Mandantenbrief. Unternehmenssteuerreform. Februar 2000

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1 Mandantenbrief Inhalt: Unternehmenssteuerreform 1 Neue AfA- Sätze nicht vor Reform des Einkommensteuertarifs 3 Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern 3 Absenkung der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimzulage 4 Keine Besteuerung von Lebensversicherungen 5 Februar 2000 Unternehmenssteuerreform Die Bundesregierung hat am ihre Pläne zur Unternehmenssteuerreform vorgestellt. Mit dieser Reform sollen die Unternehmen um rund 8,3 Mrd. DM ab 2001 entlastet werden. Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministers soll sich die Reform aus folgenden wesentlichen Komponenten zusammensetzen: 1. Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbHs sollen in Zukunft nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert werden. Hierbei soll dann nicht mehr zwischen ausgeschütteten und thesaurierten (einbehaltenen) Gewinnen unterschieden werden. Zurzeit gilt für einbehaltene Gewinne ein Körperschaftsteuersatz von 40 % und für ausgeschüttete Gewinne ein Steuersatz von 30 %. Zu der Körperschaftsteuer kommt für die Kapitalgesellschaften, wie bisher auch, die Gewerbesteuer. Die Steuerlast der großen Unternehmen würde dann bei 38% - 39 % liegen. 2. Einzelunternehmer und Personengesellschaften sollen ab 2001 dazu optieren können, wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden. Für sie würde dann auch 25 % Körperschaftsteuer auf den Gewinn anfallen. Die privaten Entnahmen müssten in diesem Fall wie Ausschüttungen von den Gesellschaftern bei der privaten Einkommensteuer zur Hälfte versteuert werden. Eine Anrechnung der bereits abgeführten Körperschaftsteuer auf die private Einkommensteuer des Gesellschafters soll nicht erfolgen. Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer, der für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt, soll im Falle der Option entfallen. 3. Für die Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht zur Körperschaftbesteuerung optieren, soll grds. die Besteuerung wie bisher durchgeführt werden. Sie müssten den (auf sie entfallenden Gewinn) in ihrer privaten Einkommensteuererklärung ansetzen. Gleichzeitig soll dann aber die Möglichkeit bestehen, den doppelten Gewerbesteuermessbetrag pauschaliert bei der Einkommensteuer anzurechnen. So würden sie quasi von der Gewerbesteuer befreit. 4. Der Sondertarif für gewerbliche Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung ( 32c EStG) soll entfallen. 5. Die degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter soll von höchstens 30 % auf höchstens 20 % gesenkt werden. 6. Sonder- und Ansparabschreibungen soll es ab 2001 nicht mehr geben. 7. Das sog. Vollanrechnungsverfahren bei Gewinnausschüttungen soll entfallen. Zurzeit müssen die Anteilseigner von Kapitalgesellschaften die an sie ausgezahlten Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft mit dem Bruttobetrag (Bruttodividende) also einschließlich abgeführter Körperschaft- und Kapitalertragsteuer- privat im Rahmen ihrer Einkommensteuer

