Überblick: Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2014 (Gesetz Nr. 147 vom ) Die wesentlichen arbeits- und beitragsrechtlichen Neuerungen
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- Hartmut Ziegler
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1 INFORMATIONSBRIEF Februar 2014 Überblick: Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2014 (Gesetz Nr. 147 vom ) Die wesentlichen arbeits- und beitragsrechtlichen Neuerungen Sehr geehrte Klienten! Anbei finden Sie einen Überblick über die obige Neuerungen 1 VORBEMERKUNG Das Gesetz Nr. 147 vom , das Haushaltsgesetz ( legge di stabilità ) für das Jahr 2014, ist am in Kraft getreten. 2 ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN ARBEITS- UND BEITRAGSRECHTLICHEN NEUERUNGEN In der Folge werden die wesentlichen arbeits- und beitragsrechtlichen Neuerungen im Haushaltsgesetz für das Jahr 2014 zusammengefasst. 2.1 BEITRÄGE AN DIE INPS-SONDERVERWALTUNG Die Beitragssätze für die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 werden angehoben. Beitragszahler, die noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten (z.b. Angestellte, Freiberufler mit eigener Rentenkasse) wurde die vorgesehene Anhebung der Beitragssätze beschleunigt; nunmehr sind folgende Beitragssätze vorgesehen (gegenüber 20% im Jahr 2013): 22% im Jahr 2014 (bisher 21%); 23,5% im Jahr 2015 (bisher 22%); 24% ab dem Jahr 2016 (wie bereits vorgesehen). Seite 1 von 8
2 Für Beitragszahler, die nur in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, gilt dagegen folgendes: Für Freiberufler mit MwSt.-Nr. wird die vorgesehene Erhöhung des Beitragssatzes um einen Prozentpunkt im Jahr 2014 ausgesetzt; Für alle übrigen Beitragszahler, die nur an in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind (also Mitarbeiter auf Projektbasis, geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, gelegentliche freie Mitarbeiter und stille Teilhaber, die lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen) bleibt die vorgesehene Erhöhung des Beitragssatzes dagegen aufrecht. Der Beitragssatz für das Jahr 2014 beträgt somit: Für Beitragszahler mit MwSt.-Nr., die nur in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, 27,72% (einschließlich des Fürsorgebeitrags von 0,72%) wie im Jahr 2013; Für Beitragszahler ohne MwSt.-Nr., die nur in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, 28,72% (einschließlich des Fürsorgebeitrags von 0,72%), gegenüber 27,72% im Jahr 2013; Für die Steuerjahre nach 2014 sind gegenwärtig für alle Beitragszahler, die nur in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen und auch keine Rentner sind, folgende Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung vorgesehen (einschließlich des Fürsorgebeitrags von 0,72%): 30,72% im Jahr 2015; 31,72% im Jahr 2016; 32,72% im Jahr 2017; 33,72% ab dem Jahr Auch nach der Erhöhung der Beiträge gelten im Hinblick auf die Aufteilung der Beitragslast weiterhin folgende Regeln Die Beiträge für Mitarbeiter auf Projektbasis, geregelte und dauerhafte Mitarbeiter sowie gelegentliche freie Mitarbeit sind weiterhin zu einem Drittel vom Mitarbeiter und zu zwei Dritteln vom Auftraggeber zu tragen. Bei stiller Teilhaberschaft gehen 55% zu Lasten des Unternehmers, 45% zu Lasten des Stillen Teilhabers. Freiberufler können nach wie vor einen Teil ihrer Beitragslast auf den Auftraggeber umwälzen, und zwar 4% des Honorars. Die alten Beitragssätze von 27,72 bzw. 20% bleiben im Hinblick auf folgende Vergütungen weiterhin gültig: Entgelte an Mitarbeiter auf Projektbasis und an dauerhafte und geregelte Mitarbeiter, deren Einkünfte jenen aus unselbständiger Arbeit gleichgestellt sind; Und die im Jahr 2014, jedoch nur bis zum , für das Jahr 2013 entrichtet werden (das sog. erweitere Kassaprinzip ). Seite 2 von 8
