Fall Fernsehwerbezeiten (Fall aus dem Vorjahr) (OLG München U 5006/11 Kart (Juris) Fernsehwerbezeiten) K, Betreiber des Fernsehsenders
|
|
- Melanie Kraus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall Fernsehwerbezeiten (Fall aus dem Vorjahr) (OLG München U 5006/11 Kart (Juris) Fernsehwerbezeiten) K, Betreiber des Fernsehsenders SX, verlangt Schadensersatz von B, einer Media-Agentur, die u.a. die Werbezeiten der Sendergruppe Pro7/Sat1 vermarktet. Der Fernsehwerbemarkt unterliegt gesetzlichen Beschränkungen durch den Rundfunkstaatsvertrag. Die privaten Sender dürfen daher nur in begrenztem Umfang Werbung austrahlen, und zwar höchstens 15 % ihrer täglichen Sendezeit. Die so entstehenden Werbeplätze werden zu 5 % direkt an Werbekunden vermarktet, ansonsten aber über Media- Agenturen wie B. B vermarktet dabei ca. 45 % der Werbezeiten auf dem deutschen Markt überhaupt, und zwar an in- und ausländische Kunden. Die Sender Pro7 und Sat1 zählen zu den reichweitenstärksten Sendern; sie erreichen dabei einen Zuschaueranteil von 10 %. K hingegen schafft es auf einen Zusachaueranteil von 1 %. K wendet sich gegen B, weil diese den Werbekunden hohe Rabatte einräumt. Dazu zählen sog. Volumenrabatte; diese werden als Belohnung für die frühzeitige Festlegung eines Werbekunden auf ein gebuchtes jährliches Bruttovolumen gewährt. Ferner gewährt B Anteilsrabatte ( Share of Advertising-Rabatte ) für die Beibehaltung des bei den Sendern gebuchten Anteils am Gesamtwerbebudget des Kunden im Folgejahr. Kennzeichnend für diese Rabattarten ist, dass bei Überschreiten der Rabattschwelle der dadurch ausgelöste Rabatt rückwirkend auf das gesamte Buchungsvolumen der Werbekunden gewährt wurde (sog. retroaktive Rabatte). K verlangt Auskunft, in welchem Umfang die B retroaktive Rabatte mit Werbekunden in den Kalenderjahren 2002 bis 2007 vereinbart hat. Im Anschluss daran will sie nämlich einen Millionenschaden beziffern, weil ihr Werbeeinkünfte durch dies missbräuchliche Praxis entgangen seien. Besteht der Auskunftsanspruch? 140
2 Lösungsskizze Fernsehwerbezeiten (1) Fraglich ist, ob K gegen B ein ungeschriebener Auskunftsanspruch, begründet aus dem Schutzzweck des 33 Abs. 3 Satz 1 GWB, zusteht. I. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs BGH I ZR 209/09 = GRUR-RR 2012, 157 Rn. 34 für das sachlich vergleichbare Beihilferecht (Art. 107 AEUV): Auch wenn der Wettbewerber eines Beihilfeempfängers keine Einsicht in die Verwaltungsakten der Kommission verlangen kann, kann ihm ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Beihilfeempfänger selbst zustehen. Andernfalls wäre der effiziente Schutz der betroffenen Wettbewerber gegenüber Verstößen gegen das Durchführungsverbot nicht gewährleistet, den der Gerichtshof der Europäischen Union fordert (EuGH, EuZW 2006, 65 Rn Transalpine Ölleitung; EuZW 2008, 145 Rn CELF I). => Für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des K gegen den B kommt es also darauf an, ob K gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz zusteht. II. Schadensersatzanspruch aus 33 Abs. 3 Satz 1 ivm. Art. 102 AEUV. 1. Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 102 Satz 1 AEUV In Betracht kommt ein verbotener Verdrängungswettbewerbs nach Art. 102 Satz 2 lit. b AEUV 141
3 Lösung Fernsehwerbezeiten (2)! Bei den retroaktiven Rabatten könnte es sich um Treuerabatte eines Marktbeherrschers handeln, durch die dieser seine marktbeherrschende Stellung festigt bzw. zu Lasten der anderen Anbieter ausweitet. a) Marktbeherrschende Stellung aa) Markt (1) Sachlich: Es geht um den Markt für Fernsehwerbezeiten. Problem: Gibt es einen einheitlichen Markt für Fernsehwerbezeiten? Dies verneint das OLG München. K und B gehörten wegen der unterschiedlichen Zuschauerreichweite nicht demselben Markt an. Kunden, die Werbung bei B nachfragten, würden wegen einer Preiserhöhung nicht zu K wechseln, da sie hier ihre Zielgruppe nicht erreichen können. Kritik: Nicht bedacht wird, dass umgekehrt Ausweichbewegungen von K zu B möglich sind: Werbekunden von K können wegen der rabattbedingten Kostensenkung auf B ausweichen. Mglw. lohnt sich dann die Buchung eines vglw. ungünstigen Zeitfensters bei diesem zuschauerstarken Fernsehsender eher als eine Buchung bei K. Und um die Gefahr dieser Sogwirkung der Rabatte der B geht es auch K. 142
4 Lösung Fernsehwerbezeiten (3) OLG München kommt zu der Auffassung K könnte nicht durch B geschädigt werden, weil er nicht mit den von B vermarkteten Sendern konkurriere. Zweifelhaft; deshalb weitere Prüfung. (2) Räumlich: Deutschland (3) Betroffen ist ein wesentlicher Teil des Binnenmarktes (Deutscher Markt = wesentlicher Teil des Binnenmarktes) bb) Marktbeherrschung Liegt bei einem Marktanteil von 45 % im Zweifel vor. Problem: B bietet nicht eigene Werbezeiten an, sondern vermarktet diejenigen der Sender Entscheidend: B hat wie eine Verkaufsgemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Werbeplätze. Auf diese allein kommt es an. " B ist ein Marktbeherrscher. 143
