Fall 21: Lösung: A. 488 BGB Wuchergeschäft

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1 1 Fall 21: Bauunternehmer S benötigt wieder einmal Geld, um Zahlungsrückstände bei einem Lieferanten auszugleichen, der ihm mit der Stellung eines Insolvenzantrages droht. Angesichts des gegenwärtigen Auftragseinganges darf S davon ausgehen, dass sich die Liquiditätslage seines Unternehmens alsbald bessern wird. Mit Blick auf den aktuellen Geldbedarf nimmt er Kontakt zu seiner Hausbank B auf. Diese erklärt sich, nachdem S seine Situation geschildert hat, zwar zu einer Darlehensgewährung in der erforderlichen Höhe bereit, verlangt hierfür aber einen Zinssatz von 33 % p. a. sowie eine Abtretung aller künftigen Forderungen des U gegen seine Kunden (Globalzession). Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zahlt U die Darlehenssumme zurück, verweigert indes den Ausgleich der Zinsforderung der B. Zu Recht? B hat gegen S keine Zinszahlungsansprüche. A. 488 BGB Diese ergeben sich beim Darlehensvertrag aus 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist indes ein wirksamer Darlehensvertrag. Ein solcher ist zwischen B und S durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen ( 145 ff BGB) zustande gekommen. Der Vertrag ist aber gemäß 138 Abs. 2 BGB (oder gemäß 134 BGB i. V. m. 291 StGB) nichtig. Das Wuchergeschäft setzt objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Hier soll S für die zur Verfügung gestellten Mittel einen Zinssatz von 33 % aufwenden. Nach der Rechtsprechung kann als Faustformel gelten, dass die Überschreitung des Doppelten des Marktzinssatzes für vergleichbare Kredite ein solches Missverhältnis begründet. Hier besteht zwar ein nicht unerhebliches Kreditausfallrisiko der B, immerhin konnte aber zur Absicherung des Kredites eine Globalzession vorgenommen werden, so dass bei einem Zinssatz von 33 % der Richtwert der Rechtsprechung überschritten ist. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes liegen vor, weil die B wissentlich die Zwangslage des S, dem trotz erfolgsversprechender Zukunftsaussichten ein Insolvenzantrag eines Lieferanten drohte, ausgenutzt hat. Mangels wirksamen Darlehensvertrages scheidet ein Anspruch aus 488 BGB aus.

2 2 B. 812 BGB Ein solcher ergibt sich auch nicht aus 812 Abs. 1 BGB. Zwar hat S mit der Verfügungsmacht über den Darlehensbetrag einen Vermögensvorteil durch Leistung der B ohne Rechtsgrund (der Darlehensvertrag war nichtig) erhalten. Gemäß 817 Satz 2 BGB, der entsprechend auf den einseitigen Sittenverstoß des Leistenden angewendet wird, ist die Rückforderung dieses Vermögensvorteils bzw. seines objektiven Wertes ( 818 Abs. 2 BGB) dagegen aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der B ausgeschlossen. Nach ganz überwiegender Meinung führt dies dazu, dass überhaupt keine Zinsen (auch nicht marktübliche) verlangt werden können. Fall 22: U handelt mit Druckmaschinen. Er verkauft eine solche am an den K und stellt am selben Tag den Kaufpreis von ,00 in Rechnung. K bezahlt die Rechnung nicht, weil er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet und zudem (unberechtigterweise) angebliche Mängel behauptet. Bei U geriet die Sache zunächst in Vergessenheit. Als U den K im Jahre 2003 anmahnt, finden zwischen dem und diverse Besprechungen und Verhandlungen wegen der behaupteten Mängel statt, die indes ergebnislos verlaufen. Am fordert U von K nochmals Zahlung. Als K nicht zahlt, bleibt der Vorgang zunächst bei U erneut liegen. Am lässt U über seinen Anwalt Zahlungsklage gegen K beim zuständigen Landgericht einreichen. Hätte diese Klage Aussicht auf Erfolg, wenn K die Zahlung mit Blick auf die inzwischen vergangene Zeit verweigert? Die Klage hat Erfolgsaussichten, weil U gegen K einen durchsetzbaren Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von ,00 gemäß 433 Abs. 2 BGB hat. Zwischen beiden ist laut Sachverhalt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Einwendungen bestehen nicht, da die Mängelbehauptungen nach der Aufgabenstellung unberechtigt waren. Alleiniges Problem ist die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch ggf. verjährt ist. Im Falle der Verjährung steht dem Schuldner K gemäß 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, welches er als Einrede geltend machen muss. Dies ist zwar geschehen, die Verjährungsfrist war indes noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den BGB. Vorliegend geht es um die regelmäßige