3 In jedem Fall sind die Beiträge an die INPS-Sonderverwaltung im Jahr 2014 nur bis zum Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage ( massimale ) von ,00 Euro zu leisten. 2.2 ENTSCHÄDIGUNG FÜR BETRIEBSEINSTELLUNGEN Als weitere Begünstigung wird wieder bzw. weiterhin eine Entschädigung für Betriebseinstellungen gewährt (die sog. rottamazione dei negozi ). Die Entschädigung kann von Rechtspersonen in Anspruch genommen werden, welche im Detailhandel tätig sind (auch in Verbindung mit der Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken) und diese Tätigkeit definitiv einstellen. Dazu müssen zum (bisher zum ) folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die Begünstigten müssen älter als 62 (Männer) bzw. 57 Jahre (Frauen) sein, zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung seit mindestens 5 Jahren in der entsprechenden INPS- Verwaltung eingetragen sein ( Gestione commercianti bzw. IVS); ihre Tätigkeit definitiv einstellen, die amtlichen Genehmigungen und Zulassungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht überschreiben und aus dem Handelsregister ausgetragen werden. Der entsprechende Antrag muss der INPS von den betreffenden Steuerzahlern bis zum vorgelegt werden. Die Entschädigung: entspricht der Mindestrente für Kaufleute und wird ab dem Monat nach der Vorlage des Antrags solange ausgezahlt, bis das Recht auf die Altersrente angereift ist ( trattamento pensionistico di vecchiaia ) Um diese Begünstigung zu finanzieren, wird der Beitragszuschlag von 0,09% für die Beitragszahler an die entsprechende INPS-Verwaltung auch im Zeitraum vom bis zum eingehoben. 2.3 UMWANDLUNG EINER STILLEN TEILHABERSCHAFT IN EINEN UNBEFRISTETEN ARBEITSVERTRAG Die Fristen für die sog. Umwandlung einer stillen Teilhaberschaft, bei der ausschließlich eine Arbeitsleistung eingebracht wird, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag (die sog. stabilizzazione degli associati in partecipazione ) werden verlängert. Seite 3 von 8
4 Das entsprechende Verfahren umfasst folgende Schritte: Bis zum (bisher ) müssen zwischen den Betrieben (welche dabei durch ihre Standesverbände unterstützt werden können) und den repräsentativsten bzw. bedeutendsten Gewerkschaften auf gesamtstaatlicher Ebene eigene Kollektivverträge abgeschlossen werden, mit denen die Umwandlung der stillen Teilhaberschaft in einen unbefristeten Arbeitsvertrag (auch als Lehrling) geregelt wird, und zwar binnen dreier Monate ab dem Abschluss dieser Kollektivvereinbarungen; Die betreffenden stillen Teilhaber müssen im Hinblick auf ihr bisherige Mitarbeit bzw. eben stille Teilhaberschaft eine Schlichtungsvereinbarung ( conciliazione ) unterzeichnen; Der Arbeitgeber muss per Vordruck F24 einen außerordentlichen Beitragszuschlag ( contributo straordinario integrativo ) an die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 abführen, und zwar in Höhe von 5% der Beitragsanteils, der in den letzten 6 Monaten der Teilhaberschaft zu Lasten des Mitarbeiters ging (war die Teilhaberschaft kürzer als sechs Monate, so wird der gesamte Zeitraum berücksichtigt); Der INPS muss per Internet ein entsprechender Antrag auf einem eigenen Vordruck vorgelegt werden; Bis zum (bisher ) müssen dem zuständigen INPS-Büro: - Die Kollektivverträge, Schlichtungsvereinbarungen und die unbefristeten Arbeitsverträge vorgelegt werden, welche im Zusammenhang mit der Umwandlung abgeschlossen wurden; - Ebenso eine Bestätigung der Zahlung des vorgenannten außerordentlichen Beitragszuschlags. Der positive Abschluss des Verfahrens hat folgende Auswirkungen: Etwaige beitrags-, steuer- und versicherungsrechtliche Vergehen im diesem Zusammenhang werden gelöscht; Auch etwaige behördliche Maßnahmen, die auf der Grundlage von Beanstandungen der umgewandelten stillen Teilhaberschaft verfügt wurden, werden gegenstandlos, und zwar auch dann, wenn sie bereits gerichtlich bestätigt wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind; etwaige beitrags-, steuer- und versicherungsrechtliche Ansprüche und Strafen, die auf der Grundlage von Beanstandungen der umgewandelten stillen Teilhaberschaft verfügt wurden, werden gegenstandlos bzw. gelöscht. 2.4 BEGÜNSTIGUNG FÜR STABILISIERTE MITARBEITER VON CALL CENTERN Folgenden Unternehmen wird eine neue Begünstigung gewährt: Betreibe, welche ein Call Center führen und im Sinne des vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2007 eingeführten Verfahrens ehemalige Mitarbeiter auf Projektbasis eingestellt bzw. stabilisiert haben; Seite 4 von 8
