USA/Kalifornien; living trust; testamentary trust; Qualifikation; Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstreckerzeugnis

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1465# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 USA/Kalifornien; living trust; testamentary trust; Qualifikation; Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstreckerzeugnis Die verwitwete US-amerikanische Staatsangehörige N ist 1998 im US-Bundesstaat Kalifornien ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. N hatte zwei deutsche Halbgeschwister in Deutschland. Sie hinterließ Grundbesitz und bewegliches Vermögen in den USA sowie ein Grundstück in Deutschland. N ist noch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. N hatte durch eine declaration of trust in Kalifornien einen living trust mit einem trust- Vermögen von zunächst $ 100,00 errichtet. Sie setzte sich zu ihren Lebzeiten selbst als trustee sowie als Begünstigte (beneficiary) hinsichtlich des gesamten Ertrags des trust-vermögens bzw. unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des trust-gutes selbst ein. Bei ihrem Tod sollte das Vermögen in bestimmter Weise aufgeteilt werden. Dabei wurden bestimmte in den USA belegene bewegliche und unbewegliche Gegenstände sowie Geldbeträge zugewandt. Der Rest des Vermögens sollte zu gleichen Teilen an die beiden in Deutschland lebenden Halbgeschwister von N (S und K) übertragen werden. Für die Zeit nach ihrem Tod bestimmte N den A als trustee. Die declaration of trust samt Nachträgen wurden jeweils von N als trustor und trustee unterschrieben und die Unterschriften von einem notary public in Los Angeles beglaubigt. Außerdem errichtete N in Kalifornien ein maschinengeschriebenes Testament samt Nachtrag, das jeweils von ihr und zwei Zeugen unterschrieben wurde. In dem Testament heißt es: Thirteenth: I leave my entire estate... to the trustee under the declaration of trust dated... creating a living trust in which I am the trustor and trustee...; it is my intention not to create a separate or testamentary trust nor to subject such living trust to the jurisdiction of the probate court. Fourteenth: If, for any reason, the trust referred to in Article Thirteenth fails or has been revoked, I leave my entire estate... as follows: The rest, remainder and residue of my estate shall be divided into two (2) equal shares.... Jeweils eine Hälfte dieses Restes wird in erster Linie den Halbgeschwistern A und K in Deutschland zugewiesen. Nach dem Tod von N soll nunmehr entsprechend den Anordnungen im trust das in Deutschland belegene Grundstück auf die Halbgeschwister übertragen werden. A und K sind sich über die Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet: ho gut 0800 r3/1465.doc

2 Seite 2 Auseinandersetzung dieses Grundbesitz (Übertragung von Alleineigentum gegen Ausgleichszahlung) einig. Sie baten um Beantwortung folgender Rechtsfragen: 1. Ist auf die Vererbung des in Deutschland belegenen Grundbesitzes deutsches Erbrecht anwendbar? 2. Ist hinsichtlich der Frage, ob der als executor eingesetzte A Testamentsvollstrecker ist, die Bestimmung des Testaments und/oder des trust maßgebend? 3. Ist überhaupt eine Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht aufgrund des trust oder des Testaments wirksam angeordnet? 4. Bedürfen die Erbbegünstigten hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitz für den Fall, daß keine Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet wurde, eines Erbscheins? 