RiBFH Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

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1 Rechtsschutz in Steuersachen Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

2 Einspruch (Abgrenzung schlichtem Antrag auf Änderung ) Form? ( 357 AO Schriftlichkeit) 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO isolierte Prüfung bestimmter SV Einspruch umfassende Prüfung ( 367 Abs. 2 Satz 1 AO) Änderung zum Nachteil? ( 367 Abs. 2 Satz 2 AO) Aussetzung der Vollziehung?

3 Eröffnung des Finanzverwaltungsweges, ( 347 AO = 33 FGO) Abgabenangelegenheit ( 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO) im Anwendungsbereich der AO (vgl. 1 AO) Sonderfälle 347 Abs. 1 Nr. 2 4 AO KAG der Länder nehmen zwar regelmäßig auf AO Bezug, nicht aber bzgl. Rechtsbehelfsverfahren

4 Statthaftigkeit ( 347 Abs. 1, 348 AO) gegen alle Steuerverwaltungsakte ( 118 AO) Negativabgrenzung ( 348 AO) Nr. 1: gegen Einspruchsentscheidungen Nr. 2: bei Nichtentscheidung innerhalb angemessener Frist Untätigkeitsklage ( 46 FGO) Untätigkeitseinspruch, 347 Abs. 1 S. 2 AO Nr. 3: gegen VA der obersten FinBeh 347 Abs. 3 AO: nicht in Steuerstrafsachen

5 Einspruchsbefugnis: AO Einheitliche Gewinnfeststellung ( 352 AO, 48 FGO) Beschwer bei Einkommensteuerfestsetzung auf 0? Liebhabereifälle Eingeschränkte Überprüfung von Änderungsbescheiden ( 351 AO)

6 Einspruchsfrist ( 355 Abs. 1 AO) einen Monat nach Bekanntgabe Fristberechnung ( 108 AO verweist auf BGB) Besonderheit: Bekanntgabefiktion 122 Abs. 2 AO Nachweisprobleme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( 110 AO)

7 Entscheidung über den Einspruch: vgl. 367 AO Einspruchsentscheidung durch erlassende Finanzbehörde ( 367 Abs. 1 AO) (Teil-)Abhilfebescheid ( 367 Abs. 2 S. 3 AO) Teileinspruchsentscheidung ( 367 Abs. 2a, 2b AO)

8 Vorbereitung der Klage Erfolgsaussichten der Klage Taktische Klageerhebung Verzögerung eines Strafverfahrens Liquiditätsüberlegungen beim Mandanten Vorsorgliche Klageerhebung nach Einspruchsentscheidung? Klageverfahren als verlängerte Veranlagung?

9 Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten Regel -Streitwert EUR 5.000,00 Mindeststreitwert EUR 1.000,00 immer 4 Gebühren á EUR 55,00 (=EUR 220,00) Kostenberechnung nach Beendigung des Prozesses, Basis Streitwert (=i.d.r. Steuerbetrag) Kein Vorschuss wie im Zivilprozess aber Vorauszahlungspflicht (EUR 220,00) Herabsetzung auf 2 Gebühren bei Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigung (also mindestens EUR 110,00)

10 Gebührenübersicht Streitwert 1.000, , , ,00 GK FG (4,0) 220,00 784, , ,00 RVG FG (2,8) 307, , , ,47 GK BFH (5,0) 275,00 980, , ,00 RVG BFH (3,1) 337, , , ,54 Gesamtkosten 1.139, , , ,01

11 PKH PKH erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, 142 FGO i.v.m. 114 ZPO Vermögen ist einzusetzen. PKH nur etwas für Bedürftige? Voraussetzungen - hinreichende Erfolgsaussichten - keine mutwillige Klageerhebung - arm im Sinne des Gesetzes

12 PKH Antragsteller 400 Ehefrau 400 Kind 1 (15) 316 Kind 2 (10) 276 Erwerbsfreibetrag 182 Wohnkosten 800 Werbungskosten / Monat 300 Versicherung 300 Ratenkredit Küche 300 Freibeträge BMJ / netto!

