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- Stefanie Brandt
- vor 7 Jahren
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1 Eine Gesellschaft, in der nur derjenige, der bisher schon am Tisch sitzt, etwas abbekommt und alle anderen auf die Wartebank verwiesen werden, muß uns unerträglich sein. 1 I. Grundlagen der Reformüberlegungen Die Zusammenführung der steuerfinanzierten Systeme Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe kam besonders durch die breite kommunaler Beschäftigungsprojekte in den 1990er Jahren in die sozialpolitische Diskussion und war 2 seit dieser Zeit wesentlicher Eckpunkt vieler Überlegungen zu einer Reform der Sozialhilfe. 3 Die rot-grüne Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder arbeitete sie durch die nach ihrem Sprecher Peter Hartz genannte Hartz-Kommission zu einem umfassenden Programm zur Reformierung der Arbeitsmarktpolitik und der BA (Bundesanstalt für Arbeit) aus ( Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ). In der Folge dieses im Herbst 2002 vorgestellten Berichts 4 (Gerhard Schröder: Wir werden Leistungen des Staates kürzen, Eigenverantwortung fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen abfordern müssen. ) gab es dann die Gesetzentwürfe Hartz I bis IV, die zunächst Änderungen des SGB III betrafen ( Hartz I III ) und im Rahmen der Zielsetzung einer Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe in die Regelungen des SGB II und SGB XII mündeten. Dabei wurde das SGB II vollkommen neu entwickelt, während das SGB XII eine Fortführung des BSHG darstellte. Bis heute hat sich sowohl für das SGB II (und wegen der gleichen Leistungshöhen der Regelleistungen auch für die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII) die umgangssprachliche Bezeichnung Hartz IV gehalten und Eingang in den offiziellen Sprachgebrauch gefunden. 1 W. Schellhorn, Was wird aus der Sozialhilfe? Überlegungen zum 25jährigen Jubiläum des BSHG, in: NDV 7/87, S H.Hartmann, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Zwei Systeme für das gleiche Problem?, in: NDV 1/98; Dt. Verein, Anforderungen an eine Reform der Sozialhilfe, in: NDV 7/02; H. Spindler, Sollte man die bestehende Sozialhilfe durch ein Grundsicherungsprogramm ändern oder ergänzen?, in: NDV 2/96; W.Lamping/H.Schridde, Konturen neuer Sozialstaatlichkeit: Sozialpolitik zwischen Kontinuität und Wandel, in: ZfF 4/99. 3 Die Änderung des BSHG zum wurde als eine solche Reform bezeichnet. 4 Vorschläge zur Umsetzung machte auch eine Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen im März
2 II. Fördern und Fordern/Organisationsreform Als zentralen Punkt der Grundsicherung als materielle Leistung hatte die Kommission festgehalten: Der Grundsatz,Fördern und Fordern sowie,keine Leistung ohne Gegenleistung erhält im Sinne der Neuausrichtung der Arbeitsförderungspolitik zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik eine neue Akzentuierung, die im Begriff,Eigenaktivitäten auslösen Sicherheit einlösen zum Ausdruck kommt. Daneben stand die Reform der Organisation (die Bundesanstalt für Arbeit sollte zur Bundesagentur für Arbeit werden) im Fokus der Überlegungen: Das Nebeneinander zweier Sozialleistungssysteme führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Intransparenz. Mangelnde Abstimmung und Verantwortlichkeit bei den Eingliederungsbemühungen können das Tempo der Vermittlung in Arbeit beeinträchtigen. Um diese Schnittstellen künftig weitgehend zu vermeiden, wird jeder, der Leistungen bezieht, nur noch von einer einzigen Stelle betreut und erhält eine einzige Leistung. Gedacht war damals an Arbeitslosengeld I und II, das für erwerbsfähige Menschen durch die BA neu in Form des Jobcenters verwaltet werden sollte, während für erwerbsunfähige Personen ein Sozialgeld (weiterhin) durch die kommunalen Sozialämter vorgesehen war. Neben einem breiten öffentlichen Protest gegen die vorgesehenen Leistungen, bei dem im Spätsommer 2004 bei Montagsdemos in vielen Städten und Gemeinden bis zu Menschen auf die Straße gingen, kam es zu einer tiefgreifenden politischen Auseinandersetzung um die Organisationsform, die mit der Reform festgelegt werden sollte. Während die Regierungskoalition für eine zentrale Lösung durch die restrukturierte Bundesagentur für Arbeit plädierte, wollte die Opposition aus CDU/CSU und FDP die Verantwortung auf die kommunalen Träger (Kreise, Städte und Gemeinden) übertragen; auch die Abschaffung der BA spielte in diesem Zusammenhang eine Rolle. Erst im Vermittlungsausschuss im Dezember 2004 konnte letztlich eine Kompromisslösung gefunden werden, die für die Organisationsform eine Mischverwaltung vorsah (die dann als ARGE bezeichneten Arbeitsgemeinschaften von BA und Kommune). Auch das Ziel der Leistungsgewährung aus einer Hand wurde nicht realisiert; im letzten Moment wurde im Vermittlungsausschuss zudem das erst 2 Jahre zuvor in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz (GsiG) in das SGB XII eingebaut (4. Kapitel, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die Umsetzung insbesondere des SGB II war anschließend geprägt von einer Fülle von Veränderungen (die erste noch vor dem Inkrafttreten), von denen besonders das Änderungsgesetz vom und das Fortentwicklungsgesetz vom erhebliche Änderungen und Nach- 6
3 besserungen mit sich brachten. Bis zum gab es fast 50 (!) Änderungen im Gesetz und in den Verordnungen, die teilweise als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgten, teilweise aber auch Korrekturen bzw. Konkretisierungen des Gesetzes durch die Politik bedeuteten. 5 III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Schon im Vorfeld gab es zu verschiedenen Punkten des Gesetzes verfassungsrechtliche Bedenken, die dann teilweise durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung geklärt bzw. interpretiert wurden (so etwa die neu geschaffene Figur der Bedarfsgemeinschaft ) oder durch Verfassungsbeschwerden bzw. Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht einer Überprüfung unterzogen wurden. Dabei kam es zu zwei wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die erste vom (2 BvR 2433/04) befasste sich mit der Organisationsfrage und stellte fest: Arbeitsgemeinschaften gemäß 44 b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Das Gericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum ein, um eine durch die Verfassung gedeckte Organisationsform zu realisieren. Zu dieser Frage gab es erneut eine tiefgreifende politische Auseinandersetzung, die schließlich über eine Verfassungsänderung eine Fortführung der ARGEn ermöglichte und im Gesetz selbst die seinerzeit als Kompromiss eingefügte Experimentierklausel zu den Optionskommunen verstetigte. Diese Lösung wurde wiederum in letzter Minute mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 verabschiedet. Zentrale Aspekte dieses Artikelgesetzes sind für das SGB II die einheitliche Bezeichnung der gemeinsamen Einrichtungen als Jobcenter sowie die Regelung von Organisations-, Leitungs- und Personalfragen der Jobcenter. Daneben gibt es Leistungseinschränkungen für die Leistungsberechtigten: Die Beiträge zur Rentenversicherung sowie der Zuschlag nach 24 SGB II wurden ersatzlos gestrichen, das Elterngeld wird als Einkommen angerechnet. IV. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Die zweite Entscheidung des Verfassungsgerichts vom (1 BVL 1/09) befasste sich mit der Regelleistung. In seinem Urteil stellte das Gericht Grundsätze fest, die weit über die zugrunde liegende Frage der Höhe der Regelleistung hinausgehen: 5 Dabei wurde dann auch teilweise die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts korrigiert. 7
4 Dieses Grundrecht (auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Auch mit diesem Urteil war eine Frist ( ) verbunden, bis zu der eine neue gesetzliche Grundlage zu erarbeiten war. Diesmal gelang es der Politik selbst im Vermittlungsausschuss nicht, die Vorgaben des Gerichts zeitgerecht umzusetzen, sodass zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik für die Frage der existenziellen Grundsicherung ein Schwebezustand eintrat, der erst mit der Verabschiedung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes am durch den Bundesrat beendet werden konnte. Teile des Gesetzes traten dann rückwirkend zum in Kraft, womit sich erneut Umsetzungsfragen ergeben. Hinzu kommt, dass nach wie vor die eingesetzte Software bisher nicht optimiert werden konnte und immer noch Umgehungslösungen eingesetzt werden müssen (so lassen sich aus den Bescheiden die Ermittlung der angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten, die Bereinigung des Einkommens oder die konkreten Beträge, die an Dritte gezahlt werden, nur erahnen). V. Die Neuregelungen vom Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen dieses Gesetzes betreffen die Ermittlung der Regelbedarfe (vorher Regelsatz bzw. Regelleistung) und deren Fortschreibung, die Festlegung der Regelbedarfsgruppen sowie die eines Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche; diese Änderungen betreffen sowohl das SGB II wie auch das SGB XII. Ebenfalls für beide Gesetze geändert wurden die Bestimmungen zu den Unterkunfts- und Heizungskosten. Hier gibt es nun eine Pauschalierung der Leistung, die nunmehr durch Satzung bestimmt werden kann, wobei die Vorgabe des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept aufgenommen wurde. Weitere Änderungen im SGB II beziehen sich auf die Einkommensanrechnung (Übernahme der Definitionen aus der ALG II-VO und Neuregelung von Freibeträgen) und eine Neustrukturierung der Sanktionsregelungen. Außerdem wurden eine Reihe von Regelungen im sozialrechtlichen Verfahrensrecht verschärft, und bevor überhaupt noch Darlehen gewährt werden der komplette Vermögenseinsatz aller Bedarfsgemein- 8
5 schaftsmitglieder gefordert. Schließlich hat der Gesetzgeber die Aufrechnung von behördlichen Forderungen bis weit unter das absolute Existenzminimum zugelassen. Bei den Grundsätzen ist die Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz als Ziel des SGB II aufgenommen worden ( 1). Dieses Ziel war bisher nur im SGB XII genannt, wurde aber als zentrale Vorgabe des Verfassungsgerichts nun auch im SGB II verankert. Die langwierigen Verhandlungen und das zwischenzeitliche Scheitern im Vermittlungsausschuss lassen den Schluss zu, dass das SGB II (nicht nur) politisch als unvollständig angesehen werden muss, sodass in der Zukunft mit weiteren Änderungen und Korrekturen zu rechnen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Berechnungsmethoden der Regelbedarfe einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung nicht Stand halten werden. In der praktischen Umsetzung bleibt zu hoffen, dass dabei die Grundlage, die das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich mit der Menschenwürde beschrieben hat, zentraler Orientierungspunkt bleibt. VI. Die Textsammlung Die vorliegende Textsammlung des Nomos Verlags fasst zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen rund um die Hartz IV- Reform zusammen. Unter dem Titel Existenzsicherungsrecht werden nicht nur die mittelbar einschlägigen Neuregelungen des SGB II und SGB XII abgedruckt, sondern auch die relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Beachtung finden auch weitere (Sozial-)Gesetze, die für die Sozialberatung eine Rolle spielen oder auf die im Gesetz selbst verwiesen wird. Aus einer Hand steht somit Sozialrechtsberatern wie Betroffenen eine Gesamtdarstellung zur Verfügung. Um die Sammlung so früh wie möglich nutzbar zu machen, wurde die Verkündung der Neureglungen im Bundesgesetzblatt nicht abgewartet. Zugrundegelegt sind vielmehr die maßgeblichen Drucksachen. Im SGB II, in der Alg II-V, im SGG und im BKGG sind die alte und die neue Fassung im Text abgedruckt. Die alte Fassung der von der Änderung betroffenen Textteile erscheint in kursiver, die neue Fassung in fetter Schrift. Sofern nichts Gegenteiliges vermerkt ist, treten die Neufassungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (voraussichtlich ) in Kraft. Harald Thomé / Dozent für Arbeitslosen- und Sozialrecht 9
6 Inhalt 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II 1 a Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO Alg II-V 1 b Erreichbarkeits-Anordnung EAO 1 c MindestanforderungsVO MindestanfVO 1 d UnbilligkeitsVO UnbilligkeitsV 1 e Grundsicherungs-DatenabgleichsVO GrSiDAV 1 f Eingliederungsmittel-VO 2011 EinglMV g Ausbildungsvermittlungs- ErstattungsVO AusbVermErstatt- VO 1 h Einstiegsgeld-VO ESGV 1 i VO zur Erhebung der Daten nach 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch VOErhDSGBII 1 j VO zur Festlegung der Kennzahlen nach 48 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch SGBIIKennzVO 1 k Kommunalträger- EignungsfeststellungsVO KtEfV 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe SGB XII 2 a Eingliederungshilfe-VO EinglHV 2 b VO zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten DVO 69 SGB XII 2 c VO zur Durchführung des 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB-XII-EinkBV 2 d SozialversicherungsentgeltVO SvEV 2 e VO zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch BarbetrV 2 f SozialhilfedatenabgleichsVO SozhiDAV 3 RegelsatzVO (alt) Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (neu) RSV RBEG 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung SGB III 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil SGB I 11
7 Inhalt 6 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X 7 Sozialgerichtsgesetz SGG 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB IV 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG 11 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG 12 Bundeskindergeldgesetz BKGG 13 Unterhaltsvorschussgesetz UVG 14 Wohngeldgesetz WoGG 15 Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG 16 Einkommensteuergesetz EStG 17 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens MuKiStiftG 18 Beratungshilfegesetz BerHG 19 Zivilprozessordnung ZPO 20 Bürgerliches Gesetzbuch BGB 21 Rundfunkgebührenstaatsvertrag RGebStV 22 Düsseldorfer Tabelle DüssTab 23 Pfändungstabelle nach 850 c ZPO 12
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