1. Fl.Nr. 10 D. Straße; Gebäude- und Freifläche; 3. Fl.Nr. 55 S. Straße; Gebäude- und Freifläche.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Fl.Nr. 10 D. Straße; Gebäude- und Freifläche; 3. Fl.Nr. 55 S. Straße; Gebäude- und Freifläche."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BayBO Art. 52; BGB 1091 Zuordnung eines Stellplatzes zu einem Baugrundstück I. Sachverhalt Im Grundbuch des Amtsgerichts N. war folgender Grundbesitz unter jeweils einer eigenen lfd. Nr. vorgetragen: 1. Fl.Nr. 10 D. Straße; Gebäude- und Freifläche; 3. Fl.Nr. 55 S. Straße; Gebäude- und Freifläche. Die Fl.Nr. 55 ist mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Nach der zugrunde liegenden Bewilligung bewilligt und beantragt der Eigentümer zugunsten der Stadt N. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts, dass die Grundstücke für keinen anderen Zweck als zur Einstellung von 10 Kraftfahrzeugen nebst Zufahrt verwenden werden dürfen. In der Verwendung der Grundstücke zu diesem Zweck bleibt der Eigentümer unbehindert. Durch die Bestellung der Dienstbarkeit sollten die erforderlichen Stellplätze für ein geplantes Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 10 nachgewiesen werden. Die Fl.Nr. 10, auf der sich ein Einfamilienwohnhaus befindet, wurde an den Käufer K 1 verkauft. Die Fl.Nr. 55, die mit einer Garage bebaut ist, wurde an K 2 verkauft. K 2 erwarb die Garage ausschließlich zu dem Zweck, sie für sein eigenes Bauvorhaben, das ganz in der Nähe durchgeführt werden soll, zum Nachweis eines Kfz-Stellplatzes zu verwenden. K 1 und K 2 sind bei den Vertragsverhandlungen darin überein gekommen, dass K 1 die Garage ganz bewusst nicht kauft, weil vor dem Anwesen Fl.Nr. 10 öffentliche Parkbuchten vorhanden sind, die er zum Parken benutzen kann. Im Baugenehmigungsverfahren für das Bauvorhaben des K 2 vertritt die Bauaufsichtsbehörde die Ansicht, K2 könne die Garage auf Fl.Nr. 55 nicht verwenden, um einen Stellplatz nachzuweisen. Die Fl.Nr. 55 diene bereits dem Nachweis eines Stellplatzes für die Fl.Nr. 10, diesem Wohnhaus sei die Garage zugeordnet. K 1 kann auf seinem Grundstück keinen Stellplatz nachweisen, da das Grundstück von einer hohen und eingewachsenen Mauer umgeben ist. Auch K 2 hat für sein Bauvorhaben keine andere Möglichkeit des Stellplatznachweises. Die Stadt ist möglicherweise zur Ablösung des Stellplatzes bereit. II. Fragen 1. Hat K 2 einen Anspruch gegen die Stadt N. auf Löschung der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bzw. auf Inhaltsänderung, damit er die Garage auf Fl.Nr. 55 für sein Bauvorhaben verwenden kann? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: mr pool Gutachten/11274.doc

