Eingruppierung der Angestellten Tarifaufbau und seine Bedeutung; Begriffserläuterungen

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1 Eingruppierung der Angestellten Tarifaufbau und seine Bedeutung; Begriffserläuterungen Verfasser: Willi Müller Inhaltsübersicht Seite 1. Aufbau der Vergütungsgruppen Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen Arbeitsvorgang Tätigkeitsmerkmale 57 a) Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten, schwierigere Tätigkeiten 57 b) Gründliche Fachkenntnisse 58 c) Vielseitige Fachkenntnisse 59 d) "Selbständige Leistungen" 59 e) Umfassende Fachkenntnisse 61 f) Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit 61 g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung 62 h) Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

2 Die tarifliche Bewertung von Angestelltenstellen nach den Fallgruppen 1 (sogenannte allgemeine Fallgruppen) des Tarifvertrags vom zur Änderung und Ergänzung der Anlage zum BAT bereitet in der Praxis immer wieder Probleme und führt nicht selten zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Da die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Fallgruppen im wesentlichen aus recht allgemein gehaltenen Begriffen (sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen) mit hohem Abstraktionsgrad bestehen, liegt es nahe, daß sich bei deren Auslegung und Anwendung schon aus diesem Grunde für alle Beteiligten oft erhebliche Zweifel einstellen, zumal subjektive Einschätzungen nur schwer zu vermeiden sind. Erschwerend kommt hinzu, daß die Anwendung der abstrakten tariflichen Begriffe jeweils auch die Kenntnis der zu bewertenden Tätigkeiten, deren Struktur (zu bewerten sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge"), qualitative Anforderungen und Zeitanteile verlangt. Das BAG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom (AP Nrn. 115 und 116 zu 22, 23 BAT 1975) festgestellt, daß die in den allgemeinen Fallgruppen vorgegebenen, mehr oder weniger abstrakten Tätigkeitsmerkmale durchaus justiziabel seien. Somit bleibt den Verwaltungen gar keine andere Möglichkeit, als die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Bewertung anzuwenden bzw. auszulegen. Die in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale stammen im wesentlichen noch aus der Geltungszeit der Tarifordnung für Angestellte (TO.A), die am vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst wurden. Geändert bzw. verbessert wurde allerdings der Tarifaufbau. So gab es die Vergütungsgruppe V c (im "mittleren Angestelltenbereich") früher ebensowenig wie die VergGr. III (im "gehobenen Angestelltenbereich"). Später kamen strukturelle Verbesserungen wie die Verringerung des zeitlichen Mindestmaßes in den Vergütungsgruppen VI b Fallgr. und V c Fallgr. hinzu und in einigen Vergütungsgruppen sogenannte Fallgruppenaufstiege bei Erfüllung bestimmter Heraushebungsmerkmale und Bewährungszeiten. Heute stehen so viele Angestellten-Vergütungsgruppen zur Verfügung, daß bei einer Gegenüberstellung mit den Besoldungsgruppen der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (wie in 11 BAT) kein zahlenmäßiges Defizit mehr gegeben ist. 1. Aufbau der Vergütungsgruppen Bei Tätigkeitsmerkmalen kann unterschieden werden zwischen "Grundmerkmalen" und "Heraushebungsmerkmalen". Bei ersteren sind bestimmte Grundanforderungen, bei letzteren qualifizierende Anforderungen zu erfüllen. Der Tarifaufbau ergibt sich in der Regel aus der Entwicklung von Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aus der (oder den) vorausgegangenen niedrigeren Vergütungsgruppe^). Darausfolgt, daß bei der Untersuchung, ob die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt sind, die insoweit in Betracht kommende "Ausgangsgruppe" und deren Fortentwicklung in der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe berücksichtigt werden muß. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in mehreren Entscheidungen klargestellt. Bereits im Urteil vom , "Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) Nr. 62 zu 3 TO.A, hatte das BAG entschieden, daß die Begriffsbestimmung bzw. -auslegung grundsätzlich Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

