Arbeits- und Sozialrecht
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- Pamela Kaiser
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1 Drs Arbeits- und Sozialrecht l Lernen u Üben w Wissen 3. Auflage E-Learning auf
2 Arbeits- und Sozialrecht L Lernen U Üben W Wissen von Dr. Monika Drs ao. Universitätsprofessorin an der Wirtschaftsuniversität Wien 3. Auflage A F T I S A L L E K R T W I L L E Wien 2015 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
3 Zitiervorschlag: Drs, Arbeits- und Sozialrecht 3 (2015)... Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autorin sowie des Verlages ist ausgeschlossen. Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist ( 42 Abs 6 UrhG). ISBN MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) [email protected] Bildnachweis: privat Druck: FINIDR, s.r.o., v Ceský T v ešín
4 Vorwort zur 3. Auflage Vorwort zur 3. Auflage Ziel Methode L U W Die 3. Auflage wurde inzwischen notwendig, da seit der 2. Auflage aus dem Jahr 2012 zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten sind: so etwa eine Novelle des AuslBG, des AÜG, des BMSVG, des BPG, Änderungen bei den Dienstverhinderungsgründen, insb bei der Pflegefreistellung, Änderungen bei den diversen va im AVRAG geregelten Freistellungen ohne vollen Entgeltanspruch bzw Reduktionen der Arbeitszeit (inkl der dazu gehörenden Sozialleistungen), zahlreiche Änderungen des Sozialversicherungsrechts (insb im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit) und die notwendigen Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedes Kapitel ist dreigeteilt: Lernen Üben Wissen. Im Teil Lernen wird der Stoff unter Zuhilfenahme von rund 300 Beispielen erklärt. Der Teil Üben umfasst ca 400 Übungsfragen, die eine gezielte Prüfungsvorbereitung erleichtern sollen. Der Teil Wissen mit seinen etwa 450 Definitionen dient zum Nachschlagen, aber auch der Wiederholung und Prüfungsvorbereitung. Zusätzlich bietet die Marginalspalte einen guten Überblick über die wesentlichen Eckpunkte und Raum für eigene Anmerkungen. Online Dank Gemeinsam mit der Entwicklung dieser Lehrbuchreihe wurde unter der Internetadresse eine neuartige Lernplattform geschaffen. Die Lernplattform ist mit dem Buch verknüpft und ermöglicht Ihnen eine bessere Prüfungsvorbereitung. Sie können dort mithilfe von rund 430 multiple-choice-fragen Ihr Wissen testen. Auf der e-learning-plattform finden Sie regelmäßig auch aktualisierte Ergänzungsblätter, die Sie über die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts, die seit dem Erscheinen dieses Buches in Kraft getreten sind, informieren. Ihren Registrierungscode zum e-learning-einstieg finden Sie auf der Umschlagsinnenseite Ihres Buches. Ich möchte mich an dieser Stelle herzlich bei meinen Kolleginnen Frau Mag. Karin Burger-Ehrnhofer, Frau Marta Glowacka, LL.M. und Frau Lisa Jobst, LL.B. bedanken, die mich bei der Überarbeitung des Lehrbuches sehr tatkräftig unterstützt haben; ohne ihre Mithilfe hätte die 3. Auflage nicht so schnell erscheinen können. Wien, im Februar 2015 Monika Drs Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs III
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6 Vorwort zur 1. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Ziel Methode L U L Dieses neue Lehrbuch zum Arbeits-und Sozialrecht soll nicht nur einen Überblick über die wichtigsten Aspekte beider Stoffgebiete verschaffen, sondern auch das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen aufzeigen. Bewusst wurde die Entscheidung getroffen, dieses Lehrbuch möglichst kurz zu halten und auf die Behandlung diverser Detailbestimmungen zu verzichten. Die bereits für das Lehrbuch von Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht, neu entwickelte Gliederung soll den Benutzern einen besseren Zugang zum Stoff verschaffen: Jedes Kapitel ist dreigeteilt: Lernen Üben Wissen. Im Teil Lernen wird der Stoff unter Zuhilfenahme von rund 250 Beispielen erklärt. Der Teil Üben umfasst ca 400 Übungsfragen, die eine gezielte Prüfungsvorbereitung erleichtern sollen. Der Teil Wissen mit seinen etwa 400 Definitionen dient zum Nachschlagen, aber auch der Wiederholung und Prüfungsvorbereitung. Zusätzlich bietet die Marginalspalte einen guten Überblick über die wesentlichen Eckpunkte und Raum für eigene Anmerkungen. Online Dank Gemeinsam mit der Entwicklung dieser Lehrbuchreihe wurde unter der Internetadresse studium.manz.at eine neuartige Lernplattform geschaffen. Diese e-learning-plattform ist mit dem Buch verknüpft und ermöglicht Ihnen eine bessere Prüfungsvorbereitung. Sie können dort mithilfe von zahlreichen Fragen Ihr Wissen testen. Ihren Registrierungscode zum e-learning-einstieg finden Sie auf der Umschlaginnenseite Ihres Buches. Ich möchte mich an dieser Stelle herzlich bei meinen KollegInnen bedanken, allen voran bei Mag. Michaela Maurer, die mich bei der Erstellung von Teilen des 9. und 10. Kapitels unterstützt hat, und bei Mag. Karin Burger-Ehrnhofer, Mag. Lisa Kulmer und Mag. Andrea Potz, die mir beim Korrekturlesen geholfen haben; ohne ihre Unterstützung hätte das Lehrbuch nicht so schnell erscheinen können. Besonderer Dank gilt aber auch dem stellvertretenden Verlagsleiter des Manz-Verlags, Mag. Heinz Korntner, für die Idee dieses Werkes, und der Lektorin, Mag. Doris Pummer, die mir jederzeit hilfreich zur Seite gestanden ist. Wien, im Dezember 2008 Monika Drs Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs V