13 PKH Vollständiger PKH-Antrag innerhalb der Klagefrist bedingte Klageerhebung / Wiedereinsetzung PKH wird bewilligt: Wiedereinsetzung PKH wird nicht bewilligt: kurze Überlegensfrist (2-3 Tage)

14 Aussetzung der Vollziehung Grundsatz: Keine Hemmung der Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden durch Einspruch, 361 Abs. 1 AO Voraussetzungen für AdV: Antrag (AdV von Amts wegen selten) Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids oder die Vollziehung stellt für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, s.d. BVerfG vom , I BVR 1305/09

15 Aussetzung der Vollziehung Besondere Zugangsvoraussetzung 69 Abs. 4 FGO Muss AdV für jeden Verfahrensabschnitt neu beantragt werden? BFH: Nein Ausnahmeregeln des 69 Abs. 4 FGO werden streng behandelt Erneuter Antrag nach Abweisung möglich ( 69 Abs. 6 FGO)

16 Aussetzung der Vollziehung Darlegungspflichten Glaubhaftmachung ernstlicher Zweifel Folgeaussetzung 361 Abs. 3 AO, 69 Abs. 2 FGO Aussetzungszinsen = 0,5% pro Monat, 237, 238 AO Aussetzungszinsen bei Folgeaussetzung, BFH v X R 19/06 BStBl. II 2007, 506 (Prozesszinsen auch für den Beteiligten, der nicht selbst geklagt hat)

17 Aussetzung der Vollziehung Ablauf des AdV-Verfahrens bei Gericht Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Erörterungstermin 114 FGO (=einstweilige Anordnung) neben 69 FGO möglich? Beispiel: Es werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl über den AdV-Antrag noch nicht entschieden wurde

18 Aussetzung der Vollziehung Kosten des AdV-Verfahrens Gerichtsgebühren 2,0 0,75 Streitwert 10 v.h. des Streitwerts der Hauptsache

19 Einstweilige Anordnung Antrag ohne vorherigen Einspruch beim FG möglich Erforderlich: Anordnungsanspruch (z.b. 258 AO) Anordnungsgrund

20 Einstweilige Anordnung Insbesondere in Insolvenzfällen Finanzrechtsweg (zusätzlich eröffnet) - mangels Verwaltungsakt keine Anfechtungsklage - allgemeine Leistungsklage vorläufiger Rechtsschutz nach 114 FGO nicht 69 FGO - schon im Vorfeld des Antrags möglich - Umfang der Überprüfung?

21 Einstweilige Anordnung FG Köln v V 973/08, EFG 2009, 870 Fall: Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung waren andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben - Antrag auf Insolvenzeröffnung ist Ermessensentscheidung - Anordnungsanspruch, weil Antrag ermessensfehlerhaft - Anordnungsgrund, weil existenzbedrohend - keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

22 Einstweilige Anordnung FG Köln v V 111/09, EFG 2009, 1296 Fall: Insolvenzantrag trotz Einspruch gegen Vollstreckungs- maßnahmen - Antrag auf Insolvenzeröffnung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn ein Rechtsbehelf anhängig ist - (nachrichtlich) zur Glaubhaftmachung eines missbräuchlichen Antrags auf Insolvenzeröffnung - Anordnungsgrund, weil existenzbedrohend - keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

23 Voraussetzungen der Klage Finanzrechtsweg 33 FGO Haftungsbescheide? Kindergeld? Pfändung von Steuererstattungsansprüchen? Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts aus Steuerforderungen gegen Dritte? Zölle?

24 Voraussetzungen der Klage Finanzrechtsweg Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte im StBerG geregelte Angelegenheiten Voraussetzungen für die Berufsausübung Prüfungszulassung Widerruf der Bestellung Prüfungsentscheidungen

25 Voraussetzungen der Klage Klagevoraussetzungen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) 44 FGO: In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

26 Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Isolierte Anfechtung nur der Einspruchsverfahren Verlust einer Tatsacheninstanz (Einspruch wird als unzulässig verworfen) Erstmalige Beschwer Die Finanzbehörde hat über einen Rechtsbehelf entschieden, der nicht eingelegt worden war

27 Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Sprungklage, wenn Sachverhalt erschöpfend geklärt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seine Rechtsauffassung im Einspruchsverfahren ändern wird. Zustimmung des FA notwendig, sonst Abgabe ans FA zur Durchführung des Einspruchsverfahrens

28 Klagearten Anfechtungsklage Gerichtet auf (Teil-)Aufhebung eines belastenden VA Verpflichtungsklage Gerichtet auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten VA oder auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen VA

29 Klagearten Leistungsklage Gerichtet auf Leistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen), die kein VA sind (bspw. Auszahlung von Erstattungsbeträgen) Feststellungsklage Subsidiär, gerichtet auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Vor.: Feststellungsinteresse