5. Bedarf der Testamentsvollstrecker eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Vollzug der Übertragung des in Deutschland belegenen Grundbesitzes, wenn eine Testamentsvollstrekkung wirksam angeordnet ist? Dazu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Das anwendbare Recht Die Suche nach dem anwendbaren Recht beginnt mit der Bestimmung des Anknüpfungsgegenstandes. Es muß also zunächst bestimmt werden, um welche Rechtsfrage es sich handelt, damit ermittelt werden kann, welches die einschlägige Kollisionsnorm ist. Vorliegend bestehen mehrere Rechtsverhältnisse nebeneinander. Zunächst hat N einen sog. living trust mit einem für US-amerikanische Verhältnisse typischen Regelungsinhalt getroffen. Bei einem trust wird die Eigentümerstellung am trust-gut in einer dem deutschen Recht unbekannten Weise aufgespalten. Der trustee ist formal-rechtlich Eigentümer des trust-guts (er hält den legal title ), während der trust-begünstigte (beneficiary) als Eigentümer nach Billigkeitsgrundsätzen angesehen wird (beneficial owner in equity; vgl. Fratcher, in: International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. VI, Ch. 11, S. 8; Restatement (2d) on Trusts, 2, comment F). Überwiegend wird die Rechtsposition des beneficiary als dingliche Berechtigung (interest in rem) angesehen (Fratcher, a. a. O., Scott/Fratcher, The Law of Trusts, 4. Aufl. 1987, 130; die Frage ist jedoch seit jeher umstritten, vgl. Waters, The Common Law Trust in the Modern World, 1984, S. 4 f.). Auch wenn dem beneficiary mehr als nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den trustee zusteht (In re McEwen s estate, 33 A 2d 14, 16 (Pa. 1943)), ist seine Stellung doch schwächer als die des trustee, der grundsätzlich Herr über die Sache ist (Scott, University of Colorado, A Law Review 39 (1967), 177, 178). Das trust-gut wird Dritten gegenüber zwar rechtlich dem beneficiary zugeordnet (Cecis s Trustees v. Robertson and Brothers, 105 S. W. 926, 927 f. (Ky, 1907)). Das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über die Sache steht jedoch dem trustee zu (vgl. Böhmer, Das deutsche IPR des timesharing, 1993, S. 41 ff.). Der living trust hat die Besonderheit, daß der Begründer des trust (settlor oder trustor) sich selbst bis zu seinem Tod als trustee einsetzt und damit sich weder rechtlich noch wirtschaftlich des trust-gutes zu Lebzeiten begibt. Dennoch fällt aus US-amerikanischer

3 Seite 3 Sicht das trust-gut auch dann nicht in den Nachlaß des settlor. Dies hat den Vorteil, daß das trust-gut nicht dem zeit- und kostenaufwendigen probate-verfahren unterfällt, sondern am Nachlaß vorbei auf die im trust als nach dem Tod des settlors benannten beneficiaries zu übertragen ist. Ähnliche rechtliche Konsequenzen können im deutschen Recht etwa durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erreicht werden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, welche Probleme sich bei der Qualifikation eines living trust in kollisionsrechtlicher Hinsicht ergeben. Ist der trust nicht auf eine Vermögensnachfolge von Todes wegen gerichtet (inter vivos trust), wird er im deutschen IPR wie eine Verwaltungstreuhand angeknüpft. Dabei wird vielfach eine Spaltung zwischen dem schuldrechtlichen Innenverhältnis zwischen den Beteiligten, bei dem grundsätzlich eine Rechtswahl zulässig sein soll, und dem dinglichen Außenverhältnis, hinsichtlich dessen auf die lex rei sitae verwiesen wird, befürwortet (Coing, ZfRV 1974, 81, 85; Czermak, Der express trust im IPR, 1986, S. 288 ff.). Demgegenüber soll ein sog. testamentary trust, der lediglich die Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, erbrechtlich zu qualifizieren sein, so daß die Verweisungsregeln des internationalen Erbrechts zur Anwendung kommen (Czermak, S. 133; Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl., Bearb. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 415). Wie demgegenüber ein living trust anzuknüpfen ist, der sowohl Aspekte des inter vivos trust als auch des testamentary trust aufweist, wird in der Lit. kaum untersucht. Allein Czermak (S. 182 ff.) geht auf diese Problematik ein. U. E. zu Recht will er im Tod des settlors eine Zäsur sehen. Während die Rechtsbeziehungen vor dem Erbfall grundsätzlich dem gewählten Recht unterstehen sollen, wird nach dem Tod des settlors der living trust wegen seiner erbrechtlichen Zielsetzung auch erbrechtlich zu qualifizieren sein (vgl. Czermak, S. 194 ff.). Das deutsche IPR verweist hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich auf das Heimatrecht des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), wobei hinsichtlich der Gültigkeit und der Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen allerdings auf das hypothetische Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abgestellt wird (Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB). Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB sowie vorbehaltlich einer Durchbrechung des Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB. Damit verweist das deutsche IPR auf das amerikanische Heimatrecht von N unter Einschlußdes dortigen IPR (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Bei den USA handelt es sich um einen Staat mit mehreren Teilrechtsordnungen. Da weder das US-amerikanische Recht des Dachstaates noch das deutsche IPR die maßgebliche Teilrechtsordnung bestimmt, ist diejenige Teilrechtsordnung maßgeblich, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist (Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB). Das ist regelmäßig diejenige, in der der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bzw. im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 745). Damit verweist das deutsche IPR auf das IPR von Kalifornien. Das IPR von Kalifornien ist nicht kodifiziert. Nach den allgemeinen common-law-regeln wird allerdings sowohl die gesetzliche als auch die testamentarische Erbfolge hinsichtlich unbeweglichen Nachlaßvermögens (immovables) nach der lex rei sitae, hinsichtlich beweglichen Nachlasses (movables) nach dem Recht des letzten Domizils des Erblassers bestimmt (vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, USA, Texte III Nr. 4 California, S. 5 m. w. N.). Hinsichtlich der Frage, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen Nachlaß handelt, wird auf das Recht des Belegenheitsstaates im Wege einer Qualifikationsverweisung verwiesen (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 478). Da Grundstücke zum

4 Seite 4 unbeweglichen Vermögen gehören, verweist damit das IPR von Kalifornien auf das deutsche Recht zurück, das diese Verweisung annimmt (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Daraus folgt, daß sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes sowohl nach den Bestimmungen des trust als auch nach den testamentarischen Bestimmungen grundsätzlich nach deutschem materiellem Erbrecht beurteilt. 2. Verfügungen von Todes wegen a) Maßgeblichkeit des Testaments Hinsichtlich des Testaments genügt zur formgültigen Errichtung gem. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB (bzw. Art. 1 Abs. 1a des Haager Übereinkommens vom über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, BGBl II, S. 1145) die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Gem California Probate Code (CPC) ist ein Testament formgültig, wenn es in schriftlicher (nicht notwendig handschriftlicher) Form errichtet ist und vom Erblasser sowie zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschrieben wird. Das ist vorliegend geschehen, so daß die testamentarische Verfügung formell gültig ist. b) Maßgeblichkeit des trust Fraglich ist jedoch, ob aufgrund der erbrechtlichen Qualifikation des living trust dieser nicht als erbrechtlich neben das Testament tretende Verfügung von Todes wegen anzusehen ist, so daß die Rechtsnachfolge von Todes wegen lediglich unter Berücksichtigung beider Rechtsgeschäfte (trust und Testament jeweils mit Nachträgen) ermittelt werden muß. Aus der Qualifikation des living trust und der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich der Rechtsfolgen, die er für die Zeit nach dem Tod des settlors zeitigt, ergibt sich, daß er materiell-rechtlich als Verfügung von Todes wegen zu behandeln ist. Allerdings ist