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8 Inhalt Inhalt Vorwort zur 3. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XI 1 Einleitung Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts Stufenbau der Rechtsordnung... 7 Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen... 7 Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Institutionen Kapitel 1: Gerichte Kapitel 2: Bundesministerien Kapitel 3: Verwaltungsbehörden und sonstige Einrichtungen Der Arbeitsvertrag Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer.. 23 Kapitel 1: Arbeitnehmer Kapitel 2: Freie Dienstnehmer Kapitel 3: Werkvertragsnehmer Kapitel 4: Arbeitnehmerähnliche Personen Kapitel 5: Übersicht Vertragsarten Kapitel 6: Sonstige Mitarbeiter Angestellte und Arbeiter Kapitel 1: Angestellte Kapitel 2: Arbeiter Arbeitsvermittlung Beschäftigungsverbote und -gebote Kapitel 1: Beschäftigungsverbote Kapitel 2: Beschäftigungsgebote Vorvertragliches Schuldverhältnis Vertragsabschluss Kapitel 1: Abschlusserfordernisse Kapitel 2: Dienstzettel Haupt- und Nebenpflichten Arbeitspflicht Kapitel 1: Geschuldete Arbeitsleistung Kapitel 2: Weisungsrecht des Arbeitgebers Kapitel 3: Versetzung Kapitel 4: Arbeitskräfteüberlassung Kapitel 5: Betriebsübergang Entgeltpflicht Kapitel 1: Entgeltfortzahlung Kapitel 2: Urlaub Kapitel 3: Freistellungen ohne (vollen) Entgeltanspruch Kapitel 4: Entgeltsicherung Kapitel 5: Betriebliche Übung Kapitel 6: Abfertigung Kapitel 7: Betriebspension Treuepflicht Kapitel 1: Unterlassungspflichten Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs VII
9 Inhalt Kapitel 2: Handlungspflichten Fürsorgepflicht Kapitel 1: Gleichbehandlung Arbeitnehmerschutz Gefahrenschutz Arbeitszeitschutz Kapitel 1: Arbeitszeitbeschränkungen Kapitel 2: Arbeitspausen Verwendungsschutz Kapitel 1: Kinder- und Jugendschutz Kapitel 2: Schutz bei Schwangerschaft, Karenz und Teilzeit Kapitel 3: Schutz von Frauen Schadenshaftung Schadenshaftung im Arbeitsrecht Kapitel 1: Vom Arbeitnehmer verursachte Schäden Kapitel 2: Haftung des Arbeitgebers für Vermögensschäden Schadenshaftung im Sozialrecht Kapitel 1: Von Arbeitskollegen verursachte Personenschäden Kapitel 2: Vom Arbeitgeber oder gleichgestellten Personen verursachte Personenschäden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigungsarten Kündigung Kapitel 1: Kündigungsfristen und -termine Kapitel 2: Allgemeiner Kündigungsschutz Kapitel 3: Individueller Kündigungsschutz Kapitel 4: Besonderer Kündigungsschutz Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund Kapitel 1: Entlassung Kapitel 2: Vorzeitiger Austritt Beendigungsabhängige Ansprüche Kapitel 1: Offenes Entgelt Kapitel 2: Sonderzahlungen Kapitel 3: Abfertigung Kapitel 4: Urlaubsersatzleistung Kapitel 5: Kündigungsentschädigung Kapitel 6: Postensuchtage Kapitel 7: Dienstzeugnis Kapitel 8: Betriebspension Kapitel 9: Konkurrenzklausel Kapitel 10: Ausbildungskostenrückersatz Kapitel 11: Sonstige Ansprüche Kapitel 12: Übersicht Überbetriebliche Interessenvertretung Berufsverbandsrecht Kapitel 1: Gesetzliche Interessenvertretungen Kapitel 2: Freiwillige Interessenvertretungen Kapitel 3: Sozialpartnerschaft Kollektivvertragsrecht Kapitel 1: Kollektivvertrag Kapitel 2: Kollektivvertragsfähigkeit VIII Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
10 Inhalt Kapitel 3: Zulässiger Kollektivvertragsinhalt Kapitel 4: Rechtswirkungen des Kollektivvertrags Kapitel 5: Geltungsbereich des Kollektivvertrags Kapitel 6: Kollektivvertragskollision Kapitel 7: Substitutionsformen des Kollektivvertrags Arbeitskampf Kapitel 1: Grundlagen Kapitel 2: Arten des Streiks Kapitel 3: Rechtsfolgen des Arbeitskampfs Betriebliche Interessenvertretung Betriebsverfassung Belegschaft und ihre Organe Kapitel 1: Betriebsversammlung Kapitel 2: Betriebsrat Kapitel 3: Wahlrecht zum Betriebsrat Kapitel 4: Wahlmängel Kapitel 5: Tätigkeitsdauer des Betriebsrats Kapitel 6: Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder Mitbestimmungsrechte der Belegschaft Kapitel 1: Arten der Mitbestimmungsrechte Kapitel 2: Betriebsvereinbarungen Das Versicherungsverhältnis Versicherter Personenkreis Kapitel 1: Pflichtversicherung Kapitel 2: Freiwillige Versicherung, Formalversicherung Beginn und Ende der Pflichtversicherung Beitragspflichten Meldepflichten Sanktionen Das Leistungsverhältnis Grundlagen des Leistungsrechts Krankenversicherung Kapitel 1: Versicherungsfall der Krankheit Kapitel 2: Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Kapitel 3: Versicherungsfall der Mutterschaft Kapitel 4: Versicherungsfall der (vorübergehend) geminderten Arbeitsfähigkeit Kapitel 5: Vertragspartnerrecht Unfallversicherung Kapitel 1: Arbeitsunfall Kapitel 2: Berufskrankheit Kapitel 3: Leistungen der Unfallversicherung Pensionsversicherung Kapitel 1: Versicherungsfall des Alters Kapitel 2: Versicherungsfall der (dauerhaft) geminderten Arbeitsfähigkeit Kapitel 3: Versicherungsfall des Todes Kapitel 4: Pension Arbeitslosenversicherung Kapitel 1: Arbeitslosengeld Kapitel 2: Notstandshilfe Kapitel 3: Sonstige Leistungen Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs IX
11 Inhalt 10.6 Sonstiges Kapitel 1: Pflegegeld Kapitel 2: Pflegekarenzgeld Kapitel 3: 24-Stunden-Betreuung Kapitel 4: Familienleistungen Kapitel 5: Bedarfsorientierte Mindestsicherung Arbeitnehmereinsatz mit Auslandsberührung Arbeitsrechtliche Aspekte Kapitel 1: Grundfreiheiten Kapitel 2: Rom I-Verordnung Kapitel 3: Entsenderichtlinie Kapitel 4: Umsetzung der Entsenderichtlinie Sozialrechtliche Aspekte Kapitel 1: Österreichisches Sozialrecht Kapitel 2: Beschäftigung im EWR-Raum Kapitel 3: Beschäftigung in sonstigen Staaten Sachregister X Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
