Tenor. Gründe. VG Bayreuth, Beschluss v B 4 E Titel: Normenketten: AufenthG 60 V, VII, 60a II AsylVfG 24 II

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 4 E Titel: Abschiebung, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Erkrankung, Flüchtlingseigenschaft, Krankenversicherung, Roma, Unterkunft, Wiedereinreise, Duldung, Gesundheitsgefahr, Aufenthalt Normenketten: AufenthG 60 V, VII, 60a II AsylVfG 24 II Schlagworte: Abschiebung, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Erkrankung, Flüchtlingseigenschaft, Krankenversicherung, Roma, Unterkunft, Wiedereinreise, Duldung, Gesundheitsgefahr, Aufenthalt Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihre am erfolgte Abschiebung rückgängig zu machen und ihr für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Duldung zu erteilen. Die am geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Am reiste sie auf dem Landweg erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am einen Asylantrag. Am gleichen Tag erhielt sie eine Aufenthaltsgestattung, die später bis verlängert wurde. Am wies die Regierung von O. ihr als Wohnsitz die Unterkunft in... (Landkreis B.) zu. Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihren Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 und 2 des Bescheides), erkannte ihr den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; andernfalls werde sie nach Serbien abgeschoben (Ziff. 5). Dieser Bescheid wurde am bestandskräftig. Am erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner eine bis gültige Duldung. Am beantragte ihr jetziger Prozessbevollmächtigter, sie bis zum erfolgreichen Abschluss ihrer laufenden ambulanten psychiatrischen Therapie zu dulden. Er legte dazu ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom vor, bei dem die Antragstellerin seit April 2014 in allgemeinärztlicher und psychiatrischer Behandlung war. Dieser bescheinigte der Antragstellerin, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Störung. Seit der zweiten bis dritten Juliwoche habe sich ihr psychischer Zustand dramatisch verschlechtert, so dass momentan akute Selbstmordgefahr bestehe. Von einer stationären Einweisung könne nur abgesehen werden, weil Herr S., ein sie unterstützender ehrenamtlicher Helfer von der Arbeiterwohlfahrt, versichert habe, er könne einen

2 Selbstmord verhindern. Eine Abschiebung würde das Leben der Antragstellerin konkret gefährden. Als weiteres Vorgehen schlug der behandelnde Arzt vor, der Antragstellerin solle ermöglicht werden, Deutsch zu lernen, damit sie in Deutschland an einer psychiatrischen Gesprächstherapie teilnehmen könne. Darüber hinaus legte der Prozessbevollmächtigte einen Arztbrief vom an den Facharzt für Allgemeinmedizin vor. Eine... Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie stellte darin die gleiche Diagnose und hielt fest, am habe die Antragstellerin suizidale Tendenzen klar verneint. Daraufhin stellte das Landratsamt B. der Antragstellerin zunächst eine Duldung bis und anschließend eine Duldung bis aus. Gleichzeitig bat die Behörde die Deutsche Botschaft in B1 um Auskunft, ob die Erkrankung der Antragstellerin in Serbien behandelbar sei, ob sie dort an einer psychiatrischen Gesprächstherapie teilnehmen könne und ob sie als Roma Zugang zur medizinischen Versorgung habe. Der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft, Herr Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, antwortete mit Schreiben vom , das am beim Antragsgegner einging, in Serbien gebe es staatliche Ambulanzen, Polikliniken und Krankenhäuser, die sich mit der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von psychiatrischen Patienten befassten, sowie private Praxen von Psychiatern und Psychologen. Es gebe auch die Möglichkeit einer psychiatrischen Gesprächstherapie. Die Angehörigen der Volksgruppe der Roma hätten genauso wie alle anderen Bürger der Republik Serbien Zugang zum Gesundheitsschutz. Einwohner von..., wo die Antragstellerin vor ihrer Ausreise gelebt hatte, könnten psychiatrische Hilfe im nahe gelegenen Medizinischen Zentrum in P. erhalten. Auch das Psychiatrische Krankenhaus in... sei nicht weit entfernt. Eine längere stationäre Behandlung sei in...oder... möglich. Wenn jemand an einer schweren psychiatrischen Krankheit leide, reiche dies aus, um von der Gemeindefiliale der staatlichen Krankenversicherung den für die Behandlung erforderlichen Krankenschein zu bekommen. Daraufhin leitete das Landratsamt Bamberg die Abschiebung der Antragstellerin in die Wege, beschaffte einen bis gültigen Heimreiseschein und ersuchte am die zuständige Polizeiinspektion um den Transport zum Flughafen. Am (Abflugzeit Uhr /Ankunftszeit Uhr) wurde die Antragstellerin von München aus nach Belgrad abgeschoben. Seither hält sie sich in Serbien auf. Mit Telefax vom , das beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth um Uhr einging, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der erst im Laufe des Vormittags von der bevorstehenden Abschiebung erfahren hatte, beantragt, eine einstweilige Anordnung folgenden Inhalts zu erlassen: 1. Der Antraggegnerin wird untersagt, die von ihr angeordnete Abschiebung der Antragstellerin durchzuführen; 2. Soweit die Antragsgegnerin Abschiebungsmaßnahmen bereits durchgeführt hat, wird ihr geboten, diese zu stoppen und rückgängig zu machen. Am stellte er den weiteren Antrag: 3. Der Antragsgegnerin wird geboten, der Antragstellerin eine Aufenthaltsduldung zu erteilen. Zur Begründung führt er aus, die Abschiebung der Antragstellerin sei rückgängig zu machen und die Antragstellerin dann vorläufig im Bundesgebiet zu dulden, weil die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei und sie noch andauernd in einem Bleiberecht verletze. Denn Herr H. vom Ausländeramt habe gegenüber der Antragstellerin im Beisein ihres ehrenamtlichen Helfers am Freitag, dem mündlich erklärt, er habe heute keine Zeit. Wenn sie am Montag, um Uhr im Ausländeramt vorspreche, erhalte sie eine weitere, einen Monat gültige Duldung. Entgegen dieser Zusicherung sei sie jedoch am gegen 6.00 Uhr in der Unterkunft abgeholt und abgeschoben worden, bevor sie habe Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

