ARGOS Audit & Tax AG Zurlindenstrasse Pratteln 1 Tel argos@argos-ag.ch
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- Stephan Gerber
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1 ARGOS Audit & Tax AG Zurlindenstrasse Pratteln 1 Tel argos@argos-ag.ch
2 NEUERUNGEN BEI DEN STEUERN JURISTISCHER PERSONEN UND IHRER INHABER Kann das Unternehmen von den Neuerungen profitieren? Soll Dividende oder Lohn bezogen werden?
3 LOHN VERSUS DIVIDENDE EIN VERGLEICH DER BEIDEN VARIANTEN David Biedert Dipl. Wirtschaftsprüfer Betriebsökonom HWV Patrick Schacher Dipl. Steuerexperte Dipl. Wirtschaftsprüfer Betriebsökonom HWV
4 Inhaltsverzeichnis Definition der Ausgangslage Definition wirtschaftliche Doppelbesteuerung Wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen vor 2008 Auswirkungen der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf den Beratungsansatz vor 2008 Unternehmenssteuerreform II und wirts. Doppelbesteuerung Wirts. Doppelbesteuerung in Zahlen ab 2009 Auswirkungen auf den Beratungs-/Optimierungsansatz ab 2009 Schranken des «neuen» Beratungs-/Optimierungsansatzes Fazit
5 Klärung der Ausgangslage System der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (1) Wir sprechen heute über:
6 Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen vor 2008 (1) Beispiel A: Lohn und Dividende Ausgangslage: verheirateter Aktionär, Wohnort Pratteln, Wertschöpfungspotential AG 300 TCHF*, davon 120 TCHF Bruttolohn. Der verbleibende RG nach Steuern und AG-Anteil AHV über 129 TCHF wird als Dividende ausgeschüttet. Steuerfolgen Ebene Gesellschaft: 45 TCHF (Bund, Staat, Gem.) Steuerfolgen Ebene Aktionär: 74 TCHF (Bund, Staat, Gem.) AHV-Belastung (AN + AG): 12 TCHF Total AHV-/Steuerbelastung AG und Aktionär: 131 TCHF resp. 43,6% der Bruttowertschöpfung vor Abgaben über 300 TCHF! * Vor Steuern
7 Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen vor 2008 (2) Beispiel B: nur Lohn Ausgangslage: verheirateter Aktionär, Wohnort Pratteln, Wertschöpfungspotential AG 300 TCHF*, wird zu 100% über Lohn, 285 TCHF Bruttolohn, bezogen. Steuerfolgen Ebene Gesellschaft: 0 TCHF (Bund, Staat, Gem.) Steuerfolgen Ebene Aktionär: 81 TCHF (Bund, Staat, Gem.) AHV-Belastung (AN + AG): 29 TCHF Total AHV-/Steuerbelastung AG und Aktionär: 110 TCHF resp. 36,6% der Bruttowertschöpfung vor Abgaben über 300 TCHF! * Vor Steuern
8 Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen vor 2008 (3) Zwischenfazit aus den Zahlenbeispielen A und B Wurde die wirtschaftliche Doppelbelastung durch zusätzliche Lohnbezüge beseitigt, konnten 21 TCHF Abgaben eingespart werden (Differenz Bsp. A zu Bsp. B)! Kommt die wirtschaftliche Doppelbesteuerung nicht zum Tragen, resultiert eine identische Besteuerung wie bei einem selbstständig Erwerbenden
9 Auswirkungen auf den Beratungsansatz vor 2008 (1) Auswirkung dieses Zwischenfazits in der Praxis Von Unternehmer- und Beraterseite war man bestrebt, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. unter anderem durch zusätzliche Lohnbezüge (als Bonus, Gewinnbeteiligung...) Vonseiten der Steuerverwaltung wurden aber Grenzen gesetzt, maximale Lohnbezüge wurden festgelegt. Grundsatz aus Art. 58 DBG: «... geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen... werden zum steuerbaren Reingewinn hinzugezählt»!