12 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ABGB Abs AEUV AG AHGB AI AK AKG AktG AlVG AMFG AMPFG AMS AMSG AN Anf AngG APG APSG AR ArbAbfG ArbIG ArbVG ARG Art ASchG ASG ASGG ASVG AT ATerrG Ausn AUVA AÜG AuslBG AVG AVRAG AZ AZG BAG BAGS BEA BEinstG BKA B-KUVG BM BMASK BMBF BMF BMG BMLVS Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Absatz Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Arbeitgeber(in) Allgemeines preußisches Handelsgesetzbuch Arbeitsinspektorat(e) Arbeiterkammer Arbeiterkammergesetz Aktiengesetz Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitsmarktförderungsgesetz Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz Arbeitsmarktservice Arbeitsmarktservicegesetz Arbeitnehmer(in) Anfechtung Angestelltengesetz Allgemeines Pensionsgesetz Arbeitsplatzsicherungsgesetz Arbeitsrecht Arbeiter-Abfertigungsgesetz Arbeitsinspektionsgesetz Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitsruhegesetz Artikel ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeits- und Sozialgericht Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Arbeitstag(e) Antiterrorgesetz Ausnahme Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Ausländerbeschäftigungsgesetz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Arbeitszeit Arbeitszeitgesetz Berufsausbildungsgesetz Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe Bundeseinigungsamt Behinderteneinstellungsgesetz Bundeskanzleramt Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Bundesminister(ium) Bundesminister(ium) für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bundesminister(ium) für Bildung und Frauen Bundesminister(ium) für Finanzen Bundesminister(ium) für Gesundheit Bundesminister(ium) für Landesverteidigung und Sport XI
13 Abkürzungsverzeichnis BMSVG BMWFJ BPG BPGG BR BSA BSAG BSVG BUAG BV BVG B-VG BV-Kasse bzw ca CD DAG DG dh DHG DLSG DN DSG DZ E EBR e-card EFZG EG EGMR einv ELDA ESC EStG etc EU EuGH EVÜ ev EWG EWR f ff FLAF FLAG FPG FSVG Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz Bundesminister(ium) für Wirtschaft, Familie und Jugend Betriebspensionsgesetz Bundespflegegeldgesetz Betriebsrat; Betriebsräte Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bundessozialamtsgesetz Bauern-Sozialversicherungsgesetz Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Betriebsvereinbarung Bundesverfassungsgesetz Bundes-Verfassungsgesetz betriebliche Vorsorgekasse beziehungsweise cirka Compact Disk Dienstgeberabgabegesetz Dienstgeber(in) das heißt Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Dienstleistungsscheckgesetz Dienstnehmer(in) Datenschutzgesetz Dienstzeit Entscheidung; Entlassung Europäischer Betriebsrat elektronische oder europäische Krankenversicherungskarte Entgeltfortzahlungsgesetz Europäische Gemeinschaften; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte einvernehmlich elektronische Datenfernübertragung Europäische Sozialcharta Einkommenssteuergesetz et cetera Europäische Union Europäischer Gerichtshof Europäisches Schuldvertragsübereinkommen eventuell Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum und der (die) folgende und die folgenden Familienlastenausgleichsfonds Familienlastenausgleichsgesetz Fremdenpolizeigesetz Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen GBH Gewerkschaft Bau-Holz GdG KMSfB Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe gem gemäß XII Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
14 Abkürzungsverzeichnis GewO Gewerbeordnung 1859 GewO 1994 Gewerbeordnung 1994 GKK Gebietskrankenkasse GlBG Gleichbehandlungsgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung GÖD Gewerkschaft Öffentlicher Dienst GPA-djp Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier GPF Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz HBeG HgG hm HVSVTr IAO idf idgf idr IEFG ies IESG ILO Info inkl insb IO IPRG ird isd IV IVF ivm iws JournG KA-AZG KAPOVAZ KautSchG KBGG Kfz KG KJBG KoalG KollV kollv Künd LAG lit LG max MdE me Hausbetreuungsgesetz Handlungsgehilfengesetz herrschende Meinung Hauptverband der Sozialversicherungsträger Internationale Arbeitsorganisation (s auch ILO) in der Fassung in der geltenden Fassung in der Regel Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service-GmbH-Gesetz im engeren Sinn Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz International Labour Organisation (s auch IAO) Information inklusive insbesondere Insolvenzordung Gesetz über das internationale Privatrecht im Rahmen der (des) im Sinne der (des) Interessenvertretung In-vitro-Fertilisation in Verbindung mit im weiteren Sinn Journalistengesetz Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit Kautionsschutzgesetz Kinderbetreuungsgeldgesetz Kraftfahrzeug Kommanditgesellschaft Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz Koalitionsgesetz Kollektivvertrag kollektivvertrags Kündigung Landarbeitsgesetz litera (Buchstabe) Landesgericht maximal Minderung der Erwerbsfähigkeit meines Erachtens Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs XIII
