Verbraucherrechterichtlinie

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1 Verbraucherrechterichtlinie Sind Sie gerüstet für die neuen Verbraucherregeln? Juni 2014

2 Inhaltsverzeichnis Ein Jahr nachdem der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen hatte, trat es nunmehr am 13. Juni 2014 in Kraft. Die neuen Regelungen betreffen Verträge mit Verbrauchern über alle Branchen hinweg sind vor allem im BGB und EGBGB umgesetzt. Teil 1: Allgemeine Änderungen bei Verträgen mit Verbrauchern (online und offline) Teil 2: Neue Regelungen bei bestimmten Vertragsarten... 4 Teil 3: Widerrufsrecht und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das neue Verbraucherrecht Ansprechpartner Dr. Viola Bensinger viola.bensinger@olswang.com Dr. Andreas Splittgerber andreas.splittgerber@olswang.com OLSWANG Germany LLP 1

3 Teil 1: Allgemeine Änderungen bei Verträgen mit Verbrauchern (online und offline) 1. Wer muss die neuen Regelungen beachten? Die neuen Regelungen sind grundsätzlich von jedem Unternehmer (im Sinne von 14 BGB) zu beachten, der Verträge mit Verbrauchern (im Sinne von 13 BGB) schließt ( Verbraucherverträge ), in denen er sich zu einer entgeltlichen Leistung dem Verbraucher gegenüber verpflichtet. Für alle anderen Verträge, bei denen die Leistungen nicht entgeltlich erbracht werden, müssen in der Regel lediglich die allgemeinen Normen des BGB eingehalten werden. Umfasst von den neuen Regelungen ist nicht nur der Online-Handel, sondern auch der stationäre oder Offline-Handel. So müssen nun auch Einzelhändler, die kein Internetgeschäft betreiben, vor Vertragsschluss gegenüber dem Kunden diverse Informationspflichten erfüllen. Das neue Gesetz sieht jedoch auch einige Ausnahmen vor, wie zum Beispiel für Verträge über das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder für Verträge, die sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. 2. Was sind die neuen Grundsätze bei entgeltlichen Verbraucherverträgen? Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde ein neuer 312a BGB n.f. geschaffen, der allgemeine Pflichten und Grundsätze für jede Art von Verbraucherverträgen festlegt. Neu oder stark verändert sind hiernach u.a.: Umfassende Informationspflichten: Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, Verträgen über Finanzdienstleistungen und Haustürgeschäften (nunmehr: außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ) werden zukünftig durch einen Katalog allgemeiner Informationen (Art. 246 EGBGB n.f.) ergänzt, der bei allen anderen entgeltlichen Verbraucherverträgen zu beachten ist ( sonstige Verbraucherverträge ). Hierzu gehören z.b. die Pflicht zur Information über die Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen oder auch die Belehrung über ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht. Änderungen in Bezug auf die Vereinbarung von Entgelten: Sollen auf den Verbraucher bestimmte Entgelte abgewälzt werden, z.b. die Kosten für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln oder die Kosten der Kundendiensthotline, gelten nunmehr ebenfalls einige Besonderheiten. So muss der Unternehmer z.b. eine gebührenfreie Zahlungsalternative anbieten, oder für die Deckelung der Hotlinekosten in Höhe der Telefongebühren sorgen. Detailliertere Informationen zur Vereinbarung von Entgelten können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen: OLSWANG Germany LLP 2

