Schuldrecht Besonderer Teil II

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1 Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, , ESA A freitags, , Phil B

2 A. Überblick Regelung in 652 ff. BGB und in 93 ff. HGB für den Handelsmakler Leistung eines Lohns oder einer Provision bei o Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (Nachweismakler) I 1 alt. 1 BGB o Vermittlung eines Vertrags (Vermittlungsmakler) I 1 alt. 2 BGB einseitig verpflichtender Vertrag keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden für den Auftraggeber für Provisionsanspruch Provisionsanspruch nur bei Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Drittem grundsätzlich Formfreiheit aber ggf. analoge Anwendung von 311b I BGB aber unangemessener Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers durch den Vertrag Auftraggeber Hauptvertrag Dritter Maklervertrag Makler

3 B. Pflichten der Parteien Auftraggeber Pflicht zur Provisionszahlung ( 652 I BGB) o Fehlen einer Vergütungsregelung oder der Höhe 653 BGB o Abschluss eines wirksames Hauptvertrags als Voraussetzung und keine Nichtigkeit des Vertrags o Ursächlichkeit der Vermittlung Ausschluss insbesondere bei Vorkenntnis des Auftraggebers außer bei zusätzlichen Vermittlungsleistungen (Schutz des Maklers durch so genannte Vorkenntnisklauseln Anzeigepflicht innerhalb von wenigen Tagen durch den Auftraggeber o Ausschluss des Anspruchs des Maklers nach 654 BGB (Doppelmakler) o Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Maklerlohns Verstoß gegen 308 II 1 BGB Wesensfremdheit für den Maklervertrag o Möglichkeit des Abschlusses eines Dienstvertrags bei Vergütung für die Vornahme bestimmter Vermittlungsdienstleistungen o Fehlen der Gegenleistung Schenkung mit Formbedüftigkeit ( 518 I BGB) o Aufwendungsersatz Erfordernis besonderer Vereinbarung ( 652 II BGB) Makler o keine Tätigkeitspflicht o Pflicht zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers nach Treu und Glauben im Rahmen der Zumutbarkeit ( 242 BGB) - Pflichtverletzung bei Informationserteilung an den Auftraggeber ohne eigene Verschaffung der Informationen - keine Pflichtverletzung bei Weitergabe von Informationen Dritter ggf. Anspruch aus 311 II, 280 I BGB des Auftraggebers gegen den Dritten o Tätigkeitspflicht bei Alleinauftrag des Maklers aber auch kein Synallagma

4 C. Besondere Formen I. Darlehensvermittlung Sonderform in den 655a ff. BGB zum Schutz des Verbrauchers bei der Vermittlung von Verbraucherdarlehen Beschränkung auf Vermittlung von Verbraucherkrediten durch Unternehmer gegen Entgelt o Auftraggeber Verbraucher o Makler Unternehmen Schriftformerfordernis ( 655b I BGB) mit Nichtigkeitsfolge bei Verstoß ( 655b II BGB) Informationspflichten nach 655b I 2 BGB Abhängigkeit der Vergütung von der Auszahlung des Darlehens an den Verbraucher und Ablauf der Widerrufsfrist ( 655c BGB) Sonderreglung bei Umschuldung ( 655c 2 BGB) keine Erhöhung des effektiven Jahreszinses Schutz des Verbrauchers vor wirtschaftlich sinnlosen Umschuldungen im Übrigen Anwendung der 651 ff. BGB bzw. 93 ff. HGB

5 C. Besondere Formen II. Heiratsvermittlung Sonderregelung in 656 BGB historische begründete ablehnende Haltung des Gesetzgebers gegenüber diesen Verträgen Unvereinbarkeit mit dem sittlichen Charakter der Ehe Vergütungsanspruch als Naturalobligation okeine Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs okeine Rückforderung der gezahlten Vergütung nach 812 I 1 alt. 1 BGB ozunehmende wirtschaftliche Bedeutung in Form der Partnerschaftsoder Bekanntschaftsvermittlung Anwendung des 656 BGB umstritten; grundsätzlich aber entsprechende Anwendung (vgl. BGH v IV ZR 160/89, NJW 1990, 2550 Gedanke der Kommerzialisierung der Eingehung persönlicher Verbindungen) Problem der Angemessenheit dieser Sichtweise für eine inzwischen gesellschaftlich anerkannte (Massen-)Tätigkeit

6 C. Besondere Formen III. Handelsmakler ausführliche Sonderregelung in HGB Handelsmakler 1. selbständiger Gewerbetreibender 2. Vermittlung von Verträgen 3. Gegenstände des Handelsverkehrs (Waren, Wertpapieren, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete usw.) 4. Vermittlung für andere Personen 5. keine ständige Betrauung Handelsvertreter weiter gehende Pflichten des Handelsmaklers o Erstellung einer Schlussnote ( 94 HGB) o Führen eines Tagebuchs ( 100 HGB) Einsichtsrechts der Parteien ( 101 HGB) o Haftung des Handelsmaklers ( 98 HGB) keine Erstreckung auf sonstige Güter insbesondere Immobilien, Arbeitsverträge, Ehe- und Partnerschaftsvermittlung Anwendung des allgemeinen Maklerrechts der 652 ff. BGB Reformbedürftigkeit des allgemeinen Maklerrechts

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