5 Mit dieser Begünstigung soll der Beschäftigungsstand zum erhalten bleiben ( al fine di salvaguardare la continuità occupazionale ). Die Begünstigung entspricht einem Zehntel der monatlichen beitragsrechtlich relevanten Bruttoentlohnung für jeden der solcherart stabilisierten Mitarbeiter, und zwar maximal für 12 Monate. Es gelten noch folgende weitere Einschränkungen: Die Begünstigung darf pro Monat und Arbeitnehmer nicht mehr als 200,00 Euro ausmachen; Der jährliche Gesamtbetrag der Begünstigung darf für einen Betrieb nicht über 3 Millionen Euro liegen, und jedenfalls nicht mehr als 33% der Sozialbeiträge, die im Hinblick auf die betreffenden Arbeitnehmern im Besteuerungszeitraum nach dem abgeführt werden. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betriebe bis zum : Eine Eigenerklärung über die Zahl der betreffenden Arbeitnehmer vorlegen; Und dem örtlich zuständigen INPS-Büro ein Verzeichnis der solcherart eingestellten bzw. eben stabilisierten Arbeitnehmer zusenden, welche noch im Betreib beschäftigt sind. Der weiteren muss der Betrieb monatlich das vorgenannte Verzeichnis monatlich aktualisieren. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden in einer eigenen interministeriellen Verordnung erlassen. 2.5 RÜCKZAHLUNG DES BEITRAGSZUSCHLAGS VON 1,4% FÜR BEFRISTETE VERTRÄGE Mit Wirkung ab dem wird Arbeitgebern, welche befristete in unbefristete Arbeitsverträge umwandeln, die vollständige Rückzahlung des Beitragszuschlags von 1,4% für befristete Verträge ( contributo addizionale dell ASPI dell 1,4% ) gewährt. Bislang umfasste die Rückzahlung nur die letzten sechs Monate des befristeten Arbeitsverhältnisses. Vom besprochenen Zuschlag von 1,4% sind jedoch in jedem Fall ausgenommen: Arbeitnehmer, welche befristet eingestellt wurden, um andere, abwesende Arbeitnehmer zu ersetzen ( in sostituzione di lavoratori assenti ); Arbeitnehmer, welche für die Erbringung saisonaler Arbeitsleistungen befristet eingestellt wurden Arbeitnehmer, welche befristet eingestellt wurden, um spezifische Tätigkeiten durchzuführen, welche von den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen und den avvisi comuni definiert wurden, die bis zum von den relevantesten Standesvertretungen der Arbeitnehmer- und Geber abgeschlossen wurden (und auch nur im Zeitraum ); Lehrlinge; Seite 5 von 8
6 Und öffentliche Angestellte Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für Ausbildung bzw. Unterricht, Bildung, Erholung, Fürsorge und Religionsausübung 2.6 SENKUNG VON INAIL-PRÄMIEN UND-BEITRÄGEN Mit Wirkung ab dem ist eine Senkung der INAIL-Prämien und-beiträge vorgesehen, und zwar bis zu einem Gesamtausmaß der Begünstigung von: Millionen Euro im Jahr 2014; Millionen Euro im Jahr 2015; Millionen Euro ab dem Jahr Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden unter Berücksichtigung der Unfallstatistiken in eigenen interministeriellen Verordnungen erlassen. 2.7 AUTOMATISCHE AUFWERTUNG DER RENTEN Im Dreijahreszeitraum wird die automatische Inflationsangleichung ( Aufwertung bzw. rivalutazione automatica ) der Renten wie folgt bestimmt: 100% des jährlichen Aufwertungsindex ( tasso annuo di rivalutazione ) für Renten bis zum dreifachen Betrag der INPS-Mindestrente; bei Renten, die zwar über diesem Limit liegen, jedoch noch unter dem Betrag, welcher dem Dreifachen der Mindestrente entspricht, erhöht um die zustehende Aufwertung, wird die Rente bis zu ebendiesem Betrag angehoben; 95% des jährlichen Aufwertungsindex für Renten, die zwischen dem dreifachen und dem vierfachen Betrag der INPS-Mindestrente ausmachen; bei Renten, die zwar über diesem Limit liegen, jedoch noch unter dem Betrag, welcher dem Vierfachen der Mindestrente entspricht, erhöht um die zustehende Aufwertung, wird die Rente bis zu ebendiesem Betrag angehoben; 75% des jährlichen Aufwertungsindex für Renten, die zwischen dem vierfachen und dem fünffachen Betrag der INPS-Mindestrente ausmachen; bei Renten, die zwar über diesem Limit liegen, jedoch noch unter dem Betrag, welcher dem Fünffachen der Mindestrente entspricht, erhöht um die zustehende Aufwertung, wird die Rente bis zu ebendiesem Betrag angehoben; 50% des jährlichen Aufwertungsindex für Renten, die zwischen dem fünffachen und dem sechsfachen Betrag der INPS-Mindestrente ausmachen; bei Renten, die zwar über diesem Limit liegen, jedoch noch Seite 6 von 8
