Die Förderung von Integrationsprojekten

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1 Die Förderung von Integrationsprojekten Die Förderung von Integrationsprojekten ist ein besonderes Förderinstrument des LWL-Integrationsamtes zur Schaffung und dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Integrationsprojekte sind Wirtschaftsunternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die neben ihrer regulären wirtschaftlichen Betätigung (z.b. als Handwerks-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb) einen besonderen sozialen Auftrag haben. Dieser soziale Auftrag besteht in der regulären Beschäftigung, Qualifizierung und Vermittlung von schwerbehinderten Menschen, die aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung sowie anderen vermittlungshemmenden Umständen (wie z.b. Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, mangelnde Qualifikation) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besondere Unterstützung benötigen. Während jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgeber 5% seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen muss, beschäftigen Integrationsprojekte auf 25% bis 50% der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung und besonderen Vermittlungshemmnissen. Grundsätzlich entspricht die Förderung von Integrationsprojekten durch das LWL- Integrationsamt derjenigen Förderung, die jeder andere Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von Personen mit einer Schwerbehinderung ebenfalls beim LWL-Integrationsamt beantragen kann. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu Investitionskosten bei Neuschaffung eines Arbeitsplatzes für eine schwerbehinderte Person oder Zuschüsse als Nachteilsausgleiche (z.b. bei vorliegender Minderleistung oder erhöhtem Betreuungsaufwand). Integrationsprojekte erhalten gegenüber anderen Unternehmen diese Zuschüsse in pauschalierter Form, da bei ihnen durch den besonders hohen Anteil schwerbehinderter Menschen an der Gesamtbelegschaft deutlich höhere Anforderungen an behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen gestellt werden. Integrationsprojekte erhalten keine Zuschüsse, die ihnen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen (z.b. Zuschüsse zu Betriebskosten, o.ä.).

2 Rechtliche Grundlagen Die Grundlagen für die Förderung von Integrationsprojekten ergeben sich aus den des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Nähere Regelungen zu Fördervoraussetzungen, -Bedingungen und Zuschussmöglichkeiten finden sich in den Empfehlungen zur Förderung von Integrationsprojekten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Darüber hinaus haben die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) weitere Einzelheiten zur Förderung von Integrationsprojekten abgestimmt. 2. Formen von Integrationsprojekten Integrationsprojekte können drei unterschiedliche Organisationsformen haben: Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe, Integrationsabteilungen. Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte, rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. Als Rechtsformen kommen beispielsweise in Betracht: Einzelkaufleute, Personen- oder Kapitalgesellschaften (z.b. Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR), Stiftungen, Genossenschaften ( ). Ein gemeinnütziger Status, z.b. in Form einer ggmbh schränkt die erwerbswirtschaftliche Unternehmensfunktion nicht ein. Die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.v.) ist mit einer erwerbswirtschaftlichen Unternehmensfunktion unvereinbar und kommt damit als Trägerschaft für ein Integrationsunternehmen nicht in Betracht. Integrationsbetriebe und abteilungen sind rechtlich unselbständige Organisationsformen innerhalb eines Wirtschaftsunternehmens oder eines öffentlichen Arbeitgebers, die jedoch die gleiche Zielrichtung wie Integrationsunternehmen verfolgen. Unternehmen oder öffentliche Arbeitgeber, bei denen ein Integrationsbetrieb oder eine Integrationsabteilungen anerkannt werden soll, sollten als Gesamtunternehmen die gesetzliche Pflichtquote von 5% erfüllen. Werkstätten für behinderte Menschen (als Rehabilitationseinrichtungen), Wohlfahrtsverbände oder vergleichbare Organisationen können innerhalb ihrer Organisationsstruktur keine Integrationsbetriebe oder -abteilungen gründen.