3 Auch abgesehen von der Zusicherung habe ihr ein Anspruch auf eine Duldung zugestanden. Denn sie sei am schon deshalb nicht reisefähig gewesen, weil ihr am in einer Bamberger Zahnarztpraxis sämtliche Zähne gezogen worden und die Wunden noch nicht verheilt gewesen seien. Von diesem weitreichenden medizinischen Eingriff habe das Landratsamt B. gewusst, weil der Antragstellerin im Fachbereich Soziales für die Zahnbehandlung und Operation im September und Anfang Oktober Krankenscheine ausgestellt worden seien. Außerdem habe die Gefahr bestanden, dass sie Selbstmord begehe. In diesem Zusammenhang legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin einen vorläufigen Ärztebrief des Klinikums... vor, wo die Antragstellerin vom bis stationär behandelt worden war. In dem Arztbrief heißt es, bei der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie sich von Suizidalität klar distanziert. Weiter trägt er vor, es habe außerdem die Gefahr bestanden, dass sich ihre Erkrankungen nach der Abschiebung erheblich verschlechterten, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keinen Zugang zur zahnmedizinischen oder psychiatrischen Behandlung hätten. Wenn der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft etwas anderes behaupte, entspreche dies, wie Zeugen bestätigen könnten, nicht der Realität. Seit sie nach Serbien abgeschoben worden sei, sei die Antragstellerin dort, wie sie per Handy mitgeteilt habe, ohne feste Bleibe, Arbeit und Geld und werde nicht ärztlich behandelt, weil sie die Behandlung nicht zahlen könne. Ihre Situation sei deshalb zunehmend lebensbedrohlich. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, am sei der Antragstellerin keine Verlängerung der Duldung zugesagt, sondern lediglich ein Termin für den vergeben worden. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf weitere Duldung gehabt. Denn es habe zum einen keine konkrete Gefahr bestanden, dass sich ihr Zustand durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Dies werde im Nachhinein daran deutlich, dass die Antragstellerin die zwangsweise Rückführung unbeschadet überstanden habe. Zum anderen habe die Abschiebung auch nicht deshalb eine konkrete Gesundheitsgefahr bewirkt, weil die psychischen Erkrankungen und die Zahnerkrankung in Serbien nicht zu behandeln wären. Vielmehr sei es möglich, sowohl Zahnerkrankungen als auch psychische Erkrankungen in Serbien zu behandeln. Dies gelte auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen II. 1. Die Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. a) Da die Antragstellerin, die am nach Serbien abgeschoben wurde, wieder ins Bundesgebiet zurückkehren und hier bleiben will, legt das Gericht ihre Anträge dahingehend aus, dass sie begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Wiedereinreise aus Serbien in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und ihn zu verpflichten, sie (sodann) vorläufig zu dulden. b) Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller das von ihnen behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft machen, 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