3 einen Vergleich der sich in den einzelnen Gruppen fortentwickelnden Merkmale verlangt. Soweit der Aufbau der Vergütungsgruppen in der höheren Gruppe jeweils ein Herausheben durch gesteigerte Anforderungen - nach unterschiedlichen Gesichtspunkten - voraussetze, sei eine Prüfung erforderlich, inwieweit die Tätigkeit des Angestellten die in den niedrigeren Gruppen enthaltenen Merkmale erfüllt und durch diese Merkmale bereits konsumiert wird (BAG vom , AP Nr.35 zu 22,23 BAT). Nach dem BAG-Urteil vom , AP Nr. 48 zu 22,23 BAT 1975, bauen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen der Vergütungsgruppen V b, IV b, IV a und III aufeinander auf, so daß z.b. bei der Frage, ob ein Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. vorliegt, zunächst die Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b und dann - jeweils nacheinander - die Erfüllung der qualifizierenden Merkmale (Heraushebungsmerkmale) der darüberliegenden Vergütungsgruppen zu beurteilen ist. Bei letzteren hat das BAG in seinem Urteil vom , AP Nr. 50 zu 22,23 BAT 1975, von "Aufbaufallgruppen" gesprochen. Ohne weiteres erkennbar sind Aufbaufallgruppeh dann, wenn das "Herausheben" aus der niedrigeren Vergütungsbzw. Fallgruppe ausdrücklich normiert ist. Erst wenn alle tariflichen Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe(n) vorliegen, ist zu prüfen, ob sich die in der geltend gemachten Vergütungsgruppe geforderte Heraushebung ergibt; zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals müssen sämtliche tariflichen Voraussetzungen der jeweils in bezug genommenen niedrigeren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein (BAG vom , AP Nr. 90 zu 22, 23 BAT 1975). Ist dies nicht der Fall, so ist die Erfüllung einzelner oder aller Merkmale der höheren Vergütungsgruppe ohne Bedeutung. Baut ein "Heraushebungsmerkmal" auf der Normaltätigkeit (z.b. im "gehobenen Angestelltenbereich" auf der VergGr. V b Fallgr. ) auf, so müssen nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen die "Grundanforderungen" den geforderten Ausbildungsvoraussetzungen (im kommunalen Bereich erfolgreiche Ablegung der Angestellten-Fachprüfung II gemäß 25 BAT i.v. mit Anlage 3 zum BAT) entsprechen, worauf besonders dann zu achten ist, wenn die "Grundmerkmale" die Ausbildungsvoraussetzung nicht unmittelbar erkennen lassen. Bei der somit notwendigen Prüfung, ob auch die Merkmale der unter der geltend gemachten Vergütungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe(n) erfüllt sind, ist zunächst der Aufbau der in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale und deren Steigerung zu betrachten. Aus den tariflichen Begriffen mehr oder weniger deutlich ersichtlich, bauen die Anforderungen, ihrer Art nach unterschieden (in Breite und Tiefe der Fachkenntnisse, Schwierigkeit der Tätigkeit, Verantwortung), wie folgt aufeinander auf (ohne Fallgruppenaufstiege und ohne den "höheren" Angestelltenbereich): 54 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

4 Übersicht 1 Fachkenntnisse - Breite VergGr. Fallgr. "einfacher Bereich - ohne Fachkenntnisse "mittlerer" Bersten - gründliche (noch eng abgegrenzte) Fachkenntnisse - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse "gehobener" Bereich - gründliche, umfassende Fachkenntnisse X IX VIII VIII VII VII VI b Vc Vb IV b IV a III 1 1 b 1 b /1 b /1 b Übersicht 2 Fachkenntnisse ~ tiefe VergGr. Fallgr. "einfacher" Bereich - ohne Fachkenntnisse "mittlerer" Bereich - gründliche (= nähere) Fachkenntnisse ' - gründliche (= nähere) und vielseitige Fachkenntnisse "gehobener" Bereich - gründliche, umfassende (= vertiefte) Fachkenntnisse X IX VIII VIII VII VII VI b Vc Vb IV b IV a III 1 1 b 1 b /1 b /1 b Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