5 Lösung Fernsehwerbezeiten (4) b) Missbrauch Verdrängungsmissbrauch durch einen Treuerabatt. Durch einen Preisnachlass setzt der Marktbeherrscher seine Finanzkraft ein, um die Marktgegenseite dauerhaft an sich zu binden bzw. neu als Kunden zu gewinnen (Hinweis: berühmtester Fall: EuGH T-286/09- Intel: Milliardenbußgeld u.a. für Treuerabatt) Allerdings ist es auch dem Marktbeherrscher erlaubt, Effizienzvorteile seines Geschäftspartners zu entlohnen bzw. durch diesen veranlasste Vorteile an ihn weiterzugeben (Beispiel: Mengenrabatt). Das beste Beispiel stellen Mengenrabatte dar. Nimmt der Kunde eine große Menge ab, erspart der Marktbeherrscher gemessen am einzelnen Stück erhebliche Transportkosten und erzielt gegenüber dem eigenen Lieferanten mglw. selbst Größenvorteile, weil er nun größere Mengen nachfragen kann (Economies of Scale). => Die Weitergabe solcher Kostenvorteile ist Teil des wettbewerblichen Verhaltens und kann dem Marktbeherrscher nicht verboten werden. => Grenze zwischen verbotenem Treuerabatt und erlaubtem Mengenrabatt: (1) Belohnt der Marktbeherscher real erbrachte Leistungen des Kunden bzw. gibt er durch den Kunden veranlasste Kostenersparnisse an diesen weiter, liegt ein erlaubter Preisnachlass vor 144
6 Lösung Fernsehwerbezeiten (5) (2) Entspricht dem Rabatt hingegen keine Leistung oder Kostenersparnis, sondern honoriert er nur allgemein die Bindung des Kunden an den Marktbeherrscher, handelt es sich um einen verbotenen Treuerabatt Vorliegend muss differenziert werden: aa) Volumenrabatte: Knüpfen an die Größenordnung der nachgefragten Werbezeitenpakete an. Dies spricht für die Weitergabe von Größenvorteilen. Unklarheiten gehen dabei nicht zu Lasten des Unternehmens, sondern der Kommission (Art. 2 Satz 1 VO Nr. 1/2003). Eine ähnliche Beweislastverteilung dürfte aus allgemeinen Gründen auch bei einer Zivilklage gelten. Im Zweifel daher erlaubt. Die retroaktive Wirkung auch dieses Rabatts könnte jedoch einen Anscheinsbeweis (tatsächliche Vermutung) in die andere Richtung tragen: Werden kleinere Mengen in der Vergangenheit mit kleineren Mengen in der Gegenwart zusammengerechnet, entstehen dem Marktbeherrscher keine Größenvorteile (Economies of Scale), sondern es wird nur die fortdauernde Bindung des Kunden an das Unternehmen des Marktbeherrschers belohnt. Laut SV besteht daher ein Anscheinsbeweis für einen missbräuchlichen Treuerabatt. 145
7 Lösung Fernsehwerbezeiten (6) bb) Anteilsrabatte: Der Preisnachlass wird damit begründet, dass der Anteil gleich bleibt. " Prämiert wird die Treue gegenüber dem Marktbeherrscher, nicht aber konkrete Effizienzvorteile, die der Werbekunde dem Marktbeherrscher bringt. " Verbotener Treuerabatt c) Ergebnis: Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV liegt vor. II. Der Verstoß erfolgt zumindest fahrlässig. III. Schutzzweck der Norm Hier kommt ein Schaden des K in Form entgangenen Gewinns nach 252 BGB dem Grunde nach in Betracht. Die haftungsbegründende Kausalität ist damit gegeben. IV. Ergebnis: Der Anspruch ist begründet. 146
8 EuGH, 17. September 2015 C- 597/13 P France Total 33 Der Begriff des Unternehmens bezeichnet jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen Wenn eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./kommission, C-97/08 P, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). 147
9 Fall 15 (EuG T-201/04 Microsoft) Die Microsoft Inc. hält einen Marktanteil von 90% auf dem Markt für Betriebssystem- Software. Im Betriebssystem Windows XP ist ua. der Windows Media Player installiert, eine Software mit deren Hilfe man bestimmte im Internet verfügbare Video- und Audiodateien abrufen kann. Multimedia-Player werden im Internet bislang von A und B (70 und 30% des Gesamtumsatzes) vertrieben: Beide erlauben den Kunden einen kostenlosen Download, bieten aber den Lizenzerwerb bei Interesse an einer leistungsfähigeren Version an und finanzieren sich durch Vergabe von Lizenzen an kommerzielle Anbieter von Videound Audiodateien, die diese benötigen, um kompatibel zum Format dieser Software anbieten zu können. Die Kommission hat gegenüber Microsoft ein Bußgeld i.h.v. 500 Millionen Euro verhängt. Ist dies zulässig? 148
10 Lösungsskizze Fall 15: Microsoft (1) Art. 23 Abs. 2 lit. a VO Nr. 1/2003 setzt einen Verstoß gegen Art. 102 Satz 1 AEUV voraus. I. Marktbeherrschende Stellung 1. Relevanter Markt a) Sachlich Vorfrage: Welcher Markt ist hier relevant? Der Markt, der für Multimediaplayer erschlossen wurde (= Markt für Profiversion und Markt für Lizenzen der Contentprovider) oder der Markt für Betriebssysteme, wo M Anbieter ist und die Nachfrage oft die Hersteller von Computern sind, die Betriebssysteme vorinstallieren. => Vorliegend typischer Fall einer Diversifizierungsstrategie: Daten zu einer Marktbeherrschung liegen nur im Betriebssystemsektor vor. Daher ist dieser bei der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung maßgeblich. b) Räumlich Wohl ein Weltmarkt (keine Transportkosten, universale Austauschbarkeit) 149