7 unter dem Betrag, welcher dem Sechsfachen der Mindestrente entspricht, erhöht um die zustehende Aufwertung, wird die Rente bis zu ebendiesem Betrag angehoben; Für Renten, welche mehr als das Sechsfache der INPS-Mindestrente betragen: Beläuft sich die Angleichung im Jahr 2014 auf: - 40% des jährlichen Aufwertungsindex für den Teil, welcher dem Sechsfache der INPS-Mindestrente entspricht; - 0% für den Teil, welcher über dem Sechsfachen der INPS-Mindestrente liegt; In den Jahren 2015 und 2016 beträgt die Angleichung dann 45% des jährlichen Aufwertungsindex. 2.8 SOLIDARITÄTSZU-SCHLAG AUF RENTEN Ab dem und bis zum unterliegen Pensionen, die von Pflichtrentenkassen ausgezahlt werden, ab einer bestimmten Höhe einem Solidaritätszuschlag bzw. beitrag ( contributo di solidarietà von: 6% auf jenen Teil, welcher in einem Jahr die INPS-Mindestrente ( trattamento minimo INPS ) um das 14-Fache und bis zum 20-Fachen übersteigt; 12% auf jenen Teil, welcher in einem Jahr die INPS-Mindestrente um das 20-Fache und bis zum 30- Fachen übersteigt; 18% auf jenen Teil, welcher in einem Jahr die INPS-Mindestrente um mehr als das 30-Fache übersteigt; Die Beträge, die auf durch diese Maßnahme einbehalten werden, fließen den zuständigen Rentenverwaltungen zu, welche damit auch die Maßnahmen zugunsten der sog. lavoratori salvaguardati (mit)finanzieren sollen; dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, welche ihren Rentenanspruch vor der sog. Fornero-Reform erworben hatten. 2.9 FINANZIERUNG VON MAßNAHMEN ZUR SOZIALEN ABFEDERUNG Auch im Jahr 2014 werden bestimmte Maßnahmen zur sozialen Abfederung ( ammortizzatori sociali ) wieder gewährt bzw. finanziert; im Besonderen ist dies: Die Verlängerung der außerordentlichen Ausgleichskassa ( cassa integrazione guadagni straordinaria ) bei Betriebsauflösungen ( per cessazione di attività ) auf 24 Monate; Die lohnergänzenden Maßnahmen ( trattamento di integrazione salariale ) bei sog. Solidaritätsverträgen; Sondermaßnahmen im Bereich der sozialen Abfederung ( ammortizzatori sociali in deroga ); Seite 7 von 8
8 Und die Sonderausgleichskassa ( cassa integrazione guadagni in deroga ) für die Fischereibranche AUFWERTUNG DER INAIL-LEISTUNGEN Mit Wirkung ab dem erfolgt eine außerordentliche Aufwertung der Entschädigung, welche von der INAIL bei biologischen Schäden ausbezahlt wird ( a titolo di recupero del valore dell indennizzo del danno biologico ). Die Höhe dieser Aufwertung: wird durch ein interministerielles Dekret festgelegt werden; sie darf in jedem Fall 50% der Inflation bzw. des Anstiegs der Konsumentenpreise ( variazione dei prezzi al consumo per le famiglie di impiegati e di operai ) im Zeitraum , wie er von der INAIL erhoben wurde, nicht übersteigen; die entsprechenden Aufwendungen dürfen in einem Kalenderjahr nicht über 50 Millionen Euro liegen AUSDEHNUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER SOCIAL CARD Die sog. Social Card für bedürftige Personen ( soggetti in stato di bisogno ) kann auch an: EU-Bürger; an die Angehörigen von italienischen oder EU-Bürgern, welche ihrerseits nicht EU-Bürger sind, aber ein Aufenthaltsrecht oder auch unbefristetes Aufenthaltsrecht haben; und an Ausländer ( cittadini stranieri ), die in der EU eine längerfristiges Aufenthaltserlaubnis haben, ausgegeben werden. Für weitere Klärungen stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung. Meran, den 18. Februar 2014 Mit freundlichen Grüßen Kanzlei König Skocir Kiem Siebenförcher - info@ksk.it Seite 8 von 8
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