10 Unternehmenssteuerreform II und wirtschaftliche Doppelbesteuerung (1) Beseitigung/Reduktion der wirtschaftl. Doppelbesteuerung! Bund (ab ): TEILEINKÜNFTEVERFAHREN Dividendenerträge sind nur noch im Umfang von 60% steuerbar, wenn mindestens eine 10%-Beteiligung gehalten wird Beispiel: Ein Dividendenertrag über 100 TCHF fliesst lediglich mit 60 TCHF in die Steuerbemessung ein Kanton BL (ab ): TEILSATZVERFAHREN Dividendenerträge werden zum halben Satz des gesamten Einkommens besteuert, wenn mindestens eine 10%-Beteiligung gehalten wird steuerbares Gesamteinkommen 250 TCHF (200 TCHF Arbeitsentgelt, 50 TCHF Dividenenerträge.); Steuersatz 12%, 200 TCHF werden zu 12% und 50 TCHF werden zu 6% besteuert
11 Unternehmenssteuerreform II und wirtschaftliche Doppelbesteuerung (2) Beseitigung/Reduktion der wirtschaftl. Doppelbesteuerung Kanton BS (ab ): TEILEINKÜNFTEVERFAHREN Dividendenerträge sind nur noch im Umfang von 50% steuerbar, wenn mindestens eine 10%-Beteiligung gehalten wird Kanton SO (ab ): TEILEINKÜNFTEVERFAHREN Dividendenerträge sind nur noch im Umfang von 50% steuerbar, wenn mindestens eine 10%-Beteiligung gehalten wird Kanton AG (ab ): TEILEINKÜNFTEVERFAHREN Dividendenerträge sind nur noch im Umfang von 40% steuerbar, wenn mindestens eine 10%-Beteiligung gehalten wird
12 Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen ab 2009 (1) Beispiel D: Lohn und Dividende Ausgangslage: verheirateter Aktionär, Wohnort Pratteln, Wertschöpfungspotenzial AG 300 TCHF*, davon 120 TCHF Bruttolohn, der verbleibende RG nach Steuern und AG-Anteil AHV über TCHF 143 wird als Dividende ausgeschüttet. Steuerfolgen Ebene Gesellschaft: 31 TCHF (Bund, Staat, Gem.) Steuerfolgen Ebene Aktionär: 57 TCHF (Bund, Staat, Gem.) AHV-Belastung (AN + AG): 12 TCHF Total AHV-/Steuerbelastung AG und Aktionär: 100 TCHF resp. 33,3% der Bruttowertschöpfung vor Abgaben über 300 TCHF! * Vor Steuern
13 Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Zahlen ab 2009 (2) Beispiel E: nur Lohn Ausgangslage: verheirateter Aktionär, Wohnort Pratteln, Wertschöpfungspotenzial AG 300 TCHF*, wird zu 100% über Lohn, 285 TCHF Bruttolohn, bezogen. Steuerfolgen Ebene Gesellschaft: 0 TCHF (Bund, Staat, Gem.) Steuerfolgen Ebene Aktionär: 81 TCHF (Bund, Staat, Gem.) AHV-Belastung (AN + AG): 29 TCHF Total AHV-/Steuerbelastung AG und Aktionär: 110 TCHF resp. 36,6% der Bruttowertschöpfung vor Abgaben über 300 TCHF * Vor Steuern
14 Auswirkungen auf den Beratungs-/ Optimierungsansatz ab 2009 (1) Zwischenfazit aus den Zahlenbeispielen D und E und Auswirkung in der Praxis Wird die wirtschaftliche Doppelbelastung nicht durch zusätzliche Lohnbezüge beseitigt, können 10 TCHF Abgaben eingespart werden (Diff. Bsp. D zu Bsp. E) Der Optimierungsansatz der Unternehmer und Berater muss grundlegend überdacht werden. Die Verschiebung von Lohn zu Dividende drängt sich grundsätzlich auf klar, diese allgemeine Grundaussage ist unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Ausgangslage zu prüfen
15 Auswirkungen auf den Beratungs-/ Optimierungsansatz ab 2009 (2) Kann die Feststellung aus dem Zwischenfazit noch optimiert werden? Ja, durch Einbehaltung der erwirtschafteten Gewinne in der Gesellschaft (nachfolgendes Bsp. F ist zu beachten). Ein Unternehmer könnte bspw. folgende Strategie verfolgen: es wird ein marktkonformes Arbeitsentgelt bezogen zur Deckung der Lebenshaltungskosten wird noch ein Teil des Unternehmensgewinnes als Dividende bezogen zusätzlich erwirtschafteter Reingewinn wird vom Aktionär nicht bezogen und verbleibt in der Gesellschaft für zukünftige unternehmerische Tätigkeiten, als zusätzliches Haftungssubstrat...