11 Lösungsskizze Fall 15: Microsoft (2) 2. Marktbeherrschende Stellung Mit 90% ist M ein Quasi-Monopolist. Weitere Angaben liefert SV nicht, sind aber auch nicht erforderlich. II. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Schädigung der Wettbewerbsstrukturen, die gerade aufgrund der marktbeherrschenden Stellung möglich ist: Kartellrechtliche Gesamtbetrachtung! In Betracht kommt ein Fall des Art. 101 Satz 2 lit. d AEUV (Koppelung)! Angriff auf die Preisbildungsfreiheit auf den Märkten für Multimediaplayer: Markt für Lizenzen an Inhalteanbieter und Markt für Lizenzen an Profiversionen.! Auf diesem Markt sollte ökonomische Effizienz den Ausschlag geben. Die Koppelung aber führt zu einer Verbindung der Marktergebnisse: Die schwachen Wettbewerbsstrukturen auf dem Markt für Betriebssysteme bilden sich auf den Lizenzmärkten ab: Weil viele der Nutzer des Betriebssystems, die einen Mediaplayer mit Windows erhalten haben, keinen weiteren kostenlos erwerben, schwindet die Attraktivität der Programme von A und B, worunter der Lizenzmarkt leidet. 150
12 Lösungsskizze Fall 15: Microsoft (3)! Diese Wettbewerbswirkung wird auch als Leverage-Effekt (Hebeleffekt) bezeichnet: Die marktbeherrschende Stellung auf dem Ausgangsmarkt ermöglicht es, die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Zielmarkt auszuhebeln.! Sachliche Rechtfertigung nach Art. 102 Satz 2 lit. d AEUV letzter HS? Strenge Maßstäbe, orientiert am Zweck des Art. 102 Satz 2 lit. d AEUV = Offenhaltung der Märkte und Verhinderung der Übertragung von Marktergebnissen aus beherrschten Märkten. Denkbarer Einwand: Der Mediaplayer ist technischer Teil eines Betriebssystems ebenso wie das Rad an einem Kfz. Dagegen spricht, dass dieses Ergebnis rückblickend betrachtet die Zerstörung der Lizenzmärkte widerspiegelt. Vor der Integration in das Betriebssystem wurde der Player als eigenes Produkt gehandelt und es bestand zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung - keine vergleichbare technische Notwendigkeit, ihn in ein Betriebssystem einzufügen => Die Verbesserung der Attraktivität des Betriebssystems stand im Zeitpunkt der Entscheidung außer Verhältnis zur Zerstörung der Lizenzmärkte. 151
13 Lösungsskizze Fall 15: Microsoft (4) III. Ergebnis: Missbrauch liegt vor. Bußgeld ist gerechtfertigt! Beherrschter( Ausgangsmarkt( Zielmarkt( Leverageeffekt*(Hebeleffekt):(Die(marktbeherrschende(Stellung(( auf(dem(ausgangsmarkt(wird(zum(hebel(für(die(störung(der( PreisbildungsfunkBon(auf(dem(Zielmarkt( 152
14 Aktueller Übungsfall Koppelung: Amazon Prime (Angaben aufgrund der Form 10 K (SEC) aus dem Jahre 2013: 20/d445434d10k.htm) Im Jahre 2012 tätigt die Amazon, Inc. (Delaware, USA; im Folgenden: A), 74 % des Umsatzes im deutschen Versand- und Online-Buchhandel. Der Anteil an den Gesamtumsätzen im deutschen Buchhandel beträgt 25 %. Die Kunden können bei A eine sog. Prime Mitgliedschaft erwerben. Gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts i.h.v. 29 werden ihnen dabei sämtliche bestellten Bücher kostenlos und von einem Tag auf den anderen zugestellt. Im Jahre 2014 weitet A die Prime-Mitgliedschaft wie folgt aus: Prime- Mitglieder sind nun zusätzlich berechtigt, in der A-Vidothek im Wege des Video on Demand kostenlos Filme und Fernsehserien anzusehen. Dafür steigt das Entgelt auf jährlich 60. Die Versandvorteile der alten Prime-Mitgliedschaft können nicht mehr isoliert bezogen werden. Bestehen gegen diese Praxis kartellrechliche Bedenken? 153
15 Übungsfall Amazon Prime - Problemübersicht 1. Problem: Marktabgrenzung. Markt für Versandbuchhandel = eigener Markt oder ein Markt für Buchhandel Bedarf: Buch oder Buchlieferung an das Haus? Beide Ansichten vertretbar. Aber: Beachten Sie ländliche Bereiche und die Mühe der Anreise zur Buchhandlung, wenn der Titel nicht vorrätig ist, sondern über Nacht bestellt werden muss. 2. Problem: Koppelung. Ausgangsmarkt = Markt für Versandbuchhandel. Verbindendes Element: Wer viele Bücher bei A. bestellt, ist auf günstige Lieferbedingungen angewiesen und wird Mitglied werden. Dadurch erwirbt er die Mitgliedschaft an der Online-Videothek gleich mit. Zielmarkt: Video on Demand-Markt. Nicht mehr Preise, Breite des Angebots und Service bestimmten die Wettbewerbsfähigkeit, sondern die Notwendigkeit, die Versandkosten gegenüber Amazon zu minimieren => Preisbildungsfunktion wird ausgehebelt. 154
16 Fall 16: Intel (EuG, Urteil v Rs. T-286/09) In den Jahren 2002 bis 2007 hält die Intel, Inc. (Santa Clara, Ca.) 70 % der Marktanteile auf dem Markt für x86-prozessoren. Ernstzunehmende Konkurrenz erwächst ihr nur von der Advanced Micro Devices, Inc. (AMDSunnyvale, Ca). Deshalb zahlt Intel den führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte, die an die Bedingung geknüpft sind, dass sie alle oder nahezu alle x86- Prozessoren von Intel beziehen. Ebenso leistet Intel eine Zahlung an Media-Saturn, die an die Bedingung geknüpft ist, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-prozessoren von Intel veräußert. Die Kommission hat Intel auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 lit. a VO Nr. 1/2003 und Art. 102 AEUV zu einem Bußgeld i.h.v. 1,06 Milliarden Euro veurteilt. Zu Recht? 155