5 Übersicht 3 Schwierigkeitsgrad VergGr. F«H0f, "einfacher* Bebten - ohne Fachkenntnisse - mechanische Tätigkeit - einfachere Arbeiten - schwierigere Tätigkeiten /mittlerer" Bereich X 1 ix i VIII mit Fachkenntnissen * - leichte geistige Leistungen - selbständige (nicht leichte geistige) Leistungen 'getm&erjef Bereich % mit Fachkenntnissen ** - schwierige Tätigkeit - besonders schwierige Tätigkeit VII VI b V c - V b/iv b IV a III /1 b /1 b / /1 b Übersicht 4 Verantwortung, VergGr, Fäligr» < "einfaoher* und "mittlerer" Bereich - Verantwortung nicht bewertungsrelevant "gehobener" Bereich - verantwortungsvolle Tätigkeit *** - besonders verantwortungsvolle Tätigkeit - erhebliche Heraushebung durch Verantwortung X bis V c Vb IV b IV a III /1 b /1 b * im Sinne näherer Kenntnis, eng abgegrenzt (VI1) bzw. vielseitig (VI b, V c /1 b) ** der Breite und Tiefe nach gesteigert *** wie sie sich aus der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. ergibt (BAG), ohne in dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausdrücklich gefordert zu sein 56 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

6 2. Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen 2.1 Arbeitsvorgang Bis zum Jahr 1975 stellte die tarifliche Bewertung auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit (entweder als einheitliche Gesamttätigkeit, als überwiegende Teiltätigkeit oder als mehrere den Angestellten zeitlich überwiegend in Anspruch nehmende voneinander unabhängige Teiltätigkeiten) ab. Seit 1975 sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge" zu bewerten (für sich genommen, gegebenenfalls zusammengefaßt gemäß 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT). Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß der einzelne Arbeitsvorgang - unter Berücksichtigung einer vernünftigen Verwaltungsübung ein nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbares Arbeitsergebnis (Arbeitseinheit) darzustellen hat, - tarifrechtlich selbständig bewertbar sein muß, - nicht in einzelne Arbeitsschritte aufgeteilt werden darf und nicht um die sogenannten Zusammenhangsarbeiten, die zeitlich nicht abgetrennt und gesondert bewertet werden dürfen, bereinigt werden darf (sog. Aufspaltungs- bzw. Atomisierungsverbot). Gleichartige Arbeitsvorgänge dürfen zeitlich nur dann zusammengefaßt werden, wenn sie in etwa gleiche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angesteliten stellen. Unterschiedliche Anforderungen mit bewertungsmäßiger Auswirkung begründen jeweils eigenständige Arbeitsvorgänge. 2.2 Tätigkeitsmerkmale Die nachstehenden Erläuterungen, die sich teilweise aus den Tätigkeitsmerkmalen oder Klammerzusätzen selbst, zum großen Teil aber aus der Arbeitsrechtsprechung ergeben, sollen die Begriffsinhalte kurz umreißen. Die Kenntnis des Tarifaufbaus und der Tarifsystematik berücksichtigend (siehe oben), sind sie bei der Bewertung der Angestellten-Stellen wesentliche Voraussetzung für die zutreffende Subsumtion der auszuübenden Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge unter die tariflichen Merkmale. a) Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten, schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppen X, IX und VIII ) Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, verdeutlichen die in diesen Vergütungsgruppen im jeweiligen Klammerzusatz angegebenen Beispiele. In VergGr. IX Fallgr. 1 sind als "einfachere Arbeiten" u.a. aufgezählt: - Formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen fertigen - Einfache (z.b. nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete) Karteien führen - Kontrollisten führen - Post abfertigen (versandfertig machen) - Formulare, Schreibmaterialien verwalten Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

