Große Kreisstadt Backnang Gemarkung Backnang KONZEPT ZULÄSSIGKEIT VON SPIELHALLEN

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1 Große Kreisstadt Backnang Gemarkung Backnang KONZEPT ZULÄSSIGKEIT VON SPIELHALLEN Stand: /

2 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass der Planung 3 2 Inhalt des Konzepts Zulässigkeit von Spielhallen 3 3 Ziel des Konzepts Zulässigkeit von Spielhallen 3 4 Rechtliche Grundlagen Planungsrechtliche Unterscheidung von Spielhallen Rechtliche Voraussetzung zum Ausschluss von Spielhallen 4 5 Bestandserhebung 5 6 Standortkonzept Spielhallen, Abgrenzung der zulässigen Bereiche Ungeeignete Standorte Geeignete Standorte 6 7 Umsetzung des Spielhallenkonzepts 8 8 Fazit und Handlungskonzept 8 9 Anlage 1 Übersichtsplan Spielhallenstandorte 9 10 Anlage 2 Standortkonzept Spielhallen 10

3 1 Anlass der Planung In den letzten Monaten sind für das gesamte Stadtgebiet vermehrt Anträge zur Errichtung von Spielhallen, insbesondere in Gewerbe- und Mischgebieten, eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass künftig weitere Spielhallen im Stadtgebiet angesiedelt werden sollen, die den städtebaulichen Zielen widersprechen. Um negative städtebauliche Auswirkungen auf die jeweiligen Nachbarschaften, wie z.b. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Wohngebiete und Einzelhandel zu verhindern, ist es erforderlich, deren Ansiedlung zu steuern. Dies insbesondere deshalb, da gemäß der Rechtsprechung ein flächendeckender Ausschluss von Spielhallen für das gesamte Stadtgebiet rechtlich unzulässig ist. Erste Vorgaben, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern, wurden 1990 mit der Aufstellung des Textbebauungsplans Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich geschaffen. Dieser Bebauungsplanentwurf hatte das Ziel, generell für alle Sparten von Vergnügungsstätten räumlich abgegrenzte Bereiche festzulegen, in denen Vergnügungsstätten zugelassen werden können. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht zur Rechtskraft gebracht. Aufgrund des aktuellen Nachfragedrucks, insbesondere von Spielhallen, hat die Stadt Backnang beschlossen, diesen Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten. Städtebauliche Grundlage hierfür ist unter anderem das vorliegende Konzept Zulässigkeit von Spielhallen. Ziel ist es, durch die Formulierung eines Gesamtkonzeptes in Verbindung mit der Modifizierung und Änderung der bestehenden Bebauungspläne, insbesondere im Bereich der Innenstadt, Gebiete zu definieren, in denen Spielhallen aus städtebaulichen Gründen zulässig bzw. unzulässig sind. In den zur Ansiedlung geeigneten Gebieten wird nochmals zwischen allgemein und ausnahmsweise zulässig unterschieden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Spielhallen nur in städtebaulich verträglichen Lagen angesiedelt werden und somit keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung zu befürchten sind. 2 Inhalt des Konzepts Zulässigkeit von Spielhallen Spielhallen, Spielcasinos und Spielbanken fallen gemäß der Rechtsprechung unter den planungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätte. Das Konzept Zulässigkeit von Spielhallen befasst sich mit der Steuerung und Ansiedlung von Spielhallen im Stadtgebiet. 3 Ziel des Konzepts Zulässigkeit von Spielhallen Durch die Ansiedlung und den Betrieb von Spielhallen sinkt regelmäßig das Niveau der Einkaufstraßen und der Innenstadt. Dieser Effekt entsteht vor allem bei der Häufung von Spielhallen. Aber auch bei der Ansiedlung nur einer einzigen Spielhalle, sind Attraktivitätsverluste (sog. trading-down-effekt ) der innerstädtischen Lagen zu verzeichnen. Angesichts der möglichen negativen Einflüsse auf den bisherigen Charakter eines Gebietes (Verdrängung anderer gewünschter Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe, Ansteigen des Mietniveaus, weitere Beeinträchtigung der Wohnqualität in vorbelasteten Kern und Mischgebieten) sollen Spielhallen möglichst an geeigneten Standorten, die vergleichsweise wenig störungsanfälligen sind, konzentriert werden.