2 Seite 2 2. Muss K 1 der Löschung durch die Stadt N. zustimmen? 3. Kann K 1 verpflichtet werden, einen Stellplatz nachzuweisen, wenn er z. B. gar kein Auto oder keinen Führerschein besitz? III. Zur Rechtslage 1. Verpflichtung der Stadt N. zu einer Löschung oder Inhaltsänderung der Dienstbarkeit a) Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 52 Abs. 2 S. 1 BayBO). Mit Herstellung ist nicht notwendig die Neuherstellung gemeint. Vielmehr können auch bereits vorhandene Stellplätze herangezogen werden, die ursprünglich anderen Vorhaben zugeordnet waren und für die sie nunmehr nicht mehr erforderlich sind (Jäde, in: Baumgartner/Jäde, Das Baurecht in Bayern, Art. 52 BayBO Rn. 82). Dann aber muss rechtlich gesichert sein, dass diese Stellplätze für das Altvorhaben nicht mehr benötigt werden (Jäde, Art. 52 BayBO Rn. 82). Demnach scheidet eine Verwendung der Fl.Nr. 55 zum Stellplatznachweis für das Bauvorhaben des K 2 dann aus, wenn die dortige Garage bereits wirksam einem anderen Grundstück hier der Fl.Nr. 10 rechtswirksam zugeordnet worden ist. b) Auf welche Weise eine derartige Zuordnung erfolgt, die zu einem Verbrauch des Stellplatzes als Nachweis für ein anderes Vorhaben führt, ist unklar. Die Frage wird soweit ersichtlich weder in Literatur noch in Rechtsprechung erörtert. Eine förmliche Zuordnung, etwa in Form eines Verwaltungsaktes, hat jedenfalls nicht zu erfolgen. Vielmehr wird der Stellplatznachweis inzident im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Beim Freistellungsverfahren hat die Gemeinde ein Prüfungsrecht. Im Übrigen ist der Bauherr selbst für die Einhaltung des Art. 52 BayBO verantwortlich (Busse, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 52 Rn. 1). Nach der Literatur ist mit dem Bauantrag durch die Bauvorlage nachzuweisen, dass die vorgeschriebenen Garagen und Stellplätze einschl. Zu- und Abfahrten vorhanden sind oder hergestellt werden (Gaßner/Würfel, in: Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Art. 52 Rn. 224; Jäde, Art. 52 BayBO Rn. 86; vgl. auch Busse, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 52 Rn. 1). Der Stellplatznachweis wird dann Bestandteil der Baugenehmigung (Jäde, Art. 52 BayBO Rn. 86). Gleichwohl erfolgt nach unserer Einschätzung alleine durch die Baugenehmigung jedenfalls dann keine Zuordnung des Stellplatzes zu einem Baugrundstück mit der Wirkung, dass der Stellplatz für ein anderes Vorhaben verbraucht ist, wenn sich der Stellplatz nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern auf einem geeignetem Grundstück in dessen Nähe befindet. Zumindest in diesen Fällen setzt eine Zuordnung u. E. voraus, dass die Benutzung des Grundstücks i. S. d. Art. 52 Abs. 4 BayBO für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Hierfür sprechen vor allem folgende Gründe: Ein Verbrauch der Stellplätze für ein anderes Vorhaben alleine aufgrund der Baugenehmigung und ohne eine dingliche Sicherung i. S. d. Art. 52 Abs. 4 BayBO würde dem Gedanken des Verkehrsschutzes widersprechen. Ein künftiger Erwerber

3 Seite 3 des Grundstücks könnte nicht erkennen, dass das von ihm erworbene Grundstück als Stellplatz für ein eigenes Bauvorhaben nicht mehr in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr, als in Bayern kein Baulastenverzeichnis, in das Einsicht genommen werden könnte, besteht. Gegen eine Zuordnung des Stellplatzes alleine aufgrund der Baugenehmigung spricht vor allem aber das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG). Ein Verbrauch des Stellplatzes alleine aufgrund der Baugenehmigung und ohne Mitwirkung des Eigentümers wäre ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 14 GG. Aus Art. 52 Abs. 4 BayBO geht hervor, dass Stellplätze auf einem fremden Grundstück nur dann herangezogen werden können, wenn der Eigentümer dieses Grundstücks seine Bereitschaft hierzu durch Bestellung der entsprechenden dinglichen Sicherheiten zum Ausdruck bringt. Die Zuordnung eines Stellplatzes zu einem anderen Baugrundstück und damit der Verbrauch dieses Stellplatzes sind daher nur dann wirksam erfolgt, wenn die entsprechenden Sicherheiten i. S. d. Art. 52 Abs. 4 S. 2 BayBO bestellt wurden. Unabhängig davon spricht alleine schon der Umstand, dass Art. 52 Abs. 4 BayBO überhaupt eine dingliche Sicherung der Stellplatzbenutzung fordert, für die hier vertretene Ansicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese Frage soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur nicht ausdrücklich erörtert wird. c) Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend eine rechtliche Sicherung i. S. d. Art. 52 Abs. 4 BayBO gegeben ist. Nach der BayBO in der vor der Neubekanntmachung v geltenden Fassung forderte die ganz h. M. eine Doppelsicherung der Stellplatzbenutzung: Zum einen wurde eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks, auf dem die bauliche Anlage errichtet werden sollte, verlangt. Zum anderen war eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde erforderlich (Strunz/Wolf, Baurecht für Kommunen BayBO 1994, S. 156). Infolge der Neubekanntmachung der BayBO vom wurden in Art. 52 Abs. 4 S. 2 BayBO die Worte gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde eingefügt. Zur Frage, auf welche Weise die rechtliche Sicherung nun zu erfolgen hat, werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten: Nach Schwarzer/König (BayBO, Art. 52 Rn. 27) ist nach wie vor die Bestellung einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erforderlich. Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge genüge hingegen nicht. Jäde (Art. 52 BayBO Rn. 101 f.) ist der Ansicht, die Vorschrift verlange abweichend vom früheren Recht nur noch, dass die Benutzung des mit dem Baugrundstück nicht identischen Stellplatzgrundstücks gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss. Damit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz nicht mehr die früher verlangte Doppelsicherung erfordert. Eine rechtliche Sicherung komme jedenfalls in praktikabler Weise nur durch Grunddienstbarkeit, nicht aber durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Betracht. Um gleichwohl eine rechtliche Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde zu erfüllen, müsse verlangt werden, dass sich der Bauherr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichte, die Grunddienstbarkeit nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu löschen und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger weiter zu geben.