30 Klagevoraussetzungen Klagefrist: 47 FGO Beteiligtenfähigkeit 57 Verfahrensbeteiligte FGO Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene, 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist Prozessfähigkeit 58 FGO

31 Klagevoraussetzungen Klagebefugnis: insb. 40 Abs. 2 FGO, 48 FGO bei einheitlicher Feststellung Vollmacht: 62 FGO Neuregelung des Vertretungsrechts zum (Verweis aufs Skript)

32 Wirksame Klageerhebung Klagefrist einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung 122 AO gilt (3-Tage-Fiktion) Zur Beweislast: BFH vom , X R 35/08 Zur Einspruchsentscheidung durch Computerfax: - FG Köln vom , - FG Ddorf K 508/06 EFG 09, 1078 Beweislast bei behauptetem späterem Zugang als drei Tage nach Aufgabe zur Post: Steuerpflichtiger

33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 56 FGO Jemand war ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten + Antrag Antrag binnen 2 Wochen, (anders 110 AO = 1 Monat) + versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der 2-Wochen-Frist nachzuholen

34 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 56 FGO Antrag muss innerhalb der 2-Wochen-Frist begründet werden, d.h. die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist vollständig, substantiiert und schlüssig darzulegen, s. BFH vom , III S 1/09 (PKH) zum Büroversehen, s.a. FG Düsseldorf 3 K 2450/08 Kg FG Köln Urteil v , 12 K 3102/09 zur Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters

35 Fristversäumnis Problem: Einspruchsentscheidung per Telefax BFH Urteil v I R 17/96 BStBl. II 1999, Abs. 2 Nr. 1 AO gilt hier nicht Übermittlung per Telefax ist keine Postübermittlung anders: AOAE Rz zu 122 AO FG Ddorf K 508/06 EFG 2009, 1078 FG Köln K 1396/05 EFG 2009, 1079 (BFH X R 22/09) FG Köln K 3931/08 EFG 2010, (BFH VIII R 9/10).

36 Wirksame Klageerhebung Form der Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift, 64 Abs. 1 FGO handschriftliche Unterschrift erforderlich per 52 a FGO + Rechtsverordnungen erforderlich: qualifizierte elektronische Signatur elektronisches Gerichtsfach:

37 Wirksame Klageerhebung Mussinhalt, 65 Abs. 1 Satz 1 FGO: - Bezeichnung des Klägers mit Name, Anschrift, ggf. Funktion Bezeichnung des Beklagten (Finanzbehörde) Gegenstand des Klagebegehrens Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Anfechtungsklagen) Bezeichnung der Einspruchsentscheidung (Anfechtungsklagen)

38 Wirksame Klageerhebung - Sollinhalt, 65 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO Bestimmter Antrag P.: Was ist, wenn der Antrag nicht weit genug ist? S. BFH vom II R 10/06 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen VA Einspruchsentscheidung sollen beigefügt werden - Ausschlussfrist, 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

39 Laufendes Klageverfahren Recht auf Akteneinsicht, 78 FGO - alle Akten / keine Geheimakten - Ort der Einsichtnahme nicht geregelt i.d.r. Gericht oder Finanzamt - Zuständig Spruchkörper

40 Laufendes Klageverfahren Darlegungs- und Feststellungslast, oder auch: Mitwirkungspflichten versus Amtsermittlung 76 Abs. 1 Satz 1 FGO Gericht ermittelt von Amts wegen 76 Abs. 1 Satz 2 FGO Beteiligte sind dabei heranzuziehen

41 Laufendes Klageverfahren Darlegungs- und Feststellungslast Keine subjektive Beweislast Kläger trägt Feststellungslast für alle steuermindernden Tatbestandsmerkmale (Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Sonderabschreibungen...) Beklagte trägt Feststellungslast für alle steuererhöhenden Tatbestandsmerkmale, z.b. Betriebseinnahmen, Vorliegen eines Gewerbebetriebs, Herkunft bestimmten Vermögens

42 Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten: Beweismittelbeschaffung bei internationalen Steuerfällen ( 90 Abs. 2 AO) Informationspflicht unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen ( 93 Abs. 3 S. 2 AO) Vorlage von Urkunden ( 97 Abs. 1 Abs. 3 AO) Gestatten des Betretens von Räumen und Grundstücken ( 99 AO) Vorlage von Wertsachen ( 100 AO)