15 Abkürzungsverzeichnis MRK MSchG NAG NGKK Nr NSchG NVG OG ÖGB OGH OLG ORF-G PG PKG Pkw PRO-GE RL Rom I-VO Rsp RVO Europäische Menschenrechtskonvention Mutterschutzgesetz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz niederösterreichische Gebietskrankenkasse Nummer Nachtschwerarbeitsgesetz Notarversicherungsgesetz offene Gesellschaft Österreichischer Gewerkschaftsbund Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk Pensionsgesetz Pensionskassengesetz Personenkraftwagen Produktionsgewerkschaft Richtlinie Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Rechtsprechung deutsche Reichsversicherungsordnung s siehe SCE Europäische Genossenschaft SE Europäische Gesellschaft sog sogenannte (r, s) StGG Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger StVO Straßenverkehrsordnung SV Sozialversicherung SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVTr Sozialversicherungsträger SWÖ Sozialwirtschaft Österreich Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen SZ Sonderzahlung(en) TabakG TAG ua UG UrlG UStG uu UWG va VAG VerG VfGH vgl vida VKG VO Tabakgesetz Theaterarbeitsgesetz unter anderem; und andere Universitätsgesetz Urlaubsgesetz Umsatzsteuergesetz unter Umständen BG gegen den unlauteren Wettbewerb vor allem Versicherungsaufsichtsgesetz Vereinsgesetz Verfassungsgerichtshof vergleiche Gewerkschaft Verkehr soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe private Dienstleistungen Väter-Karenzgesetz Verordnung XIV Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
16 Abkürzungsverzeichnis VStG VwGH VwGVG WGKK WK WKG WKÖ WT Z zb ZBR ZPO Verwaltungsstrafgesetz Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Wiener Gebietskrankenkasse Wirtschaftskammer Wirtschaftskammergesetz Wirtschaftskammer Österreich Werktag(e) Ziffer; Zahl zum Beispiel Zentralbetriebsrat Zivilprozessordnung Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs XV
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18 1 Einleitung Der 1. Teil dient der Einführung. Er beschäftigt sich ua mit der Entwicklung des Arbeits- und Sozialrechts, dem Zweck der arbeits- und sozialrechtlichen Sonderbestimmungen, der üblichen Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts, der Einordnung der arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen (insb KollV, BV) im Rahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung und den Gerichten und Behörden, die für arbeits- und sozialrechtliche Belange zuständig sind. Dieser Teil umfasst folgende Abschnitte: 1.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts Stufenbau der Rechtsordnung... 7 Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen... 7 Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Institutionen Kapitel 1: Gerichte Kapitel 2: Bundesministerien Kapitel 3: Verwaltungsbehörden und sonstige Einrichtungen... 16
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20 1.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts L Lernen Entwicklung des Arbeitsrechts Die Entstehung des heutigen Arbeitsrechts ist eng mit der Industrialisierung verbunden. Diese bewirkte Ende des 18. Jahrhunderts eine wesentliche Verschlechterung der arbeitsrechtlichen Situation. Der damals vorherrschende Liberalismus trat für eine unbeschränkte Vertragsfreiheit (freie Partnerwahl, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit und Endigungsfreiheit) ein. Dies führte häufig zur Ausbeutung der AN durch ihre wirtschaftlich überlegenen AG. die ersten arbeitsrechtlichen Bestimmungen Differenzierung Arbeiter Angestellte = überholt Die Stammfassung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB 1811) kannte noch so gut wie keine Schutzbestimmungen zugunsten der AN; diese wurden erst mit der 3. Teilnovelle im Jahr 1916 eingeführt. Die ersten wesentlichen Schutzbestimmungen zugunsten der AN kamen erst Mitte des 19. Jahrhunderts, zb mit der zum Teil noch heute geltenden Gewerbeordnung (GewO 1859). Das Angestelltengesetz (AngG 1921) basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen des Handlungsgehilfengesetzes (HgG 1910), das zuvor das Allgemeine Handelsgesetzbuch (AHGB 1862) abgelöst hat. Bereits sehr früh haben es die Angestellten geschafft, sich aufgrund ihrer damals noch besonderen Stellung im Unternehmen günstigere arbeitsrechtliche Bestimmungen zu erkämpfen. Während es sich bei den Angestellten allerdings ursprünglich bloß um eine kleine Gruppe innerhalb der AN handelte, gibt es aufgrund der geänderten Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten und aufgrund der Veränderung in der Arbeitswelt (so wurden zb einfache handwerkliche Tätigkeiten in weiten Bereichen von Maschinen übernommen) heute mehr Angestellte als Arbeiter. Seit über einem Jahrhundert bestehen nun Bestrebungen, die inzwischen als überholt angesehene Differenzierung zwischen den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu beseitigen. Vorstöße in diese Richtung wurden va in den 1960er Jahren (Vorlage zweier Kodifikationsentwürfe) und 1990er Jahren (Erarbeitung zahlreicher Entwürfe) unternommen. Diese führten zu einer schrittweisen, wenn auch nicht vollständigen Angleichung der Rechte der Arbeiter und der Angestellten. Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 3