fraglich, ob es sich bei dem living trust insofern um eine formgültige Verfügung von Todes wegen handelt. Denn die trust-urkunden sind jeweils nicht von Zeugen unterschrieben. Vielmehr sind lediglich die Unterschriften der N von einem notary public beglaubigt. Die für Verfügungen von Todes wegen geltende Formvorschriften des 6110 CPC sind deshalb hinsichtlich der trust-urkunden nicht eingehalten. Aufgrund der im deutschen Recht vorgenommenen Qualifikation als Verfügung von Todes wegen sind living trusts, die nach dem Ortsrecht formgültig errichtet sind (für trusts genügt jedenfalls die Schriftform), im deutschen Recht als formunwirksam anzusehen. Dies wird in der Lit. z. T. für unbefriedigend gehalten. Deshalb wird vorgeschlagen, daß das deutsche IPR hinsichtlich des Formstatuts nicht nur auf die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen verweist, sondern es auch dem berufenen Recht überläßt, wie es das Rechtsgeschäft qualifiziert (Qualifikationsverweisung). Ist ein living trust nach den Formvorschriften des berufenen Rechts (Ort der Errichtung des trust) als living trust formwirksam errichtet, soll er dann aus Sicht des deutschen IPR als formwirksame letztwillige Verfügung anzusehen sein (so Czermak, S. 230 ff. unter Berufung auf eine im Ergebnis ähnliche schweizerische Entscheidung). Gerichtlich entschieden ist die Frage bislang allerdings nicht. Wir halten diese Auffassung nicht für überzeugend. Qualifikationsverweisungen sind insbesondere im deutschen IPR ein Fremdkörper. Jedes

5 Seite 5 Recht entscheidet selbst über die Anwendbarkeit und Reichweite seiner Kollisionsnormen. Insbesondere im Hinblick auf erbrechtliche Schutzvorschriften (Pflichtteilsansprüche, Ausgleichungspflichten, Erbenhaftung u. ä.) werden auch materiell-rechtliche Gründe einer solchen Qualifikationsverweisung entgegenstehen. Im Ergebnis wird deshalb davon auszugehen sein, daß es sich bei einem living trust zumindest hinsichtlich derjenigen Rechtsfolgen, die er für die Zeit nach dem Tod des settlors zeitigt, um formunwirksame Verfügungen von Todes wegen aus Sicht des deutschen IPR handelt, wenn nicht die Formvorschriften des Errichtungsstaates für letztwillige Verfügungen eingehalten sind. Daraus folgt, daß sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorliegend ausschließlich nach dem Testament richtet. c) Inhalt des Testaments Gem. Ziff. 13. des Testaments hat die Erblasserin in erster Linie ihr gesamtes Vermögen dem trustee des living trust übertragen und ausdrücklich bestimmt, daß dadurch kein der Nachlaßverwaltung unterliegender testamentary trust geschaffen werden soll. Da jedoch Erbstatut hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes deutsches Erbrecht ist, ist fraglich, welche Wirkung die Zuweisung des Vermögens an den trustee hat. Denn trusts des US-amerikanischen Rechts werden in Deutschland als solche nicht anerkannt (BGH IPRax 1985, 221, 223 f.; Coing, ZfRV 1974, 81, 90; Czermak, S. 285 f.; Graue, FS Ferid (1978), S. 151, 177; Böhmer, S. 74). Insbesondere ist es nicht möglich, den trustee oder den trust selbst im Grundbuch einzutragen. Dies widerspräche dem numerus clausus der Sachenrechte, da das deutsche materielle Sachenrecht die sich aus der Konstruktion des trust ergebenden besonderen dinglichen Rechte und Verfügungsbeschränkungen ( 137 BGB) nicht kennt (vgl. BGH IPRax 1985, 221, 224; Czermak, S. 288; Graue, S. 151, 174, 177). Für den Fall, daß die Zuwendung des Vermögens ausschließlich an den trustee des living trust fehlschlagen sollte, hat in hilfsweise bestimmte Einzelgegenstände in den USA verschiedenen Personen zugewandt und den Rest zu gleichen Teilen an seine beiden in Deutschland lebenden Halbgeschwister S und K. Da deutsches materielles Erbrecht hinsichtlich der Rechtsnachfolge bezüglich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes maßgeblich ist, werden nach der Auslegungsregel des 2087 BGB diese beiden Personen als Miterben je zur Hälfte anzusehen sein. Denn die Nachlaßspaltung bezüglich beweglichem und unbeweglichem Vermögen führt im Ergebnis dazu, daß der in Deutschland belegene Grundbesitz wie ein selbständiger Nachlaß zu behandeln ist. Je nachdem, ob das in den USA belegene Vermögen von N dazu ausreicht, die zugunsten anderer Personen ausgesetzten Geldvermächtnisse zu erfüllen, kann sich im Wege der Auslegung auch ergeben, daß S und K mit Vermächtnissen zugunsten anderer Personen nicht belastet sind (vgl S. 2 BGB). 