Folie 8. IV. Adressat c Abs. 3 Satz 1 Beschuldigter in seinen eigenen Wohnungen; unvermeidbare Betroffenheit Dritter nach Satz 3 unschädlich

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1 Folie 8 Akustische Wohnraumüberwachung großer Lauschangriff ) gemäß 100c, 100 d I. Anwendungsbereich: Gespräche, die innerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG stattfinden (auch Büro- und Geschäftsräume, dort aber Erleichterung nach 100c Abs. 4 Satz 2) II. Voraussetzungen nach 100c Abs. 1 Nr. 1: Katalogtat nach Abs. 2 (einschl. Versuch, falls dieser strafbar ist) Nr. 2: Tat wiegt auch im Einzelfall besonders schwer Nr. 3: Konkrete Anhaltspunkte für Erfassung relevanter Äußerungen des Beschuldigten (kein Einsatz der Maßnahme mit ungezielter breiter Streuwirkung) Nr. 4: strenge Subsidiaritätsklausel III. Zulässigkeitseinschränkungen nach Abs Bereits die Anordnung muss so erfolgen, dass die Erfassung von Äußerungen im Kernbereich privater Lebensgestaltung möglichst unterbleibt (Abs. 4) 2. Werden gleichwohl solche Äußerungen erfasst: Gemäß Abs. 5 Pflicht zu Unterbrechung der Maßnahme, ggf. Löschung und Verwertungsverbot (hierüber nach Abs. 7 unverzügl. Entsch. des anordnenden Gerichts) 3. Einschränkungen bei Gesprächen mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (Abs. 6) IV. Adressat c Abs. 3 Satz 1 Beschuldigter in seinen eigenen Wohnungen; unvermeidbare Betroffenheit Dritter nach Satz 3 unschädlich 2. Wohnungen anderer Personen nur unter den engen Voraussetzungen von 100c Abs. 3 Satz 2

2 Folie 9 Akustische Wohnraumüberwachung Verfahren I. Anordnungskompetenz - Nach 100d Abs. 1 Satz 1 Staatsschutzkammer gemäß 74a Abs. 4 GVG - Eilkompetenz des Vorsitzenden nach 100d Abs. 2 Satz 2, 3 - Befristete Anordnung mit Verlängerungsmöglichkeiten ( 100d Abs. 1 Satz 4, 5 - Verl. über 6 Monate nur durch OLG ( 100d Abs. 1 Satz 6) II. Form und Inhalt der Anordnung - 100d Abs. 2, 3 mit qualifizierten Begründungsanforderungen III. Weiteres Vorgehen - Ständige Kontrolle durch Gericht (Abs. 4), Kennzeichnung der Daten nach 101 Abs. 3, Benachrichtigung der Betroffenen nach Maßgabe von 101 Abs. 4 ff., Vernichtung nicht mehr benötigter Daten nach 101 Abs. 8 (früher 100d Abs. 5 a.f.) IV. Verwendung der gewonnenen Informationen 1. Verwendung zur Verfolgung der Anlasstat 2. Zufallsfunde nach 100d Abs. 5 Nr. 1 zur Verfolgung von Katalogtaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen, im Übrigen Verwertungsverbot, auch keine Verwendung als Ansatz für weitere Ermittlungen 3. Verwendung für präventivpolizeiliche Zwecke unter den Voraussetzungen von 100d Abs. 5 Nr Verwendung von Erkenntnissen aus entsprechenden präventivpolizeilichen Maßnahmen nur zur Verfolgung von Katalogtaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen (100d Abs. 5 Nr. 3

3 Folie 10 I. Erhebung von Verkehrsdaten - Verkehrsdaten = Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden - Regelung schloss auch die nach 113a TKG a.f. für 6 Monate zu speichernden Vorratsdaten ein; nach BVerfG JuS 2010, 747 derzeit jedoch keine verf.-konforme Regelung; allerdings Verpflichtung zur Einführung gem. Richtlinie 2006/24/EG (dazu EuGH JZ 2009, 466, mit krit. Anmerkung Ambos). - Bei Taten nach 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlaubt Satz 3 auch aktuelle Standortdaten von eingeschalteten, aber nicht benutzten Mobiltelefonen. -Verweisungen in Abs. 2, Klarstellung der Grenzen des Anwendungsbereichs in Abs. 3 beachten II. Maßnahmen an Mobilfunkendgeräten, 100i - Einsatz einer speziellen Messtechnik, um die Gerätenummer (International Mobile Equipment Identity IMEI) und Kartennummer (International Mobile Subscriber Identity IMSI, daher die Bezeichnung IMSI-Catcher ) eines Mobiltelefons sowie dessen Standort zu ermitteln. - Bedarf hierfür: Ermittlung von Geräte- und Kartennummer zur Vorbereitung einer TÜ am Mobiltelefon, wenn die Rufnummer nicht bekannt ist. Zur Standortermittlung, wenn die Rufnummer nicht bekannt und deshalb der Weg über 100g nicht funktioniert. - Verweisungen in Abs. 3 beachten