21 L Lernen Ü Üben W Wissen 1.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts Die ersten sozialrechtlichen Bestimmungen Die ersten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wurden in Österreich Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt (1887: Unfallversicherung; 1888: Krankenversicherung; 1906: Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherung der Arbeiter folgte erst während des 2. Weltkriegs durch Einführung der deutschen RVO; 1920: Arbeitslosenversicherung). Zweck arbeitsrechtlicher Sonderbestimmungen Schutzfunktion Interessenausgleich Friedensfunktion Wie bereits die Entwicklung des Arbeitsrechts gezeigt hat, dient das Arbeitsrecht primär dem Schutz der AN vor ihren wirtschaftlich überlegenen AG. Aus diesem Grund sieht das Arbeitsrecht zumeist zwingende (Mindest-)Bestimmungen vor. Das Arbeitsrecht dient aber auch dem Ausgleich der AN- und AG-Interessen. Gleichzeitig soll durch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen das Entstehen sozialer Konflikte (insb Streiks) vermieden werden. Zweck sozialrechtlicher Bestimmungen Die sozialrechtlichen Bestimmungen sollen einen wirksamen Schutz vor den Wechselfällen des Lebens (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit) bieten. 4 Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
22 1.2 Gliederung des Arbeitsund Sozialrechts L Lernen Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht regelt die Beschäftigung der unselbständig beschäftigten Personen, also der AN (vgl Abschnitt 2.1, Kapitel 1). Gliederung des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individual-AR kollektives AR Arbeitsvertragsrecht AN- Schutzrecht Arbeitskampfrecht überbetriebliche IV betriebliche IV Begründung technischer AN-Schutz Berufsverbandsrecht AN- Vertretung Rechte und Pflichten AZ-Schutz KollV-Recht Mitwirkungsrechte Beendigung Verwendungsschutz BV-Recht Das Arbeitsrecht gliedert sich in das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht. Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 5
23 L Lernen Ü Üben W Wissen 1.2 Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts Individualarbeitsrecht kollektives Arbeitsrecht Zusammenwirken Das Individualarbeitsrecht besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht und dem AN-Schutzrecht. Das Arbeitsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und seinem AG: insb die Begründung des Arbeitsverhältnisses (s Teil 2), die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (s Teil 3) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s Teil 6); das AN-Schutzrecht (s Teil 4) umfasst den technischen AN-Schutz (Gefahrenschutz), den Arbeitszeitschutz und den Verwendungsschutz (zb minderjähriger Personen oder schwangerer ANinnen). Das kollektive Arbeitsrecht gliedert sich in das Recht der überbetrieblichen Interessenvertretung (s Teil 7), der betrieblichen Interessenvertretung (s Teil 8) und das Arbeitskampfrecht (s Abschnitt 7.3). Beim Recht der überbetrieblichen Interessenvertretung geht es um das Recht der Berufsverbände (Kammern und Gewerkschaften) und das KollV-Recht; beim Recht der betrieblichen Interessenvertretung um die AN- (Belegschafts-)Vertretung auf betrieblicher Ebene, deren Mitwirkungsrechte und das BV-Recht. Das Arbeitskampfrecht regelt Streik, Aussperrung und Boykott. Die einzelnen Rechtsgebiete existieren allerdings nicht getrennt voneinander. Es kommt vielmehr immer wieder zu einem Zusammenspiel der Bestimmungen. So sind etwa bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl arbeitsvertragsrechtliche Aspekte (zb Kündigungsfristen, Entlassungsgründe) als auch die Mitwirkungsrechte der Belegschaft (zb Informations-, Beratungs- und Anfechtungsrechte des BR) zu beachten. Sozialrecht Das Sozialrecht gliedert sich in das Sozialversicherungsrecht, das Sozialhilferecht und die Versorgung. Das Sozialversicherungsrecht umfasst die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung und die Arbeitslosenversicherung (s Teil 9 und 10). Das Sozialhilferecht bietet Schutz bei sozialer Notlage, wenn eine Sicherung durch die Sozialversicherung nicht besteht. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden für ganz Österreich einheitliche Mindeststandards geschaffen (s Abschnitt 10.6, Kapitel 5). Eine Versorgung ist zum Ausgleich von Sonderopfern (zb Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Impfschäden, Verbrechensopfer) und als Belohnung für besondere Dienste (zb die auslaufende Altersversorgung der Beamten) vorgesehen. 6 Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
24 1.3 Stufenbau der Rechtsordnung Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen L Lernen Auf das Arbeitsverhältnis wirken zahlreiche Rechtsquellen ein. Neben den allgemeinen Rechtsquellen (Gesetz, Verordnung etc) kennt das Arbeitsrecht auch den Kollektivvertrag (KollV) und die Betriebsvereinbarung (BV). Damit die AN und AG wissen, welche Bestimmungen sie zu beachten haben, ist zunächst das Verhältnis der einzelnen Rechtsquellen zueinander zu klären. Dabei geht es va um die Eingliederung einer Regelung in den Stufenbau der Rechtsordnung. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, welche Wirkungen den einzelnen Bestimmungen zukommen. Stufenbau der Rechtsordnung EU Verfassung zwingendes Gesetz Verordnung Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag nachgiebiges (Gesetzes-)Recht Weisungen des Arbeitgebers Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 7