16 Auswirkungen auf den Beratungs-/ Optimierungsansatz ab 2009 (3) Beispiel F: Lohn, (Teil-) Dividende und Gewinnthesaurierung Ausgangslage: verheirateter Aktionär, Wohnort Pratteln, Wertschöpfungspotenzial AG 300 TCHF*, davon 120 TCHF Bruttolohn, vom verbleibenden RG nach Steuern und AG-Anteil AHV über 143 TCHF wird nur ein Teil als Dividende ausgeschüttet, bspw. 43 TCHF, die verbleibenden 100 TCHF werden als Gewinnthesaurierung einbehalten. Steuerfolgen Ebene Gesellschaft: 31 TCHF (Bund, Staat, Gem.) Steuerfolgen Ebene Aktionär: 33 TCHF (Bund, Staat, Gem.) AHV-Belastung (AN + AG): 12 TCHF Total AHV-/Steuerbelastung AG und Aktionär: 76 TCHF resp. 25,3% der Bruttowertschöpfung vor Abgaben über 300 TCHF klar, auf dem einbehaltenen Ausschüttungssubstrat über 100 TCHF lastet eine latente Steuer * Vor Steuern
17 Auswirkungen auf den Beratungs-/ Optimierungsansatz ab 2009 (4) Beurteilung der zusätzlichen Optimierung gem. Beispiel F Der aktuelle Cashabfluss wird zulasten eines latenten zukünftigen Cashabflusses reduziert. oft wird ein unsichererer, zukünftiger Geldabfluss im Vergleich zum sofortigen, definitiven Abfluss bereits als Vorteil erachtet Ob aus dem vorerst verminderten Cashabfluss eine echte Optimierung resultiert, wird sich erst in Zukunft weisen mögliche Gesetzesänderungen (Besteuerungsgrundlage, Steuersätze) kommt es aufgrund eines Dividendenbezuges überhaupt zur Einkommensbesteuerung oder kann steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden? Die betriebswirtschaftlichen Vor-/Nachteile (das erarbeitete EK stellt Haftungssubstrat für die Gesellschaft dar usw.) müssen beurteilt werden.
18 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (1) Minderheitsaktionäre Steuererleichterungen können bei Beteiligungen unter 10% nicht angewandt werden Dividendenauszahlungen erfolgen im Verhältnis der Kapitalanlagen Anrechte der Minderheitsaktionäre können nicht ausgeschlossen werden Aktionärsstruktur Aktionäre haben ihren Wohnsitz möglicherweise in unterschiedlichen Kantonen, wo unterschiedliche Steuererleichterungen gelten; z.b. gibt es die reduzierte Dividendenbesteuerung in BS 2010 ja noch nicht! Sozialversicherungen im Allgemeinen Achtung: der Versicherungsschutz (Taggeld bei Krankheit, Unfall, Alterskapital bei der Pensionskasse, Höhe der AHV-Renten...) ist oft in Abhängigkeit der Höhe des AHV-Einkommens
19 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (2) Sozialversicherungen, AHV im Speziellen Die zu erwartende Verlagerung von beitragspflichtigem Lohn zu beitragsfreien Dividendenzahlungen und die daraus resultierenden Mindereinnahmen bei den Sozialwerken führten zu Aktivismus der AHV. Die Nidwaldner Praxis «musste» vom Bundesgericht am korrigiert werden. Die Wegleitung zur Bemessung des massgebenden AHV-Lohns wurde angepasst. Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Entschädigung der Arbeitsleistung und der Rendite des eingesetzten Vermögens, so kann die AHV Dividendenerträge in Lohn umqualifizieren!