17 Lösung Fall 16: Intel (1) Das Bußgeld wurde dann nach Art. 23 Abs. 2 lit. a VO Nr. 1/2003 festgesetzt, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt. I. Marktbeherrschende Stellung 1. Markt a) Sachlich = Markt für X86-Prozessoren. b) Räumlich = Weltmarkt 2. Beherrschende Stellung a) 70 % Marktanteil: Im Zweifel ist von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen b) Die Fähigkeit von Intel, solche Rabatte zu gewähren, deutet auf erhebliche Finanzkraft und einen entsprechenden Einschüchterungseffekt hin 156
18 Lösung Fall 16: Intel (2) II. Missbrauch Verdrängungsmissbrauch: Verdrängung von Konkurrenten durch Treuerabatt des Marktbeherrschers unter Ausnutzung der eigenen mb Stellung und jenseits des Wettbewerbs 1. Problem: Entfaltet der Rabatt eine Verdrängungswirkung? Der Rabatt bindet die Computerhersteller an das Angebot des I; denn belohnt wird die ausschließliche Deckung des Bedarfs durch das Angebot von I (EuG: Exklusivitätsrabatt) " Verdrängungswirkung: Ein Wettbewerber muss, um ein attraktives Gebot zu unterbreiten, nicht nur I überbieten, sondern den Kunden auch von den wirtschaftlichen Folgen des Verlusts des Exklusivitätsrabatts freistellen => Der Rabatt wirkt wie eine Marktzutrittsschranke, weil gerade der Newcomer die angebotenen Preise nicht (allein) an den eigenen Kosten orientieren kann. " Ebenso besteht die Gefahr, dass aktuelle Wettbewerber mit diesem Rabatt nicht mithalten können und daher vom Markt gedrängt werden. Weitergabe von Effizienzvorteilen als mögliche Rechtfertigung? 157
19 Lösung Fall 16: Intel (3) (Weitergabe von Effizienzvorteilen) I belohnt die Abnahme durch Großunternehmen. Dabei sind auch stets Mengenvorteile (Economies of Scale) involviert. Aber: Keine strenge Bindung des Rabatts an die erzielten Mengen- /Größenvorteile, sondern pauschale Entlohnung der Kundentreue. => Treuerabatt mit Verdrängungswirkung Beachte: Intel hatte der Kommission vorgeworfen, dass diese nicht den sog. as-efficient-competitor-test durchgeführt hatte. Dort wird die Frage gestellt, ob ein Unternehmen, das genau so effizient wie Intel selbst organisiert ist, durch einen solchen Rabatt konkrete Nachteile erleiden würde. Hintergrund: Ein besonders den Marktstrukturen angepasstes Unternehmen wie Intel soll nicht benachteiligt werden, weil seine Wettbewerber besonders ineffizient sind. EuG verneint die Notwendigkeit, da ein Exklusivitätsrabatt (Treuerabatt) des Marktbeherrschers seiner Natur nach auf eine Beeinträchtigung der Marktstrukturen zielt. 158
20 Lösung Fall 16: Intel (4) 2. Zahlungen an Media-Saturn stellen keinen Rabatt (Nachlass auf einen zuvor angekündigten Grundpreis) dar, verfolgen aber ein ähnliches Ziel wie Treuerabatte: Sie zielen auf Verdrängung der bestehenden Wettbewerber und Marktzutrittsschranken für potenzielle Konkurrenten. III. Betroffenheit des Binnenmarktes oder eines wesentlichen Teils desselben. Wegen des Weltmarktbezugs einseits und der Betroffenheit des deutschen Teilsegments (Zahlungen an Media Saturn) zu bejahen. IV. Verschulden. V. Ergebnis: Das Bußgeld wurde zu Recht festgesetzt. 159
21 Lerner-Index Nach dem amerikanischen Ökonomen A.P. Lerner: L = P-Gk P Bewegt sich der Wert auf 1 zu, besteht kein effizienter Wettbewerb. Bewegt sich der Wert auf 0 zu, ist es gerade anders. P = Preis; GK = Grenzkosten. Beispiel 1: Preis = 10, Grenzkosten = 9,90 L = 10 9,90 = 0,01 = Effizienter Wettbewerb 10 Beispiel 2: Preis = 10, Grenzkosten = 0,5 L = 0,95 = kein effizienter Wettbewerb; Ausbeutungssituation 160
22 Fall 17 (EuGH, Urt. v Rs. 6 u. 7/73, Slg. 1974, 223 Commercial Solvents): Die Commercial Solvents Corporation (CSC), eine Gesellschaft des Staates Maryland, USA, hat eine marktbeherrschende Stellung bei der Produktion des in der Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffes Aminobutanol. Aus Aminobutanol werden insbesondere Kopfschmerzmittel gefertigt. CSC lieferte Aminobutanol in verschiedene europäische Staaten, unter anderem nach Italien. Im Jahre 1974 stellte das Unternehmen die Lieferung nach Italien jedoch ganz ein. Zur Begründung führte es aus, man stelle die Kopfschmerzmittel aus Aminobutanol jetzt selbst her und biete diese selbstverständlich auch in Italien an. Kann die Kommission dagegen vorgehen? 161
23 Lösungsskizze Fall 17: Commercial Solvents (1) Vorgehen nach Art. 7 VO Nr. 1/2003 oder Art. 23 Abs. 2 lit. a VO Nr. 1/2003, wenn Verstoß gegen Art. 102 Satz 1 AEUV vorliegt. I. Marktbeherrschende Stellung 1. Relevanter Markt a) Sachlich Hier: Markt für Aminobutanol b) Räumlich Weltmarkt 2. Marktbeherrschende Stellung laut SV gegeben. II. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Schädigung der Wettbewerbsstrukturen, die gerade aufgrund der marktbeherrschenden Stellung möglich ist: Kartellrechtliche Gesamtbetrachtung! In Betracht kommt ein Fall des Art. 101 Satz 2 lit. b AEUV (Behinderungs- bzw. Verdrängungswettbewerb) 162