7 In VergGr. VIII Fallgr. sind als "schwierigere Tätigkeiten" beispielhaft genannt: - Bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung mitwirken - Ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen - Nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnete Karteien führen Die "schwierigere Tätigkeit" muß an den "einfacheren Arbeiten" der VergGr. IX/IX a gemessen bzw. im Verhältnis dazu gesehen werden und lediglich im Vergleich zu den "einfacheren Arbeiten", gleich in welcher Hinsicht, qualifizierter sein 1 '. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut ("schwierigere" gegenüber "einfachere" und aus der Tarifsystematik - ohne Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung des Wortes "schwierig". Es muß sich also nicht um eine "schwierige" Tätigkeit handeln. Bei der Anwendung des Begriffs der schwierigeren Tätigkeit haben die Tatsacheninstanzen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte) einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum 21. Der Einsatz von Fachkenntnissen im Sinne eines eigenständigen Tätigkeitsmerkmals wird nicht verlangt 3 '. b) Gründliche Fachkenntnisse (Vergütungsgruppen VIII 1 b und VII ) Unter "Fachkenntnissen" sind nach der Interpretation der Tarifpartner "Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw."des Aufgabenkreises der Angestellten zu verstehen. Wie sich aus dem Zusatz "usw." ergibt, können sich diese Kenntnisse auch auf die etwa notwendige Kenntnis von - normierten oder nicht normierten - Ablaufregelungen und Verfahrensabläufen oder auch auf irgendwelche sonstigen Fachkenntnisse außerhalb derjenigen im eigentlichen Verwaltungsbereich' 1 ' beziehen (z.b. Organisationstalent, Gesprächsführung, Umgangsformen, psychologisches Einfühlungsvermögen). Fachkenntnisse sind solche, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Zu den Fachkenntnissen im tariflichen Sinne rechnet auch Erfahrungswissen 5 '. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, daß bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, sowie Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen sind 6 '. Ein Arbeitsvorgang, bei dem "Fachkenntnisse" nicht einzusetzen sind (VergGr. VIII Fallgr. ), darf aus Rechtsgründen mit einem Arbeitsvorgang, der Fachkenntnisse erfordert, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden 71. Das Tarifmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" hat ein qualitatives und ein quantitatives Element 3 '. - Qualitativ müssen die gründlichen Fachkenntnisse nach der tariflichen Klammerbemerkung zur VergGr. VII Fallgr. "nähere" Kenntnisse sein. Nach der Rechtsprechung des LAG Bayern 8 ' soll der Angestellte aufgrund der "näheren" Kenntnisse in der Lage sein, in seinem Aufgäbengebiet ordnungsgemäß zu arbeiten. Dies ist anzunehmen, wenn er den Normalfall (der untersten Wertigkeitsstufe, in der erstmals Fachkenntnisse verlangt werden) in seiner verschiedenen Abwandlung sachlich richtig bearbeiten kann. Die Fachkenntnisse müssen in dem Sinne "nähere" sein, daß sich der Angestellte jederzeit auf sie stützen und verlassen kann. Lediglich oberflächliche Kenntnisse reichen somit nicht aus 3 '. Jedoch kann bereits eine wenig schwierige Auswertung "gründliche Fachkenntnisse" (nämlich nähere Kenntnisse der betreffenden Vorschriften oder sonstigen Regelungen) erfordern. 58 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

8 - Quantitativ genügt es, wenn sich die gründlichen (näheren) Fachkenntnisse auf ein "eng abgegrenztes Teilgebiet bzw. Wissensgebiet" beschränken. Ein ganz unerhebliches Maß an Fachkenntnissen reicht aber nicht aus 3 '. Das mengenmäßige Erfordernis kann sich auch aus der zusammenfassenden Betrachtung (gemäß 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) der bei der Erledigung der Tätigkeit in Frage kommenden Fachkenntnisse ergeben 3 '. c) Vielseitige Fachkenntnisse (Vergütungsgruppen VII 1 b bis V c 1 b) "Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, d.h. der Quantität nach; dabei ist nicht jeweils (nur) auf den einzelnen Arbeitsvorgang, sondern auf deren Summe abzustellen. Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse kann in der Regel erst bei einer Gesamtbetrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden 8 '. Das Gebiet, auf dem nähere Kenntnisse von Vorschriften usw. im obigen Sinne tatsächlich einzusetzen sind, darf nicht mehr eng abgegrenzt bzw. eng bemessen sein. Es muß vielmehr eine gewisse Breite aufweisen und so gestaltet sein, daß es nach seinem Umfang 'Vielseitige" Fachkenntnisse erfordert. Die Vielseitigkeit kann sich auf die Mannigfaltigkeit und Unterschiedlichkeit des einzusetzenden Fach- bzw. Erfahrungswissens beziehen 10 '. Da der Begriff "vielseitig" (nur) quantitativ aufzufassen ist 9 ', ist für sein Vorliegen die Menge der anzuwendenden Bestimmungen bzw. Regelungen einschließlich Erfahrungswissen maßgebend. Auf die Zahl der Rechts- bzw. Fachgebiete, in denen der Angestellte Fachkenntnisse einzusetzen hat, kommt es dabei nicht an, sondern - wie erwähnt - auf den Umfang der insgesamt benötigten Fachkenntnisse 6 '. Das Merkmal "vielseitige Fachkenntnisse" ist in 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT als Musterbeispiel dafür angeführt, daß eine tarifliche Anforderung auch (erst) bei zusammenfassender Betrachtung vorliegen kann, d.h., daß das Merkmal zwar beim einzelnen Arbeitsvorgang für sich betrachtet noch nicht, jedoch in der Summe der Arbeitsvorgänge erfüllt wird. Die verlangte Qualität der Fachkenntnisse entspricht der der "gründlichen (= näheren) Fachkenntnisse" in VergGr. VIII 1 b und VII. Daraus folgt u.a., daß zu "vielseitigen" Fachkenntnissen nur solche Fachkenntnisse addiert werden können, die ihrerseits "gründliche (nähere) Fachkenntnisse" sind. d) "Selbständige Leistungen" (Vergütungsgruppen VI b und V c /1 b) "Selbständige Leistungen" erfordern nach der tariflichen Begriffsdefinition in den Klammersätzen zu den genannten Vergütungs- und Fallgruppen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung eigener geistiger Initiativen, wobei eine leichte geistige Arbeit nicht ausreicht. Es genügt - was häufig verkannt wird - nicht, wenn Leistungen nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs selbständig erbracht werden, also z.b. ohne Anweisung und ohne Anleitung von Vorgesetzten. Vielmehr ist eine nicht leichte gedankliche Umsetzarbeit dahingehend zu entwickeln, daß Ergebnisse eigenständig "erarbeitet" werden. Einfacher Gesetzesvollzug (bzw. Vollzug sonstiger Normen und Regelungen) erfüllt dieses Merkmal nicht. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

9 Erforderlich ist eine Gedankenarbeit, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie auch hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigenem Entschluß enthält 11 '. Kennzeichnend für selbständige Leistungen in diesem Sinne können dabei Ermessens-, Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielräume (wie auch immer geartet, also ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe) sein 121. Es werden Abwägungen verlangt, Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Gleichwohl bleibt das Faktum der (nicht leichten) geistigen Arbeit bestehen. Diese wird geleistet, wenn sich der Angestellte bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen 13 '? Eine selbständige Leistung kann darin liegen, daß vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten aufgrund entsprechender Fachkenntnisse in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Eine rein rechnerische "Bearbeitung" anhand der vier Grundrechnungsarten reicht nicht aus. Eine "gedankliche Umsetzarbeit" ist dann als lediglich leichte geistige Arbeit zu bezeichnen, wenn sie in Anbetracht der sich wiederholenden oder ähnelnden Fälle als schematisch gelten muß. Die Arbeit darf sich zum Beispiel nicht in der Sammlung oder Übertragung feststehender Fakten erschöpfen, ohne daß hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine Wahl- oder Entscheidungsmöglichkeit besteht oder eine besondere Überlegung notwendig ist. Das jeweilige Arbeitsergebnis darf nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein feststehen, wie z.b. im Fall von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen im Reisekostenrecht; es müssen vielmehr mehrere Möglichkeiten der Entscheidung bestehen 14 '. Andererseits sind "selbständige Leistungen" nicht erst dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit etwa besondere Schwierigkeit bereitet oder überhaupt schwierig ist 15 ', sondern schon dann, wenn ein Ergebnis aufgrund eigener Initiative erarbeitet wird und darin nicht lediglich eine leichte geistige Arbeit liegt. Unterschriftsbefugnis wird für das Vorliegen von "selbständigen Leistungen" nicht vorausgesetzt; sie sind schon dann gegeben, wenn Angestellte entsprechende (nicht leichte geistige) Arbeiten ohne fremde Hilfe unterschriftsreif fertigstellen. Das Vorhandensein einer Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle macht tatsächlich erbrachte "selbständige Leistungen" nicht zu unselbständigen 16 '. Eine Verwendung von Formblättern schließt in diesem Sinne selbständige Leistungen nicht von vornherein aus 9 '. Allerdings wirkt sich die Verwendung von Vordrucken regelmäßig auf die Bearbeitungsdauer eines Arbeitsvorgangs und somit auf den zeitlichen Umfang der "selbständigen Leistungen" aus. Arbeitsvorgänge mit und Arbeitsvorgänge ohrie "selbständige Leistungen" können nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden 171. Wenn "selbständige Leistungen" in einem Arbeitsvorgang in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, so sind sie mit der gesamten Dauer des Arbeitsvorgangs einschließlich der Zusammenhangsarbeiten zu berücksichtigen 18 '. Wenn beispielsweise ein Arbeitsvorgang mit allen Nebenarbeiten (Heraussuchen der Akte und sonstiger Unterlagen, Aktenstudium, eigene Erarbeitung der Lösung unter Einsatz nicht leichter Gedankenarbeit, Fertigung eines Schreibens, Schlußkontrolle, Ablage) einen größeren Zeitaufwand verursacht, die "Erarbeitung der Lösung" selbst aber lediglich einen Teil hiervon in Anspruch nimmt, ist in diesem Fall der gesamte Zeitaufwand - und nicht etwa nur die reine "Erarbeitungszeit" - unter das erwähnte Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren. 60 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

10 e) Umfassende Fachkenntnisse (Vergütungsgruppe V b /1 b) "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" setzen nach der Klammerbemerkung zur VergGr. V b Fallgr. bezüglich des einzusetzenden Fachwissens eine Steigerung nicht nur der Breite, sondern auch der Tiefe nach voraus. Umfang und Qualität müssen sich sonach von den in der niedrigeren Vergütungsgruppe (V c 1 b) geforderten Fachkenntnissen abheben. - Eine Steigerung der Breite nach, also in der Quantität der Fachkenntnisse, ist nach der Rechtsprechung des BAG gegeben, wenn ein breites, d.h. nach dem (quantitativen) Umfang der Kenntnisse bedeutendes Wissen eingesetzt werden muß Die Steigerung der Tiefe nach, die sich auf die Qualität der Fachkenntnisse bezieht 20, verlangt eine größere Vertiefung dahingehend, daß etwa im Einzelfall Urteile etc. hinzugezogen werden müssen oder daß die Kenntnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnormanwendung bzw. mit Auslegungsfragen oder mit Ermessensausübung in einer eingehenden, vertieften Weise benötigt werden 21 '. Als vertiefte Kenntnisse werden vom BAG beispielsweise solche betrachtet, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind 22. Das LAG Frankfurt a.m. hat vertiefte Fachkenntnisse darin gesehen, daß über die nähere Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit analysiert und verarbeitet werden müssen; ein Fachwissen, das sich auf die Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen bzw. -fragen notwendige Denkvorgänge, wie sie für die VergGr. V b (Fallgr. ) typisch sind, nicht aus 23. Da im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgr. die Ausbildung für den "gehobenen Angestelltendienst" (Fachprüfung II) gefordert ist und sich aus dem Bewertungsvergleich der Vergütungsgruppen V b (/1 b) und höher ergibt, daß deren Tätigkeitsmerkmale dem Niveau der Fachhochschulausbildung entsprechen, ist bei der "Grund- bzw. Normaltätigkeit" des "gehobenen Angestelltenbereichs" von einer entsprechend gewichtigen Schwierigkeit auszugehen, die mit der "nicht leichten" geistigen Arbeit in den darunterliegenden Vergütungsgruppen nicht mehr identisch ist. Im Umkehrschluß zur "besonderen Schwierigkeit" in VergGr. IV a kann somit bei der unter Einsatz vertiefter Kenntnisse zu verrichtenden Tätigkeit auch von "schwieriger" Tätigkeit gesprochen werden. Somit erfüllen die in VergGr. V c, Fallgr. 