4. Testamentsvollstreckung Fraglich ist weiter, ob die Miterben S und K durch die Berufung des A als executor mit einer Testamentsvollstreckung beschwert sind. In der Einsetzung eines executors, dem über die bloße Schuldentilgung und Nachlaßverteilung hinaus besondere Funktionen hinsichtlich des Nachlasses zugewiesen werden, wird im Wege der Auslegung vielfach eine Testamentsvollstreckung zu sehen sein (vgl. BFH WM 1988, 1679; OLG Frankfurt IPRspr. 1966, 67, Nr. 168a; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 257). Hier liegt ein Handeln unter falschem Recht vor. Denn maßgebliches Statut ist für den in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlaß deutsches Erbrecht, das keinen executor kennt. Da jedoch dem Erblasser-

6 Seite 6 willen im Rahmen einer Auslegung des Testaments soweit wie möglich Genüge getan werden soll ( 2084 BGB), wird vorliegend, da die dem executor zugewiesenen Aufgaben in etwa denen eines Testamentsvollstreckers entsprechen, darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen sein. Soweit die dem executor zugewiesenen Aufgaben und Befugnisses einen Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht nicht übertragen werden können, erlangt A diese Befugnisse jedenfalls nicht als Testamentsvollstrecker. Fraglich ist allerdings, ob sich im Wege der Auslegung für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung ergibt, daß sich die Rechte des executors nicht auf den in Deutschland belegenen Grundbesitz beziehen. Dafür spricht zum einen, daß die dem executor im Testament zugewiesenen Aufgaben von ihm wohl nur dann wirksam erfüllt werden können, wenn ihm auch der gesamte Nachlaß von Todes wegen als trustee zufällt. Jedenfalls hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes ist dies jedoch nicht zu verwirklichen. Zudem erscheint es fraglich, ob der in Kalifornien lebende A überhaupt sinnvollerweise Rechte an dem in Deutschland belegenen Grundbesitz ausüben könnte. Vieles spricht deshalb dafür, daß die Rechte des executors sich nicht auf den in Deutschland belegenen Grundbesitz beziehen sollten. Abschließend können wir zu dieser Auslegungsfrage, die auf Grundlage aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist, allerdings keine Stellung nehmen. 5. Erfordernis eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Unabhängig von der Frage, wie die Verfügung von Todes wegen im vorliegenden Fall auszulegen ist, bedarf es zum Grundbuchvollzug in Deutschland jedoch jedenfalls eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses. Zwar können auch ausländische öffentliche Urkunden gem. 35 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs Hs. GBO einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis entbehrlich machen (vgl. Riering, MittBayNot 1999, 519, 528 f.; Meikel/Roth, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 1998, 35 GBO Rn. 102, 122). Jedoch handelt es sich weder bei der declaration of trust noch bei dem Testament um eine öffentliche Urkunde, da keine von ihnen von einer ausländischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen wurde. Die declaration of trust samt Nachträgen wurden nicht beurkundet. Vielmehr wurde lediglich jeweils die Unterschrift von N beglaubigt. Demgegenüber fehlt bei dem Testament samt Nachtrag die Mitwirkung eines Hoheitsträgers überhaupt.

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