43 Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten 96 Abs. 1 Satz 1 FGO 158 (Buchführung), 160 (Benennung von Zahlungsempfängern), 162 AO (Schätzung) Sphärentheorie Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zu Minderung der Amtsermittlungspflicht

44 Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten in Fällen mit Bezug zur Steuerhinterziehung Soweit Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung Tatbestandsmerkmale im Rahmen dieser Normen sind, liegt die Feststellungslast hierfür beim Finanzamt. allgemeinen Grundsätzen gem. 88 Abs.1 AO, 76, 96 Abs.1 FGO Die Finanzbehörde trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller steuerbegründenden Merkmale objektive und subjektive Voraussetzungen der Steuerstraftat. Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im finanzgerichtlichen Verfahren

45 Laufendes Klageverfahren BFH VIII R 81/04 vom (BStBl II, 364) BFH II R 66/06 vom BFH/NV 2007, 2057 Die dafür erforderlichen Feststellungen sind zwar nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern nach denjenigen der AO und FGO zu treffen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl. II 1979, 570, unter C. I. 2. a); der Grundsatz in dubio pro reo ist jedoch auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren zu beachten (o.a. Beschluss des Großen Senats unter C. II. 1.).

46 Laufendes Klageverfahren BFH II R 66/06 vom BFH/NV 2007, 2057: Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren in Folge verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten, dürfen allerdings bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden. Wie nunmehr mit Urteil des BFH vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BStBl. II 2007, 364) entschieden wurde, sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach auch bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

47 Laufendes Klageverfahren BFH II R 66/06 vom BFH/NV 2007, 2057 Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig. Lediglich die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern ist mit einer Einschränkung bezüglich des Schätzungsrahmens möglich Da das FG jedoch der Tatsache, dass die Klägerin die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert hat, für die Bildung seiner Überzeugung, S habe Steuer hinterzogen, Bedeutung beigemessen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben.

48 Laufendes Klageverfahren Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen dazu aktuell: BFH VIII B 198/09: Die Tatsacheninstanz darf grundsätzlich keine Zeugenaussage würdigen, ohne die Zeugen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zu vernehmen

49 Ausschlussfristen Ausschlussfrist des 79 b Abs. 2 FGO Frist zur Angabe von 1. Tatsachen oder Beweismittel 2. Vorlage von Urkunden oder beweglichen Sachen Nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel kann das Gericht zurückweisen, wenn 1. durch sie eine Verzögerung eintreten würde und 2. die Verspätung nicht entschuldigt wird und 3. die Beteiligten über die Folgen der Fristsetzung informiert waren.

50 Beiladung einfache Beiladung ( 60 Abs. 1 FGO) Das FG kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. notwendige Beiladung ( 60 Abs. 3 FGO) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Rechtsfolge Bindung an die Rechtskraft des Urteils, 110 FGO

51 U E F T = Alleinerbin FG München vom K 4361/03 rkr, EFG 2005, : F macht durch Anwaltschreiben Pflichtteil geltend : Vergleich: F verzichtet auf Pflichtteil nach E, T verzichtet auf Pflichtteil nach F T macht in ErbSt-Erklärung Pflichtteilsansprüche der F in Höhe von DM ,91 geltend Abzugsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs?

52 Änderung von Steuerbescheiden Änderung des Bescheids während des Verfahrens bei Teilabhilfe: Klageantrag anpassen! Vollumfängliche Abhilfe? Neuer Bescheid wird automatisch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ( 68 Satz 1 FGO n.f.) Klage wird unzulässig (Rechtsschutzinteresse [-] ) Prozesserklärung: Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache?

53 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Hauptsacheerledigung = durch ein außerprozessuales Ereignis nach Klageerhebung wird das streitige Klagebegehren gegenstandslos (bspw. Wird der angefochtene Steuerbescheid von der Finanzbehörde aufgehoben, es erfolgt eine zivilrechtliche Einigung über eine drohende Verpflichtung, Verständigung im Termin zur mündlichen Verhandlung) Beiderseitige Hauptsacheerledigung = beide Parteien erklären die Hauptsache für erledigt

54 Hauptsacheerledigung Wird für das beklagte FA fingiert, wenn es einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht und das FG auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat Rechtsfolge: FG entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen, 2 Gerichtsgebühren entfallen