3 3 Verjährungsfrist von drei Jahren ( 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen müssen. Obwohl der Kaufvertrag also bereits am geschlossen wurde, begann die Verjährungsfrist erst am zu laufen. Daraus ergäbe sich grundsätzlich ein Verjährungsfristablauf zum Die Verjährungsfrist kann aber gehemmt sein oder infolge anderer Umstände sogar ganz neu beginnen. Gemäß 203 BGB tritt eine Hemmung ein, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch verhandeln. Dies ist zwischen dem und geschehen. Folge ist, dass gemäß 209 BGB dieser einmonatige Zeitraum bei der Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dadurch ist der Verjährungseintritt bis zum hinausgezögert worden. Mit der Klageerhebung hat U gemäß 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine erneute Hemmung der Verjährung erreicht, so dass die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Fall 23: Anlässlich eines Hausmusikabends stellt K entsetzt fest, dass sein Klavier erheblich verstimmt ist. Er nimmt deshalb telefonisch mit dem Klavierstimmer U Kontakt auf. Beide vereinbaren, dass das Instrument zu einem Preis von 100,00 gestimmt werde. Nachdem K ihm diese Abrede, wie vereinbart, schriftlich bestätigt hat, ruft U bei K an und bittet um Anlieferung des Klaviers. Zu Recht? Abwandlung: Nachdem U das Klavier bei K gestimmt hat, verlangt er von diesem die vereinbarte Vergütung. K bietet ihm wegen akuten Geldmangels zunächst eine Rate von 20,00 an. Muss U diese annehmen? Müsste U eine vollständige Zahlung von 100,00 durch den mit K befreundeten X akzeptieren? U klagt schließlich die offene Forderung zzgl. 10 % Zinsen beim Amtsgericht Hamburg erfolgreich ein. Dadurch entstehen ihm Kosten von 50,00. Anschließend zahlt K einen Betrag von 40,00, den U annimmt. Wie hoch ist danach die titulierte Werklohnforderung? U ist aufgrund des mit K geschlossenen Vertrages verpflichtet, das Klavier des K zu stimmen. Dabei handelt es sich, da ein Erfolg geschuldet ist, um einen Werkvertrag gemäß 631 BGB. Die Frage im Grundfall lautet, wo diese Verpflichtung des U zu erfüllen ist. Der Leistungs- oder Erfüllungsort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat, richtet sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen grundsätzlich nach der Parteivereinbarung.

4 4 Eine solche haben K und U nicht getroffen. Gemäß 269 Abs. 1 BGB ist Leistungsort sodann der Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners, hier also des U, sofern sich nicht aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses ein anderes ergibt. Hier ist zu beachten, dass der Transport des schweren Klaviers kostenaufwendig ist, so dass es wirtschaftlich sinnvoller ist, wenn der Klavierstimmer zum Klavier kommt. Hinzu kommt, dass sich das Instrument beim anschließenden Rücktransport erneut verstimmen könnte. Deshalb ergibt sich hier aus der Natur des Vertrages, dass die Leistung bei K zu erfolgen hat. Abwandlungen Gemäß 266 BGB ist U nicht verpflichtet, eine Teilleistung auf die Forderung anzunehmen. Er könnte diese mithin zurückweisen, so dass weiter die volle Forderung offen stünde. Gemäß 267 BGB kann die geschuldete Leistung dagegen auch durch einen Dritten, hier den X, bewirkt werden, sofern nicht der Schuldner ausnahmsweise, wie etwa beim Dienstvertrag ( 613 Satz 1 BGB), in Person zu leisten hat. In der letzten Fallabwandlung steht U gegen K ein titulierter Anspruch auf Zahlung der 100,00 zzgl. Zinsen zzgl. der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu. Die Ratenzahlung des K reicht zur Tilgung der Gesamtverbindlichkeit nicht aus. 367 Abs. 1 BGB bestimmt sodann, dass die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Nach Annahme der Ratenzahlung besteht also weiterhin die volle Werklohnforderung, die sich vollen Umfangs weiter verzinst. Für den Schuldner ist es daher günstiger, dass Zahlungen auf die Hauptforderung erfolgen, weil insoweit dann keine weitere Verzinsung eintritt (Zinsansprüche sind gemäß 248 BGB nicht verzinslich). Der Schuldner kann daher eine abweichende Tilgungsbestimmung treffen ( 366 Abs. 1 BGB). Im Falle einer solchen abweichenden Tilgungsbestimmung kann der Gläubiger gemäß Absatz 2 der Vorschrift aber die Leistungsannahme verweigern. Fall 24: K ist Anhänger der amerikanischen Pop-Hoffnung Britney Spears. Zufällig beobachtet er diese bei einem Besuch eines Juweliers in der Hamburger Innenstadt, wo sie u. a. eine Uhr anprobiert, diese aber später nicht kauft. Um später in seinem Fanclub brillieren zu können, will K deshalb diese Uhr unbedingt erwerben. Da ihm seine Leidenschaft indes (zu Recht) unangenehm ist, merkt er sich die Artikelnummer und bestellt anschließend telefonisch beim Geschäftsinhaber V eine solche Uhr, in der Erwartung, ihm werde das im Geschäft liegende Exemplar geliefert. Als er später

