Kamingespräch. Umsatzsteuer für digitale Umsätze. MMag. Roman Haller, LL.B. Umsatzsteuer für digitale Umsätze

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1 Kamingespräch MMag. Roman Haller, LL.B. LINZ Kleinunternehmerregelung Bei Jahresumsatz < EUR keine Steuerpflicht der Ausgangsumsätze Kein VSt-Abzug aus Eingangsleistungen Option zur Steuerpflicht möglich Kleinunternehmerregelung gilt nur für Inlandsumsätze Bei ausländischem Leistungsort besteht dennoch Steuerpflicht! Leistungsortregeln für elektronische Dienstleistungen Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B) Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen bzw die die Leistung empfangende Betriebsstätte betreibt Grundregel für Leistungen an Privatpersonen(B2C) Ort, an dem Leistungsempfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (seit ) 2 1

2 Beispiele für elektronisch erbrachte Dienstleistungen Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung Erbringung von Fernunterrichtsleistungen 3 Bsp. 1: Der österreichische Unternehmer Ö1 verkauft an den österreichischen Unternehmer Ö2 eine von ihm programmierte App (Download von Homepage des Ö1, Zahlung mittels Kreditkarte) Elektronisch erbrachte Dienstleistung B2B-Grundregel anwendbar Leistungsort Österreich Rechnung durch Ö1 mit österreichischer USt (20%) Erklärung der Dienstleistung in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung und Abfuhr an das Finanzamt Variante: Die App wird an die österreichische Privatperson Ö2 verkauft Idente Beurteilung 4 2

3 Bsp. 2: Der österreichische Unternehmer Ö verkauft an den deutschen Unternehmer D eine von ihm programmierte App (Download von Homepage des Ö, Zahlung mittels Kreditkarte) Elektronisch erbrachte Dienstleistung B2B-Grundregel anwendbar (Prüfung der ausländischen UID-Nr) Leistungsort Deutschland Übergang der Steuerschuld auf D, weil Leistung durch ausländischen Unternehmer Ö Keine umsatzsteuerlichen (Registrierungs)Verpflichtungen für Ö in Deutschland Erklärung der sonstigen Leistung in österreichischer ZM 5 Variante: Die App wird an den in der Schweiz (Drittstaat) ansässigen Unternehmer CH verkauft Grundsätzlich idente Beurteilung Leistungsort aus österreichischer Sicht Schweiz Keine Erklärungspflichten in Österreich (auch nicht in ZM) Ob und für wen sich in der Schweiz umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben ist nach Schweizer Recht zu beurteilen Bsp. 3: Der österreichische Unternehmer Ö verkauft an die deutsche Privatperson D eine von ihm programmierte App (Download von Homepage des Ö, Zahlung mittels Kreditkarte) Elektronisch erbrachte Dienstleistung Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat Leistungsort Deutschland Rechnung durch Ö mit deutscher USt (19%) Grundsätzlich ust-liche Registrierungsverpflichtung in DE Jedoch auch Erklärung und Zahlung in Österreich über österreichischen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) möglich 6 Variante: Die App wird an die in der Schweiz (Drittstaat) ansässige Privatperson CH verkauft Grundsätzlich idente Beurteilung Leistungsort aus österreichischer Sicht Schweiz Keine Erklärungspflichten in Österreich, MOSS nicht möglich Ob und für wen sich in der Schweiz umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben ist nach Schweizer Recht zu beurteilen 3