2 Mandantenbrief Februar 2000 Seite 2 von 5 versteuern. Dafür wird ihnen die abgeführte Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, mindert diese also. Die Pläne des Bundesfinanzministers sehen vor, ab 2001 die Dividenden nur noch zur Hälfte der Besteuerung bei den Anlegern zu unterwerfen. Dafür soll dann aber die Möglichkeit, die bereits abgeführten Steuerbeträge auf die Einkommensteuer anzurechnen, entfallen. 8. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ( 17 EStG, wesentliche Beteiligung), die durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, soll von 10% auf 1% gesenkt werden. Ab 2001 soll der Anteilseigner dann also Veräußerungsgewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, versteuern müssen, sofern er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zurzeit die letzten 5 Jahre) zu mindestens 1% an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn soll in diesem Fall wie die Besteuerung der Dividenden nur zur Hälfte der Besteuerung unterliegen. 9. Auch im Rahmen der Spekulationsgewinne gemäß 23 EStG soll bei der Veräußerung der Anteile unter 1% die Hälfte des Erlöses zur Einkommensteuer herangezogen werden. Tipp: Die Steuerreform soll vor allem mittelständische Betriebe steuerlich entlasten. Durch die niedrigere Besteuerung über die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer inklusive Solidaritätzuschlag von höchstens 39 % ist es in bestimmten Fällen günstiger die Möglichkeit zur Option zu nutzen. Für die Freiberufler ist allerdings zu beachten, dass im Falle der Option zur Körperschaftsteuer auch für sie Gerwerbesteuer anfällt. Ein anderer Vorteil die Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu wählen liegt darin, dass der Steuerpflichtige mit der eigenen Firma Verträge schließen kann und somit z.b. Gehälter, Tantiemen, Altersvorsorge, Mieten und Zinsen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das schlägt sich auch in der Gewerbesteuer nieder. Wichtig ist insoweit, dass die zu schließenden Verträge (z.b. Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Darlehnsvertrag) den allgemeinen Grundsätzen entsprechen, bzw. marktüblich sind. In Bezug auf den Wegfall der Ansparabschreibung und Sonderabschreibung wäre es sinnvoll, Investitionen möglichst bald zu planen, um die alten Abschreibungskonditionen zu sichern. Neue AfA- Sätze nicht vor 2001 Die im Rahmen der Steuerreform geplante Änderung der AfA-Sätze für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sollen erst in 2001 eingeführt werden. Die endgültige Anhebung der Abschreibungszeiträume wird laut Bundesfinanzministerium noch einmal geprüft. Die teilweise enormen Verschlechterungen der Abschreibungszeiträume wurden seitens der Wirtschaft heftig kritisiert, da insoweit die tatsächliche Abnutzung von allgemein verwendbaren Wirtschaftsgütern nicht beachtet wurde (z.b. die ohnehin schon kritisierten Abschreibungszeiten von Computern). Tipp: Da für das laufende Jahr die bisherigen Bestimmungen und AfA- Tabellen noch weiter gelten, sollte man über Investitionen nachdenken, die die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter betreffen, diese Anschaffungen eventuell vorziehen.

3 Mandantenbrief Februar 2000 Seite 3 von 5 Reform des Einkommensteuertarifs Mit den Plänen zur Unternehmenssteuerreform für 2001 hat der Bundesfinanzminister am auch die Reform des Einkommensteuertarifs bekannt gegeben. Hiernach soll die im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für 2002 vorgesehene Entlastungsstufe bereits auf 2001 vorgezogen werden. Daraus ergibt sich Folgendes: 2001: Der Eingangssteuersatz soll von 23,9 % im Jahr 1999 und 22,9 % im Jahr 2000 auf 19,9 % im Jahr 2001 sinken. Der Höchststeuersatz soll von 53 % im Jahr 1998 auf 48,5 % im Jahr 2001 sinken. Zudem soll der Grundfreibetrag von DM in 2000 auf DM in 2001 steigen. 2003: Der Eingangssteuersatz soll auf 17 % und der Spitzensteuersatz auf 47 % gesenkt werden. Der Grundfreibetrag soll auf DM ansteigen. 2005: Der Eingangssteuersatz soll auf 15 % und der Spitzensteuersatz auf 45 % abgesenkt werden. Der Grundfreibetrag soll auf DM steigen. Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern Wer sein Arbeitszimmer fast ausschließlich beruflich nutzt, kann die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Insoweit ist jedoch die Beschränkung des 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. m. 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten. Diese wurde gerade durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde eines Gymnasiallehrers, der über den maximalen Abzug von DM hinaus Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollte, wurde als erfolglos zurückgewiesen (Urteil vom 07. Dezember Az. 2 BvR 301/98-). Somit bleibt die Regelung für das häusliche Arbeitszimmer, durch das Jahressteuergesetz 1996 aufgenommen, bestehen. Gemäß 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gilt: - Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbare Erwerbsaufwendungen. - Ausnahmsweise sind die Kosten bis zu einer Höhe von maximal DM abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % betrieblich oder beruflich genutzt wird oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. - Die Kosten sind andererseits in vollem Umfang einkommensteuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. So wurde dem Gymnasiallehrer der unbegrenzte Abzug von Aufwendungen versagt, weil sich dessen beruflicher Mittelpunkt in der Schule befindet und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Begrenzung der ansetzbaren Kosten gilt insoweit jedoch nur für die Raumkosten. Ausgaben für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Regal. Bürostuhl können noch zusätzlich zum Ansatz gebracht werden.