4 Seite 4 Nach der Ansicht von Gaßner/Würfel (Art. 52 BayBO Rn. 127) ist regelmäßig die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks und die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Trägers der Bauaufsichtsbehörde zu verlangen. Nach Busse (Die neue Bayerische Baurordnung, Art. 52 Rn. 7) und Wolf/Strunz (BayBO 1998, Art. 52 Rn. 6) genügt infolge der Änderung des Gesetzestextes nunmehr eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde. Nicht ausreichend sollen schuldrechtliche Verträge sein, da sie eine Bindung des Rechtsnachfolgers nicht herbeiführen (Busse, Die Neue Bayerische Bauordnung, Art. 52 Rn. 7). d) Selbst wenn man aufgrund der neuen Rechtslage eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde genügen lässt und den Rechtsatz anwendet, wonach Rechtsänderungen zugunsten des Bauherren stets zu berücksichtigen sind (vgl. Brohm, Öffentliches Baurecht, 30 Rn. 19; hiergegen spricht vorliegend jedoch die damit gleichzeitig eintretende Belastung des Eigentümers des Stellplatzgrundstücks), würde nach unserer Einschätzung die mit Bewilligung v bestellte Dienstbarkeit zur Absicherung und damit zur Zuordnung des Stellplatzgrundstücks Fl.Nr. 55 zum Grundstück 10 nicht genügen. Nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 4 S. 2 BayBO ist die Herstellung der Stellplätze bzw. Garagen auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks nur dann zulässig, wenn dessen Benutzung zu diesem Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtbehörde rechtlich gesichert ist. Erforderlich ist daher eine dingliche Sicherung, welche die Benutzung des Stellplatzgrundstücks ermöglicht. Hierfür wird man eine Benutzungsdienstbarkeit (vgl. MünchKomm-Falckenberg, 1018 Rn. 279) fordern müssen. Dies entspricht etwa auch dem Formulierungsvorschlag der Landesnotarkammer Bayern (abgedruckt bei Gaßner/Würfel, Art. 52 BayBO Rn. 28). Die Stellplatzdienstbarkeit wird dort wie folgt formuliert: Beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zugunsten der La ndeshauptstadt München des Inhalts, dass im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit die in Zif. 1 bezeichneten Kraftfahrzeugsstellplätze unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt und die entsprechende Zu- und Abfahrt sowie die Zu- und Abwege mit benutzt werden dürfen, und zwar von der Landeshauptstadt München und den von dieser ermächtigen Personen, im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit. Ähnlich lautet der Formulierungsvorschlag von Bayer/Lindner/Grziwotz (Bayerisches Nachbarrecht, S. 193): Beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks bestellt hiermit zugunsten der Stadt M./des Freistaat Bayern, vertr. d. d. Landratsamt R., eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, dass im Interesse des Berechtigten der Grunddienstbarkeit der in lit. a bezeichneten Kraftfahrzeugabstellplatz unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks

5 zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und die entsprechende Zu- und Abfahrt sowie die Zu- Abwege mit benutzt werden dürfen, und zwar von der Stadt M./dem Freistaat Bayern und den von dieser/diesen ermächtigten Personen im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit. Seite 5 Vorliegend legt die Dienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks jedoch lediglich die Pflicht auf, die Grundstücke zu keinem anderen Zweck als zur Einstellung von 10 Kraftfahrzeugen nebst Zufahrt zu verwenden und zu diesem Zweck dauernd offen zu halten. Hierbei handelt es sich - wie das BayObLG zu einer fast wortgleichen Dienstbarkeit entschieden hat jedoch nicht um eine Benutzungs- sondern um eine Unterlassungsdienstbarkeit. Durch eine Dienstbarkeit mit diesem Wortlaut solle lediglich der aus Art. 52 BayBO fließende Anspruch dinglich gesichert werden, dass die Eigentümerin des Grundstücks dieses allein zur Hinstellung von Kraftfahrzeugen verwendet. Dem Besteller soll es, so das BayObLG, wie in der Bestellungsurkunde ausdrücklich hervorgehoben ist, weiterhin gestattet bleiben, sein Grundstück zu benutzen, aber nur in dieser einzigen bestimmten Weise. Bei diesem Inhalt der Dienstbarkeit handele es sich um eine Dienstbarkeit auf Unterlassen gewisser Handlungen auf dem Grundstück (BayObLG BayVBl. 1966, 324 f.). Da vorliegend also lediglich eine Unterlassungsdienstbarkeit bestellt wurde, fehlt es an einer rechtlichen Sicherung der Stellplatzbenutzung zugunsten des Flurstücks Fl.Nr. 10. Aus Zif. II der Bestellungsurkunde kann u. E. nichts anders hergeleitet werden, da hier nur der Rechtsgrund und nicht der dingliche Inhalt der Dienstbarkeit geregelt wird. Auch aus dem Satz in der Verwendung der Grundstücke für diesen Zweck bleibt der Eigentümer unbehindert geht hervor, dass der jeweilige Eigentümer die Fl.Nr. 55 auch im eigenen Interesse als Stellplatz verwenden darf. Eine rechtliche Absicherung i. S. d. Art. 52 Abs. 4 BayBO und damit eine Zuordnung zur Fl.Nr. 10 scheiden somit aus. Der Eigentümer der Fl.Nr. 55 kann dieses Grundstück daher für sein eigenes Bauvorhaben als Stellplatznachweis verwenden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Gaßner/Würfel (Rn. 127, 129) möglicherweise eine abweichende Ansicht vertreten, wenn sie ausführen, es bestünde kein Bedürfnis, die Stellplatzdienstbarkeiten gem. dem Formulierungsvorschlag der Landesnotarkammern Bayern ähnlich wie Austragshausdienstbarkeiten auszugestalten. Außerdem nehmen die Autoren auf die Entscheidung BayObLG BayVbl. 1966, 324 Bezug, was dafür sprechen könnte, dass nach ihrer Ansicht eine derartige Dienstbarkeit zur rechtlichen Absicherung genügt. e) Nach unserer Einschätzung spricht ein weiterer Gesichtspunkt gegen die Zuordnung des Stellplatzes zur Fl.Nr. 55. Die Zuordnung der Stellplätze und Garagen hat nämlich konkret zu erfolgen. Gaßner/Würfel (Art. 52 BayBO Rn. 110) führen hierzu aus: Bei einer Mehrheit von Wohnungen und Kaufeigenheimen ist jeder Wohnung die erforderliche Zahl von Stellplätzen oder Garagen eindeutig zuzuordnen. Die vorliegende Dienstbarkeit lässt eine derartige eindeutige Zuordnung vermissen. Wie aus Zif. II der Bestellungsurkunde hervorgeht, soll die Dienstbarkeit zur Erfüllung der Nachweispflicht von Stellplätzen für das damals noch ungeteilte Grund-