20 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (3) AHV-Beitragsrecht Definition offensichtliches Missverhältnis 1. Die Entlöhnung wird als angemessen erachtet, wenn diese der branchenüblichen Entschädigung (Drittvergleich) entspricht Richtgrössen: zeitlicher Einsatz, Verantwortung, Wissen/Erfahrung, Vergleich mit der Entlöhnung von nicht beteiligten Kadermitarbeitern, Vergleich mit den Lohnbezügen in den Vorperioden usw. als Orientierungshilfe
21 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (4) AHV-Beitragsrecht Definition offensichtliches Missverhältnis 2. Eine Dividende von bis zu 10% im Verhältnis zum effektiven wirtschaftlichen Wert des Beteiligungsrechtes wird als angemessen erachtet (man stützt sich auf die Steuerbewertung der Steuerverwaltung ab). Bei Renditen von über 10% wird Missbrauch vermutet! eine Umqualifikation ist nur möglich, wenn kein adäquater Lohn bezogen wird
22 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (5) Auswirkungen eines offensichtlichen Missverhältnisses: Jahr Lohn Branchenlohn Dividende % (Rendite) vom Steuerwert AHV-Korrektur 0 0 0! 40! 0!
23 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (6) Beurteilung des Aktivismus der AHV Vernunft walten lassen, bei Lohnbezügen von rund 120 TCHF wird es schwierig für die AHV die 120 TCHF wurden AHVintern (nicht offiziell und unverbindlich) als gangbare Richtgrösse genannt aus Art. 15 UVG geht hervor, dass bei mind. 92%, aber nicht mehr als 96%, der versicherten Arbeitnehmer der volle Verdienst versichert werden soll. Der Bundesrat hat das versicherbare Einkommen aktuell mit 126 TCHF festgesetzt Die AHV definiert nun Mindestlöhne ; von der Steuerverwaltung kannte man bis anhin Höchstl chstlöhne hne eine Abstimmung der Lohndefinitionen wird nicht vorgenommen. Das macht es für den Anwender nicht einfacher, er hat nur einen Lohn!
24 Schranken/Stolpersteine des «neuen» Beratungsansatzes (7) Beurteilung des Aktivismus der AHV (Fortsetzung) Der Sachverhalt «Substanzdividende» ist noch nicht gelöst. Es gibt noch keine Erfahrungswerte, keine Rechtsprechung. Bei Unsicherheiten, Grenzfällen können auch Rulings bei der AHV eingeholt werden.
25 Fazit (1) Lohn versus Dividende Grundtendenz: reduzierte Lohnbezüge zugunsten zusätzlicher Dividendenbezüge reduzieren die Gesamtbelastung an Steuer- und Sozialversicherungsabgaben. In Abhängigkeit von Sitz, Wohnsitz, Wertschöpfungsniveau, Versicherungssituation usw. muss die Grundsatzthese verifiziert werden. Allfällige Lohnreduktionen sind nur in Übereinstimmung mit der Versicherungssituation vorzunehmen.
26 Fazit (2) Gewinnthesaurierung versus Gewinnausschüttung Individuelle Vorgehensstrategie festlegen, in Abhängigkeit von - Lebenshaltungskosten - Vermögensdiversifikation - Nachfolgeregelung - Einschätzung der zukünftigen Steuerentwicklung usw. Allgemein gültige Grundsatzaussage kann nicht formuliert werden. klar, die Thesaurierung reduziert die heutige Belastung und eröffnet mehr Gestaltungsspielraum für die Zukunft (Erzielung von steuerfreiem Kapitalgewinn, der Zeitpunkt des Dividendenbezuges kann mit ausserordentlichen LG-Unterhaltskosten, PK-Einkäufen usw. abgestimmt werden...)
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