5 5 postalisch ein eingeschweißtes, also ein anderes Exemplar erhält, verweigert er die Kaufpreiszahlung. Zu Recht? Abwandlung: K bestellte die Uhr nach Artikelnummer im Laden, bat indes den V, ihm diese auf Kosten des V zuzuschicken. V sendet die Uhr per UPS ab, auf dem Transport zu K geht diese jedoch verloren. Hat V den Vertrag erfüllt? Muss V eine andere Uhr dieses Fabrikats aus seinem Lagerbestand liefern? Im Grundfall hatte K gegen U einen Anspruch auf Lieferung einer Uhr gemäß 433 Abs. 1 BGB, weil zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist. Der Leistungsgegenstand ist auch hinreichend bestimmt, da das Fabrikat durch die Artikelnummer hinreichend konkretisiert ist. Allerdings wurde aufgrund der telefonischen Bestellung kein Vertrag über eine bestimmte, individuelle Uhr geschlossen, es handelt sich vielmehr um eine Gattungsschuld, bei der der Gegenstand nur nach bestimmten abstrakten Gattungsmerkmalen, hier der Artikelnummer, bestimmt ist. In diesem Fall darf der Schuldner aus der Gattung, also der Fabrikationsserie, ein Exemplar aussuchen. Dieses muss lediglich gemäß 243 Abs. 1 BGB mittlerer Art und Güte sein. Da dies bei der von V verschickten Uhr der Fall ist, hat V seine Verpflichtung gemäß 362 Abs. 1 BGB erfüllt. K kann also nicht Lieferung der von ihm bevorzugten Uhr verlangen. Daher kann K auch nicht die Kaufpreiszahlung gemäß 320 BGB bis zur Lieferung der gewünschten Uhr verweigern. Abwandlung In der Abwandlung hat V indes seine Leistungsverpflichtung aus 433 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. I. Erfüllung Selbst wenn sich aus der Vereinbarung bei Kaufvertragsschluss ergeben sollte, dass V aufgrund einer Schickschuld als Leistungshandlung nur das Absenden der Ware übernommen hat, ist der geschuldete Leistungserfolg in 433 Abs. 1 BGB dahingehend definiert, dass V die Sache (hier eine Sache aus der Gattung mittlerer Art und Güte) übereignen und übergeben muss. Unter der Übergabe ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes i. S. d. 854 BGB zu verstehen. Da aber die Uhr auf dem Weg zu K abhanden kam, ist eine Übergabe nicht erfolgt. Gemäß 362 BGB setzt die Erfüllung aber voraus, dass die geschuldete Leistung, d. h. der Leistungserfolg, bewirkt wird. Hieran fehlt es, so dass V noch nicht erfüllt hat.