4 4 Rechtliche Grundlagen 4.1 Planungsrechtliche Unterscheidung von Spielhallen Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist in der BauNVO 1990, in Abhängigkeit von den Baugebietstypen, abschließend geregelt. Allgemein zulässig sind Vergnügungsstätten nur in Misch- und Kerngebieten. Ihre Zulässigkeit als sonstiger Gewerbebetrieb kommt nicht in Betracht. Für die vorliegende Spielhallenkonzeption wird zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen unterschieden. Im Einzelfall ist auf die Größe des Betriebs, bei Spielhallen vor allem auf die Raumgröße, die Anzahl und die Art der Spielgeräte sowie die Besucherplätze, die typischen Betriebzeiten und die Verhaltensweise der Besucher abzustellen. In der Rechtsprechung hat sich aber ein Schwellenwert von 100 m² Grundfläche zur Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht kerngebietstypischen Spielhallen etabliert (BVerwGNVwZ-RR 1993, 287). Dies entspricht gemäß der neuen Spielverordnung ca. 8 Spielgeräten (1 Spielgerät pro 12 m²). 4.2 Rechtliche Voraussetzung zum Ausschluss von Spielhallen Unstrittig ist, dass Spielhallen, gemäß 1 Abs.5 i. V. mit 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Ein Totalausschluss für das gesamte Stadtgebiet ist jedoch unzulässig. Zudem weisen Untersuchungen darauf hin, dass Totalverbote von Geldspielgeräten außerhalb von Spielhallen die Kriminalität eher fördern als verhindern (Landtag BW, Drucksache 14/ 4936). Die besonderen städtebaulichen Gründe müssen dabei darin liegen, dass sie die Differenzierung und Ungleichbehandlung von Anlagen innerhalb einer Nutzungsart rechtfertigen. So setzt der Ausschluss z.b. von Spielhallen voraus, dass gerade diese Anlagen zu besonderen städtebaulichen Problemen führen. Die Begründung zum Ausschluss von Spielhallen in innerstädtischen Standortlagen ist meist unproblematisch, da diese meistens dazu beitragen die innerstädtischen Lagen abzuwerten ( trading-down-effekt ). Sie beeinflussen nicht nur das Image einer Standortlage negativ, sondern verdrängen traditionell innerstädtische Nutzungen wie Einzelhandel, Gastronomie und das Wohnen. Vor allem, da sie häufig bereit sind, Mietpreise zu bezahlen, die deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegen. Außerdem ist vielfach zu beobachten, dass Spielhallen die Vermietbarkeit von Ladengeschäften in ihrem unmittelbaren Umfeld erschweren. Nicht relevant für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen ist eine soziale bzw. moralische Wertung von Spielhallenbetrieben, etwa in Zusammenhang mit dem Problem der Spielsucht. Exkurs: trading-down-effekt Unter dem trading-down-effekt versteht man den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und zonen durch Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels und den Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Hervorgerufen wird dieser Effekt durch die Konzentration von z. B. Spielhallen, Sexbetrieben, Schnellimbissbetrieben und Billigläden, wie etwa 1-Euro-Läden. Diese Betriebe können dazu führen, dass die Nutzungsvielfalt, wie sie für attraktive Innenstädte unerlässlich ist, sukzessive verloren geht. Erhebliche negative städtebauliche Auswirkungen wie Verödung sowie soziale und funktionale Entmischung sind die Folge. Es besteht darüber hinaus die Gefahr einer fast unauflösbaren Gemengelage mit Jugendgefährdung, Spielsucht und Begleitkriminalität.