4 Detailliertere Informationen zur Vereinbarung von Entgelten können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen: Art des Entgelts Entgelte für die Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung a) Dem Verbraucher muss neben dem entgeltlichen Zahlungsmittel auch ein gängiges und unentgeltliches Zahlungsmittel zur Wahl gestellt werden. b) Das für das eingesetzte Zahlungsmittel auferlegte Entgelt darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Verwendung des Zahlungsmittels tatsächlich entstehen. Rechtsfolge: Werden a) oder b) nicht erfüllt, ist die Vereinbarung über das zusätzliche Entgelt unwirksam; der Verbraucher kann es zurückverlangen. Fracht-/Liefer-/Versandund sonstige Kosten Der Verbraucher muss über die Entgelttragung vor Vertragsschluss klar, verständlich und gemäß Art. 246 Abs. 1 Nr. 3. EGBGB n.f informiert werden. Andernfalls kann der Unternehmer diese Kosten nicht ersetzt verlangen. Für die Vereinbarung solcher Versandkosten in Fernabsatzverträgen und in außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt Ähnliches. Entgelte für Nebenleistungen (z.b. Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren) Kundendienst-Hotline (zur Klärung von Fragen zu geschlossenen Verträgen) Entgelte für Nebenleistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gilt darüber hinaus: Der Verbraucher muss sich über ein Opt-in eine aktive Zustimmung mit der Übernahme dieser Entgelte einverstanden erklären; ein Opt-out genügt nicht. Das Entgelt für eine Kundendienst-Hotline darf nicht die Kosten der bloßen Nutzung des Telefons über den Grundtarif der Telefongesellschaften hinaus übersteigen. Sollte das verlangte Entgelt diesen Betrag übersteigen, ist die Vereinbarung über das zusätzliche Entgelt unwirksam. In diesem Fall muss der Verbraucher auch gegenüber seinem Telekommunikationsanbieter keine Kosten übernehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, vom Unternehmer die Kosten für den Anruf ersetzt zu verlangen. Sollte der Unternehmer versuchen, die neuen Pflichten für Verbraucherverträge durch abweichende Vertragsgestaltungen zu umgehen, finden die zuvor dargelegten Grundsätze dennoch Anwendung. Die Regelungen zum Verbraucherschutz sind daher auch bei Umgehungstatbeständen anzuwenden. 3. Wie muss bei "sonstigen Verbraucherverträgen" informiert werden? Die Verbraucher müssen bei "sonstigen Verbraucherverträgen" (also bei Verträgen, bei denen es sich weder um einen Fernabsatzvertrag, noch um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen, noch um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Vertrag handelt) gemäß Art. 246 EGBGB n.f. in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe ihrer Vertragserklärung informiert werden. Weder die neuen Regelungen im BGB bzw. EGBGB noch die Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie treffen aber eine Aussage dazu, wie konkret die Unterrichtung des Verbrauchers zu erfolgen hat. Dies wirft insbesondere im stationären Handel Fragen auf, ob z.b. ein allgemeines Informationsblatt zur Verfügung gestellt werden muss. OLSWANG Germany LLP 3

5 In der Regel erlangen die Verbraucher im Laufe der Vertragsanbahnung ohnehin bereits viele Information über den Preis oder die Eigenschaften der Ware - z.b. im Rahmen des Produktaufdrucks, sodass eine erneute Information hierüber nicht notwendig erscheint. Oftmals dürften daher bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung bereitgestellte Informationen genügen. Beachtet werden sollte aber in jedem Fall, dass ausweislich des 312k BGB n.f. der Unternehmer die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten trägt. Teil 2: Neue Regelungen bei bestimmten Vertragsarten Im zweiten Teil unseres Newsletters zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie stellen wir Ihnen die konkreten Änderungen hinsichtlich einzelner Vertragsarten vor, die ab dem 13. Juni 2014 beachtet werden müssen. Zwar hat das deutsche Verbraucherrecht auch bisher nach bestimmten Vertragsarten unterschieden, mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden diese aber neuen Anforderungen unterstellt. Zugleich werden die Terminologien teilweise geändert. Ein besonderes Augenmerk ist auf die geänderten Informationspflichten und die Belehrung über das Widerrufsrecht zu legen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst: 1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Im zweiten Teil unseres Newsletters zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie stellen wir Ihnen die konkreten Änderungen hinsichtlich einzelner Vertragsarten vor, die ab dem 13. Juni 2014 beachtet werden müssen. Zwar hat das deutsche Verbraucherrecht auch bisher nach bestimmten Vertragsarten unterschieden, mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden diese aber neuen Anforderungen unterstellt. Zugleich werden die Terminologien teilweise geändert. Ein besonderes Augenmerk ist auf die geänderten Informationspflichten und die Belehrung über das Widerrufsrecht zu legen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst: 1.1 Änderung der Terminologie und des Anwendungsbereichs Haustürgeschäfte werden zukünftig als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bezeichnet. Zugleich wird deren Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet. So ist es nach den neuen Regelungen unerheblich, ob der Verbraucher die Haustürsituation selbst herbeigerufen hat. Die Regelungen greifen demnach auch dann, wenn der Verbraucher den Unternehmer für einen Geschäftsabschluss zu sich in seine Privatwohnung einlädt. Ebenso werden Fälle erfasst, in denen der Vertrag durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, der Verbraucher aber unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers von diesem persönlich und individuell angesprochen wurde. OLSWANG Germany LLP 4