6 6 II. Unmöglichkeit Er ist dennoch nicht verpflichtet, eine andere Uhr aus der Gattung zu liefern. Die Verpflichtung aus 433 Abs. 1 BGB ist gemäß 275 Abs. 1 BGB erloschen, weil dem V die Lieferung unmöglich geworden ist. Zwar könnte ein anderes Exemplar der Produktionsserie noch geliefert werden, gemäß 243 Abs. 2 BGB hat sich die Schuld des V indes auf die zum Transport gebrachte Uhr beschränkt, welche nicht mehr auffindbar ist. Die Voraussetzung von 243 Abs. 2 BGB ist, dass der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat (sogenannte Konkretisierung). Darunter ist die Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung zu sehen. Diese hängt davon ab, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vorliegt. Eine Holschuld scheidet hier aus, weil vereinbart war, dass die Uhr an K versendet wird. Gemäß 269 Abs. 1 BGB kommt es sodann vorrangig auf die Vereinbarung bzw. die Umstände des Schuldverhältnisses an. Eine Parteivereinbarung darüber, ob der Transport noch zur geschuldeten Leistung des V gehört, fehlt. Als besonderer Umstand ist allenfalls zu sehen, dass die Transportkosten von V übernommen werden sollten. Gemäß 269 Abs. 3 BGB ist daraus aber nicht zu schließen, dass der Leistungsort, so wie bei der Bringschuld, der Wohnsitz des Gläubigers werden soll. Es bleibt daher bei der Zweifelsregelung des 269 Abs. 1 BGB. V hat seine Leistungspflicht daher an seinem Geschäftssitz zu erfüllen. Damit ist eine Schickschuld gegeben. Durch das Absenden der Uhr hat damit V alles seinerseits erforderliche getan, so dass sich das Schuldverhältnis auf die abhanden gekommene Uhr beschränkte. Da diese wegen des Verlustes beim Transport nicht mehr übergeben werden kann, ist Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Die Lieferungsverpflichtung des V ist erloschen. Fall 25: An der Elbchaussee steht ein architektonisch ausgefallenes Haus. Der Grundstückseigentümer E beabsichtigt, dieses zu veräußern, findet zu seinen Preisvorstellungen aber lediglich den Interessenten K. Dieser kann sich nicht entschließen, weil er nicht sicher ist, ob ihm das Haus bei längerem Bewohnen tatsächlich dauerhaft gefällt. Die Parteien werden sich deshalb dahingehend handelseinig, dass K das Grundstück erwirbt, ihm jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten das Recht zustehen soll, von dem Vertrag nachträglich Abstand zu nehmen. Dies wird notariell beurkundet. K zieht in das Haus ein. Kurze Zeit später lässt er mit Kosten von 5.000,00 eine Leckage im Dachrinnensystem reparieren. Als fünf Monate nach der Beurkundung das Dach des Gebäudes durch einen

7 7 schweren Sturm stark beschädigt wird, erklärt K gegenüber E, dass er von dem Vertrag Abstand nehmen wolle. Er verlangt den gezahlten Kaufpreis zurück sowie Ersatz der für die Reparatur der Regenrinne aufgewendeten 5.000,00. E erklärt, dass ihm zumindest für die Benutzungszeit ein Mietzins zustehe und K zudem den Schaden am Dach in Höhe von ,00 zu ersetzen habe. Wie ist die Rechtslage? K hat zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 Abs. 1 BGB. K und E haben einen Kaufvertrag geschlossen, der auch gemäß 125, 311 b Abs. 1 BGB formwirksam war. Von diesem Vertrag ist K wirksam zurückgetreten. I. Rücktrittsrecht Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus dem vertraglichen Vorbehalt, von dem Vertrag Abstand nehmen zu können. Die Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB ist innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Das Rücktrittsrecht war auch nicht ausgeschlossen oder erloschen. Damit ist der gezahlte Kaufpreis gemäß 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewähren. Gemäß 347 Abs. 2 BGB hat E zudem die Aufwendungen für die Reparatur der Regenrinne in Höhe von 5.000,00 zu erstatten. II. Gegenansprüche Gegen diesen Zahlungsanspruch kann E indes gemäß 389 BGB mit einer Gegenforderung auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes für die Benutzung des Grundstückes einschließlich Gebäude aufrechnen. Dieser Anspruch ergibt sich aus 346 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen gehören gemäß 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile einer Sache. Ihr Wert ist in Form eines üblichen Mietzinses für ein vergleichbares Grundstück zu ersetzen. Insofern reduziert sich der Zahlungsanspruch des K gegen E. Demgegenüber kann E gegen die Forderung des K nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Daches aufrechnen. Allerdings kann K das Hausgrundstück nur in beschädigter Form zurückgeben. 346 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB ordnet in diesem Fall eine Wertersatzpflicht an, soweit die Beschädigung reicht. Dieser Wertersatzanspruch ist aber gemäß 346 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 ausgeschlossen, weil der Sturmschaden auch eingetreten wäre, wenn sich das Haus weiter im Besitz des E befunden hätte. Die Schädigung durch den Sturm geht wirtschaftlich also zu Lasten von E. Damit steht K gegen E ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zzgl ,00 als Aufwendungsersatz aber abzüglich eines Nutzungsentgeltes zu. Dieser Anspruch ist gemäß 348 BGB Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Grundstückseigentums zu erfüllen.

