Rechtsstellung jüdischer Emigranten Erlöschen des Aufenthaltstitels Auslandsstudium

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 19 K Titel: Normenketten: 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 60 Abs.1 AufenthG Orientierungsatz: Rechtsstellung jüdischer Emigranten; Erlöschen des Aufenthaltstitels; Auslandsstudium Schlagwort: Rechtsstellung jüdischer Emigranten Erlöschen des Aufenthaltstitels Auslandsstudium Tenor 1. Der Bescheid der Stadt ******** vom 26. Oktober 2010 wird in Ziffern 2) bis 4) aufgehoben.die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagte je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht vorher der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der **** geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten aus der Sowjetunion im ****** 2003 mit gültigem Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt ****** über den Status als Kontingentflüchtling vom 23. September 2003 wurde dem Kläger bescheinigt, die Rechtsstellung nach 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I Seite 1057) zu besitzen. Auf Antrag erhielt der Kläger am 13. Oktober 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bereits mit Schreiben vom 24. August 2004 beantragte der Kläger im Hinblick auf beabsichtigte berufliche Tätigkeit von mehr als sechs Monaten im Ausland eine entsprechende Fristverlängerung. Diese wurde ihm gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3 AuslG mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 8. November 2004 bis 25. April 2005 bewilligt. Nachdem ein weiterer Auslandsaufenthalt bekannt wurde, wurde der Kläger mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 8. August 2005 um entsprechende Stellungnahme gebeten. Der Kläger legte daraufhin eine handschriftliche Erklärung vom 26. September 2005 vor, wonach er ab 10. November 2004 in Russland, Amerika, Moskau, Spanien, Moskau war und am ******* 2005 nach Deutschland zurückgekehrt ist bis ******** Ab 16. April 2005 war er nach dieser Aufstellung weiter in China, Moskau, China, Hongkong, China, zuletzt bis 23. September 2005 in Russland. Danach ist er nach dieser Aufstellung nach Deutschland zurückgekehrt. Einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 27. September 2005 (Blatt 61 Rs.) ist zu entnehmen, dass die Ausländerbehörde davon ausging, dass damit die Niederlassungserlaubnis gemäß 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen war, da sich der Kläger im Bundesgebiet nachweislich nur zum Besuch

2 aufgehalten habe und in China studiert bzw. in Russland gearbeitet habe. Gleichwohl habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit dem IMS vom 4. Januar 2005, da er auf Grund einer Zusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 Aufnahme gefunden habe. Der Kläger erhielt daraufhin am 26. September 2005 erneut eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Zusammenhang mit einem vom Kläger am 19. Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag wurde der Ausländerbehörde bekannt, dass der Kläger im Zeitraum August 2006 bis Mai 2009 in Kalifornien an der Universität in ******** studiert hat. Der Kläger wurde daraufhin durch Schreiben des Einwohneramtes der Beklagten vom 15. Februar 2010 aufgefordert, über Umfang und Art der Aufenthalte außerhalb Deutschlands in den vergangenen Jahren genauere Nachweise zur aufenthaltsrechtlichen Würdigung zu erbringen und bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Die Ausländerbehörde der Beklagten, die einem Aktenvermerk vom 18. Februar 2010 nach vom Erlöschen des Aufenthaltstitels nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG mit Ausreise zum Zweck des Studiums ausging, brachte auf der Bescheinigung über die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 26. Mai 2010 einen Erlöschenstempel an. Mit Antrag vom 26. Mai 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab in diesem Zusammenhang u.a. an, am ******* 2010 zuletzt eingereist zu sein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Juni 2010 ließ der Kläger beantragen, einen förmlichen Bescheid hinsichtlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels zu erlassen. Mit Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2010 wurde der Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der am 26. September 2005 erteilten Niederlassungserlaubnis, zur beabsichtigten Versagung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur beabsichtigten Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung angehört. Hierzu ließ der Kläger durch Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 23. Juni 2010 sowie vom 17. September 2010 im Wesentlichen vortragen, dass er in Anwendung des Art. 33 GFK gemäß 60 Abs.1 AufenthG nicht nach Russland abgeschoben werden dürfe. Der angegebene Grund des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis sei zumindest unklar. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz trete die Erlöschenswirkung nur ein, wenn objektiv feststehe, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen habe. Im Fall des Klägers sei mit bloßen Augen die nur vorübergehende Natur seines Auslandsaufenthaltes ersichtlich. Dies folge objektiv nicht nur aus dem zeitlich begrenzten Studium in den USA, sondern aus den konkreten Umständen des Falles. Das Mietverhältnis des Klägers habe in dieser Zeit unverändert fortbestanden, seine selbständige Tätigkeit sei fortgesetzt worden, sein Eigentum habe sich in Deutschland befunden. Nach den Verwaltungsvorschriften werde bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 eine längere Frist grundsätzlich dann bestimmt, wenn dies u.a. aus dem Grund der Ausbildung erforderlich sei. Der Zweck eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung gehöre zu den vorübergehenden Gründen der Verwaltungsvorschrift. Es habe auch in den Jahren 2006 und 2009 keine Abwesenheit in Deutschland von mehr als sechs Monaten vorgelegen. In Frage kämen lediglich die Jahre 2007 und Dies bedeute aber nicht, dass der Kläger ununterbrochen studiert habe und nicht in Deutschland gewesen sei. In den Ferienzeiten, die sich aus dem Studienplan ergeben, sei der Kläger in Deutschland gewesen. Es liege keine sechsmonatige Abwesenheit vor. Es werde nicht verkannt, dass ein Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre. Auch hier seien die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Aufenthaltszeit hier habe dazu gedient, den Lebensmittelpunkt trotz längerer Abwesenheitszeit aufrechtzuerhalten. Der Kläger sei ein sehr guter Student mit Stipendium, der sich nicht unbedingt an den Studienplan halten habe müssen, so dass er auch schon vor Ferienbeginn nach Deutschland reisen habe können. Alle Aufenthalte könnten durch Einreisevermerke in seinem Reisepass sowie mit Einkaufszetteln belegt werden. Es würden in der Anlage auch verschiedene Belege übermittelt, die eindeutig beweisen würden, dass der Kläger in der

3 Zeit von August 2006 bis Mai 2009 nicht mehr als sechs Monate hintereinander außerhalb von Deutschland gewesen sei und alle seine Aufenthalte inklusive kurzfristige Aufenthalte dazu gedient hätten, den Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechtzuerhalten. Mit entsprechendem Beweisangebot wurde insoweit in den Anlagen zu diesen Schriftsätzen ausgeführt, dass der Kläger am 21. August 2006 in die USA gereist sei und am 21. Dezember 2006 zurückgekehrt sei. Am 6. Januar 2007 erfolgte danach wiederum die Ausreise in die USA und am 19. Mai 2007 die Einreise nach Deutschland. Nach Deutschlandaufenthalt erfolgte die Ausreise daraufhin am 26. Juli 2007 und die Wiedereinreise nach Deutschland am 29. Dezember Am 14. Januar 2008 erfolgte erneut eine Ausreise aus Deutschland und am 14. Mai 2008 wiederum eine Einreise nach Deutschland nach USA-Aufenthalt. Am 27. Mai 2008 reiste der Kläger danach wiederum in die USA aus und am 17. August 2008 nach Deutschland ein. Die erneute Einreise nach Deutschland erfolgte am 24. August 2008 und zwei Tage später am 26. August 2008 die Ausreise aus Deutschland. Nach der Aufstellung reiste der Kläger am 30. Dezember 2008 nach Deutschland ein und danach am 18. Januar 2009 wiederum in die USA aus. Eine erneute Einreise nach Deutschland erfolgte am 28. Februar Am 8. März 2009 reiste der Kläger danach wiederum aus und am ******* 2009 wieder ein in das Bundesgebiet. Seitdem hält er sich nach dieser Aufstellung im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2010 wurde festgestellt, dass die dem Kläger am 26. September 2005 erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spätestens zum 10. März 2007 erloschen ist (Ziffer 1). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat unter Setzung einer Ausreisefrist bis 30. November 2010 angedroht (Ziffern 3 und 4). Hinsichtlich des Inhalts des Bescheides wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erheben. In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt: Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.hilfsweise, die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.hilfsweise, die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger niemals mehr als sechs Monate hintereinander außerhalb Deutschlands gewesen sei. Während des Studiums in den USA seien das Mietverhältnis des Klägers und Eigentum in Deutschland unverändert geblieben, seine selbständige Tätigkeit fortgesetzt worden und alle Aufenthalte in Deutschland, inclusive kurzfristiger Aufenthalte, hätten der Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland gedient. Es sei richtig, dass sich der Kläger im Jahr 2006 vier Monate, im Jahr 2007 neun Monate und 13 Tage, im Jahr 2008 zehn Monate und 24 Tage sowie im Jahr 2009 drei Monate und 15 Tage außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten habe. Allein die Dauer dieser Aufenthalte spreche jedoch nicht dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet gehabt habe. Die Dauer der Abwesenheit sei lediglich ein Indiz bzw. eine Orientierungshilfe für die Ausländerbehörde. Maßgeblich sei der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes. Nach der Verwaltungsvorschrift müsse objektiv feststehen, dass der Ausländer seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben habe und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist sei. Die Auslandsaufenthalte seien, wie der gesamte Sachverhalt belege, nur vorübergehender Natur. Hierfür spreche auch das von Anfang an zeitlich begrenzt beabsichtigte Studium. Die Bindungen würden auch dadurch deutlich, dass der Kläger einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. Darüber hinaus werde eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung des Klägers vom 13. Oktober 2003, der Bescheid des Finanzamtes ************ für 2007 sowie für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und eine Einnahmen-Überschuss-rechnung für 2009 mit der Einkommensteuererklärung 2009 vom 25. Januar 2011 vorgelegt. Diese Unterlagen bestätigten eindeutig, dass der Kläger nicht nur in der Zeit seines Studiums in den USA ein Gewerbe (Import-Export von elektronischen Waren sowie Consulting und Vermittlungsleistungen in diesem Betrieb) in Deutschland

4 betrieben hat, sondern auch seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer deutlich von 3.739,00 EUR im Jahr 2007 bis ,86 EUR im Jahr 2009 vermehrt habe. Dies bedeute noch einmal, dass seine Aufenthalte in Deutschland während des Studiums gerade dazu gedient hätten, den Lebensmittelpunkt in Deutschland trotz eines Studienaufenthaltes im Ausland aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen. Soweit durch den Kläger auf Nr AVWV verwiesen werde, sei anzumerken, dass die streitgegenständliche Entscheidung nach 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verfügt worden sei. Nachdem durch die Ausländerbehörde auch keine längere Frist im Sinne des 51 Abs. 4 AufenthG bestimmt worden sei, sei auch der Verweis auf die Nr AVWV nicht geeignet, das Erlöschen des Aufenthaltstitels in Frage zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift. Entscheidungsgründe Soweit sich die Klage gegen die in Ziffer 1) des Bescheides der Beklagten vom 26. Oktober 2010 getroffene Feststellung richtet, dass die dem Kläger am 26. September 2005 erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spätestens zum 10. März 2007 erloschen ist, ist sie unbegründet. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung ist rechtmäßig. Nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Dies war vorliegend bei der Ausreise des Klägers im August 2006 der Fall, als er zum Zweck des Studiums an der Universität ******** in den USA dorthin ausreiste. Dabei bestimmt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegen, nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und seiner nach Rückkehr ins Bundesgebiet erklärten Absicht, sondern nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt (vgl. Hailbronner, RdNr. 21 zu 55 AufenthG). Anhaltspunkte hierfür sind neben Aufrechterhaltung von Beziehungen im Bundesgebiet vor allem Dauer und Zweck der Abwesenheit. Je länger die Abwesenheit währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchsund Erholungsurlaub im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , 1 C 6/08). Auch beim Verlassen des Bundesgebietes wegen eines begrenzten Zweckes mit der Absicht späterer Rückkehr ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom , 1 B 135/88 zur inhaltsgleichen Vorschrift des 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vom ). Hiervon ausgehend ist die Kammer der Auffassung, dass die Ausreise des Klägers zum Zweck des Studiums in die USA nicht aus einem nur vorübergehenden Grund erfolgt ist. Das Studium des Klägers in den USA war von vorneherein auf den Erwerb der Qualifikation Doppel-Magister Grad in Business Administration und International Area Studies mit Schwerpunkt in China und damit auf einen offensichtlich mindestens dreijährigen Zeitraum ausgerichtet. Dieser Zeitraum wurde lediglich durch Aufenthalte im Bundesgebiet unterbrochen, die bei weitem kürzer waren als die Abwesenheitszeiten des Klägers. Damit ging die Abwesenheit des Klägers für die Durchführung dieses Studiums erheblich über die Dauer eines bloßen Besuchs- oder Erholungsurlaubs hinaus, der als nur vorübergehend einzustufen wäre.

5 Dem widerspricht auch nicht, dass der Kläger nicht sämtliche Beziehungen im Bundesgebiet abgebrochen hat. Insbesondere sind die geltend gemachten Beziehungen nicht von solchem Gewicht, dass ihre Aufrechterhaltung aufzeigen würde, dass der Auslandsaufenthalt nur vorübergehender Natur war. Dies gilt sowohl hinsichtlich des in Deutschland betriebenen Gewerbes, das über den Zeitraum der Abwesenheit insgesamt keine sehr nennenswerten Einkünfte erwirtschaftete, als auch hinsichtlich des Vorbringens, die Wohnung in Deutschland aufrechterhalten zu haben. Tatsächlich handelt es sich insoweit um ein Einzimmerbüro, für das seit 20. Oktober 2003 ein Nutzungsvertrag zwischen dem Vermieter und der Fa. ************* (Ansprechpartner ist der Kläger) besteht, wonach die monatliche Miete insgesamt 116,00 EUR beträgt. Unter den gesamten Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger das Bundesgebiet tatsächlich aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hat. Er konnte das bereits bei Ausreise erfolgte Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis damit auch nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (vgl. BVerwG a.a.o.). Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch den Erlöschenstatbestand des 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, der eine Ergänzung zu 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG darstellt (Hailbronner, RdNr. 25 zu 51 AufenthG). Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Zwar trägt der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen vor, sich immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, und zwar stets vor Ablauf von sechs Monaten nach Ausreise. Der Lauf der Sechs-Monatsfrist wird aber nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks ins Ausland ausreist (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom , Nr. 11 B 14.10). Soweit der Klägervertreter auf Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verweist, handelt es sich in diesem Zusammenhang um eine Verwaltungsvorschrift zu 51 Abs. 4 AufenthG, wonach eine längere als die in 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gesetzlich festgelegte Frist bestimmt werden kann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Mit einem entsprechenden Begehren auf Fristverlängerung ist der Kläger vorliegend jedoch an die Ausländerbehörde zu keinem Zeitpunkt herangetreten, obwohl ihm diese Möglichkeit bekannt sein musste, nachdem er bereits am 24. August 2004 für einen beabsichtigten längeren Aufenthalt im Ausland eine Fristverlängerung beantragte und ihm diese Fristverlängerung nach der damals noch geltenden Vorschrift des 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 3 AuslG gewährt wurde. Soweit mit vorliegender Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, dem Kläger unter Aufhebung von Ziffern 2) bis 4) des streitgegenständlichen Bescheides eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, ist die Klage begründet. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger nach Auffassung der Kammer einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf die Regelung des 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (HumHAG) hat. Der Kläger reiste nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten im Jahr 2003 ins Bundesgebiet ein und erhielt von der Ausländerbehörde der Stadt ****** am 23. September 2003 eine Bescheinigung über den Status als Kontingentflüchtling, die ihm bescheinigte, die Rechtsstellung nach 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 zu besitzen. Nach Auffassung der Kammer kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheinigung deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt. Jüdische Emigranten sind zwar mangels Verfolgungs- und Flüchtlingsschicksal keine Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne; sie sind jedoch entsprechend dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen und erhielten den Status von Kontingentflüchtlingen gemäß 1 HumHAG. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom , 19 B ) geht die Kammer davon aus, dass den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wegen der Gleichstellung mit echten Kontingentflüchtlingen nicht entgegengehalten werden

6 darf, dass sie nicht vorverfolgt ausgereist sind, dass auf sie das HumHAG zumindest analog Anwendung findet und dass der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes beide Gruppen, nämlich die echten Kontingentflüchtlinge und die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, gleichermaßen umgreift (vgl. BayVGH a.a.o.; anderer Auffassung: BayVGH, Urteil vom , 10 B ). Diese Rechtsstellung ist auch nicht durch das Außerkrafttreten des HumHAG zum 1. Januar 2005 erloschen, sondern gilt nach Auffassung der Kammer nach 103 AufenthG auch für den Personenkreis weiter, auf den das HumHAG analoge Anwendung findet (a.a. VGH, Urteil vom , 10 B ). Findet somit das HumHAG auf den Kläger, der auch die Erlöschenstatbestände des 2 HumHAG nicht erfüllt und dessen Rechtsstellung auch nicht gemäß 3 HumHAG widerrufen wurde, weiterhin analoge Anwendung, hat er nach wie vor einen Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß 1 Abs. 1 HumHAG, damit nunmehr auf eine Niederlassungserlaubnis. Nicht zu einem Erlöschen gemäß 2 a Abs. 1 Nr. 1 HumHAG führte vorliegend der Gesichtspunkt, dass der Kläger im Jahr 2008 seinen russischen Nationalpass erneuern ließ. Dies geschah offensichtlich nur zum Zweck von Durchführung von Besuchsund Geschäftsreisen und es ist auch gerichtsbekannt, dass die deutschen Behörden - auch zur Erleichterung späterer Einbürgerungsverfahren - zu entsprechenden Passverlängerungen geraten haben. Im Hinblick auf die Besonderheit des Aufnahmeverfahrens für ehemals sowjetische Juden kann damit die Erlöschensvorschrift des 2 a Abs. 1 Nr. 1 HumHAG keine Anwendung finden, wenn ein sowjetischer Reisepass bzw. ein Reisepass des Herkunftsstaates nur zu fest umrissenen Zwecken (z.b. Legalisierung der Ausreise, Ausbürgerung) oder deshalb beantragt oder erneuert wird, um weiterhin Besuchsreisen in die Heimat durchführen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom , 19 B ). Begründet ist die Klage auch insoweit, als sie sich auf Aufhebung der in Ziffern 3) und 4) des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung richtet. Da der Kläger zumindest eine Rechtsstellung analog 1 HumHAG hat, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebeverbot gemäß 60 Abs. 1 AufenthG besteht. Da der Kläger, wie ausgeführt, auch einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, wäre auch die Abschiebung in einen anderen Staat als Russland unverhältnismäßig, so dass die Abschiebungsandrohung voll umfänglich aufzuheben war, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abschiebungsandrohung lediglich hinsichtlich des Zielstaates Russland aufzuheben (vgl. 59 Abs. 3 AufenthG). Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtsprechung hinsichtlich der festgestellten Anwendung des HumHAG grundsätzliche Bedeutung hat und da insofern divergierende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht und hinsichtlich dieser Rechtsfrage ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist im Hinblick auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 (19 B ). Die Zulassung der Berufung konnte in den Entscheidungsgründen erfolgen, da die Aufnahme in den Entscheidungstenor nicht zwingend vorgeschrieben ist (Kopp, RdNr. 10 zu 124 VwGO). Kosten: 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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