5 5 Bestandserhebung Im Stadtgebiet von Backnang befinden sich derzeit 7 genehmigte Spielhallen. 1 Spielpalast I Aspacher Straße 15/1 2 Spielpalast II Aspacher Straße 15/2 3 Limburg Aspacher Straße 57 4 Monte Carlo Industriestraße 4/1 5 Stadt-Café Kesselgasse 15, 17 6 Billard-Café Stuttgarter Straße 89 7 Billard-Studio Talstraße 35 Außer den Geld- und Warenspielautomaten in den genehmigten Spielhallen, gibt es innerhalb des Stadtgebietes einige Gaststätten und Lokale, die ebenfalls Geld- und Warenspielautomaten besitzen. In der Regel haben diese Gaststätten 2 Spielgeräte. Durch die Novellierung der Spielverordnung können die Betreiber die Anzahl der Spielgeräteanzahl auf maximal 3 Stück erhöhen. Wobei die Betreiber, zur Eindämmung der Sucht- und Spielgefahr, insbesondere für Jugendliche, besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen. Durch die Vorgaben des Gesetzgebers zur Suchtprävention, kann das Gefährdungspotenzial der Gaststätten mit Spielgeräten minimiert, jedoch nicht vermieden werden. Aus städtebaulicher Sicht ist jedoch im Umfeld der Gaststätten in der Regel kein tradingdown-effekt wahrnehmbar, da sie im gesamten Stadtgebiet verteilt sind und sich meist gut in die Umgebung integrieren. Diese Betriebe fallen nicht unter den Betriebstyp Spielhalle und sind ebenfalls nicht dem Begriff Vergnügungsstätte zuzuordnen. Sie werden daher in dieser Spielhallenkonzeption nicht weiter berücksichtigt. Im Gegensatz zu den Gaststätten ist im Umfeld der Spielhallen der bereits angesprochene trading-down-effekt vielfach spürbar. Die Gebäude im Umfeld der Spielhalle in der Talstraße sind teilweise in einem sehr schlechten baulichen Zustand, vereinzelt sind auch Leerstände zu verzeichnen. Des Weiteren findet man in weiterer Fortsetzung der Talstraße Schnäppchenmärkte, Discountverkäufer sowie Telefon- und Internetshops. Da es sich bei dem Gebiet an der Bleichwiesen-Kreuzung um einen wichtigen Innenstadteingang handelt, hinterlassen diese minderwertigen Nutzungen einen negativen Eindruck beim Besucher. Durch die in letzter Zeit vermehrt eingehenden telefonischen Anfragen und Bauanträge zur Errichtung von Spielhallen, ist davon auszugehen, dass sich künftig weitere Spielhallen im Stadtgebiet ansiedeln wollen, die den städtebaulichen Zielen widersprechen. Standorte für die mehrfach Anfragen oder Anträge eingegangen sind: 1 August 2009 Im Wiesengrund 1 2 Juni 2009 Industriestraße 4/1 3 März 2009 Sulzbacher Straße 45 4 telefonische Anfrage Carl-Kälbe-Straße 5 5 telefonische Anfrage Heininger Weg 75 6 telefonische Anfrage Maubacher Straße 82 7 telefonische Anfrage Sulzbacher Straße Juni 2010 Sulzbacher Straße telefonische Anfrage Stuttgarter Straße August 2010; 2. Spielhalle Kesselgasse 15/17 11 November 2010 Annonay Straße 7 Die bestehenden und beantragen Spielhallen sind im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