6 Seite 6 stück Fl.Nr. 10 dienen. Eine Zuordnung zu den einzelnen später aufgeteilten Teilflächen ist nicht erfolgt. An einer konkreten Zuordnung fehlt es umso mehr, als nicht nur die Fl.Nr. 55, sondern auch zwei weitere Fl.Nrn. mit entsprechenden Dienstbarkeiten belastet wurden. Eine etwa in den Kaufverträgen erfolgte Zuordnung würde schon deshalb nicht genügen, weil eine dingliche Absicherung erforderlich wäre, während schuldrechtliche Vereinbarungen nicht genügen (Busse, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 52 Rn. 7; Schwarzer/König, BayBO Art. 52 Rn. 27). Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass eine wirksame Zuordnung der Fl.Nr. 55 als Stellplatz zur Fl.Nr. 10 nicht erfolgt ist. Die Fl.Nr. 55 steht demnach K 2 als Stellplatz für sein eigenes Bauvorhaben zur Verfügung. Zugleich steht fest, dass die Baugenehmigung für das auf Fl.Nr. 10 befindliche Einfamilienhaus mangels Stellplatznachweis rechtswidrig erfolgt ist. f) Die bestellte Dienstbarkeit sichert nicht die Benutzung der Stellplätze zugunsten des Eigentümers von Fl.Nr. 10 bzw. Fl.Nr. 10. Vielmehr gebietet sie die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 55 und sichert somit das Zweckentfremdungsverbot gem. Art. 52 Abs. 9 BayBO. Ein Anspruch auf Löschung bzw. Inhaltsänderung besteht u. E. deshalb nicht, da es den Beteiligten freisteht, dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde derartige Dienstbarkeiten einzuräumen (BayObLG BayVbl. 1966, 324 f.; Grziwotz, MittBayNot 1986, 84). Jedoch hindert die Dienstbarkeit K 2 gerade nicht daran, die Fl.Nr. 55 als Stellplatz zu verwenden. Wir weisen jedoch nochmals darauf hin, dass die vorliegende Problematik in der Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt ist. 2. Verpflichtung des K 1, einer etwaigen Löschung oder Inhaltsänderung der Dienstbarkeit zuzustimmen Wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht die bestellte Dienstbarkeit als Sicherung i. S. d. Art. 52 Abs. 4 BayBO genügen ließe, wäre zu deren Löschung oder Inhaltsänderung u. E. eine Zustimmung des K 1 nach den 876, 877 BGB nicht erforderlich. Weder ist K 1 Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, noch ist er Inhaber eines Grundstücksrechts an einem Grundstück, zu dessen Gunsten diese Dienstbarkeit bestellt wurde. Der Umstand, dass die Dienstbarkeit seinen Interessen zu dienen bestimmt ist, führt nicht zu einer Zustimmungspflicht nach den 876, 877 BGB. Auch wenn eine Zuordnung des Stellplatzes durch die Kaufverträge erfolgt ist, würde dies nur schuldrechtlich wirken. Aus dem Kaufvertrag könnte weder eine Berechtigung des K 1 zur Nutzung der Fl.Nr. 55 hergeleitet werden, noch eine Verpflichtung des K 2, an der Aufhebung der Dienstbarkeit nicht mitzuwirken. Da die Stadt N. wie bei lebensnaher Sachverhaltsinterpretation anzunehmen ist an den Kaufverträgen nicht beteiligt war, dürfte auch sie nicht schuldrechtlich verpflichtet sein, die Aufhebung der Dienstbarkeit zu unterlassen. 3. Stellplatznachweispflicht, wenn der Bauherr kein Auto bzw. keinen Führerschein besitzt a) Nach allg. Ansicht richtet sich die Frage, ob ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten und deshalb ein Stellplatznachweis zu erbringen ist, nach objektiven Kriterien. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bauherrn, des Grundstückseigentümers oder der Benutzer der Anlagen kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sie derzeit

7 Seite 7 über ein Kraftfahrzeug verfügen oder nicht (BayVGH BayVBl. 1986, 438; Busse, Die Neue Bayerische Bauordnung, Art. 52 Rn. 3; Grziwotz, MittBayNot 1996, 84; Jäde, Art. 52 BayBO Rn. 35). Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogenes Recht, das von den jeweiligen persönlichen Gegebenheiten der Eigentümer bzw. Bauherrn unabhängig ist. Nur so ist sichergestellt, dass die Nutzung der Anlagen und Grundstücke auf Dauer ohne Missstände erfolgen kann, und zwar unabhängig von den jeweiligen Lebensumständen der aktuellen Nutzer (Jäde, Art. 52 BayBO Rn. 35). b) Zwar können auch von Art. 52 BayBO Abweichungen gem. Art. 70 BayBO erteilt werden (Gaßner/Würfel, Art. 52 BayBO Rn. 236). Hierbei gelten jedoch strenge Anforderungen (BayVGH BayVBl. 1970, 221; Gaßner/Würfel, Art. 52 BayBO Rn. 134). Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte werden i. d. R. öffentliche Belange einer Abweichung nach Art. 70 BayBO entgegenstehen (Gaßner/Würfel, Art. 55 BayBO Rn. 134). Nach unserer Einschätzung dürfte aus dem bloßen Umstand, dass K 2 weder ein Auto noch einen Führerschein besitzt, keine Möglichkeit zur Abweichung gem. Art. 70 BayBO resultierten.