3 Die Aufgaben der Integrationsprojekte Integrationsprojekte bieten schwerbehinderten Menschen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit tariflicher oder ortsüblicher Vergütung auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes (i.s. von 73 Abs 1 SGB IX), arbeitsbegleitende Betreuung, Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung, Unterstützung bei der Vermittlung in eine andere Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt (z.b. Praktika, Trainingsmaßnahmen). Bei einem Integrationsprojekt ist sicherzustellen, dass eine arbeitsbegleitende Betreuung (fachliche und psychosoziale Betreuung) für die beschäftigten schwerbehinderten Menschen innerhalb des Integrationsprojektes erfolgt. Diese kann durch eine Fachkraft mit psychosozialer oder entsprechender Qualifikation oder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin mit entsprechender Doppelqualifikation geleistet werden. Art und Organisation der arbeitsbegleitenden Betreuung ist dem LWL-Integrationsamt nachzuweisen. 4. Die Zielgruppe der Integrationsprojekte Integrationsprojekte beschäftigen schwerbehinderte Personen, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung sowie weiterer vermittlungshemmender Umstände (z.b. Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, mangelnde Qualifikation) und trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind. Dies sind insbesondere: schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen oder psychiatrischen Einrichtungen zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, schwerbehinderte Schulabgänger zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prüfung der Zugehörigkeit einzelner Personen zu der o.g. Zielgruppe erfolgt durch das LWL-Integrationsamt hierfür werden der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (der Grad der Behinderung GdB muss mindestens 50 betragen), der aktuelle Schwerbehindertenausweis, sowie weitere fachdienstliche Berichte oder Stellungnahmen benötigt. Die Prüfkriterien sind in der Anlage 2 zu den BIH-Empfehlungen Integrationssprojekte dargestellt (Titel: Arbeitshilfe zur Prüfung Zielgruppenzugehörigkeit nach 132 SGB IX ). Neben den o.g. Zielgruppen schwerbehinderter Menschen beschäftigen Integrationsprojekte Personen ohne Schwerbehinderung. Schwerbehinderte Personen, die nicht zu den o.g. Zielgruppen gehören, können ebenfalls beschäftigt werden. Ein signifikanter Anteil von nicht-schwerbehinderten Personen und Menschen ohne Vermittlungshemmnisse soll dazu dienen, den Inklusionscharakter und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten.

4 - 4 - Für Integrationsunternehmen gilt: mindestens 25% aller Stellen müssen mit Angehörigen der o.g. Zielgruppen besetzt sein der Anteil aller beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Personen mit Vermittlungshemmnissen soll 50% nicht übersteigen. Für Integrationsbetriebe und -abteilungen gelten diese Beschäftigungsquoten nicht. Gleichwohl ist auch in diesen Integrationsprojekten die Zielsetzung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aus den Zielgruppen zu verfolgen. In Integrationsbetrieben und -abteilungen ist ein deutlich über der gesetzlichen Pflichtquote gem. 71 SGB IX liegender Anteil schwerbehinderter Menschen der Zielgruppen Fördervoraussetzung. 5. Die finanzielle Förderung von Integrationsprojekten Die finanziellen Fördermöglichkeiten für Integrationsprojekte unterscheiden sich nach einmaligen Zuschüssen oder Hilfen (z.b. für Investitionen oder betriebswirtschaftlicher Beratung) und nach laufenden Leistungen (z.b. Ausgleich für Minderleistung der Menschen mit Behinderung oder besonderen Aufwendungen). Grundsätzlich unterliegt die Förderung von Integrationsprojekten durch das LWL- Integrationsamt dem Nachranggrundsatz. Die Träger von Integrationsprojekten müssen daher Zuschüsse anderer zuständiger Kostenträger vorrangig beantragen. Bei der individuellen Förderung ist der Vorrang der Leistungen der Träger der Arbeitsförderung gem. SGB III (Agentur für Arbeit), der Grundsicherung gem. SGB II (kommunale Arbeitsgemeinschaften und zugelassene kommunale Träger) und der beruflichen Rehabilitation gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 SGB IX i.v.m 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten. Darüber hinaus sind die Träger von Integrationsprojekten gehalten, auch andere Fördermittel (z.b. von Stiftungen) zu erschließen solche Mittel sind in Bezug auf die Förderung durch das LWL-Integrationsamt förderunschädlich. Bei der Förderung von Integrationsprojekten handelt es sich um eine Projektförderung. Die individuellen Leistungen an Arbeitgeber nach 102 Abs. 3 Nr. 2 a SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen sind in der Regel darin enthalten. Nichtsdestotrotz können Integrationsprojekte auf der Grundlage des 102 Abs. 3 Nr. 2 a SGB IX in Verbindung mit 26 SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung) Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von einzelnen Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhalten Betriebswirtschaftliche Beratung Integrationsprojekte und Antragsteller (Projektgründer und bestehende Projekte, die eine Förderung beantragt haben) können durch das LWL-Integrationsamt eine betriebswirtschaftliche Beratung erhalten. Diese Beratung kann als Existenzgründungsberatung oder als laufende Beratung aus besonderem Anlass (z.b. betriebliche Umstrukturierung, Controlling, Erweiterungen, Liquiditätsplanung) bewilligt werden.

5 - 5 - Für die notwendige betriebswirtschaftliche Beratung steht im Regelfall die Betriebswirtschaftliche Beratungsstelle für Integrationsprojekte im Bereich des LWL bei der Handwerkskammer Münster zur Verfügung, die vom LWL-Integrationsamt beauftragt werden. Am Ende des Beratungsprozesses erstellen die Berater/Innen eine betriebswirtschaftliche Stellungnahme zum geplanten Vorhaben für das LWL-Integrationsamt. Diese Stellungnahme kann auch zur Beantragung von Fördermitteln z.b. bei Stiftungen genutzt werden. Der Auftrag des LWL-Integrationsamtes zur betriebswirtschaftlichen Beratung von Integrationsprojekten oder Antragstellern erfolgt erst nach Vorlage eines vorläufigen und aussagekräftigen Unternehmenskonzeptes. Dieses muss über eine unverbindliche Ideenskizze hinausgehen und die Umrisse eines konkreten Geschäftsplanes erkennen lassen Investitionshilfen an Integrationsprojekte Investitionshilfen für Integrationsprojekt sind möglich für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung. Unter Aufbau und Erweiterung fällt die Förderung von Bau- und Sachinvestitionen, einschließlich Architektenleistungen, die dem Aufbau bzw. der Erweiterung des Integrationsprojektes dienen. Nicht förderfähig sind dagegen Grunderwerbskosten oder Personal- oder Kreditfinanzierungskosten, die Miete für Gewerberäume sowie Projektvorlaufkosten. Modernisierung und Ausstattung betreffen insbesondere Maschinen, Gerätschaften oder Büroausstattung. Reine Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Als Zuwendungsart für Investitionshilfen kommen Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse (zur Verbilligung von Fremdmitteln) in Betracht. Art und Höhe der Förderung richtet sich nach den Umständen des einzelnen Integrationsprojektes. Berücksichtigt werden bei der Bewertung des Einzelfalls insbesondere der Anteil schwerbehinderter Menschen an der Gesamtbeschäftigtenzahl (Schwerbehinderten-Quote), die wirtschaftliche Situation des Projektträgers, die Gesamtinvestitionssumme und der Finanzierungsplan, sowie andere projekt- und branchenbezogene Kriterien. Grundsätzlich sind nur bis zu 80% der Gesamtinvestitionen förderfähig, d.h. mindestens 20% der investiven Kosten sind als Eigenanteil zu erbringen. Für Zuschüsse gelten folgende Richtwerte: pro neugeschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen können 80% der notwendigen Kosten, höchstens aber ,- EURO als Zuschuss gezahlt werden. zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen können bis zu 60% der notwendigen Kosten, höchstens aber ,- EURO als Zuschuss gezahlt werden. Die genannten Beträge sind Richtwerte, die Höhe der jeweiligen Zuschüsse, Darlehen oder Zinszuschüsse wird projektbezogen festgesetzt. Zuschüsse und Darlehen müssen gegenüber dem LWL-Integrationsamt durch Stellung einer Sicherheit für den Zeitraum der Bindungsfrist abgesichert werden. Die Bindungsfrist wird je nach Art und Umfang der Förderung festgelegt. Als Sicherheiten kommen eine Bank- oder Gesellschafterbürgschaft, eine Grundschuld-