1 b (mindestens zur Hälfte gemäß 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BAT) geforderten "selbständigen (nicht leichten) Leistungen" nicht schon auch die Schwierigkeitsanforderung in VergGr. V b (/1 b) und IV b. f) Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit (Vergütungsgruppen V b 1 b und IV b) Bereits bei der Eingruppierung in VergGr. V b Fallgr. ist in der Regel davon auszugehen, daß Verantwortung zu tragen ist. Nicht jede Dienstkraft, die Verantwortung trägt, übt indes schon eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit aus. Dieses Merkmal ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise abhebt 2 " 1. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

11 Nach der Rechtsprechung des BAG 25) ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem übertragenen Bereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die Verantwortung insbesondere auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende fachliche Ergebnisse oder auf den Einsatz technischer Hilfsmittel beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit der betreffenden Dienstkraft keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Eine entsprechend große Mitverantwortung bzw. innerbehördliche Verantwortung kann ausreichend sein 28 '. Das Maß der Verantwortung (Grad der Verantwortung bzw. deren Gewicht) zeigt sich insbesondere in den materiellen und/oder ideellen Folgen möglicher Fehler bzw. eines etwaigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung. g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung (Vergütungsgruppe IV a) Verlangt ist, daß sich die Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der VergGr. IV b Fallgr. heraushebt. Es sind hier nebeneinander zwei tarifliche Anforderungen ganz verschiedener Art zu erfüllen ("besondere Schwierigkeit" einerseits und "Bedeutung" andererseits). - Bei der Anforderung der Heraushebung durch "besondere Schwierigkerf der Tätigkeit muß berücksichtigt werden, daß bereits die Normaltätigkeit im "gehobenen Angestelltenbereich" von einer - dem Ausbildungsniveau entsprechenden - beachtlichen Schwierigkeit ist. Die erhöhte Qualifikation, die nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur geringfügig, sondern beträchtlich höher sein muß, kann sich im Einzelfall aus der Kompliziertheit der Materie oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, aber auch aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder völlig aus dem Rahmen fallenden Differenzierungen 271. Die Schwierigkeit muß sich aber unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet wird 24 '. "Richtungweisende Entscheidungen" oder Unterschriftsbefugniswerden nicht vorausgesetzt 24 '. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit kann sich u.u. auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher Arbeitsvorgänge des Angestellten ( 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) ergeben. Da diese Fallgestaltung in der Praxis die Ausnahme darstellt, sind für diese rechtliche Möglichkeit nach dem BAG-Urteil vom entsprechende Anhaltspunkte bzw. Darlegungen erforderlich 27. Mit dieser Maßgabe kann auch eine außerordentliche Breite des einzusetzenden Wissens die "besondere Schwierigkeit" begründen. - Die "Bedeutung" (nicht "besondere" Bedeutung) des Aufgabengebietes knüpft - entsprechend der Verwendung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch - an die Auswirkungen der Tätigkeit an bzw. zielt auf den Wirkungsgrad ab. Danach ist etwas 'Von Bedeutung", wenn es von großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Grundsätzlich kann jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet sein, die "Bedeutung" des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Die große Tragweite kann sich aus der zu bearbeitenden Materie, aus den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit oder auch 62 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