4 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Folgen ihrer bereits vor Eingang ihrer Anträge bei Gericht vollzogenen Abschiebung beseitigt, indem er sie wiedereinreisen lässt und dann ihren Aufenthalt im Bundesgebiet duldet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (OVG Berlin-Bbg - B. v OVG 3 S juris Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hatte am keinen Anspruch auf eine weitere Duldung, so dass ihre Abschiebung nicht rechtswidrig war. Gemäß 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (a) Es kann offen bleiben, ob der Vertreter des Antragsgegners der Antragstellerin am , als sie bei der Ausländerbehörde vorsprechen wollte, eine weitere Duldung in Aussicht gestellt oder ihr nur einen Vorsprachetermin für den genannt hat. Denn eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedürfte zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Eine schriftliche Zusage liegt aber unstreitig nicht vor. (b) Der Antragstellerin stand zum Zeitpunkt der Abschiebung kein Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn die Gefahr bestanden hätte, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen hätte ausgeschlossen oder gemindert werden können. Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), oder auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. dazu BayVGH, B. v CE , 10 C juris Rn. 20). Für die Antragstellerin wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass am eine Reiseunfähigkeit im engeren oder im weiteren Sinne bestand. (aa) Dass eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Abschiebung tatsächlich erfolgt ist, die Antragstellerin also nicht transportunfähig gewesen sein kann. Weder aufgrund der drei Wochen zuvor erfolgten Zahnoperation noch wegen einer psychischen Erkrankung war es unmöglich, sie am , sei es freiwillig oder unfreiwillig, auf dem Luftweg nach Serbien zurückzuführen. (bb) Für die Antragstellerin wurde aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihr eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorlag. Denn dazu hätte die Gefahr bestehen müssen, dass sich durch das Gesamtgeschehen, d. h. das Abholen und die Verbringung zum Abschiebe- u. Zielort bis zur endgültigen Übergabe an die Behörden des Zielstaates, ihr Zustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 60 a AufenthG, 10. Aufl. 2013, Rn. 26). Da die Extraktion ihrer Zähne schon drei Wochen zurücklag, muss eine unmittelbare Nachbehandlung durch die Zahnklinik schon erfolgt sein, auch wenn eine vollkommene Ausheilung noch nicht vorgelegen hat. Die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der Gesundheit der Antragstellerin wegen der Zahnoperation ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen suizidgefährdet und damit reiseunfähig im weiteren Sinne war. Zwar hat der Facharzt für Allgemeinmedizin ihr am eine Suizidgefahr attestiert und daraus eine akute Lebensgefahr bei einer Abschiebung abgeleitet. Dagegen verneinen die beiden anderen Arztberichte

5 des Klinikums und der Fachärztin für Psychiatrie auf der Grundlage von fachärztlichen Untersuchungen am und suizidale Absichten eindeutig. Das ärztliche Attest vom war jedoch zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht ausreichend. Denn ärztliche Fachberichte sind zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation in Zukunft als Folge der Abschiebung ergeben. Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (Bergmann, a. a. O., Rn. 27). Der gutachtende Allgemeinmediziner hat lediglich festgestellt, der Zustand der Antragstellerin, die an depressiven Episoden leide, habe sich wieder verschlechtert. Er hat sich aber nicht näher mit den ihm bekannten übereinstimmend anderslautenden Untersuchungsergebnissen seiner fachärztlichen Kollegen auseinandergesetzt, wonach die Antragstellerin keine Suizidabsichten hege. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn das Attest dazu dienen soll, glaubhaft zu machen, dass eine solche Gefahr besteht. Fehlt es damit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit durch das am vorgelegte Attest, war es auch nicht geboten, dass die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gemäß Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG ein amtsärztliches Gutachten einholte (BayVGH, B. v C E , 10 C juris Rn. 23). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die die Antragstellerin behandelnden Ärzte ihre psychische Erkrankung auf mehrfache Vergewaltigungen in Serbien und eine darauf beruhende posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Da die Antragstellerin nicht deutsch spricht, fragt sich, wie sie den Befund erhoben haben. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Asylverfahren hat die Antragstellerin angegeben, sie sei von ihrem Arbeitgeber und dessen Söhnen geschlagen worden. Sie hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Außerdem hat sie angegeben, sie sei nervlich instabil, habe zwei Nervenzusammenbrüche gehabt und bereits einen Suizidversuch unternommen. Deswegen sei sie immer bei einem Arzt gewesen, der sie behandelt und ihr Medikamente gegeben habe. (c) Die Antragstellerin hatte auch nicht deshalb einen Duldungsanspruch, weil ihrer Abschiebung ein rechtliches (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis i. S. v. 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegengestanden hätte. Zwar wird für die Antragstellerin geltend gemacht, als Roma habe sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien. Deshalb liege ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß 60 Abs. 7 AufenthG vor. Dieses Vorbringen steht nicht nur im Widerspruch zu den Auskünften der Deutschen Botschaft in Belgrad, sondern zu den eigenen Angaben der Antragstellerin beim Bundesamt, wo sie ausdrücklich ihre medizinische Behandlung in Serbien geschildert hat. Darüber hinaus vermag es schon deswegen kein beachtliches Abschiebungshindernis und keinen Duldungsgrund zu begründen, weil nach Stellung eines Asylantrages die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, auf das Bundesamt übergegangen ist ( 24 Abs. 2 AsylVfG). Im Bescheid vom hat das Bundesamt ausdrücklich festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. An diese bestandskräftige Entscheidung ist die Ausländerbehörde gebunden ( 42 Satz 1 AsylVfG), so lange das Bundesamt die Feststellung gemäß 73 c AsylVfG nicht widerrufen oder im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG eine positive Feststellung getroffen hat. Deshalb wäre die Ausländerbehörde nicht befugt gewesen, den Tatbestand eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsindernisses selbst neu und abweichend von der negativen Entscheidung des Bundesamtes festzustellen und die Antragstellerin auf dieser Grundlage zu dulden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, 42 AsylVfG Rn. 13). 2. Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

6 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v CE juris Rn. 9).

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