25 L Lernen Ü Üben W Wissen 1.3 Stufenbau der Rechtsordnung Unionsrecht Auf oberster Stufe im Rahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung steht das europäische Unionsrecht. Für das Arbeits- und Sozialrecht sind neben dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV idf von Lissabon) va die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Verordnungen (VO) und Richtlinien (RL) von Bedeutung. EU-Grundrechtecharta (GRC) Verordnung Richtlinie Die GRC gehört, ebenso wie der AEUV, zum Primärrecht. Die GRC ist für die Organe der EU sowie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts verbindlich (Art 51 Abs 1). Sie enthält für das Arbeits- und Sozialrecht relevante Grundrechte, wie zb das Recht auf Berufsfreiheit (Art 15) und das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 20). Daneben regelt die Charta auch soziale Grundsätze, wie zb das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Art 28). Diese Grundsätze stellen jedoch keine einklagbaren Rechte dar (Art 52 Abs 5). Die VO sind ohne weitere innerstaatliche Umsetzung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für jeden Einzelnen unmittelbar rechtsverbindlich (zb Freizügigkeits-VO, Sozialversicherungs-VO). Die RL sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, hinsichtlich ihrer Zielsetzung verbindlich und bedürfen zu ihrer individuellen Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich einer innerstaatlichen Umsetzung (zb Betriebsübergangs-RL, Arbeitsschutz-RL, Arbeitszeit-RL, Antidiskriminierungs-RL, Entsende-RL). Verfassungsrecht Grundrechte Kompetenzaufteilung Für das Arbeitsrecht sind va die Grundrechte von Bedeutung, insb der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), aber auch die Freiheit der Berufswahl (Art 6 und 18 StGG), für das Arbeitsverfassungsrecht insb die Vereins- und Versammlungsfreiheit inkl Koalitionsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 MRK). Hinsichtlich der Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) ist va auf die dort geregelte Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu verweisen. Im Bereich des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts liegt die Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich beim Bund (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG). Ausnahmen bestehen allerdings für den Bereich des Arbeitsrechts bezüglich der Landund Forstwirtschaft (der Bund hat hier nur die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung; Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung fallen in die Kompetenz der Länder Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) und für das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes, allerdings nur hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (den Ländern obliegt diesbezüglich Gesetzgebung und Vollziehung Art 21 B-VG), nicht aber der Bundesbediensteten (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG). Bezüglich des Sozialhilferechts obliegt dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, während den Ländern die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zusteht Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG: Armenwesen ). Anstelle eines Grundsatzgesetzes wurden im Rahmen einer Art 15a B-VG-Vereinbarung (BGBl I 2010/96) zwischen dem Bund und den Ländern die Eckpunkte einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgelegt, die durch entsprechende Bundes- und Landesgesetze umgesetzt wurden (s Abschnitt 10.6, Kapitel 5). 8 Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
26 Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen Zwingende Gesetze Das Arbeitsrecht besteht überwiegend aus zwingenden Gesetzen (zur einseitig bzw zweiseitig zwingenden Wirkung s Kapitel 2). Ob ein Gesetz zwingender Natur ist, ist zum Teil im Gesetz selbst geregelt (idr gegen Ende des Gesetzes: zb 40 AngG bzw gegen Ende des entsprechenden Abschnitts: zb 12 und 17 UrlG), zum Teil durch Auslegung zu ermitteln. Verordnung 1 Einleitung Va im AN-Schutzrecht, insb für den Gefahrenschutz, wurden zahlreiche VO erlassen. Kollektivvertrag Die überbetrieblichen Interessenvertretungen (Kammern und Gewerkschaften) können die arbeitsrechtlichen Beziehungen mittels KollV regeln. Inwieweit ihnen diese Befugnis zukommt, wird im Abschnitt 7.2 erläutert. Betriebsvereinbarung Auf betrieblicher Ebene kann der Betriebsinhaber mit dem BR in bestimmten Belangen BV abschließen. Inwieweit dieses Recht besteht, wird va im Abschnitt 8.3, Kapitel 2 erläutert. Arbeitsvertrag Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags ist zu beachten, dass die Vertragspartner (AG und AN) gegen keine höherrangige Norm verstoßen dürfen (s Stufenbau der Rechtsordnung). Bei Verstoß gegen höherrangiges Recht wird die unzulässige Norm idr durch die zwingende Bestimmung ersetzt. Die Vertragsparteien vereinbaren ein Entgelt, das unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt liegt. Der Vertrag ist dennoch gültig, dem AN gebührt aber abweichend vom Arbeitsvertrag das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Nur ausnahmsweise, wenn es sich aus der Natur der zwingenden Bestimmung ergibt (zb Verbot der Kinderarbeit), kann der Verstoß zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags führen. Ein Unternehmer schließt mit einem 8-Jährigen einen Arbeitsvertrag ab. Da der Vertrag gegen das Kinderbeschäftigungsverbot verstößt, ist der Vertrag ungültig. Nachgiebige/dispositive Bestimmungen Nachgiebige (dispositive) Bestimmungen gelten nur dann, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer U schließt mit einem Arbeiter einen Arbeitsvertrag ab, ohne dass sie besprochen hätten, was der AN verdienen soll bzw wann das Entgelt fällig ist. Der Vertrag ist gültig, dem AN gebührt gem 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt (zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt), wobei das Entgelt gem Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 9