6 Fernabsatzverträge, also Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, werden ohne wesentliche inhaltliche Änderungen zukünftig in 312c BGB n.f. definiert. Aufgrund der Vorgaben in 312 Abs. 1 BGB n.f. finden die neuen Regelungen aber nur auf Fernabsatzverträge Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. 1.2 Informationspflichten Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen und Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher auch nach neuem Recht sowohl vor als auch nach Vertragsschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen. Die einzelnen Pflichtinformationen ergeben sich aus Art. 246a EGBGB n.f. und umfassen beispielsweise die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, die Mindestdauer der vertraglichen Bindung sowie Angaben zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Darüber hinaus ist der Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, dessen Fristen und Ausübungsmodalitäten sowie die vom Verbraucher zu tragenden Kosten im Falle einer Rücksendung zu informieren. Hierzu hat der Gesetzgeber dem Unternehmer eine neu gestaltete Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB n.f. zur Verfügung gestellt. Verwendet der Unternehmer diese zutreffend ausgefüllt, gelten die diesbezüglichen Informationspflichten als erfüllt. Neu ist, dass dem Verbraucher auch eine Handreichung zur Ausübung seines Widerrufsrechts in Form eines Musterwiderrufsformulars zur Verfügung gestellt werden muss. Einschränkungen der vorgenannten Informationspflichten können sich aus den Art. 246a 2-3 EGBGB n.f. ergeben. Dies betrifft beispielsweise Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen über Reparaturund Instandhaltungsleistungen geschlossen werden und bei denen (i) die Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, (ii) die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und (iii) die Dienste des Unternehmers vom Verbraucher ausdrücklich angefordert werden. Hier müssen dem Verbraucher lediglich Informationen über den Preis (zusammen mit einem Kostenvoranschlag), die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung sowie Informationen über das Widerrufsrecht bereitgestellt werden. Weitere Einschränkungen gelten für Fernabsatzverträge, bei denen das für den Vertragsschluss verwendete Kommunikationsmittel nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die Darstellung der Informationen bietet (z.b. im Bereich des mobilen Internets, wenn aufgrund der geringen Displaygröße des Endgeräts nicht alle Informationen angezeigt werden können). 1.3 Art und Weise der Informationsbereitstellung Die Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich sind die Informationen dem Verbraucher nach Vertragsschluss noch einmal zu dokumentieren. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen müssen die Informationen dem Verbraucher hierfür auf Papier oder mit Zustimmung des Verbrauchers auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Bei Fernabsatzverträgen ist es auch ohne Zustimmung des Verbrauchers ausreichend, wenn die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger z.b. in einer dokumentiert werden. OLSWANG Germany LLP 5

7 2. Verträge über Finanzdienstleistungen Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gelten die Informationspflichten des Art. 246b EGBGB n.f.. Hiernach ist der Verbraucher beispielsweise über die Identität des Unternehmers und den Gesamtpreis, die Dauer und die wesentlichen Eigenschaften der Finanzdienstleistung sowie über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Bedingungen seiner Inanspruchnahme zu informieren. Darüber hinaus sind dem Verbraucher Informationen zu den speziellen Risiken von Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Finanzdienstleistung bezieht. Für telefonisch geschlossene Verträge gelten erleichterte Bedingungen, wenn der Unternehmer ausdrücklich darauf hinweist, dass auf Wunsch die weiteren Informationen zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung dieser Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. Zur Belehrung über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer auf das gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster in Anlage 3 zum EGBGB n.f. zurückgreifen. 3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Die gesetzlichen Vorgaben für Onlineverträge und andere Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die unter Verwendung von Telemedien geschlossen werden, finden sich zukünftig in 312i und 312j BGB n.f.. Wie auch bisher gelten die hierin enthaltenen Regelungen wie z.b. die Pflicht, wirksame technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen oder dem Kunden die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, klar und verständlich mitzuteilen zusätzlich zu den oben angeführten Pflichten. Soweit es sich bei dem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zugleich um einen Fernabsatzvertrag handelt (was bei Onlineverträgen regelmäßig der Fall ist), muss der Unternehmer demnach sowohl die neuen fernabsatzrechtlichen Vorgaben als auch die Pflichten aus 312i und 312j BGB n.f. einhalten. OLSWANG Germany LLP 6