24 Lösungsskizze Fall 17: Commercial Solvents (2) Gesamtbetrachtung:! Negative Vertragsfreiheit von Commercial Solvents: Kann in einer Marktwirtschaft nicht zum Abschluss gezwungen werden.! Grenze dort, wo aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung Wettbewerbsstrukturen zerstört werden: Für den Marktbeherrscher gelten strengere Vorschriften als für andere Unternehmen (vgl. Koppelungsverbot). Hier: Angriff auf die Wettbewerbsstrukturen der Märkte für Medikamente, die auf der Grundlage von Aminobutanol hergestellt werden.! In der Wirkung vergleichbar der Koppelung: Durch die Lieferverweigerung überträgt C die Marktergebnisse des Ausgangsmarktes (Aminobutanol) auf den Zielmarkt (Medikamente auf A.-Basis) und zerstört dort die Wettbewerbsstrukturen, weil ein konkurrierender Anbieter verdrängt wird. 163
25 Lösungsskizze Fall 17: Commercial Solvents (3)! Sachliche Rechtfertigung des Lieferabbruchs? Lieferverweigerungen/ Lieferabbrüche können gerade in Vertikalverhältnissen gerechtfertigt sein (Ausschließlichkeitsbindungen). Aber: Der Marktbeherrscher kann sich den Markt für ein Zuliefer- oder Folgeprodukt nicht einfach selbst ganz vorbehalten. Denn dann würde sich die Zerstörung der Marktstrukturen vom Ausgangsmarkt aus beliebig fortsetzen. III. Binnenmarktbezug Wegen des Weltmarktes einerseits und dem Bezug zum italienischen Markt (+) IV. Ergebnis: Missbrauch liegt vor. Eine Untersagungsverfügung nach Art. 7 VO Nr. 1/2003 ergeht daher zu Recht. 164
26 Beachte EuGH, Urteil vom C-280/08 (Juris) Deutsche Telekom/Kommission Tz Behinderungsmissbrauch nach Art. 102 Satz 2 lit. b AEUV durch missbräuchliche Margenbeschneidung (im deutschen Kartellrecht auch als missbräuchliche Preisschere bezeichnet): Telekom nimmt von anderen Telefondienstbetreibern Entgelte für den Zugang zum Festnetz, die den Telefondienstbetreibern keine Gewinnmarge mehr lassen. " Faktisch Zugangsbeschränkung für Konkurrenten zu nachgelagerten Märkten. " Beachte: Diese Fälle liegen bereits im Anwendungsbereich der Essential Facility Doctrine, wo der Marktbeherrscher andere Unternehmen zu den ihm gehörenden Infrastrukturen "upon just and reasonable terms" zulassen muss. 165
27 Beachte hier ein weiteres Mal EuGH, United Brands United Brands hatte sich geweigert, Bananenlieferungen an ein dänisches Unternehmen wie bisher fortzusetzen, weil dieses bei der Werbekampagne eines Konkurrenten mitgewirkt hatte EuGH stellt fest, dass ein Unternehmen mit beherrschender Stellung für den Vertrieb eines Erzeugnisses mit dem Ansehen einer bekannten und von den Verbrauchern geschätzten Marke seine Lieferungen an einen langjährigen Kunden, dessen Geschäftsgebahren den Gebräuchen des Handels entspricht, nicht einstellen darf, wenn die Bestellungen dieses Kunden in keiner Weise anormal sind. (Tz. 182/183) Erinnert stark an 20 II GWB und erweitert das Diskriminierungsverbot des Art. 102 Satz 2 lit. c AEUV (Diskriminierungsverbot) Dazu etwa Oechsler, FS Säcker, 2011, 879 ff. 166
Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015
Rabattgewährung nach Intel wie viel Spielraum bleibt noch? Kartellrechtsforum Frankfurt 11. Februar 2015 Ausgangslage Hoffmann La Roche Entscheidung des EuGH (1979) Prioritätenmitteilung der EU Kommission
MehrEnergiespeicher im Kartellrecht
9. Dornburger Energiegespräche "Energie und Technik" Energiespeicher im Kartellrecht Jena, 23. November 2017 Dr. Rolf Hempel, CMS Hasche Sigle Übersicht Energiespeicher Arten: Gasspeicher - Porenspeicher
MehrAufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte erreicht. Punkte maximal
Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte maximal Punkte erreicht I. Geltungs- und Anwendungsbereich des KG Art. 2 KG Sachlicher Geltungsbereich: Geht es hier um Wettbewerbsabreden, Ausübung
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
Lernziele (17. Juni 2016) relative und überlegene Marktmacht ( 20 GWB) - erweiterter Normadressatenkreis der dt. Missbrauchsaufsicht 17. Juni 2016 Struktur der deutschen Missbrauchsaufsicht - sieben eigenständige
MehrINNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE
INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 Dr. Birgit
MehrDr. Maria Mesch, LL.M. (Aberdeen) Examinatorium im Schwerpunktbereich 3 Kartellrecht
Examinatorium im Kartellrecht Sommersemester 2016 Fall Highfly Luftverkehrsmarkt in Europa H LVD LVD XXL-Bonus RV RV RV RV Markt für Luftverkehrsvermittlungsdienste E E E E Mitgliedsstaat X Endkundenmarkt
MehrÜbung zu Kapitel 9/10: Mißbrauch marktbeherrschender Stellung
Übung zu Kapitel 9/10: Mißbrauch marktbeherrschender Stellung 1 Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Ausbeutungsmißbrauch: fi Benachteiligung der Nachfrager, evtl. auch der Lieferanten Behinderungsmißbrauch
MehrFall 1 Versalis/Kommission
Fall 1 (EuGH, Urteil v. 13.6.2013 Rs. C 511/11 Versalis/Kommission). Die Versalis SpA (V, Sitz in Brindisi, Italien) wurde als Beteiligte eines Kautschukkartells durch die Europäische Kommission zu einem
MehrD. Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen V. Missbrauch von Marktmacht
3. Missbrauchsgrundtatbestand und spezialgesetzliche Beispiele, Art. 102 AEUV und 19 GWB a. Gleichlauf des nationalen und europäischen Rechts, insbes. bei Missbrauch mit zwischenstaatlichen Bezug ( auch
MehrExaminatorium im SPB 8 WS 2017/2018. Das Missbrauchsverbot
Examinatorium im SPB 8 WS 2017/2018 Das Missbrauchsverbot A. Einführung 19 GWB: (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2)..
MehrEinheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014
Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014 AGENDA A. Einordnung des Kartellverbots in die Kartellrechtsordnung B. Tatbestandsvoraussetzungen
MehrBesondere Bereiche des Europarechts
Besondere Bereiche des Europarechts -- Kartellrecht und Verfahrensrecht -- Universität Trier SS 2015 Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Weitbrecht LL.M. (Berkeley) 2 Zeitplan 20.04.2015 Europäisches Kartellrecht
MehrRabatte bei Marktbeherrschung
Rabatte bei Marktbeherrschung Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitsgruppe Schweiz 15. September 2016 Dr. Christian Jaag Agenda 1. Was sind Rabatte aus ökonomischer Sicht? 2. Motive
MehrVorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt 1 Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrDie Intel-Entscheidung des EuGH
Die Intel-Entscheidung des EuGH Prof. L&A - Wettbewerbstag Motivation EuGH Urteil vom 6. September 2017 im Intel-Fall Kommissionsentscheidung 2009: Milliardengeldbuße gegen Intel Missbräuchliche Ausnutzung
MehrNachfragemacht aus Sicht der Europäischen Kommission
Arbeitskreis Kartellrecht 18. September 2008 Nachfragemacht aus Sicht der Europäischen Kommission Philip Lowe Generaldirektor für Wettbewerb 1 Überblick Erfassen von Nachfragemacht Nachfragemacht ein Wettbewerbsproblem?
MehrKartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle
Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle Panel 1 Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) Universität Düsseldorf Überblick Konzernhaftung Rechtsnachfolge in die Bußgeldhaftung Private
MehrWas ist Marktbeherrschung und ist sie problematisch?
Was ist Marktbeherrschung und ist sie problematisch? 1 Prof. Norbert Schulz, Ph.D., Lehrstuhl für Strategie und Wettbewerb (Industrieökonomik) EuGH Urt. V. 13.2.1979, Rs. 85/76 Slg. 1949, 461 Hoffmann-La
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche
MehrStudienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Herbstsemester 2007. Fall 15. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Microsoft
Wirtschaftsrecht Herbstsemester 2007 Fall 15 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Microsoft Prof. Dr. Andreas Heinemann 1 Lernziele 1. Geltungsbereich des Kartellgesetzes 2. Missbrauch von Marktmacht
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrDie Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts"
Christian Rudolf Schmidt Die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts" Der Konflikt Wettbewerbspolitik - Industriepolitik in der Europäischen Fusionskontrolle Nomos Verlagsgesellschaft
MehrMarktbeherrschung. Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht, Arbeitsgruppe Schweiz. Dr. Monique Sturny
Rabatte bei Marktbeherrschung Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht, Arbeitsgruppe Schweiz 15. September 2016 Dr. Monique Sturny Übersicht I. Rabatte Bedeutung für die Praxis II. Rabattformen
MehrKartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl
MehrKartellrechtsforum Frankfurt
Kartellrechtsforum Frankfurt Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen 2. Dezember 2009 OLG Frankfurt - Musikalienhandel Stamm A Stamm B Stamm C 1/3 1/3 1/3 E GmbH & Co. KG D GmbH ebenfalls jeweils
MehrKartellrechtsforum Frankfurt e.v. BGH, Urteil vom 25. September 2007
BGH, Urteil vom 25. September 2007 ( Springer/ProSieben ): Sachverhalt: Gründe: Springer will Kontrolle über ProSieben und SAT1 erwerben Bundeskartellamt untersagt OLG Düsseldorf: (i) Erledigung (+) (ii)
MehrTutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa
Latte e formaggio Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 23.05.2016 Seite 1 I. Geltungsbereich des KG Artikel 2 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten
MehrVom Marktbeherrschungs- zum SIEC-Test: Neue Schläuche, neuer Wein? Daniel Zimmer
Vom Marktbeherrschungs- zum SIEC-Test: Neue Schläuche, neuer Wein? Daniel Zimmer I. Alter Wein in alten Schläuchen? II. Neuer Wein in alten Schläuchen III. Alter Wein in neuen Schläuchen IV. Neuer Wein
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung - Kartellrecht Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Missbrauchs absoluter Marktmacht (marktbeherrschende Stellung), des Missbrauchs bei erlaubten Kartellen
MehrDr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Examinatorium SB 3
Examinatorium SB 3 (nach Fallbericht Bundeskartellamt vom 05.03.14; Alexander, Fälle zum, 2014) HRS betreibt das elektronische Hotelportal HRS.de, das neben den Hotelportalen von Booking und Expedia zu
MehrDie Entscheidungen des BKartA und der britischen Kartellbehörden im Fall Akzo Nobel / Metlac
Die Entscheidungen des BKartA und der britischen Kartellbehörden im Fall Akzo Nobel / Metlac Gemeinsame Tagung von Studienvereinigung Kartellrecht und DIHT Düsseldorf, 17.02.2014 Dr. Andreas Hahn Seite
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht)
Europäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht) Dr. Erik Staebe Wintersemester 2015/16 Teil 6 Gliederung I. Einführung II. Grundlagen des