27 L Lernen Ü Üben W Wissen 1.3 Stufenbau der Rechtsordnung 77 GewO am Ende jeder Woche fällig ist (soweit nicht zb im KollV ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt ist). Weisungen des Arbeitgebers In der Praxis besonders wichtig ist die Frage, welche Weisungen ein AG aussprechen darf bzw welche der AN befolgen muss. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Weisung gegen keine höherrangige Norm verstoßen darf. Bei Verstoß ist die Weisung unzulässig; sie muss vom AN nicht befolgt werden. Ein AG weist seinen AN an, länger als die höchstzulässige Arbeitszeit zu arbeiten. Der AN muss diese Weisung nicht befolgen. Er kann nach Hause gehen, ohne eine Verletzung seiner Arbeitspflicht zu begehen. Das Arbeitsverhältnis darf deswegen auch nicht beendet werden. Die teilzeitbeschäftigte AN in A erhält von ihrem AG die Weisung, abweichend vom Arbeitsvertrag eine 5. Stunde zu arbeiten. A weist ihren AG darauf hin, dass sie ihr Kind pünktlich vom Kindergarten abholen muss. A muss diese Weisung nicht befolgen. Sie kann nach der 4. Stunde gehen, ohne eine Vertragsverletzung zu begehen. Das Arbeitsverhältnis darf deswegen auch nicht beendet werden. Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Zwingendes Recht zweiseitig zwingend Zweiseitig zwingendes Recht ist nicht abänderbar, dh weder zugunsten noch zulasten des AN. Zweiseitig zwingend sind va die AN-Schutzbestimmungen, die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts, aber auch die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Das MSchG sieht ein Beschäftigungsverbot werdender Mütter in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und in den 8 Wochen danach vor. Eine Verschiebung (zb 6 Wochen davor und 10 Wochen danach) ist auch auf Wunsch der ANin nicht zulässig. einseitig zwingend Einseitig zwingendes Recht ist nur zugunsten der AN abänderbar. Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, aber auch die normativen Bestimmungen des KollV sind idr einseitig zwingender Natur; BV kommt immer einseitig zwingende Wirkung zu. 10 Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
28 Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Das UrlG sieht einen 5-wöchigen Urlaubsanspruch pro Arbeitsjahr vor. Die Vertragsparteien dürfen zwar einen längeren (zb 6-wöchigen) aber keinen kürzeren (zb 4-wöchigen) Urlaubsanspruch vereinbaren. dispositiv Dispositives Recht Dispositive Bestimmungen sind in jede Richtung abänderbar, dh sowohl zugunsten als auch zulasten des AN. Aufgrund der AN-Schutzfunktion des Arbeitsrechts sind dispositive Bestimmungen heute die Ausnahme (zb 1155 ABGB, 77 GewO). 1 Einleitung 77 GewO sieht eine dispositive Kündigungsfrist von 14 Tagen vor. Die Vertragsparteien dürfen sowohl eine kürzere (zb eine Woche, aber auch den völligen Entfall der Kündigungsfrist) als auch eine längere Kündigungsfrist (zb 3 Wochen) vereinbaren. Voraussetzung ist allerdings, dass damit gegen keine andere Norm (zb gegen einen KollV) verstoßen wird. kollv-dispositiv Kollv-dispositive Bestimmungen können nur durch KollV in jede Richtung (dh auch zulasten des AN) abgeändert werden (zb 1154b Abs 5 und 1160 ABGB, 22 AngG). 1154b Abs 5 ABGB sieht für den Fall eines wichtigen Dienstverhinderungsgrundes, wie zb für den Besuch des Begräbnisses eines nahen Angehörigen, einen zeitlich beschränkten Entgeltfortzahlungsanspruch des AN vor. Durch KollV kann eine davon (auch zulasten der AN) abweichende Regelung vorgesehen werden (zb Beschränkung der Entgeltfortzahlungsdauer oder Beschränkung auf bestimmte nahe Angehörige, aber auch völlige Streichung des Entgeltfortzahlungsanspruchs). Dies gilt allerdings nicht für Angestellte, für die dieser Anspruch in 8 Abs 3 AngG einseitig zwingend geregelt ist (vgl 40 AngG). Die Einführung kollv-dispositiver Bestimmungen beruht auf der Überlegung, dass sich auf KollV-Ebene zwei annähernd gleich starke Verhandlungspartner gegenüberstehen, weshalb keiner den anderen übervorteilen kann. Gleichzeitig wird es in bestimmten Bereichen als notwendig erachtet, dass auf branchenspezifische Besonderheiten Bedacht genommen werden kann und dass die KollV-Parteien die Bedürfnisse ihrer Branche besser kennen. 22 AngG und 1160 ABGB sehen vor, dass der Anspruch auf bezahlte Postensuchzeit während der Kündigungsfrist durch KollV abgeändert, aber auch ersatzlos beseitigt werden kann. Dies werden die KollV-Parteien beschließen, wenn zb in der fraglichen Branche ein nahtloser Wechsel zu einem neuen AG auch ohne Freistellung des AN zur Postensuche möglich ist. Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 11