12 aus anderen Gründen ergeben 24 '. Das BAG geht davon aus, daß auch die Größe des Aufgabengebietes nachhaltige Auswirkungen bzw. rechtserhebliche Tragweite haben kann, zumal wenn der Angestellte Vorgesetztenfunktionen innehat. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a darf, weil insoweit die tariflichen Bestimmungen keine Einschränkungen enthalten, nicht etwa auf Angestellte beschränkt werden, die Grundsatzfragen bestimmter Art bearbeiten. h) Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung (Vergütungsgruppe III ) Mit der erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist (ohne daß sich die Schwierigkeit und/oder die Bedeutung gegenüber der VergGr. IV a Fallgr. zu ändern brauchen) im Hinblick darauf, daß es sich bei der VergGr. III Fallgr. um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt 5 ', eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert. Da hier eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung auf der Grundlage der voll erfüllten Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 1 b verlangt ist, werden auf jeden Fall höhere Anforderungen als in der VergGr. IV b gestellt. Dieselben Tatumstände können deshalb nicht gleichermaßen sowohl die besondere Verantwortung im Sinne der VergGr. IV b als auch die herausgehobene Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgr. begründen, wohl aber kann auch hier Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Mit den bloßen Auswirkungen bzw. der Tragweite der Tätigkeit des Angestellten kann die hohe Verantwortung im Sinne der Anforderung der VergGr. III Fallgr. nicht begründet werden, weil insoweit nur "die Bedeutung" des Aufgabengebietes betroffen ist 29 '. 1) 2) 3) 4) 5) 6) BAG, Urteil vom , AP Nr. 20 zu 22, 23 BAT BAG, Urteil vom , AP Nr. 90 zu 22, 23 BAT BAG, Urteil vom , AP Nr. 78 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteile vom , vom und vom , AP Nrn. 78,109 und 126 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteile vom , AP Nr. 87 zu 3 TO.A, und vom , AP Nr. 94 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 94 zu 22, 23 BAT 1975 ^ BAG, Urteil vom , AP Nr. 65 zu 22, 23 BAT ) 9) 10 11) 12) s. insbesondere Urteil vom Sa 887/61 - BAG, Urteil vom , AP Nr. 51 zu 22, 23 BAT 1975 LAG Bayern, Urteile vom Sa 619/61 -, Sa 99/62 N -, Sa 904/61 - BAG, Urteile vom und vom , AP Nrn. 92 und 99 zu 3 TO.A BAG, Urteil vom , AP Nr. 109 zu 22, 23 BAT 1975 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

13 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) BAG, Urteil vom , AP Nr. 178 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom Nr. 4 AZR 209/80 (nicht in AP abgedruckt) BAG, Urteil vom , AP Nr. 27 zu 22, 23 BAT BAG, Urteil vom , AP Nr. 60 zu 3 TO.A, und Urteil vom , BAG 10, 361 BAG, Urteile vom und vom Nr. 4 AZR 244/90, ZTR 1991, 159, AP Nrn. 53 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteile vom , , und , AP Nrn. 15,116,172 und 178 zu 22, 23 BAT 1975, und Beschluß vom , ZTR 1995, 361 BAG, Urteil vom , AP Nr. 85 zu 3 TO.A, und BAG in AP Nr. 12 zu 23 a BAT 201 BAG, Urteil vom 08^ , AP Nr. 12 zu 22, 23 BAT 21) LAG Niedersachsen, Urteil vom (5) Sa 332/ BAG, Urteil vom , AP Nr. 79 zu 22, 23 BAT > Urteil vom Sa 458/84-24) 25) 26) 27) 28) 29) BAG, Urteil vom , AP Nr. 116 zu 22,23 BAT 1975, und Urteil vom Nr. 4 AZR 412/93 Urteil vom mit Hinweis auf Urteil vom , AP Nr BAG, Urteil vom , AP Nr. 99 zu 22, 23 BAT BAG, Urteil vom , AP Nr. 61 zu 22, 23 BAT 1975, und Urteil vom , ZTR 1992, BAG, Urteil vom , AP Nr. 107 zu 22, 23 BAT 1975 BAG, Urteil vom , AP Nr. 120 zu 22, 23 BAT Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

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