4 Folie 11 Verdeckte Ermittler A. Definition und Abgrenzung - Verdeckter Ermittler (VE) = Polizeibeamter, der unter einer auf Dauer angelegten, veränderten Identität ( Legende ) ermittelt (Def. in 110a Abs. 2). Nur insoweit besteht in den 110a ff. eine gesetzliche Regelung! - Nichtoffen ermittelnder Polizeibeamter (NOEP) keine auf Dauer angelegte Legende, nur situationsbezogene Annahme einer anderen Rolle - Vertrauensperson (VP oder V-Mann ) Privatperson, die durch verdeckte Einholung längerfristig mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet - Informant im Einzelfall bereit, den Ermittlungsbehörden gegen Zusicherung von Vertraulichkeit Hinweise zu geben - Lockspitzel = agent provocateur beeinflusst Verdächtige in staatlichem Auftrag zu einem strafbaren Verhalten B. Einsatz verdeckter Ermittler I. Voraussetzungen in 110a Abs. 1 geregelt. - Immer auf Verdacht einer konkreten Straftat bezogen, nie allgemein zur Ausforschung bestimmter Milieus! II. Anordnung 1. Nach 110b Abs. 1 grds. mit Zustimmung der StA, aber: 2. Bei Einsatz gegen bestimmten Beschuldigten oder bei Betreten von Wohnungen grds. Richtervorbehalt nach Abs. 2 III. Befugnisse 1. Aufbau und Einsatz der Legende ( 110a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) 2. Betreten von Wohnungen nach 110c (mit Einverständnis des Inhabers und ohne Vortäuschung von Befugnissen) 3. Problem: Feuerprobe durch milieutypische Straftaten? 4. Zwangsbefugnisse gemäß 110c Satz 3 nur bei Offenlegung der wahren Funktion

5 Folie 12 VE, VP Einführung der Erkenntnisse in die HV? A. Vernehmung in HV als Zeugen - Schutzmaßnahmen 68 II, III StPO 247 StPO 172, 174 GVG Zeugenschutzprogramm Optische Abschirmung? aber: BGH(GrS)St 32, 115 (124) 6 B. Ausschließlich Vernehmung der Verhörsperson? 110 b Abs. 3, 96 StPO (ggf. analog), Sperrerklärung 54 StPO, Verhörsbeamte nur Aussagegenehmigung über alles, was ihm der VE oder VP erzählt hat damit: Gericht kann Identität nicht feststellen, wenn Gegenvorstellung fruchtlos Originäre Auskunftsperson gem. 244 Abs. 3 S. 2 StPO unerreichbar Problem: Geringerer Beweiswert der Aussage vom Hörensagen Frage- und Konfrontationsrecht, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK 7 C. 247a StPO bei optischer und akustischer Verfremdung? Laut BGH (1. und 3. Senat) zulässig 8 und in Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK vorzugswürdig allerdings: auch hier keine Rechtsgrundlage für Verfremdung 9 ; nicht zwingend Vorteil für Angeklagten 10 6 Demnach fehlt Rechtsgrundlage; eventuell jedoch veraltet (vgl. BGH in Fn. 3). 7 BGH NStZ 2000, 265; BGH, NJW 2004, 1259; EGMR (Kostovski vs. Niederlande) StV 1990, 481; vgl. auch BGHSt 46, BGH NJW 2003, 74; BGH StV 2004, 241; Detter, StV 2006, 544, Wird in vielen Bundesländern deshalb bisher nicht praktiziert. 10 Wenn sonst Freispruch droht, wäre Innenbehörde eventuell bereit, Sperrerklärung doch noch zu lockern. Krit. deshalb Schuster StV 2007, 507.

6 Folie 13 Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren I. Maßnahme ohne richterliche Entscheidung 1. Betroffener wendet sich gegen Zulässigkeit der Maßnahme als solcher Antrag auf richterliche Entscheidung analog 98 Abs. 2 Satz 2 - grds. auch zwecks nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit bei erledigten Zwangsmaßnahmen 2. Gegen Art und Weise der Durchführung nach heutiger Rspr. und h.m. gleicher Rechtsbehelf (früher: 23 ff. EGGVG) II. Richterliche Entscheidung liegt vor (als Grundlage der Maßnahme oder im Rahmen nachträglicher richterlicher Kontrolle) 1. Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel, 304 Abs Nach BVerfG auch zwecks nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung, wenn - ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt, bei dem - die direkte Belastung typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt ist, in der der Betroffene i.d.r. keine gerichtliche Entscheidung erlangen kann. 3. Beachte: Beschwerde nur insoweit, als tatsächlich eine vorliegende richterliche Entscheidung angegriffen wird. Bei Einwänden gegen die Art und Weise der Durchführung, soweit diesbezüglich keine richterliche Entscheidung vorliegt, s.o. I.2. III. 101 Abs. 7 S. 2 Besonderer Rechtsbehelf bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen 1. Laut BGH NStZ 2009, 104 lex specialis, das die allgemeinen Rechtsbehelfe verdrängt (bisher nach h.m. nur zusätzlicher Rechtsbehelf; deshalb ggf. Umdeutung gem. 300 StPO) 2. Frist: 2 Wochen ab Benachrichtigung (aber auch schon vorher mögl.) 3. Zuständigkeit: für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht; mit Erhebung der Anklage: 101 Abs. 7 S. 4 StPO = Gericht der Hauptsache, in der das Verfahren abschließenden Entscheidung(!) 4. Gegen Entscheidung gem. 101 Abs. 7 S. 3 sofortige Beschwerde; auch, wenn das Gericht der Hauptsache durch Urteil ( 101 Abs. 7 S. 4) entscheidet (so jetzt BGH NJW 2009, 3177(!); anders zunächst Meyer-Goßner, 101 StPO, Rn. 25: Berufung oder Revision)

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