8 8 Fall 26: V hat gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von 8.000,00. Dem K stand bereits seit längerer Zeit gegen V eine Werklohnforderung in gleicher Höhe zu. Nachdem hinsichtlich dieser Forderung im Mai 2001 Verjährung eingetreten ist, mahnt V die Kaufpreiszahlung bei K an. Dieser verweigert die Auszahlung mit Blick auf seine Gegenforderung. Als V insolvent wird, erklärt K gegenüber dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter, dass beide Forderungen miteinander verrechnet werden. Kann der Verwalter die Kaufpreisforderung geltend machen? Abwandlung: Wie wäre es, wenn V die Kaufpreisforderung vor seiner Insolvenz an seine Hausbank B zur Sicherung eines Kredites abgetreten hätte und nunmehr die Bank Zahlung von K verlangt? Dem Insolvenzverwalter steht gemäß 80 InsO das Recht zu, das Vermögen des insolventen Schuldners zu verwalten, insbesondere also Forderungen einzuziehen. Indes besteht keine Zahlungsforderung gemäß 433 Abs. 2 BGB. Zwar ist diese durch den wirksamen Kaufvertragsschluss entstanden, jedoch gemäß 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. I. Aufrechnung Durch seine Mitteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass er die beiden Forderungen verrechnet wissen will, hat K zumindest konkludent eine Aufrechnungserklärung gemäß 388 BGB abgegeben. Auch die Voraussetzungen der Aufrechnungslage gemäß 387 BGB liegen vor. Zunächst sind laut Sachverhalt K und V jeweils Gläubiger und Schuldner von wechselseitigen Forderungen gewesen, die beide auf Geld gerichtet sind, mithin gleichartig waren. Die Gegenforderung des K gegen V aus 631 BGB war auch fällig, die Kaufpreisforderung des V gemäß 271 BGB erfüllbar. Allerdings scheidet eine Aufrechnung gemäß 390 BGB aus, wenn der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung eine Einrede entgegensteht. Laut Sachverhalt war die Forderung des K gegen V aus 631 BGB aber zur Zeit der Aufrechnungserklärung schon verjährt, so dass dem V gemäß 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Gemäß 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung dennoch nicht aus, weil der Werklohnanspruch zu der Zeit, als sich die beiden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, noch nicht verjährt war. Mithin ist die Aufrechnung wirksam, so dass beide Forderungen gemäß 389 BGB erloschen sind.

9 9 II. Abwandlung In der Abwandlung ist das Merkmal der Aufrechnungslage problematisch. Hierfür sind, wie erwähnt, zwei gegenseitige Forderungen erforderlich. Zwar steht der Bank gegen K eine Forderung auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 Abs. 2 BGB zu, weil diese gemäß 398 BGB durch Vertrag zwischen dem alten Gläubiger V und der Bank an diese abgetreten worden ist. Die geltend gemachte Gegenforderung des K richtet sich dagegen weiter gegen V. Allerdings darf der Schuldner der Kaufpreisforderung (K), der an ihrer Abtretung nicht beteiligt ist, durch diese Abtretung vernünftigerweise keine Nachteile erleiden. Gemäß 406 BGB ist trotz fehlender Gegenseitigkeit daher die Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Hauptforderung, also der Bank gegenüber, zulässig, da die Gegenforderung bei K bereits vor der Abtretung entstanden und fällig geworden war. Auch hier ist die auf B übergegangene Forderung daher durch Aufrechnung gemäß 389 BGB erloschen. Fall 27: V bewohnt mit seiner berufstätigen Ehefrau eine Eigentumswohnung in Hamburg. Seit einiger Zeit klagt er über Atemnot. Als er im monatlichen Journal Der Putzteufel liest, dass aufgrund von Feuchtigkeit entstehende Schimmelbelastung in der Luft zu Atemwegserkrankungen führen kann, ruft er das auf Raumluftmessungen spezialisierte Unternehmen U an, um sich weiter zu informieren. Anlässlich des Telefonats schlägt U vor, dass er sich die Sache vor Ort einmal ansehen könne. V willigt ein. Anlässlich des Ortstermins teilt U mit, dass zur Ermittlung der weiter erforderlichen Maßnahmen zunächst eine Analyse der Raumluft und Feuchtigkeit erforderlich sei. Im Einverständnis mit V führt er diverse Messungen durch. Zwei Wochen später erhält V eine Rechnung über 3.200,00. V ist entsetzt. Als er beim Blick auf einen vollen Aschenbecher und zwei leere Schachteln Camel ohne erkennt, dass seine Atemnot andere Gründe haben könnte, fragt er sich, ob er die Rechnung des U bezahlen muss. U kann von V keine Vergütung verlangen. Denkbare Anspruchsgrundlage wäre allein 631 BGB. Anlässlich des Ortstermins haben V und U einen Vertrag über die Messungen und Ist- Analysen geschlossen, der wegen der Erfolgsabhängigkeit als Werkvertrag zu charakterisieren ist. Gemäß 632 Abs. 1 BGB war eine Vergütung stillschweigend vereinbart. Ob die Rechnung des U der Höhe nach angemessen im Sinne von 632 Abs. 2

10 10 BGB ist, kann dahinstehen, da V an den Vertrag ohnehin nicht gebunden ist, wenn er diesen widerruft. Gemäß 312 Abs. 1 BGB steht ihm ein Widerrufsrecht zu, weil es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ( 13, 14 BGB) handelt, dessen Abschluss durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung des V veranlasst wurde (Haustürgeschäft). Auch der Ausnahmefall der vorhergehenden Bestellung gemäß 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB scheidet aus. Dies gilt unabhängig davon, ob nicht der U durch seine Initiative beim Telefonat die Bestellung des V letztlich provoziert hat, weil die Einladung jedenfalls nur zur Information/Beratung, nicht zu Vertragsverhandlungen erfolgte. Die für alle Widerrufsrechte einheitlich geregelte Frist von zwei Wochen ( 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist noch nicht verstrichen, weil diese erst mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß 355 Abs. 2 BGB beginnt. Das Widerrufsrecht erlischt, sofern eine Belehrung erfolgt war, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (Absatz 3), dieser Zeitraum ist noch nicht verstrichen. Nach 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist V daher an den Vertrag nicht gebunden, wenn er diesen widerruft. Vergütungsansprüche des U scheiden dann aus. Fall 28: S schuldet G aus einer Warenlieferung ,00. Anlässlich des Kaufvertragsschlusses hatte sich die Bank des S, B, gegenüber G für diese Forderung verbürgt. Am Fälligkeitstag kann S nicht zahlen, er erwartet aber aufgrund von laufenden Geschäftsabschlüssen in Zukunft erhebliche Zahlungseingänge. G und S vereinbaren deshalb, dass S die Schuld erst nach Ablauf eines weiteren Jahres tilgen müsse. Als G kurze Zeit später dringend Geld benötigt, tritt er die Kaufpreisforderung an Z ab, ohne die bei Forderungsfälligkeit getroffene Vereinbarung zu erwähnen. Z verlangt nunmehr von S sofort Ausgleich der ,00. Zu Recht? Kann Z nach Ablauf des Jahres Zahlung von B verlangen, wenn S nicht zahlt? Z hat gegen S zurzeit keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch in Höhe von ,00. Anspruchsgrundlage könnte insofern 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 398 BGB sein. Zwischen G und S war ein wirksamer Kaufvertrag mit einer entsprechenden Kaufpreisverpflichtung geschlossen worden. Diesen Anspruch hat G auch wirksam an Z abgetreten. I. Abtretung