29 1.4 Institutionen Kapitel 1: Gerichte L Lernen Arbeits- und Sozialgerichte (ASG) Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ist im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) geregelt. Diese Bestimmungen bauen auf den allgemeinen Verfahrensvorschriften (insb der Zivilprozessordnung, ZPO) auf. Zuständigkeit Laienrichterbeteiligung Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Urteile In Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig: in 1. Instanz das jeweilige LG als Arbeits- und Sozialgericht (ASG); in Wien gibt es ein eigenes Gericht, das ASG Wien; in 2. Instanz das OLG und in 3. Instanz der OGH. Die ASG entscheiden grundsätzlich in Senaten, die aus Berufs- und fachkundigen Laienrichtern bestehen (diese werden von den gesetzlichen Interessenvertretungen nominiert insb WK, AK). In 1. Instanz setzen sich die Senate aus 1 Berufs- und 2 Laienrichtern (je 1 AN- und 1 AG-Vertreter) zusammen, in 2. und 3. Instanz idr aus 3 Berufs- und 2 Laienrichtern. Im Gegensatz zur allgemeinen Regel, dass Gerichtsentscheidungen erst ab ihrer Rechtskraft vollstreckbar sind, können in einigen Arbeitsrechtssachen bereits erstinstanzliche Urteile vorläufig vollstreckt werden (insb Streitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, rückständiges laufendes Arbeitsentgelt, betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vgl 61 ASGG). Wird ein AG in 1. Instanz zur Bezahlung des offenen Arbeitsentgelts an seinen AN verurteilt, dann muss er dies auch dann sofort bezahlen, wenn er gegen dieses Urteil 12 Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs
30 Kapitel 1: Gerichte rechtzeitig Berufung erhebt. Gewinnt der AG in letzter Instanz, muss der AN das zuviel erhaltene Entgelt zurückzahlen. Verfahrenskosten Die Gerichtsgebühren und die Kosten des Rechtsanwalts sind von der Höhe des Streitwerts abhängig. Grundsätzlich hat derjenige die Verfahrenskosten zu tragen, der den Prozess verliert. In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist der Kostenersatzanspruch auf Verfahren vor dem OGH beschränkt ( 58 ASGG). In Sozialrechtssachen hat grundsätzlich der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, selbst zu tragen ( 77 ASGG). 1 Einleitung Zu beachten ist, dass sowohl die gesetzlichen (zb AK) als auch die freiwilligen (zb ÖGB) Interessenvertretungen ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten bieten (dh sie übernehmen die Verfahrenskosten, wenn nicht die in 7 Abs 5 AKG bzw im Rechtschutzregulativ des ÖGB genannten Gründe [zb aussichtsloser Fall oder Klage gegen hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung] dagegensprechen). Verfahrensbesonderheiten Verfügt eine Partei nicht über die notwendigen Mittel zur Prozessführung, so kann sie Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe wird dann gewährt, wenn eine Partei nicht imstande ist, die Kosten für das Verfahren zu bestreiten, ohne den notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen (das ist jener Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie für eine einfache Lebensführung benötigt) und die Prozessführung nicht mutwillig erfolgt oder aussichtslos erscheint. Von der Verfahrenshilfe sind ua Gerichtsgebühren, Kosten für Sachverständige sowie Rechtsanwaltskosten (sofern eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint) umfasst (vgl 63ff ZPO). In 1. Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen ( 39 ASGG). In solchen Fällen trifft das Gericht eine besondere Anleitungspflicht (Manuduktionspflicht). In 1. und 2. Instanz sind neben Rechtsanwälten auch bestimmte andere Personen zur Vertretung zugelassen (zb AN der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen 40 ASGG). Bei arbeitsrechtlichen Klagen bis zu einem Streitwert von kann ein Mahnverfahren durchgeführt werden ( 56 ASGG): Das Gericht erlässt zunächst einen Zahlungsbefehl, gegen den der Beklagte binnen 4 Wochen Einspruch erheben kann. Nur bei rechtzeitigem Einspruch wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet, anderenfalls wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der AN bzw der AG muss sich in einem arbeitsrechtlichen Prozess nur auf eine kollektivrechtliche Norm (insb KollV) berufen. In der Folge ist es dann die Aufgabe des Gerichts, den Inhalt des KollV (von Amts wegen) zu ermitteln ( 43 Abs 3 ASGG). Beweislast Arbeitsrechtliche Fragen können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens vom BR (falls mindestens 3 AN betroffen sind) oder von kollv-fähigen Körperschaften (zb ÖGB) vor Gericht (BR beim ASG, ÖGB beim OGH) gebracht werden ( 54 ASGG). Der Kläger muss all jene Beweise vorbringen, die notwendig sind, um seinen Klagsanspruch zu rechtfertigen; der Beklagte hingegen muss all jene Tatsachen vorbringen, die den Klagsanspruch hemmen oder vernichten. Beweise können durch Zeugenaussagen, Urkunden, Sachverständigengutachten etc erbracht werden. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht keinen vernünftigen Zweifel an der Wahrheit der vorgebrachten Tatsachen haben darf (strenger oder voller Beweis). In bestimmten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es jedoch eine Ausnahme von dieser strengen Beweislastregel: Dann reicht die Glaubhaftmachung, dh die vorbringende Partei muss lediglich darlegen können, Arbeits- und Sozialrecht 3 Drs 13
31 Drs Arbeits- und Sozialrecht l Lernen u Üben w Wissen 3. Auflage Dieses moderne Lehrbuch bietet einen bereits bewährten Zugang zum Stoff und führt so zum Prüfungserfolg im Arbeits- und Sozialrecht in 3 Schritten: l Lernen Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 Beispielen u Üben Circa 400 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. w Wissen Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen. Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten (wie zb beim Arbeitnehmerbegriff) aufgezeigt. Dr. Monika Drs ist ao. Universitätsprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. ISBN
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