6 6 Standortkonzept Spielhallen, Abgrenzung der zulässigen Bereiche Zur Abgrenzung der Standorte, die sich für die Ansiedlung von Spielhallen, Spielcasinos und Spielbanken eignen, wurde zuerst das Umfeld der genehmigten Spielhallen näher betrachtet und mit den Zielen der vorhandenen Stadtentwicklungskonzepte und den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne abgeglichen. 6.1 Ungeeignete Standorte Nicht geeignet für die Ansiedlung von Spielhallen sind alle Gebiete, in denen aufgrund ihrer Baugebietszuordnung (Industrie-, reine und allgemeine Wohngebiete), Spielhallen bzw. Vergnügungsstätten allgemein unzulässig sind. In diesen Gebieten sind, wie bisher auch Spielhallen unzulässig. Weitere Ausschlussgebiete, die sich nicht für die Ansiedlung von Spielhallen eignen sind: Gebiete in der Nähe von sensiblen Einrichtungen Alle Gebiete, meist Mischgebiete, die sich im direkten Umfeld von besonders sensiblen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc. befinden, sind für die Nutzung von Spielhallen ungeeignet und sollen daher für diese Nutzung ausgeschlossen werden. Ortseingänge Beim Betreten der Stadt bleibt stets der erste Eindruck haften dies gilt besonders für die Stadt- und Innenstadteingänge von Backnang. Dementsprechend sind die Stadteingänge aufzuwerten. Bedeutende Stadteingänge sollen einen positiven Eindruck vermitteln und nicht negativ durch Mindernutzungen geprägt werden. Daher sollen im Umfeld der Stadteingänge Spielhallen ausgeschlossen werden. Stadtteile Die dörflich geprägten Stadtteile Backnangs Heiningen, Maubach, Steinbach, Strümpfelbach und Waldrems sowie die Wohnbezirke Sachsenweiler, Ungeheuerhof, Horbachhof, Stiftsgrundhof, Germannsweiler, Ober-, Mittel- und Unterschöntal und Seehof dienen im Wesentlichen dem Wohnen, dem wohnortnahen Gewerbe sowie der Landwirtschaft. Sie sind daher für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen, die in Wohngebieten ohnehin ausgeschlossen sind, ungeeignet. Aber auch die historischen Ortskerne (meist Dorf- oder Mischgebiete) eignen sich nicht für Spielhallen, da sie der Nahversorgung der Bürger mit Waren des täglichen Bedarfs (Bäcker, Metzger, Friseur ) dienen und dahingehend weiterentwickelt werden sollen. Die Ansiedlung von Spielhallen widerspräche diesem Entwicklungsziel. 6.2 Geeignete Standorte Die drei im Plan Standortkonzept Spielhallen (Anlage 2) positiv gekennzeichneten Flächen eignen sich für die Ansiedlung von Spielhallen. An diesen Standorten sind bereits Spielhallen vorhanden, sie sind relativ gut in die Umgebung integriert bzw. liegen so separiert, dass keine Verschlechterung der Umgebung zu befürchten ist. Daher sind an diesen Standorten auch weiterhin Spielhallen allgemein zulässig. Innenstadt, Kesselgasse Die Backnanger Altstadt ist vor allem durch kleinstrukturierten Fachhandel geprägt und bildet einen dichten nahezu geschlossenen Geschäftsbesatz. Die attraktiven Einkaufslagen konzentrieren sich insbesondere auf die Bereiche der Uhlandstraße, Am Obstmarkt, Spaltgasse, Am Rathaus, Schillerstraße, Dilleniusstraße sowie Marktstraße. Die Grabenstraße hat sich durch Aufwertungsmaßnahmen zur frequenzstärksten Einkaufsstraße entwickelt, deren