55 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Einseitige Hauptsacheerledigung des Klägers und ausdrücklich keine Erledigungserklärung durch FA: Rechtsfolge: FG entscheidet, ob Erledigung eingetreten ist Wenn nicht: Klageabweisung Es bleibt bei 4 Gerichtsgebühren

56 Klagerücknahme Klagerücknahme, 72 FGO Zulässig bis zur Rechtskraft des Urteils Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich Regelmäßig Kostentragungspflicht durch Kläger, 136 Abs. 2 FGO (aber Reduzierung auf 2 Gerichtsgebühren)

57 Entscheidung durch BE Entscheidung durch den BE an Stelle des Senates? 79 a Abs. 1 FGO (Nebenentscheidungen) 79 a Abs. 2 FGO (Gerichtsbescheid) 79 a Abs. 4 FGO (Einverständnis der Beteiligten) (auch Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung?)

58 Erörterungstermin Sinn und Unsinn eines Erörterungstermins BFH vom IX B 44/05, Sachverhalt Erörterungstermin vor Berichterstatterin Kläger bekam Frist zu Stellungnahme, es sollte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Am Tag des Fristablauf teilt PB des Klägers mit, man brauche noch etwas Zeit, Berichterstatterin: Ich werde aber bald entscheiden! eine Woche später: Urteil mit Klageabweisung BFH: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs

59 Besetzung des Gerichts Senatsbesetzung: 5 FGO Rolle der ehrenamtlichen Richter Einzelrichter: 6 FGO Beschluss ist unanfechtbar, 6 Abs. 4 FGO

60 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig, wenn nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. dagegen Antrag auf mündliche Verhandlung möglich; Frist: 1 Monat nach Zustellung

61 Mündliche Verhandlung Verzicht auf mündlichen Verhandlung 90 Abs. 2 FGO - Vorteile - Nachteile Alternative: Gerichtsbescheid, 91a FGO? Alternative: Videokonferenz, 93a FGO?

62 Ablauf der mündlichen Verhandlung Ablauf der mündlichen Verhandlung: 92, 93 FGO Aufnahme der Beteiligten / Anwesenden Im Vorfeld prüfen: soll der Mandant mit zum Termin? Ist er persönlich geladen? Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch BE Gelegenheit zur Stellungnahme Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung

63 Mündliche Verhandlung Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist zu Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird. Schweigen würde Antragsverzicht und damit den Verlust der Verfahrensrüge bedeuten, das FG sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung ( 76 FGO) nicht nachgekommen (vgl. 155 FGO ivm. 295 ZPO).

64 Verfahrensbeendigung Urteil 95, 96 FGO Inhalt des Urteils: 100 FGO vier (Haupt-)Entscheidungsvarianten Klageabweisung Kassation I 1 2 FGO abändernde Betragsfestsetzung nach 100 II 3 Entscheidung nach 100 III (Verweisung an Finanzamt)

65 Rechtsmittel 115 (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts ( 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

66 Rechtsmittel 115 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

67 Revision Frist zur Einlegung beim BFH ein Monat nach Zustellung, 120 Abs. 1 FGO Frist zur Begründung zwei Monate nach Zustellung, 120 Abs. 2 FGO beliebig verlängerbar

68 Revision 118 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

69 Revision Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

70 Nichtzulassungsbeschwerde Frist zur Einlegung beim BFH ein Monat, 116 Abs. 2 FGO Frist zur Begründung zwei Monate, 116 Abs. 3 FGO einmal um 1 Monat verlängerbar

71 Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe des 115 Abs. 2 FGO abschließend grundsätzliche Bedeutung Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Vorliegen eines Verfahrensmangels Im NZB-Verfahren geht es nicht um die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung!

72 Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidung des BFH durch Beschluss bei Stattgabe wegen Verfahrensverstoß Aufhebung Urteil und Zurückverweisung ( 116 Abs. 6 FGO) bei Stattgabe aus anderen Gründen Verfahren läuft als Revisionsverfahren weiter Achtung: einmonatige Revisionsbegründungsfrist läuft

73 Anhörungsrüge 133a FGO 1. unanfechtbare Entscheidung 2. Gericht hat Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt 3. Rügefrist: 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung 4. Verfahren: Anhörungsrüge ist einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung gerügt wird 5. Entscheidung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss 6. Rechtfolgen Verwerfen oder zurückweisen oder Verfahren fortführen

74 Zur Erfolgsquote bei FG Verfahren: Pressemeldung FG Münster vom Newsletter FG Münster / FG Düsseldorf BFH:

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