Amtsblatt für den. Landkreis Peine. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr
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- Wilhelmine Klein
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1 Nr Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 16. Mai 2014 Landkreis Peine 55 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 55 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Peine Eingeschränktes Alkoholverbot anlässlich des Himmelfahrtstages am im Bereich des Eixer Sees 56 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Oberger Weg Gemeinde Lengede, Ortschaft Klein Lafferde der Gemeinde Lengede mit Gebietsabgrenzung Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Bettmar mit Gebietsabgrenzung 58 Bebauungsplan Alte Mühle Bettmar, Gemeindeteil Bettmar der Gemeinde Vechelde mit Gebietsabgrenzung 59 Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Arbeit und Soziales des Landkreises Peine am Sitzung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften des Landkreises Peine am Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Peine am Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Peine Eingeschränktes Alkoholverbot anlässlich des Himmelfahrtstages am 29. Mai 2014 im Bereich des Eixer Sees Aufgrund der 1,2 und 11 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom (Nds.GVBl.2/2005 Seite 9), zuletzt geändert am (Nds.GVBl. Nr.10/2013 S.158) i.v.m. 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2749) erlässt die Stadt Peine für den Zeitraum am Donnerstag, den 29. Mai 2014, von 06:00 bis 24:00 Uhr folgende: Allgemeinverfügung 1. Für den gesamten öffentlichen Bereich des Eixer Sees gemäß anliegendem Plan sind der Konsum und das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken (z. B. klare Schnäpse, Weinbrand, Liköre, Whiskey, Magenbitter, Cocktails, Wodkafeige, Mixgetränke, Bier mit Schnaps u. ä.) verboten. 2. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich genutzte Flächen Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot (Ziffer 1) wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 und ein Platzverweis angedroht. 4. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung der Ersatzzwangshaft angedroht. 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 6. Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Begründung: Zu 1.: Der Bereich des Eixer Sees ist am Himmelfahrtstag ein beliebter Treffpunkt vor allem für Jugendliche und junge Erwachsene. Dabei handelt es sich nicht nur um kleinere Gruppen, sondern immer mehr um große, spontane Personenansammlungen. Infolge von übermäßigem Alkoholkonsum sank dabei in den letzten Jahren oft die Hemmschwelle. Am Himmelsfahrtstag des letzten Jahres hat sich ein eingeschränktes Alkoholverbot bewährt. So konnten größere Ausschreitungen und Gefahrenlagen, wie sie sich in den Vorjahren ereigneten, verhindert werden. In den Vorjahren kam es zu massiven Störungen durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren, Urinieren etc. sowie zum Anpöbeln von Passanten, zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungsdelikten der einzelnen Gruppen untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten. Eine weitere negative Begleiterscheinung war die Vermüllung am Eixer See, insbesondere durch eine ungewöhnlich große Anzahl an zurückgelassenen Flaschen bzw. Scherben. Diese wurden mit einem hohen Aufwand entfernt. Nach 11 Nds. SOG kann die Stadt Peine als Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr gem. 2 Nr. 1 a) Nds. SOG ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit entsteht. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Einhaltung der Rechtsordnung sowie den Schutz von Individualrechtsgütern Dritter. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn wie eingangs geschildert, strafrechtliche und ordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden sowie Müll unangemessen entsorgt wird. Daraus können Gefahren für andere Personen entstehen z.b. durch Körperverletzungen. Zudem kann es zu Sachbeschädigungen kommen. Die Einsatzstatistik der Polizei verdeutlicht, dass in den Vorjahren Einsätze aufgrund dieser Sachlagen ausgelöst wurden. Die öffentliche Sicherheit ist, durch die drohenden Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Konsum und Mitführen von branntweinhaltigen Getränken begangen werden, beeinträchtigt. Im Jahr 2013 wurde bereits ein eingeschränktes Alkoholverbot angeordnet, dadurch wurde die Anzahl der polizeilichen Einsätze in diesem Bereich reduziert. Es besteht eine objektiv erkennbare Möglichkeit, dass es erneut zu Vorfällen kommen würde, sollte kein eingeschränktes Alkoholverbot bestehen. Der Zeitrahmen ist überschaubar, da die möglichen Vorfälle lediglich im Verlauf des Himmelfahrttages erfolgen können. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist die Abwehr von Gefahrenlagen, die durch den Konsum und das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken entstehen können. Die Entscheidung ist ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig. Das eingeschränkte Alkoholverbot ist geeignet, da die Gefahr dadurch abgewehrt wird. Das Verbot ist auch erforderlich, weil es keine milderen und gleich wirksamen Maßnahmen gibt. Die Präsenz der Polizei in Form von einer intensiven Bestreifung und Kontrolle dieses Bereiches, das präventive Ansprechen der feiernden Gruppierungen oder die Aussprache von längerfristigen Aufenthaltsverboten sowie die Einleitung von Straf- bzw. Bußgeldverfahren genügen nicht, um die Verletzungen 69
2 zu minimieren. Das Verbot ist auf ein räumliches Mindestmaß begrenzt und es umfasst lediglich Alkohol in Form von branntweinhaltigen Getränken. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen. Es wird berücksichtigt, dass die Anordnung in das Verhalten anderer Personen eingreift. Zudem sind auch Dritte, die sich ordnungsgemäß verhalten, betroffen,. Demgegenüber stehen die Verletzung geltender Gesetze und der Schaden für andere Personen z.b. durch Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Zu 2.: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll diese Ausnahme zugelassen werden. Im Rahmen der gastronomischen Ausübung besteht keine Gefahr, da die Gäste an einem Ort verweilen und kein Unterschied zu der sonstigen allgemeinen Tätigkeit besteht. Die Gastronomen benötigen Alkohol zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diese wird durch das eingeschränkte Alkoholverbot nicht generell beengt. Zudem sollen Personen, die von der Allgemeinverfügung nicht betroffen sind, nicht übermäßig in ihrem Freizeitverhalten eingeschränkt werden. Zu 3.: Nach 64 ff. des Nds. SOG ist die Stadt Peine berechtigt, Zwangsgeld bis zur Höhe von ,-- gegen den Verantwortlichen festzusetzen, wenn das Verbot nicht befolgt wird. Angesichts der von den Verursachern in der Vergangenheit gezeigten Uneinsichtigkeit und des hohen Gefährdungspotentials für die Allgemeinheit i st die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50,00 erforderlich und angemessen. Der Platzverweis erfolgt gem. 17 Nds. SOG. Zu 4.: Der Hinweis auf die Ersatzzwangshaft erfolgt gem. 68 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Zu 5.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung stützt sich auf 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 3786). Das bisherige Verhalten einiger Personen am Himmelfahrtstag im Bereich des Eixer Sees und die Erwartung, dass sie ihr Verhalten nicht ändern werden, erfordern die sofortige Vollziehung. Um Gefahren für Leib und Gesundheit, insbesondere für dritte Personen, zu vermeiden, liegt es deshalb im besonderen öffentlichen Interesse, den Konsum und das Mitführen von branntweinhaltigen Getränken im Bereich des Eixer Sees mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Wegen der besonderen Gefahren, die durch das Verhalten hervorgerufen werden, kann es nicht hingenommen werden, dass das Verhalten im Falle einer Klage bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung fortgesetzt wird. Zu 6.: Die Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben gem. 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten nach 41 Abs. 1 VwVfG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre und daher untunlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, Braunschweig, erhoben werden. Stadt Peine Der Gez. Michael Kessler 56 Klarstellung- und Ergänzungssatzung Oberger Weg Gemeinde Lengede, Ortschaft Klein Lafferde Der Rat der Gemeinde Lengede hat in seiner Sitzung am die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Oberger Weg als Satzung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich ihrer Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Lengede, Vallstedter Weg 1, Lengede, Zimmer 49, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch, Uhr, am Donnerstag, Uhr und am Freitag, Uhr, von jedermann eingesehen werden. Einen Terminwunsch außerhalb der Sprechzeiten bitte vorher unter der Durchwahl 05344/89-31 vereinbaren. Jedermann kann über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung auch Auskunft verlangen. Gem. 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder 70