7 Attraktivität durch das beschlossene Gestaltungskonzept weiter gesteigert werden soll. Gemäß den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts 2009 sollen in der Backnanger Innenstadt die Hauptgeschäftslagen zukünftig planungsrechtlich gesichert und weiterentwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist es zwingend, dass Ansiedlungen vermieden werden, in deren Folge die bereits beschriebenen trading-down-effekte zu befürchten sind. Da Spielhallen jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht generell im gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen werden können, ist es wichtig, städtebaulich verträgliche, gut integrierte Bereiche für diese Nutzung anzubieten. Der Bereich der Kesselgasse eignet sich für die Ansiedlung von Spielhallen, da es sich zum einen um einen abgegrenzten Bereich abseits der Hauptgeschäftslagen, in zweiter Reihe, handelt. Zum anderen besteht bereits eine rechtskräftig genehmigte Spielhalle, wodurch bereits eine gewisse Vorprägung des Bereichs vorhanden ist. Dadurch, dass sich die angrenzenden Geschäfte zu den Haupteinkaufsbereichen der Graben- und Uhlandstraße orientieren und somit nur die Gebäuderückseiten mit den vorhandenen und potenziellen Spielhallen in Berührung kommen, ist nicht von einer Verschlechterung des Einkaufniveaus auszugehen. Durch die integrierte Lage innerhalb der Innenstadt, ist eine soziale Kontrolle gegeben. Zudem lässt sich dieser Bereich gut überwachen, so dass ein Anstieg der Begleitkriminalität vermieden werden kann. Bereich entlang der Aspacher Straße Der Bereich entlang der Aspacher Straße zwischen Murr und Friedrichstraße ist als Kerngebiet festgesetzt, in dem bisher Vergnügungsstätten allgemein zulässig waren. Dementsprechend befinden sich in diesem Bereich auch zwei genehmigte Spielhallen. Der Kreuzungsbereich der Aspacher Straße und der Talstraße stellt jedoch einen wichtigen Zugang zur Innenstadt dar. Städtebauliches Oberziel in diesem Bereich ist die Umgestaltung der Murr. In diesem Zusammenhang soll ein durchgängiger Fuß- und Radweg angelegt werden die sog. Murrpromenade. Zur Sicherung dieser Ziele, soll die allgemeine Zulässigkeit von Spielhallen auf den Bereich der Aspacher Straße zwischen Gerberstraße und Karlstraße beschränkt werden. Bereich entlang der Talstraße Obwohl im Bereich entlang der Talstraße, vor allem im festgesetzten Mischgebiet keine Vergnügungsstätten zulässig sind, befindet sich im Mischgebiet eine genehmigte Spielhalle (wurde vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt). Aus heutiger Sicht eignet sich dieser hintere Bereich gut für die Ansiedlung von Spielhallen, da die Gebäude, insbesondere die bestehende Spielhalle, von der Talstraße zurücktreten und teilweise gut eingegrünt sind. Hochwertige Nutzungen, die durch Spielhallen beeinträchtigt werden könnten, befinden sich nicht in der näheren Umgebung bzw. sind durch den Höhensprung weit genug entfernt, um Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Daher eignet sich dieser Bereich für die Ansiedlung von Spielhallen. Der restliche Bereich der Talstraße, vor allem im Bereich der Bleichwiesen-Kreuzung eignet sich hingegen nicht für die Ansiedlung von Spielhallen, da es sich bei diesem Bereich um einen wichtigen Innenstadteingang handelt. Zudem soll das nähere Umfeld der Bleichwiesen-Kreuzung durch die Umgestaltung der Bleichwiese und die Umnutzung des Schweizerbaus eine Attraktivitätssteigerung erhalten. Daher sollen im Kerngebiet entlang der Talstraße künftig keine Spielhallen zulässig sein.

8 7 Umsetzung des Spielhallenkonzepts Die rechtliche Umsetzung des Konzepts Zulässigkeit von Spielhallen erfolgt in einem weiteren Schritt, in dem die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten allgemein durch Bebauungspläne geregelt wird. Hierzu müssen, insbesondere im Innenstadtbereich, ca. 25 Bebauungspläne geändert bzw. neu aufgestellt werden. 8 Fazit und Handlungskonzept Spielhallen werden nur in dafür geeigneten Gebieten zugelassen, ansonsten werden sie ausgeschlossen. Ziel ist es, vor allem in der Innenstadt die Voraussetzungen dafür zu sichern und zu stärken, dass sich auch zukünftig hochwertige Nutzungen ansiedeln werden. Die Umsetzung des Konzeptes durch die Überarbeitung und Neuaufstellung von Bebauungsplänen wird zunächst für die Innenstadt erfolgen, da hier aus städtebaulicher Sicht der größte Handlungsbedarf besteht.

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