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Informationen zu Baulasten

Informationen zu Baulasten Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 24-30 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Informationen zu Baulasten Unter einer Baulast versteht man eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

Stellplatz- und Ablösesatzung

Stellplatz- und Ablösesatzung Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Marktheidenfeld S A T Z U N G über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx123_10 letzte Aktualisierung: 10.11.2010 OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10 BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

Mehr

BGB 288 Abs. 1, 291; ZPO 91 Abs. 1 Hs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2

BGB 288 Abs. 1, 291; ZPO 91 Abs. 1 Hs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5o10_09 letzte Aktualisierung: 19.4.2010 LG Krefeld, 24.9.2009-5 O 10/09 BGB 288 Abs. 1, 291; ZPO 91 Abs. 1 Hs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 Anspruch der Hinterliegerin

Mehr

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge Satzung der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 26.11.2015 Die Stadt Simbach a. Inn erlässt aufgrund

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

Wasserversorgungseinrichtung 81/ Erg. Lief. 3/96 HdO

Wasserversorgungseinrichtung 81/ Erg. Lief. 3/96 HdO Wasserversorgungseinrichtung 81/01 57. Erg. Lief. 3/96 HdO Satzung der Stadt Neuss über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Neuss und die Benutzung dieser Einrichtung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) vom 20.02.1995 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 98 Abs.

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 25.06.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt:

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11129 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung Sachverhalt: Sie haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet,

Mehr

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3wx145_07 letzte Aktualisierung: 20.09.2007 OLG Düsseldorf, 10.08.2007-3 Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 Löschung einer gepfändeten Auflassungsvormerkung

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Stand: März 2006 Informationen für die Eintragung einer Baulast

Stand: März 2006 Informationen für die Eintragung einer Baulast Informationen für die Eintragung einer Baulast 83 BauO NRW Baulast und Baulastenverzeichnis (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf Der Markt Nittendorf erlässt durch Beschluss des Marktrates vom 20.09.2016 folgende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-)

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

NIEDERSCHRIFT. 10. Sitzung des Bauausschusses Sitzungsdatum Mittwoch, Zuhörer: 4. Teilnehmende Personen: Vorsitzender: Herr Harald Mundl

NIEDERSCHRIFT. 10. Sitzung des Bauausschusses Sitzungsdatum Mittwoch, Zuhörer: 4. Teilnehmende Personen: Vorsitzender: Herr Harald Mundl NIEDERSCHRIFT Bezeichnung 10. Sitzung des Bauausschusses Sitzungsdatum Mittwoch, 09.12.2015 Sitzungsbeginn 18:00 Uhr Sitzungsende 18:40 Uhr Öffentlichkeitsstatus öffentlich Raum Bezeichnung Sitzungssaal

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage

Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90418# letzte Aktualisierung: 10. März 2009 EGZPO 15a; BaySchlG Art. 18 f.; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckbare

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer Bauträger und Baubetreuer Allgemeines Bauträger und Baubetreuer befassen sich in aller Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der Durchführung von Bauvorhaben. Unter der Vorbereitung eines Bauvorhabens

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz

Mehr

Satzung. 1 Geltungsbereich

Satzung. 1 Geltungsbereich Az.: 610-17/ di/sm Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO)

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO) Über die Gemeinde Eingangsstempel der Gemeinde Aktenzeichen an die Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung

Mehr

Gemeinde Oberschleißheim

Gemeinde Oberschleißheim Gemeinde Oberschleißheim Vergabekriterien für den Kauf von Häusern und Eigentumswohnungen im Einheimischenmodell Südlich der Hirschplanallee der Gemeinde Oberschleißheim Um eine gerechte und nachvollziehbare

Mehr

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 4 Allgemeine Ehewirkungen 20. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur

Mehr

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Das Formular zur Beantragung einer isolierten Abweichung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Eichstätt abgerufen werden. Antragsteller/Bauherr

Mehr

Stand: Mai Tel Fax

Stand: Mai Tel Fax Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr