Recht der Personengesellschaften
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- Meta Engel
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1 Recht der Personengesellschaften - Publikumskommanditgesellschaft - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, , Phil B
2 A. Grundlagen I. Bedeutung Sonderform der Personengesellschaften kapitalistische oder massenorientierte Gesellschaft meist auf unbestimmte Zahl von angelegt verbunden mit öffentlichem Angebot des Beteiligungserwerbs (Vermeidung der Zulassung an geregelten Kapitalmärkten) größere Gestaltungsfreiheit als bei der Aktiengesellschaft ( 23 V AktG) meist steuerliche Gründe Verlust- und Gewinnzuweisung keine ausdrückliche Regelung im HGB ursprünglich Kommanditgesellschaft als überschaubar Personengesellschaft konzipiert weit gehende Behandlung als Kapitalgesellschaft durch die Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die bzw. Kapitalanleger häufiger als Abschreibungsgesellschaften (z.bsp. Filmfonds, Entwicklungshilfe, Förderungen in den neuen Bundesländern) Entwicklung eines eigenen Typus der PublikumsKG
3 A. Grundlagen II. Modelle Einfache KG Treuhandmodell KG KG Komplementär Komplementär Kommanditist A Kommanditist B Kommanditist C Treuhänder als Kommanditist Anleger A Anleger B Anleger C
4 B. Gründung Gründung durch so genannte Initiatoren meist zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Sicherung des Einflusses auf die Gesellschaft keine Abwahlmöglichkeit wie bei einer Kapitalgesellschaft umfassende Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags nach 242 BGB (keine Anwendung der 305 ff. BGB aufgrund von 310 IV 1 BGB) o unangemessene kurze Verjährung von Ansprüchen gegen Verwaltungsmitglieder o Optionsrecht der Übernahme der Kommanditbeteiligung durch Komplementär-GmbH nach freiem Ermessen körperschaftsrechtliche Grundsätze als Kontrollmaßstab Auslegung des Gesellschaftsvertrags objektiver Maßstab aufgrund der Ausrichtung der Gesellschaft an eine Vielzahl von Gesellschaftern interne Gründung durch Initiatoren ohne Beteiligung der als spätere Anleger
5 C. Organisationsverfassung Notwendigkeit der Koordination der omissverhältnis von Aufwand und Ertrag für den einzelnen osicherstellung der geordneten Ausübung der Rechte der Ausnutzung der Gestaltungsfreiheit durch Schaffung zusätzlicher Gesellschaftsorgane oversammlung Koordinierung der Rechte der overwaltungs- oder Aufsichtsrat, Beirat Ausübung der Rechte der o Nachahmung des Aktienrechts Geltung der 93, 116 AktG analog okeine Haftungserleichterung nach 708 BGB Fehlen der persönlichen Bindungen bei der PublikumsKG Gesellschafterbeschlüsse meist auf Mehrheitsbasis (inkl. Vertragsänderungen) durch Gesellschaftsvertrag vorgesehen onotwendigkeit aufgrund faktischer Unmöglichkeit einer Vollversammlung okeine Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes Fehlen der persönlichen Bindungen bei der PublikumsKG aber nicht für Nachschusspflicht
6 D. Mitgliedschaft Beitritt neuer Gesellschafter grundsätzlich nur bei Änderung des Gesellschaftsvertrags Ermächtigung des Komplementärs zur Aufnahme neuer fehlerhafter Beitritt zur PublikumsKG o Fehlerhaftigkeit meist aufgrund von Verbraucherschutzvorschriften oder arglistiger Täuschung o Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Wirksamkeit des Beitritts mit bloßer außerordentlichen fristlosen Kündigungsfrist o Anwendung für die Haustürgeschäfte strittig Vorlagebeschluss des BGH v II ZR 292/06 Übertragung des Kommanditanteils o durch Gesellschaftsvertrag meist frei übertragbar gestellt o meist fehlender Markt für Beteiligungen Informations- und Kontrollrechte ( 166 HGB) o abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses und Prüfung der Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere ( 166 I HGB) o keine fortlaufende Unterrichtung nach 118 HGB ( 166 II HGB) o Möglichkeit einer jederzeitigen gerichtlichen Anordnung ( 166 III HGB) meist Überlagerung durch Regelungen der kollektiven Rechtsausübung in der versammlung Gewinn- und Verlustanspruch meist ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag
7 E. Anlegerschutz Schutz der beim Beitritt in die Gesellschaft durch die so genannte Prospekthaftung o Sonderfall der Haftung aus culpa in contrahendo für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben beim Vertrieb von Beteiligungen von der Rechtsprechung zunehmend ausgeweitet o Kodifizierung durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz 2004 Regelung im Verkaufsprospektgesetz o Weitergeltung der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung bei schuldhafter Irreführung der Schadener-satzanspruch aus 280, 311 II, III BGB Prospekthaftpflichtige: o Initiatoren, Gründer und selbständige gewerbliche Vermittler und ggf. auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer bei Mitwirkung beim Abfassen des Prospekts o nicht aber die KG selbst oder die Anspruchsinhalt: o Rückübertragung der Beteiligung gegen Erstattung des Erwerbspreises und der Kosten ( 44 I 1 BörsG) o Erstattung der Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräußerungspreis bei bereits erfolgter Weiterveräußerung ( 44 II BörsG) teilweise auch Erfassung der PublikumsKG durch das KWG und das InvestG Kontrollbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
8 E. Anlegerschutz 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt (1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 44 Unrichtiger Börsenprospekt (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann 1.von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und 2.von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Ein-führung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
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