6 - 6 - eintragung, ein Rückkaufvertrag für Ausstattungsgegenstände und in Ausnahmefällen die Sicherungsübereignung von Ausstattungsgegenständen in Frage die Kombination verschiedener Sicherheiten ist möglich. Leasing von Ausstattungsgegenständen kann im Rahmen des festgelegten Zuschusses gefördert werden. In diesem Fall entfällt die Stellung von Sicherheiten laufende Zuschüsse als Nachteilsausgleiche Integrationsprojekte erhalten für die Beschäftigung eines besonders hohen Anteils schwerbehinderter Menschen an der Gesamtbelegschaft laufende Zuschüsse als Nachteilsausgleiche. Diese Leistungen werden in pauschalierter Form erbracht, für ein Kalenderjahr festgelegt und in der Regel vierteljährlich ausgezahlt. Die laufenden Förderungen gelten auch für Auszubildende. Für Arbeitsverhältnisse von Menschen mit einer Schwerbehinderung in Integrationsprojekten, für die Leistungen gem. 16 e SGB II bewilligt sind, werden keine laufenden Zuschüsse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gem. Ziffern und dieser Richtlinien gezahlt Abgeltung des besonderen Aufwands Nach 134 SGB IX können Integrationsprojekte finanzielle Mittel für den sogenannten besonderen Aufwand erhalten. Hierbei handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden Aufwand, der auf die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen sowie auf die Verfolgung qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzuführen ist und der die Wettbewerbsfähigkeit des Integrationsprojektes im Vergleich mit anderen Unternehmen beeinträchtigen kann. Hierzu zählen insbesondere: eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Betreuung, eine zeitweise oder dauerhafte psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz, das Vorhalten spezieller behinderungsgerechter Betriebsstrukturen und Prozesse. Die Abgeltung des besonderen Aufwandes erfolgt pauschaliert. Die Pauschale beträgt pro Beschäftigtem der Zielgruppe 210,00 Euro pro Monat Zuschuss zur Abgeltung von Minderleistung gem. 27 SchwbAV Bei den beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe (siehe 4.) wird unterstellt, dass deren Arbeitsleistung in der Regel unterhalb der Normalleistungen eines vergleichbaren Menschen ohne Schwerbehinderung liegt. Zum Ausgleich für diese Minderleistung erhalten Integrationsprojekte für Personen der Zielgruppe eine entsprechende Pauschale. Dieser Zuschuss beträgt für jeden schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe:

7 - 7-30% des Arbeitnehmerbruttogehaltes (AN-Brutto) nach vorherigem Abzug von Lohnkostenzuschüssen Dritter (sog. bereinigtes AN-Brutto). 6. Verfahren (Zuständigkeit, Verwendungsnachweis, Zahlungsweise) Für Integrationsprojekte ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort der zu fördernden Arbeitsplätze liegt. Die Leistungen an Integrationsprojekte werden frühestens vom Monat der Antragstellung erbracht. Dies gilt für Anträge auf Förderung eines neuen Projektes und für Erweiterungsanträge bestehender Integrationsprojekte. Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt der Vorlage eines prüffähigen Erst- oder Erweiterungskonzeptes einschließlich aussagekräftiger betriebswirtschaftlicher Unterlagen zum Gründungs- oder Erweiterungsvorhaben. Die laufenden Leistungen werden in der Regel vierteljährlich nach vorheriger Vorlage entsprechender Nachweise ausgezahlt. Integrationsprojekte, die eine Förderung nach diesen Richtlinien beantragen bzw. erhalten, sind verpflichtet, dem LWL-Integrationsamt unaufgefordert alle Förderungen für die in diesem Projekt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen bzw. Kopien der entsprechenden Bescheide vorzulegen, sowie die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis nach Vorgabe des LWL-Integrationsamtes). Zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Grundvoraussetzungen kann das LWL- Integrationsamt bei laufenden Integrationsprojekten Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation (z.b. Bilanzen, BWA, Liquiditätspläne) anfordern. Das LWL-Integrationsamt überprüft einmal jährlich die zweckentsprechende Mittelverwendung bei einem Betriebsbesuch und nimmt Einsicht in Originalbelege.

8 - 8 - Sprechen Sie mit uns, wenn Sie eine Projektidee haben! Ziel des LWL-Integrationsamtes ist es, wirtschaftlich tragfähige Integrationsprojekte mit sicheren und dauerhaften Arbeitsplätzen für die beschäftigten Menschen zu fördern. Für die Beurteilung Ihres Vorhabens und schließlich für die Bearbeitung Ihres Antrags ist es uns wichtig, dass Sie möglichst konkrete Angaben zu Ihrer Unternehmensidee (Produkte, Dienstleistungen, u.a.), zum Personalkonzept und zur Finanzierung sowohl der Investitionen als auch des laufenden Geschäftsbetriebs machen. Nur auf der Grundlage aussage- und damit prüffähiger Unterlagen können wir eine sachgemäße Entscheidung treffen. Ein Gliederungsraster für einen Geschäftsplan findet sich der Anlage 1 zu den BIH-Empfehlungen Integrationsprojekte (Titel: Anforderungen an das Erstkonzept ) Ihre Ansprechpartner beim LWL- Integrationsamt Westfalen sind: Michael Schneider Tel.: /272 michael.schneider@lwl.org Michael Veltmann Tel.: /3826 michael.veltmann@lwl.org Sina Meyer Tel.: / sina.meyer@lwl.org Stand: November 2012

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