AKTUELL 5. 21/ VBA/P. Schönwälder. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 AKTUELL 5 21/ VBA/P. Schönwälder Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Information möchten wir Sie auf neue und zusätzliche Verkaufschancen in der Metall- und Elektroindustrie hinweisen: Neue Verkaufschance Die Metall- und Elektroindustrie hat einen neuen Tarifvertrag geschlossen: Ab dem 1. Oktober 2006 erhalten die Beschäftigten keine vermögenswirksamen Leistungen (VWL) mehr. Der bisherige Betrag von rund 319 Euro wird nur noch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer den Betrag für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung verwendet. Tarifvertrag AVWL ab Für schon laufende VWL-Verträge besteht ein Vertrauensschutz. Die Verträge können wie bisher bis zum Ablauf finanziert werden. Der Arbeitnehmer kann unter folgenden drei Versorgungsformen wählen: Jetzt entscheiden! Drei Anlageformen A) Arbeitgeberfinanzierte bav mit der MetallRente B) Entgeltumwandlung mit der MetallRente C) Privater Riester-Vertrag (neu: künftig mit MetallRente) Welche ergeben sich dadurch? A. Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung Echte Betriebsrente statt VWL soziale Komponente Senkung der Lohnnebenkosten mindestens bis Ende Die weitergehende Befreiung von der Sozialversicherungsfreiheit wird derzeit geprüft. Arbeitgeberfinanzierte bav Mit der MetallRente: ohne Haftungsrisiko entspricht dem Tarifvertrag sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis Die dafür notwendige Betriebsvereinbarung finden Sie als Muster beigefügt! B. Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Steuerfreie Umwandlung der bisherigen VWL Sozialversicherungsfreiheit bis 2008

2 Die Ersparnisse führen beim Arbeitnehmer zu einer Nettolohnerhöhung : Werden diese Ersparnisse zusätzlich umgewandelt, ergibt sich eine stattliche Versorgung: Altersversorgung zum Nulltarif. Altersversorgung zum Nulltarif Fragen Sie Ihren Betreuer unser Programm Swiss Life Optimum ist leicht zu bedienen und errechnet die. C. Privater Riester-Vertrag (unter Verwendung AVWL) Das Versorgungswerk MetallRente bietet in Kürze die Riester-Rente als Privatvertrag (alternativ als klassisches oder fondsgebundenes Produkt) an. Unterlagen zu diesem Produkt finden Sie schon jetzt im Swiss Life WebOffice. Staatliche Förderung durch Zulage und/oder Steuerersparnis Keine KVdR-Pflicht in der Leistungsphase Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Elternzeit Fortführung der Versorgung zu gleichen MetallRente-Konditionen Hartz IV-Sicherheit Egal, welche Anlageform(en) Sie Ihrem Kunden empfehlen wollen: Ihr zuständiger Swiss Life Betreuer berät Sie kompetent und umfassend und ist Ihnen bei der Umsetzung behilflich. Im Bereich der MetallRente-Branchen besteht großer Beratungsbedarf. Der Markt für die AVWL wird jetzt verteilt wer sich jetzt in den Firmen positioniert, bekommt später die Neuabschlüsse, wenn die alten VWL-Verträge bei den Mitarbeitern auslaufen und durch AVWL-konforme Produkte ersetzt werden müssen. NEU: MetallRente.Riester Swiss Life: kompetente Unterstützung Die Akquisechance für Sie Das ist Ihre Akquisitionschance. Nutzen Sie diese Chance! Schweizerische Lebensversicherungsund Rentenanstalt Niederlassung für Deutschland ppa. Siegfried Singer ppa. Peter Schönwälder

3 M U S T E R Firma, Anschrift Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des vom Gesamtverband der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vereinbarten Tarifvertrages über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) (gemäß 3 Nr. 63 EStG) - beitragsorientierte Leistungszusage - an seine Mitarbeiter über den Versorgungsträger Name