4 Exkurs: Mini-One-Stop-Shop(Art 25a UStG) Prinzip: Österreichischer Unternehmer kann sämtliche in der EU an Nichtunternehmer erbrachte elektronische Dienstleistungen (B2C) in Österreich erklären Aufteilung der Umsätze auf die einzelnen MS erforderlich Zahlung der gesamten geschuldeten USt an österreichisches FA Österreichisches FA leitet USt an andere MS weiter Umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erforderlich Nutzung ist freiwillig und erfordert eigenen Antrag Erklärungszeitraum Kalendervierteljahr Abgabe einer eigenen Steuererklärung über FinanzOnline bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats Entrichtung der Steuerschuld ebenfalls bis zu diesem Termin 7 Bsp. 4: Vertrieb von Software (zb Apps) über Plattformen von Dritten zb AppStore, PlayStore, Downloadportale etc Plattform wurden historisch idr nur als Vermittler tätig Dh umsatzsteuerlich direkter Leistungsaustausch zwischen Anbieter und Endkunden(idR B2C) Vermittler erhielt nur Provision(B2B) Neuregelung seit durch Art 9a MWSt-DVO An der Leistungserbringung beteiligte Plattformen und Portale gelten als Eigenhändler Daher zunächst immer Leistung des Unternehmers an die Plattform(B2B) Plattform erbringt im eigenen Namen Leistung an Endkunden (idr B2C) 8 4

5 Für Ihre Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung! Roman Haller A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E roman.haller@leitnerleitner.com Maria Schlagnitweit A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E maria.schlagnitweit@leitnerleitner.com 5

6 Vortragende: MMag. Dr. Johanna Fischer Rechtsanwältin BALD NEUE SPIELRÄUME FÜR CROWDFUNDING!? HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Roseggerstraße 58, 4020 Linz Tel: +43 / (0)732 / Fax: +43 / (0)732 / johanna.fischer@haslinger-nagele.com bislang keine rechtliche Grundlage für Crowdfunding Problemfelder: Crowdfunding unterliegt Prospektpflicht nach KMG. Schaffung einer Crowdfunding-Ausnahme (Angebot < ) Crowdfunding als konzessionspflichtiges Bankgeschäft. Lösung: Ausgestaltung als qualifiziert nachrangiges Darlehen - vorerst von FMA akzeptiert. Offen: Prospektpflicht von Nachrangdarlehen? Etablierung von Crowdfundingplattformen in Kooperation mit FMA (z.b. Conda.at): Bedenken wg. Anlegerschutz NEU: Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) soll rechtlichen Rahmen für Crowdfunding vorgeben (noch nicht in Kraft, dzt. im Begutachtungsverfahren). Welche Finanzinstrumente sind erfasst? Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, sofern weder ein unbedingter Rückzahlungsanspruch (Ausnahme bei Anleihen) noch eine Nachschusspflicht besteht. Anhebung Finanzierungsgrenze - bisher , künftig 5 Mio. Gestaffelte Informationspflichten bis 1,5 Mio.: Informationen nach 4 Abs 1 AltFG (über Emittenten, Finanzinstrument, Anlegerschutz udgl.) sind vor Vertragsabschluss zu erteilen. Informationen sind auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. - 1,5 Mio. bis 5 Mio.: Vereinfachtes Prospekt gemäß KMG ( Prospektpflicht light ) - Bei Aktien und Anleihen: Vereinfachtes Prospekt zwischen und 5 Mio. - über 5 Mio.: herkömmliche Prospektpflicht nach KMG - zusätzlich jährliche Informationspflichten von Emittenten Limitiertes Einzelinvestment - Grundsatz: einzelner Anleger je Emission max (bei entsprechendem Einkommen/Vermögen Überschreitung möglich) Sonstige Bestimmungen - Identifikationspflicht der Emittenten/Plattformbetreiber - Rücktrittsrechtsrecht der Anleger - Strafsanktion bei Verletzung des AltFG (Verwaltungsstrafe bis ,--) Anforderungen an Betreiber von Internetplattformen - Gewerbeberechtigung als Vermögensberater / Konzession nach 4 Abs 1 WAG - Auf Internetplattform müssen Angaben über Betreiber, Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten, über Entgelte und Informationen nach 4 Abs 1 AltFG zur Verfügung stehen - besondere Hinweispflichten der Betreiber, zb auf Totalverlust

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