4 Mandantenbrief Februar 2000 Seite 4 von 5 Absenkung der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimzulage Mit dem 01. Januar 2000 ist ein Gesetz zur Absenkung der Einkunftsgrenzen in Kraft getreten, das Eigenheimzulagenberechtigung für Besserverdienende wegfallen lässt. Die Einkunftsgrenzen werden von derzeit DM für Alleinstehende und DM für Ehegatten auf DM bzw DM in einem Zeitraum von zwei Jahren herabgesetzt. Die maßgebenden Einkünfte ergeben sich hierbei aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres. Hat der Anspruchsberechtigte Kinder, für die er Kindergeld erhält und die zum Haushalt gehö- ren, so erhöht sich der Grenzwert um DM. Der Stichtag für die geänderten Einkunftsgrenzen ist der 01. Januar Für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 1999 den Bauantrag für ihr Eigenheim stellen oder den notariellen Vertrag abschließen, gelten insoweit die abgesenkten Einkunftsgrenzen. Die bisherigen Einkunftsgrenzen gelten dagegen noch für Bauherren und Erwerber, die vor dem 01. Januar 2000 den Bauantrag gestellt haben bzw. den Kaufvertrag vor dem Notar abgeschlossen haben. Nicht maßgebend hierfür ist das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung oder des Einzugs. Das Fertigstellungs- bzw. das Anschaffungsjahr (hier: der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) ist vielmehr bedeutend für den Beginn des Förderzeitraums, wohingegen die Förderungsberechtigung von dem Jahr des Einzugs abhängig ist. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Wohnung, die vom Antragsteller zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Somit erhält er erst ab dem Zeitpunkt der Eigennutzung (Einzug) die Förderung. Das bedeutet, dass ein Förderberechtigter, der im Jahr der Anschaffung oder der Fertigstellung die Wohnung nicht mehr bezieht, ein Jahr der Förderung verliert. Beispiel 1: A hat den Bauantrag für sein Einfamilienhaus am gestellt. Das Haus wird im August 2000 fertig gestellt und A zieht September 2000 ein. Für A gelten noch die bisherigen Einkunftsgrenzen von DM für Alleinstehende und DM für Ehegatten. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 1999 und Wird die entsprechende Einkunftsgrenze von A nicht überschritten, kann er ab dem Jahr 2000 acht Jahre lang die Eigenheimzulage erhalten. Der Antrag kann nach dem Einzug in das Objekt gestellt werden. Beispiel 2: Vgl. Beispiel 1, A zieht jedoch erst im Januar 2001 ein. Auch in diesem Fall gelten für A noch die bisherigen Einkunftsgrenzen. Maßgebend ist allerdings der Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2000 und Der Förderzeitraum beginnt im Jahr der Fertigstellung, d. h. in Da das Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht von A bezogen ist, kann er mangels Eigennutzung in 2000 noch keine Eigenheimzulage erhalten. Im Ergebnis erhält er somit die Förderung nur für sieben Jahre (von 2001 bis 2007).

5 Mandantenbrief Februar 2000 Seite 5 von 5 Keine Besteuerung von Lebensversicherungen Die im Steuerbereinigungsgesetz geplante Besteuerung von Lebensversicherungen hat sich nicht durchgesetzt. Das Gesetz sah vor, die Erträge aus nach dem abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen zu besteuern. Versicherten sollte lediglich ein Freibetrag von DM eingeräumt werden. Nunmehr bleibt es jedoch dabei, dass Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren steuerfrei sind. Insoweit sind auch die Beiträge zur Kapitallebensversicherungen weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig. Hinweis: Der Hamburger Bund der Versicherten (BdV) empfiehlt den Versicherungsnehmern, die auf Grund der Panikmache der Versicherungsgesellschaften bezüglich der Besteuerung von Lebensversicherung noch schnell einen Vertrag abgeschlossen haben, hiergegen Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch zur Aufhebung des Versicherungsvertrages mit dem Hinweis auf eine mangelhafte Verbraucherinformation sei bis zu einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages ohne finanzielle Verluste möglich. Die eingezahlten Beiträge könnten dann samt Zinsen zurückverlangt werden.

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