11 11 Die dafür gemäß 398 BGB erforderliche Einigung über den Forderungsübergang zwischen G und Z liegt laut Sachverhalt vor. Die Abtretbarkeit der Forderung war auch nicht gemäß 399, 400 BGB ausgeschlossen. G war als Inhaber der Forderung auch zur Abtretung verfügungsbefugt. II. Einrede Indes steht S gegen die Inanspruchnahme die Einrede der Stundung zu. G und S hatten vereinbart, dass die Zahlung von S erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen müsse. Darin liegt eine Stundungsvereinbarung, die dem Anspruch bis zum Ablauf der Frist die Durchsetzbarkeit nimmt. Allerdings ist diese Vereinbarung zwischen S und G und damit ohne Beteiligung des neuen Gläubigers Z erfolgt. Da S aber an der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht mitwirken muss, darf er daraus keine Rechtsnachteile erleiden. Gemäß 404 BGB stehen ihm daher alle gegen den Zedenten G begründeten Einwendungen gegen die Forderung auch gegen den neuen Gläubiger Z zu. Der Zahlungsanspruch des Z ist daher zurzeit nicht durchsetzbar. III. Abwandlung In der Abwandlung steht Z gegen B ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 765 BGB zu. Z hat gegen den Hauptschuldner S nunmehr aus 433 Abs. 2, 398 BGB einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch in Höhe von ,00. Wegen dieser Hauptforderung hat sich B verbürgt. Zwischen B und G ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag geschlossen worden. Von der Einhaltung der Schriftform gemäß 766 BGB ist auszugehen. Zwar liegt damit kein direkter Bürgschaftsvertrag zwischen B und Z vor. Gemäß 401 BGB gehen aber die Rechte aus einer für die Forderung bestehenden Bürgschaft mit Abtretung der Forderung auf den neuen Gläubiger Z über. Nunmehr kann daher Z von B vorbehaltlich einer etwaigen Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB, 349 HGB Zahlung verlangen. Fall 29: G hat für seinen Geschäftsbetrieb von seiner Bank B einen Kredit erhalten. Zur Absicherung hat er dabei mit B eine Globalzession vereinbart, d. h. alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen Kunden aus seinem Geschäftsbetrieb an B abgetreten. S erwirbt von G eine Maschine zum Preis von ,00. Da ihm die Globalzession nicht bekannt ist, zahlt er den Kaufpreis an G. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und die vereinbarten

12 12 Darlehensraten an B nicht fristgerecht abführt, legt diese die Globalzession gegenüber S offen und verlangt von diesem Zahlung. Zu Recht? Abwandlung: Die B hat die Globalzession bereits vor der Kaufpreiszahlung des S diesem gegenüber offen gelegt und von S Zahlung verlangt. S erklärt sich zum Ausgleich der Forderung gegenüber B nur gegen schriftliche Bestätigung über die Abtretung seitens des G bereit. Als diese vorgelegt wird, zahlt S den Betrag an B. Nunmehr stellt sich heraus, dass die Globalzession wegen Sittenwidrigkeit nichtig war. Daher verlangt G von S nochmals Zahlung. Zu Recht? Bestehen Ansprüche des G gegen B? Im Grundfall steht B gegen S kein Anspruch auf Zahlung gemäß 433 Abs. 2, 398 BGB zu. I. Abtretung der Kaufpreisforderung Allerdings war zwischen G und S ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und der daraus resultierende Kaufpreisanspruch an B wirksam abgetreten. Im Rahmen der Globalzession haben sich G und B über den Forderungsübergang geeinigt. Die Abtretung von erst künftig entstehenden Forderungen ist dabei zulässig, sofern der Umfang der Abtretung hinreichend bestimmbar ist. Da sich die Globalzession auf alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb erstreckt, ist dies der Fall. Die Forderung war auch abtretbar, G als ihr Inhaber zur Abtretung befugt. II. Erfüllung Der Anspruch der B ist aber durch Zahlung des S erloschen. Gemäß 362 BGB tritt Erfüllung ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt. S hat hier zwar ,00 gezahlt, dies geschah aber an G und nicht an den infolge der Abtretung tatsächlichen Gläubiger B. Da S an dieser Abtretung indes nicht mitwirkte und sie ihm nicht bekannt war, ist er vor Rechtsnachteilen zu schützen. Gemäß 407 BGB wirkt eine Zahlung an den Zedenten auch dem Zessionar gegenüber schuldbefreiend, wenn dem Schuldner bei der Zahlung die Abtretung unbekannt war. So lag es hier. Mithin ist der Anspruch der B gegen S erloschen. B muss also weiter gegen G vorgehen. III. Abwandlungen In der Abwandlung hat G keinen Zahlungsanspruch gegen S aus 433 Abs. 2 BGB. Zwar ist zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Der daraus resultierende Kaufpreisanspruch stand infolge der Unwirksamkeit der Globalzession auch weiter dem G zu. Indes ist die Forderung des G erloschen. S hat zwar nicht an den Gläubiger G, sondern an einen Dritten, die B, gezahlt, so dass eine Voraussetzung der Erfüllung gemäß 362 BGB