MehrPrivate Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft
Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft von Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig, LL.M. 15.04.2011-19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. Die Nichtigkeitsfolge
MehrFairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften
Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser
Mehr2. Mikroökonomik und Wirtschaftspolitik
2. Mikroökonomik und Wirtschaftspolitik Folie 1 2. Mikroökonomik und Wirtschaftspolitik 2.1 2.2 Wettbewerbspolitik Umweltpolitik Folie 2 2.1 Wettbewerbspolitik Ziel Schutz des funktionsfähigen Wettbewerbs
MehrB2B Plattformen und das Kartellrecht
Alexandra Kierner B2B Plattformen und das Kartellrecht Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Grundlagen zu B2B Plattformen 14 I. Internetplattformen 14 II. Entwicklung des elektronischen B2B Handels
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrA. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003
1. Speyerer Kartellrechtsforum Rechtliches Gehör, Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 und die Alrosa-Entscheidung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley) Friedrich-Schiller-Universität Jena
MehrFall Nr. IV/M BERTELSMANN / BURDA / FUTUREKIDS. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. IV/M.1072 - BERTELSMANN / BURDA / FUTUREKIDS Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrEnergiepreise rechtlich hinterfragen
Energiepreise rechtlich hinterfragen www.ritter-gent.de Energiepreise rechtlich hinterfragen 1 Inhalt I. Rechtswidrige Preisanpassung II. Billigkeitseinrede gemäß 315 BGB III. Preismissbrauch der Versorger
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen
MehrKartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware
7. Österreichischer IT-Rechtstag Wien, 23.05.2013 Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware Dr. Peter Thyri LL.M. (NYU), LL.M. (DUK) Agenda Kartellrechtliche Grenzen des Urheberrechtsschutzes in
MehrInhalt 1. Was wussten wir bis Akzo? 2. Was wissen wir seit Akzo? 3. Was nun? EuGH, Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel NV u.a./kommission, C-97/
Die Haftung der Konzernmutter für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochter nach Akzo Nobel Kartellrechtsforum Frankfurt e.v. Frankfurt, 7. Oktober 2009 Dr. Udo Krauthausen, MBA SCHULTERIESENKAMPFF. Inhalt 1.
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht)
Europäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht) Dr. Erik Staebe Wintersemester 2015/16 Teil 4 Gliederung I. Einführung II. Grundlagen des
MehrProfessor Dr. Peter Krebs. Lösungshinweise für die 2. Klausur im Wettbewerbsrecht SS 2005
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Lösungshinweise für die 2. Klausur im Wettbewerbsrecht SS 2005 1. Teil: Kartellrechtliche Unzulässigkeit der Vertragsstrafe
MehrDie Arbeit des Bundeskartellamtes
Die Arbeit des Bundeskartellamtes Sandro Gleave (BKartA) (sandro.gleave@bundeskartellamt.bund.de) Vortrag an der RWTH Aachen am 15. Januar 2004 1. Das Bundeskartellamt 1.1. Aufgaben des Bundeskartellamtes
MehrKatja Sprenger. Einkaufsgemeinschaften der öffentlichen Hand. Grenzen der Zulässigkeit I/I/F
Katja Sprenger Einkaufsgemeinschaften der öffentlichen Hand Grenzen der Zulässigkeit I/I/F Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der wichtigsten Entscheidungen Literaturverzeichnis
MehrLeitfaden Kartellrecht Open Source Automation Development Lab (OSADL) eg Stand Mai 2016
Leitfaden Kartellrecht Open Source Automation Development Lab (OSADL) eg Stand Mai 2016 Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was kann bei Kartellverstößen passieren?... 2 3. Die kartellrechtlichen Verbotsvorschriften...
Mehr7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT
7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT EU-WETTBEWERBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht (Übersicht) Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische Fusionskontrolle:
MehrEssential Facility Theorie. Eigentum an der Brücke
Essential Facility Theorie Eigentum an der Brücke Westufer Ostufer 1 Fall 18 (EuGH Slg. 1995 I 743 - Magill, Rn. 52): Auf dem von drei Fernsehsendern beherrschten irischen Markt existiert keine, alle Fernsehprogramme
MehrMarktabgrenzung und Marktbeherrschung in der digitalen Ökonomie
Bundeskartellamt - Sitzung des Arbeitskreises Kartellrecht Digitale Ökonomie Internetplattformen zwischen Wettbewerbsrecht, Privatsphäre und Verbraucherschutz Marktabgrenzung und Marktbeherrschung Prof.
MehrDIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL. Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht
DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht 1 EuGH, C-230/16 (Coty) Prestigecharakter ist Bestandteil der Qualität
MehrAVWL I, Wirtschaftspolitik, Markt und Wettbewerb, Block C: Wettbewerb, PT 2/ Aufgaben zu je 20 Punkten, Bearbeitungszeit insges. 60 Min.