8 Teil 3: Widerrufsrecht und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das neue Verbraucherrecht Im dritten und letzten Teil unseres Newsletters zur heute in Kraft getretenen Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie stellen wir Ihnen die konkreten Änderungen beim Widerrufsrecht sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die neuen Verbrauchervorschriften vor. 1. Was ist neu beim Widerruf? Die Regelungen zum Widerrufsrecht in den 355 ff. BGB wurden neu strukturiert, inhaltlich verändert und mit Sondervorschriften zu den einzelnen Vertragsarten ergänzt. Die bisherige Möglichkeit, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Warenlieferungen durch ein Rückgaberecht zu ersetzen, ist entfallen. Das Gleiche gilt für das Textformerfordernis bei der Ausübung des Widerrufsrechts: D.h. der Verbraucher kann den Widerruf nunmehr auch formlos (z.b. mündlich oder telefonisch) erklären. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiervon abweichend beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (wie bisher) nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Im Gegensatz zum bisherigen Recht hängt der Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen aber nicht mehr zusätzlich davon ab, dass der Unternehmer auch seine sonstigen nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Ebenso wurde die zeitlich unbegrenzte Ausdehnung des Widerrufsrechts bei unzureichender Widerrufsbelehrung abgeschafft und hiermit Rechtssicherheit für den Unternehmer geschaffen. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nunmehr spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für Altverträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, gelten Übergangsregelungen, die ebenfalls eine zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts bei mangelhafter Widerrufsbelehrung vorsehen. Weitere wesentliche Sonderregelungen zur Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind: Bei Verträgen über die Lieferung einer beweglichen Sache beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Werden mehrere Waren zusammen bestellt, aber getrennt geliefert oder bestellte Waren in mehreren Teilsendungen übersandt, ist zur Bestimmung des Fristbeginns auf den Erhalt der letzten Teillieferung abzustellen. OLSWANG Germany LLP 7

9 Bei Dienstleistungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht bereits vor Ende der 14-Tage-Frist mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher zuvor (i) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, und (ii) bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Ähnliches gilt bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich auf keinem körperlichen Datenträger befinden (z.b. Downloads oder Streaming). Hier erlischt das Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Ausführung des Vertrags, wenn der Verbraucher zuvor (i) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt, und (ii) bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrags verliert. Eine weitere gesetzliche Neuerung betrifft die Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Räumt ein Unternehmer hier die Möglichkeit ein, die Widerrufserklärung auf seiner Webseite auszufüllen und zu übermitteln, so muss er jedem Verbraucher, der diese Möglichkeit nutzt, unverzüglich danach den Zugang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.b. in einer ) bestätigen. 2. Rechtsfolgen des Widerrufs Macht der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, müssen beide Parteien die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurück gewähren. Die Frist verlängert sich auf 30 Tage, wenn der jeweilige Vertrag die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand hat. Hat sich der Unternehmer zur Lieferung einer beweglichen Sache verpflichtet, steht ihm allerdings ein Zurückbehaltungsrecht an dem bereits erhaltenen Kaufpreis solange zu, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass die Sache abgesandt wurde. Die Lieferkosten hat der Unternehmer wie bisher dem Verbraucher zu erstatten. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich solcher Zusatzkosten, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher für die Übersendung der Ware eine andere als die günstigste Standardlieferung gewählt hat (z.b. Auswahl eines Express- Versands). Die Rücksendekosten sind nach neuem Recht, sofern sie nicht freiwillig vom Unternehmer übernommen werden, grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen. Eine vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten ist nicht mehr erforderlich. Ebenso ist die betragsmäßige Begrenzung auf 40 Euro weggefallen. Die Kostentragungspflicht des Verbrauchers setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über diese Pflicht unterrichtet hat. Ist dies der Fall, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung auch dann zu tragen, wenn die gekaufte Ware nicht per Post zurückgesandt werden kann. OLSWANG Germany LLP 8