13 13 fehlte. S hatte aber die Zahlung von der Übergabe einer schriftlichen Abtretungsbestätigung abhängig gemacht, wozu er gemäß 410 BGB berechtigt war. Wenn aufgrund einer solchen Abtretungsbestätigung eine Zahlung an den vermeintlichen neuen Gläubiger erfolgt, muss im Falle der Unwirksamkeit der Abtretung der alte Gläubiger (G) diese gegen sich gelten lassen ( 409 BGB). Daher ist der Zahlungsanspruch des G durch Zahlung an B erloschen. G kann aber von B Zahlung des von dieser vereinnahmten Betrages gemäß 816 Abs. 2 BGB verlangen. B war infolge der Unwirksamkeit der Abtretung nicht Gläubigerin der Forderung und damit Nichtberechtigte. S hat an diese geleistet, was infolge der Ausnahmevorschrift des 409 BGB schuldbefreiend und damit wirksam war. Der Nichtberechtigte hat den empfangenen Betrag sodann an den wahren Gläubiger G auszukehren. Fall 30: Die Bauunternehmen A und B errichten als Arbeitsgemeinschaft ein großes Bauvorhaben in Hamburg. Sie bestellen gemeinsam bei Lieferant G verschiedene Materialien. Den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von ,00 macht G klageweise gegen A geltend, weil B in Liquiditätsschwierigkeiten steckt. A wehrt sich gegen die Inanspruchnahme unter Hinweis darauf, dass er lediglich zur Hälfte an der Arbeitsgemeinschaft beteiligt sei. Abwandlung: A zahlt schließlich ,00 an G und verlangt von B den hälftigen Betrag. Zu Recht? Wer kann die im Bauvertrag vereinbarte Vergütung vom Bauherren verlangen? G hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB. Zwar ist A angabegemäß nur zur Hälfte an der zwischen A und B bestehenden Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt. A und B haben sich aber als Arbeitsgemeinschaft gemeinschaftlich bei G vertraglich verpflichtet. Gemäß 427 BGB sind sie deshalb als Gesamtschuldner im Sinne des 421 BGB anzusehen. Bei der Gesamtschuld sind alle Schuldner in voller Höhe verpflichtet, der Gläubiger kann die Leistung aber nur einmal verlangen. Deshalb hat G A zu Recht in voller Höhe in Anspruch genommen. Abwandlung In der Abwandlung hat A die Verpflichtung erfüllt. Gemäß 422 BGB wird dadurch im Außenverhältnis zu Gläubiger G auch B von der Gesamtschuld frei. Gemäß 426 Abs. 1 BGB kann A von dem Gesamtschuldner B dann aber Ausgleich verlangen. Die Höhe des Regresses richtet sich, sofern nicht (etwa bei unterschiedlicher Gesellschaftsbeteiligung)

14 14 etwas anderes vereinbart oder sonst bestimmt ist, nach Kopfteilen. Mithin kann A von B Zahlung von ,00 verlangen. In dieser Höhe ist gemäß 426 Abs. 2 BGB auch die ursprüngliche Kaufpreisforderung des G gegen B auf A übergegangen, so dass auch aus diesem Rechtsgrund eine Zahlungsverpflichtung besteht. Dies hat den Vorteil, dass gemäß 412, 401 BGB etwaige Sicherungsrechte ebenfalls mit übergehen. Aus dem Bauvertrag bestehen Werklohnansprüche gemäß 631 BGB. Da A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelten, sind sie gemeinschaftliche Gläubiger gemäß 432 BGB, so dass die Zahlung an beide oder an die Gesellschaft zu erfolgen hat.

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