3 Mängel nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lengede geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der zur Zeit gültigen Fassung über die Entschädigung von durch die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen Lengede, Gemeinde Lengede In Vertretung gez. Siegel Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Vechelde Gemeindeteil Bettmar Die vom Rat der Gemeinde Vechelde am 17. März 2014 beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist dem Landkreis Peine am 28. März 2014 gem. 6 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Landkreis Peine hat die Flächennutzungsplanänderung mit Schreiben vom 24. April 2014 genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Flächennutzungsplanes ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Helmke Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Peine wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung kann umfassend Auskunft verlangt werden. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung bezeichneten Vorschriften ist dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Vechelde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Marotz 71
4 58 Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Bebauungsplan Alte Mühle Bettmar, Gemeindeteil Bettmar Der Rat der Gemeinde Vechelde hat in seiner Sitzung am 17. März 2014 den Bebauungsplan Alte Mühle Bettmar, Gemeindeteil Bettmar als Satzung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Marotz 59 Die 13. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Arbeit und Soziales des am 11. September 2011 gewählten Kreistages des Landkreises Peine findet am Montag, 19. Mai 2014, um 17:00 Uhr in der Kantine des Kreishauses 4. Genehmigung des Protokolls der 12. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Arbeit und Soziales vom Die Umsetzung von Gender Mainstreaming (Gender Check) im Fachausschuss Gleichstellung, Arbeit und Soziales Präsentation: Christiane Wiede, Hannover 7. Mitgliedschaft im Seniorenbeirat; hier: Vertreter/in der Stadt Peine 8. Produktbericht vorläufiger Jahresabschluss 2013 für die Budgets der Fachdienste Soziales, Arbeit (Jobcenter) und Gesundheitsamt sowie der Fachbereichsleitung 3 9. Produktbericht vorläufiger Jahresabschluss 2013 für das Budget Gleichstellungsbeauftragte 10. Dr. Volker Heimeshoff, Wolfsburg: Kriseninterventionsdienst - Einrichtung, Erfahrungen, Notwendigkeit Einrichtung eines Kriseninterventionsdienstes 11. Informationen der Verwaltung 12. Anfragen und Anregungen Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann umfassend Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen Die 11. Sitzung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften des am 11. September 2011 gewählten Kreistages des Landkreises Peine findet am Dienstag, 20. Mai 2014, um 17:00 Uhr im Kl. Sitzungssaal des Kreishauses
5 10. Anfragen und Anregungen Genehmigung des Protokolls vom Umstellung der Unterhaltsreinigung von Eigen- auf Fremdreinigung. 7. Produktbericht vorläufiger Jahresabschluss 2013 für die Budgets der Fachdienste Straßen, Bau- und Raumordnung und Zentrale Vergabestelle 8. Produktbericht vorläufiger Jahresabschluss 2013 für das Budget des Immobilienwirt-schaftsbetriebes 9. Sachstandsbericht zum Finanzbedarf für die Bewirtschaftung und Sanierung der land-kreiseigenen Immolilien 10. Prüfung der Überörtlichen Kommunalprüfung 11. Informationen der Verwaltung 12. Anfragen und Anregungen 61 Die 16/2014. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des am 11. September 2011 gewählten Kreistages des Landkreises Peine findet am Dienstag, 27. Mai 2014, um 17:00 Uhr im Kantinenraum des Kreishauses 4. Genehmigung des Protokolls der Sitzung am Produktbericht vorläufiger Jahresabschluss 2013 für das Budget des Fachdienstes Jugendamt 7. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen 8. Bericht der Leitung des Fachdienstes Jugendamt über das Jahr Informationen der Verwaltung - Statistik Betreuungsgeld 73
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