1 AVWL I, Wirtschaftspolitik, Markt und Wettbewerb, Block C: Wettbewerb, PT 2/2000 3 Aufgaben zu je 20 Punkten, Bearbeitungszeit insges. 60 Min. 1. Beurteilen Sie die wettbewerbspolitische Relevanz der
MehrEXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT
EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: Liegt ein Verstoß gegen Kartellrecht vor? A. Art. 101 AEUV Die Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts
MehrFall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach 4 UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2.
Fall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach 4 UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2.2014 präsentierte B auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung
MehrWirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik 263. Daniel Petzold. Die Kosten-Preis-Schere im EU-Kartellrecht. Nomos
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik 263 Daniel Petzold Die Kosten-Preis-Schere im EU-Kartellrecht Nomos Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik herausgegeben von Ernst-Joachim Mestmäcker, Wernhard
MehrWirtschaftswachstum. Realisierung von technischem. Fortschritt. Entdeckungsbzw. Fortschrittsfunktion
Folie 8.1.1 - Gesellschaftliche Grundwerte, wirtschaftspolitische Ziele und Wettbewerbsfunktionen Gesellschaftliche Grundwerte Freiheit Wohlstand Gerechtigkeit Wirtschaftswachstum Wirtschaftspolitische
Mehr2. Wissenschaftlicher Roundtable, DIW Berlin, Rechtliche Umsetzbarkeit des More Economic Approach in der Praxis:
2. Wissenschaftlicher Roundtable, DIW Berlin, 26.10.2007 Rechtliche Umsetzbarkeit des More Economic Approach in der Praxis: Das Microsoft EU-Wettbewerbsverfahren Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley)
MehrMissbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
49. FIW-Ferienkurs Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen Bild einfügen (Cover Small) Dr. Michael Dietrich 22. September 2011 Struktur des Vortrags Schwerpunkt: Art. 102 AEUV und more
MehrEuropäisches und Internationales Aktienrecht. Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Europäisches und Internationales Aktienrecht Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Der Fall Fidium Finanz AG Fidium Finanz AG ist AG nach Schweizer Recht. Vertrieb von Kleinkrediten im Ausland Daher in CH
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
MehrPÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches
MehrErfolgreicher Einsatz für Wirtschaft und Verbraucher. Kartellverfolgung Fusionskontrolle Missbrauchsaufsicht Vergaberechtsschutz
Offene Märkte Fairer Wettbewerb Erfolgreicher Einsatz für Wirtschaft und Verbraucher Kartellverfolgung Fusionskontrolle Missbrauchsaufsicht Vergaberechtsschutz Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, seit
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrDaniel Zimmer. Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen. insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln
Daniel Zimmer Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln I. Einführung: Besonderheiten zweiseitiger Märkte Positive indirekte Netzwerkeffekte: Aus Sicht einer
MehrSeminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik
Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrBeste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren?
Humboldt-Universität zu Berlin: Juristische Fakultät Beste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren? Zulassungsbeschränkungen für medizinische Versorgungszentren - rechtswidrig? Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrRechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht
Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter
MehrDie Richtlinie über Schadenersatz bei Kartellverstößen
Die Richtlinie über Schadenersatz bei Kartellverstößen Forum Wettbewerbsrecht, Wien 27.11.2014 Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Institut für Zivil- und Unternehmensrecht Wirtschaftsuniversität
MehrGeografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 4: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 4: (Lösung) BGH, NJW 2000, 2667 (unterbliebener Widerspruch gegen Belastungsbuchungen); BGH, NJW 1996,
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrEinführung in die. 6. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie
MehrAbhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe
Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf patrick.krauskopf@zhaw.ch / Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage 2. Ziel und Auftrag der
MehrEuropäisches und deutsches Kartellrecht
28. April 2008 3. 4. der 5. Spürbarkeit der Christian Heinichen 4 Wiederholung 1. Abgrenzung des relevanten Markts 1. Vereinbarung zwischen Unternehmen sachlich => Nachfragesubstituierbarkeit => Angebotssubstituierbarkeit
MehrWas Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
MehrXXXVII. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts
XXXVII. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Die Orange-Book -Entscheidung des BGH Rechtsanwalt Dr. Jörg Witting, Bird & Bird LLP Köln, 20.11.2009 Kernaussagen BGH, Urt. v. 6.5.2009, WuW
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick
MehrFreistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)
Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg, 22.10.2014 Freistellung
MehrFACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark
FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark Darunter: Förderung privater Unternehmen Die Staaten der Europäischen Union möchten staatliche Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt
MehrQuersubventionierung öffentlicher Unternehmen zur Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge
Andel Danner Quersubventionierung öffentlicher Unternehmen zur Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 17 I. Fragestellung und Ziel
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
MehrProf. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 3: Die B-AG (B), ein Unternehmen der Metallindustrie mit nur einem Betrieb, war
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrBedeutung der FRAND-Erklärung (1)
Bedeutung der FRAND-Erklärung (1) Kurzdarstellung bei EuGH 16.7.2015 C-170/13 Huawei, Rn. 12 ff.) Innerhalb des Europäischen Binnenmarktes koordiniert das von der Europäischen Kommission ins Leben gerufene
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II
Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat
MehrIdentitätsmissbrauch im Internet Haftung und Beweis. T o k i o, 1 2. N o v e m b e r
Identitätsmissbrauch im Internet Haftung und Beweis T o k i o, 1 2. N o v e m b e r 2 0 1 6 Prof. Dr. Georg Borges Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, deutsches und internationales
MehrFall Nr. IV/M BERTELSMANN / BURDA - HOS LIFELINE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. IV/M.973 - BERTELSMANN / BURDA - HOS LIFELINE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
Mehr