10 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt dies aber nicht, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde. Die Regelungen zum Wertersatz für einen Wertverlust bei der zurückzugebenden Ware entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen. So kann der Unternehmer vom Verbraucher für den Wertverlust auch nach neuem Recht nur dann Ersatz verlangen, wenn (i) dieser Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und (ii) der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß hierüber informiert hat. Demgegenüber kann der Unternehmer nach neuem Recht Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung nur noch in einzelnen ausgewählten Fällen, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von Energielieferungen oder der Erbringung von Dienstleistungen, verlangen. Eine bemerkenswerte Sonderregelung zur Wertersatzpflicht gilt für Verträge über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Hier legt das neue Verbraucherrecht ausdrücklich fest, dass der Verbraucher im Widerrufsfalle keinen Wertersatz zu leisten hat. 3. Folgen eines Verstoßes gegen die neuen Verbrauchervorschriften Für Unternehmer, die gegen die neuen Verbrauchervorschriften verstoßen, besteht ebenso wie bisher die Gefahr, von Mitbewerbern, Verbraucher- oder Wettbewerbsverbänden kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Darüber hinaus können sich wirtschaftliche Nachteile ergeben. So kann (wie unter Ziff. 2 dargestellt) die fehlerhafte Erfüllung von Informationspflichten u.a. dazu führen, dass der Unternehmer im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat oder keinen Wertersatz für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Ware vom Verbraucher verlangen kann. Schließlich müssen Unternehmer, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt haben, bedenken, dass der Vertrag mit dem Kunden auch mehrere Monate nach seinem Abschluss noch widerrufen werden kann. OLSWANG Germany LLP 9

11 Über Olswang Olswang ist eine internationale Wirtschaftskanzlei, die schwerpunktmäßig die Branchen Medien, Technologie und Telekommunikation, Immobilien sowie Infrastruktur berät. Mit ihrer wiederholt ausgezeichneten Full-Service- Rechtsberatung hat sich Olswang innerhalb kürzester Zeit als eine der führenden Kanzleien in Deutschland positioniert. Der Erfolg von OLSWANG basiert auf einem integrierten Beratungsansatz: Unsere Anwälte verbinden hoch qualifizierte juristische Expertise im Gesellschafts-, Finanzierungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie im Bereich gewerblicher Rechtsschutz mit einer besonderen Kenntnis unserer Schwerpunktbranchen. Die Integration setzt sich auf internationaler Ebene fort: Wir arbeiten häufig grenzüberschreitend zusammen und tauschen regelmäßig Know-how aus zum Vorteil für Anwälte und Mandanten. Unsere Teams arbeiten interdisziplinär und schaffen so individuelle Beratungsansätze und Lösungen, die sowohl auf die Anforderungen des jeweiligen Marktes als auch die Bedürfnisse des Mandanten ausgerichtet sind. OLSWANG in Deutschland wurde 2007 gegründet und nur drei Jahre später vom Fachverlag JUVE als Medienkanzlei des Jahres 2010 ausgezeichnet. Im Jahr darauf erhielt die Sozietät den Titel Immobilienkanzlei des Jahres wurde das deutsche Team von Magazinen wie M&A International und World Finance als TMT Kanzlei des Jahres und Best Property Firm prämiert. Das internationale Team wurde auf der Outsourcing World Summit unter den World's Best Outsourcing Advisors 2014 gelistet. Weltweit beraten rund 450 Anwälte aus acht Büros und sechs Ländern innovative Unternehmen. Ein Netzwerk langjähriger Best-Friends-Kanzleien komplettiert das nationale und internationale Beratungsangebot von OLSWANG. OLSWANG Germany LLP 10

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