4 Vorwort: Diese Betriebsvereinbarung dient der Umsetzung des vom Gesamtverband der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vereinbarten Tarifvertrages über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) vom 22. April 2006 und regelt gemäß 3 Ziffer 1c Absatz 2 TV AVWL, dass der Arbeitgeber künftig für seine versorgungsberechtigten Mitarbeiter anstelle der vermögenswirksamen Leistungen eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage erteilt. Der Arbeitgeber wählt hierbei den Durchführungsweg Direktversicherung mit beitragsorientierter Leistungszusage. Zur Umsetzung des genannten Tarifvertrages vereinbaren die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Firma (nachstehend Arbeitgeber genannt) folgende Versorgungsregelung für die versorgungsberechtigten Mitarbeiter in Ergänzung zu ihren Arbeitsverträgen: 1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung entfallen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen in 5 TV AVWL für künftige Mitarbeiter die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers. 3. In die Versorgung werden alle Mitarbeiter entsprechend der Umschreibung des begünstigten Personenkreises im Tarifvertrag vom aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt bei Vorliegen von Arbeitunfähigkeit erst zu dem Monatsersten, der auf die Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft folgt oder damit zusammenfällt. 4. Der Arbeitgeber erteilt dem Mitarbeiter ein Versorgungsversprechen in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gemäß 1 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). 5. Der Arbeitgeber leistet jährlich zum festgelegten Meldestichtag, den 1.. für das gesamte laufende Kalenderjahr zusätzlich zu den sonstigen Lohn- und Gehaltszahlungen nach dem Tarifvertrag AVWL jährliche Beitragszahlungen in Höhe von:. 319,08 EUR für jeden Beschäftigten bzw. 159,48 EUR für jeden Auszubildenden. Der Arbeitgeber leistet darüber hinaus zusätzlich einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR Hat ein Mitarbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird für ihn in diesem Jahr jeweils ein Zwölftel für jeden Monat der Zugehörigkeit fällig. Monate zählen immer dann, wenn der Mitarbeiter mindestens 14 Tage beschäftigt war. Für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich der Beitrag entsprechend dem Teilzeitgrad. Nach Beendigung der Ausbildungszeit und nach Übernahme in eine Festanstellung erhöht sich der Beitrag für die Auszubildenden entsprechend ihres Beschäftigungsgrades. 2

5 6. Die sich ergebenden Versorgungsleistungen bestimmen sich auf Basis des gewählten Versicherungstarifes und werden individuell aufgrund des Alters sowie des festgelegten Versicherungsbetrages ermittelt und bestehen in. a) einer lebenslangen Altersrente ab Alter 65 Jahre; das Pensionsalter wird am 1. des Monats erreicht, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fällt oder folgt; bei Bezug der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch eine vorzeitige, versicherungsmathematisch gekürzte Altersrente beansprucht werden. b) einer dynamischen Hinterbliebenenrente, die an die hierfür bezugsberechtigte Person lebenslang bzw. an die Kinder für die Dauer der Kindergeldberechtigung, gezahlt wird c) in einem Sterbegeld 7. Der Mitarbeiter hat ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen der auf sein Leben genommenen Versicherung. Hierüber erhält der Mitarbeiter eine Bestätigung vom Versorgungsträger. Beim vorzeitigen Ausscheiden aus der Firma vor Eintritt des Leistungsfalles behält der Mitarbeiter anteilige Versorgungsansprüche aufgrund der bisher geleisteten Beitragszahlungen. 8. Die Beitragszahlungen an den Versorgungsträger durch den Arbeitgeber sind nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und bis 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens bis Ende 2008 auch sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Kenntnis, dass eine Steuerpflicht beim Mitarbeiter bzw. den Hinterbliebenen immer nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt und die Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt vom Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen zu versteuern sind. 9. Die Beiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe so lange entrichten, wie er zur Zahlung ungekürzter Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist. Werden keine Beiträge an den Versorgungsträger gezahlt, führt dies zu einer entsprechenden Reduzierung der Versicherungsleistungen gemäß den Festlegungen im Versicherungsvertrag. 10. Der Mitarbeiter hat seine Zustimmung vor dem Abschluss dieser Versicherung gemäß 159 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erteilt und willigt ein, dass der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang Daten, die der ordnungsgemäßen Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung dienen, an die mit der Durchführung beauftragte MetallRente weitergibt und diese oder eine andere beauftragte Stelle - unter Wahrung der Bestimmungen geltender Datenschutzgesetze - die Daten in Datensammlungen führen und verarbeiten. Die näheren Einzelheiten und die aus dieser Vereinbarung resultierenden Versorgungsleistungen sind gesondert in einem Versicherungsvertrag und den zugehörigen Versicherungsbedingungen geregelt, die Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind. 11. Änderungen haben schriftlich per Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Stadt, den Firma der Betriebsrat die Geschäftsleitung 3

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