Inklusion Die große Lösung für die Jugend- und Behindertenhilfe

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1 Inklusion Die große Lösung für die Jugend- und Behindertenhilfe Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum

2 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

3 Einführung Diskussionen um die große Lösung 35a SGB VIII als kleine Lösung kein behindertenspezifisches Leistungsrecht UN-Behindertenrechtskonvention verschiedene Initiativen und Anläufe für eine große Lösung (z.b. Familienausschuss SV- Anhörung; ASMK Papier, etc.) große Lösung unter dem Dach der Jugendhilfe als wohl z.zt. favorisierte Option System und Paradigmenwechsel durch inklusives System

4 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

5 Defizite gegliedertes System Aufbau des Sozialgesetzbuches SGB I und SGB X als allgemeine Teile SGB II SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB XI SGB XII,

6 Defizite gegliedertes System Rehabilitationsrecht - Menschen mit Behinderung SGB IX Rehabilitation und Teilhabe 53 SGB XII 35a SGB VIII 40 SGB V 9 SGB VI etc., Osnabrück 6

7 Defizite gegliedertes System Juristischen Kategorien der Leistungsgewährung Differenzen zwischen juristischen und fachlichen Kategorien Juristische Kategorien als Anknüpfungspunkt für Leistungen Behinderung Krankheit Erziehungsdefizit nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung Mutter mit Kind unter 6 Jahren

8 Defizite gegliedertes System Auswirkungen der Leistungserbringung im gegliederten System Leistungsverweigerung, -verzögerung Hilfesuchende müssen sich Hilfe zusammensuchen jahrelange Kostenerstattungsstreitigkeiten zw. Leistungsträgern (weit über 200 Entscheidungen bei juris zu 35a vs. 53 SGB XII) gefährdete Rahmenbedingen der Finanzierung auf Seiten der freien Träger unzureichende Verfahrensregelungen zur Zuständigkeitsklärung ( 14 SGB IX, 43 SGB I)

9 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

10 Begründungsansätze große Lösung UN-Behindertenrechtskonvention Abgrenzungsprobleme (s.o.) Art. 3 GG allgemeiner Gleichheitssatz fachliche Begründungsansätze (Konzepte in der Jugendhilfe?) monetäre Begründungsansätze Inklusion ist billiger (für wen?) Paradigmenwechsel oder technokratische Lösung?

11 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

12 UN-Behindertenrechtskonvention UN-Behindertenrechtskonvention als unmittelbar geltendes Recht Inhaltliche Vorgaben Drittschutz und Verfahrensrechte (Einklagbarkeit?)

13 UN-Behindertenrechtskonvention UN-Behindertenrechtskonvention als unmittelbar geltendes Recht Darstellung wie folgt: Drittschutz und Verfahrensrechte (Einklagbarkeit?) inhaltliche Vorgaben

14 UN-Behindertenrechtskonvention Drittschutz und Verfahrensrecht (Einklagbarkeit?) objektives Recht und subjektives Recht bloße Staatenverpflichtung zur Umsetzung (Zeithorizont? Qualität der Umsetzung?) oder subjektives und damit einklagbares Recht

15 UN-Behindertenrechtskonvention Drittschutz und Verfahrensrecht (Einklagbarkeit?) umstritten - drei Rechtspositionen: nur objektives Recht (VGH Kassel) subjektives Recht auf Abwehr (z.b. auf Abwehr einer Sonderschulzuweisung) Subjektives Recht auch auf konkreten Leistungen (z.b. Bereitstellung von in der Brailschrift erfahrenen Lehrern in der Regelschule) erhebliche praktische und moneteräre Wirkungen Klärung durch gerichtliche Verfahren

16 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Inklusion statt Integration Konkretisierung an vielen Stellen der Konvention Art. 3: Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: ( ) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschlichkeit. Präambel: 1: Behindertenbegriff: Behinderungen sind nicht fest vorgegebene, auf die Person bezogene, sondern gleichermaßen umfeldbedingte Beeinträchtigungen Sprachverwirrungen u. Schattenübersetzungen

17 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Inklusion statt Integration (Bsp.: Schulgesetze) baden-württembergisches Schulgesetz ( 15 Abs.4 SchG BaWü) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. (Ausnahmemodell) hamburgisches Schulgesetz (integrativen Ansatz) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seiner Abstammung, seiner Rasse ( ) oder einer Behinderung. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung ist durch ein Schulwesen gewährleistet, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. (Regelmodell)

18 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Diskriminierungsverbot Art. 3 (Allgemeine Grundsätze) : Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: ( ) die Nichtdiskriminierung. Art. 4 (Allgemeine Verpflichtungen) : Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten ( ). Art. 4 Abs. 1 Ziff a) i) sowie zahlreiche Einzelbestimmungen barrierefreie Information, Forschung und Entwicklung für neue Technologien, Assistenz, etc. pp. Identität mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes

19 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Diskriminierungsverbot Prüfung: liegt eine Ungleichbehandlung zweier Sachverhalte vor? Sind diese Sachverhalte vergleichbar? ist diese Ungleichbehandlung durch objektive und vernünftige Erwägungen zu rechtfertigen? Sind Mittel und Zweck der Ungleichbehandlung verhältnismäßig? Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist zwischen SGB VIII und SGB XII an vielen Stellen gegeben

20 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Analyse von Banafsche (ZKJ 2011) zeigt, dass Ungleichbehandlung an vielen Stellen stattfindet uneinheitlicher Behinderungsbegriff (wesentliche Behinderung) uneinheitlicher Leistungsvoraussetzungen (insbesondere: Wesentlichkeitskriterium in 53 SGB XII) uneinheitliche Leistungsinhalte uneinheitliche Heranziehungsregelungen uneinheitliches Leistungserbringungsrecht Daraus resultieren Handlungspflichten des Gesetzgebers, evtl. auch Abwehrrecht

21 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Rechte zugunsten von Kindern mit Behinderungen (Art. 7) Konkretisiert das Diskriminierungsverbot bezogen auf die Zielgruppe Kinder u.u. Abwehrrecht gg. Diskriminierung

22 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Bildung (Art.24) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein Inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ( ) Konkretisierung durch zahlreiche Einzelregelungen (Drittschutz) Ist die Kinder- und Jugendhilfe Teil des Bildungssystems? Jedenfalls im Kita-Bereich!? (vgl. Kibiz NRW)

23 UN-Behindertenrechtskonvention materiellrechtliche Vorgaben Zugang zur Justiz (Art. 13) verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren, auch in der Entwicklungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen zu ermöglichen Verpflichtung zur Schaffung spezifischer Verfahrensrechte Unterstützung gg. Beeinträchtigungen durch Dritte

24 UN-Behindertenrechtskonvention Schranken Kindeswohl Inklusion ist kindswohlförderlich? wertentscheidende Norm i.s. der dtsch. Grundrechtsdogmatik (str.) Rechte Dritter (Behinderung der nicht behinderten Kinder als Rechtsverletzung?) Ressourcenvorbehalt ( verfügbare Mittel ) Progressionsvorbehalt (sukzessive Umsetzung)

25 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

26 Hürden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Harmonisierung (wird ausgeführt) personelle Konsequenzen finanzielle Auswirkungen 26

27 Rechtsfragen bei einer Harmonisierung Auswahl! Harmonisierung des Behinderungsbegriffs ( wesentliche Teilhabebeeinträchtigungen) Vereinheitlichung der Regelungen zur Kostenheranziehung Zuständigkeitsübergang in das SGB XII (Altersgrenze: 18., 21. oder 27. Lebensjahr? Personelle Konsequenzen (Qualifikation, Umsetzung, Arbeitsmarkt) Auswirkungen auf die Refinanzierungsstrukturen weiterhin ungelöste Konkurrenzprobleme im Verhältnis zum SGB V und zum SGB II sowie weiteren

28 Einführung Überblick Defizite der Erbringung von Sozialleistungen im gegliederten System Begründungsansätze für die große Lösung Rechtliche Rahmenbedingungen UN-Behindertenrechtskonvention Hürden auf dem Weg zur Implementierung einer inklusiven Jugendhilfe Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen

29 Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen gleichzeitig Resumee Systemwechsel wecken stets Begehrlichkeiten Risiko der Leistungsabbaus Steine statt Brot Finanzkrise Nothaushalte Diskussion um Abschaffung von Rechtsansprüchen Bedrohung durch Modelle der Sozialraumbudgetierung Notwendig ist die Verankerung von subjektiven Rechtsansprüchen zur Sicherstellung der notwendigen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen Adäquate Verfahrensregelungen zur Durchsetzung dieser Ansprüche

30 Rechtsansprüche und Verfahrensregelungen bereits auf der Tatbestandsebene Leistungsnormen zu schaffen, die von typisierten Hilfebedarfen ausgehen und eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall entbehrlich machen (Bsp.: 36 a Abs.2 SGB VIII), voraussehbare Zuständigkeitskonflikte, die an sämtlichen Schnittstellen der Behindertenhilfe gesehen werden, abzubauen, die Steuerungsverantwortung und damit auch die Leistungsgewährung aus einer Hand in der Verantwortung eines Leistungsträgers zu regeln, die anwaltschaftliche Vertretung von Hilfesuchenden durch unabhängige Dritte zu ermöglichen und die Refinanzierung dieser Vertretung entsprechend abzusichern sowie Ombudsstellen zu schaffen, die auf eine Einhaltung normativer Vorgaben achten und sie ggf. durchsetzen. Modelle der anwaltschaftlichen Vertretung, wie etwa 158 FamFG oder 1712 ff. BGB. Schließlich sollte auch die Möglichkeit der Verbandsklage erwogen werden.

31 Vielen Dank!

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