Taxordnung gültig ab 01. Januar 2014
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- Julian Thomas
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1 Taxordnung gültig ab 01. Januar 2014 Für Tagesgäste verlangen Sie bitte unsere separate Taxordnung Alters- und Pflegeheim Schenkenbergertal Kellermattweg Schinznach Tel Fax
2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG GELTUNGSBEREICH TARIFVERTRÄGE MITGLIEDSCHAFT RECHNUNGSSTELLUNG ALLGEMEINE TARIFBESTIMMUNGEN PENSIONSTAXEN KOMPETENZBEREICH GERIATRIE KOMPETENZBEREICH DEMENZ Integratives Demenz-Modell Separatives Demenz Modell (geschütztes Wohnen mit 12 Betten) KURZAUFENTHALTER IM ENTLASTUNGSZIMMER (EINZELZIMMER GERIATRIE) AUSWÄRTIGENZUSCHLAG INTERNE VERLEGUNGEN LEISTUNGEN, DIE IN DER PENSIONSTAXE INBEGRIFFEN SIND LEISTUNGEN DIE IN DER PENSIONSTAXE NICHT INBEGRIFFEN SIND KVG PFLICHTIGE LEISTUNGEN UND NICHT KVG PFLICHTIGE LEISTUNGEN KVG-PFLICHTIGE LEISTUNGEN NICHT-KVG-PFLICHTIGE LEISTUNGEN ÜBERSICHT TAXEN FÜR BESONDERE LEISTUNGEN ADMINISTRATION / VERWALTUNG PFLEGE UND HOTELLERIE DIE WICHTIGSTEN HILFSMITTEL UND MEDIZINISCHEN GERÄTE ÜBERBLICK GESAMTKOSTEN HAUPTKOSTEN FÜR BEWOHNER BILLAG EMPFANGSGEBÜHREN WEITERE KOSTEN FÜR BEWOHNER ALLGEMEINE HINWEISE EIN- UND AUSTRITTSTAG VORAUSZAHLUNG RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG FÜR BEWOHNER UND KURZAUFENTHALTER VERBINDLICHKEIT KURZAUFENTHALTER ABWESENHEIT VON BEWOHNER REGULÄRER AUSTRITT VON BEWOHNER FINANZIERUNG HEIMAUFENTHALT AHV-RENTE UND BVG/PENSIONSKASSE KRANKENKASSENBEITRÄGE UND/ODER PRIVATE VERSICHERUNGEN VERMÖGENSVERZEHR ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN EL HILFELOSENENTSCHÄDIGUNG HL DRINGEND BEACHTEN INKRAFTSETZUNG...9 F / VS-QL / Seite 2 von 9
3 1 Einleitung 1.1 Geltungsbereich Diese Tarifordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Alters- und Pflegeheims Schenkenbergertal sowie für Kurzaufenthalter im Entlastungszimmer. Sie ist ein integrierter Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern oder ähnlichen Institutionen, sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Mitgliedschaft Das Alters- und Pflegeheim Schenkenbergertal ist Mitglied im Verband der VAKA (Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und von Curaviva Schweiz. 1.4 Rechnungsstellung Auf der Monatsrechnung sind die gesamten Kosten ersichtlich. Die KVG-pflichtigen Kosten sind auf die Anteile Krankenversicherung, öffentliche Hand und Selbstbehalt Bewohner aufgeteilt. Mit dem beigelegten Rückforderungsbeleg können Sie den Betrag bei Ihrer Versicherung zurückfordern. Aufgrund der Kostentransparenz ist der Kostenanteil der öffentlichen Hand auf der Rechnung ersichtlich. Er wird jedoch am Ende der Rechnung wieder abgerechnet, da die Verrechnung der Kosten direkt an die Clearingstelle des Kantons erfolgt. 1.5 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe für Hotellerie (zu Lasten Bewohner) KVG pflichtige Leistungen (gemäss Tabelle 3.3 Versicherung/Bewohner/öffentli. Hand) nicht KVG-pflichtige Leistungen Standard (zu Lasten Bewohner) nicht KVG-pflichtige Leistungen Demenz (wenn IDC-10 Diagnose CHF 20.- öffentliche Hand) Taxen für besondere Leistungen (zu Lasten Bewohner) 2 Pensionstaxen 2.1 Kompetenzbereich Geriatrie Einzelzimmer mit eigener Nasszelle CHF pro Tag Doppelzimmer Studio mit Balkon, pro Person CHF pro Tag 2.2 Kompetenzbereich Demenz Integratives Demenz-Modell Einzelzimmer mit eigener Nasszelle CHF pro Tag Doppelzimmer Standard mit Nasszelle, pro Person CHF pro Tag Separatives Demenz Modell (geschütztes Wohnen mit 12 Betten) Einzelzimmer mit Nasszelle CHF pro Tag Doppelzimmer mit Nasszelle, pro Person CHF pro Tag 2.3 Kurzaufenthalter im Entlastungszimmer (Einzelzimmer Geriatrie) Bei weniger als 30 Tage Pensionszuschlag von CHF pro Tag 2.4 Auswärtigenzuschlag Einen Auswärtigenzuschlag von CHF 10.- pro Tag bezahlen Bewohnerinnen und Bewohner, welche den Wohnsitz nicht in den Gemeinden Schinznach-Bad, Schinznach, Thalheim, Veltheim oder Villnachern haben. F / VS-QL / Seite 3 von 9
4 2.5 Interne Verlegungen Damit wir die Verantwortung einer qualitativen und an den Kompetenzbereichen angepassten Pflege, Betreuung und Begleitung wahrnehmen können, behalten wir uns vor, Bewohner intern zu verlegen. Im Zentrum der Entscheide stehen immer die Bewohner mit ihren pflegerischen und betreuerischen Bedürfnissen. Selbstverständlich werden die Angehörigen über einen solchen Entscheid informiert. 2.6 Leistungen, die in der Pensionstaxe inbegriffen sind Zimmer möbliert mit Pflegebett, Bettinhalt, Nachttisch und Schrank (Zweitschrank im Estrich) Vollpension Früchteangebot und Tee Regelmässige Pflanzenpflege im Zimmer Bett- und Frottierwäsche Waschen der persönlichen Kleider Wöchentliche Zimmerreinigung Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser Notrufanlage Anlässe und Veranstaltungen im Heim Benützung der allgemeinen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gartenanlagen. Privat-Haftpflichtversicherung für Bewohner bis CHF 5 Mio. / Selbstbehalt CHF pro Ereignis Mobiliarversicherung gegen Wasser und Feuer bis CHF 10' pro Zimmer und Bewohner Schmuck ist bis CHF versichert. Im Schadenfall muss er jedoch mit Kaufbeleg, wenn möglich mit Foto, belegt werden. Schmuck welcher die Summe von CHF übersteigt, muss privat versichert werden. 2.7 Leistungen die in der Pensionstaxe nicht inbegriffen sind Zwischenmahlzeiten Radio-, Fernseh- und Telefongebühren Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse (Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie, chem. Reinigung, Toilettenartikel) Angebote im Café Restaurant la vida Flicken der persönlichen Wäsche Reparatur, Unterhalt und Reinigung von persönlichen Gegenständen und Hilfsmitteln Miete von Hilfsmitteln (siehe dazu 4.3.) Arztkosten, Arzneimittel und Pflegematerial Verpflegung von Besuchern Zuschlag für Sonderkost Zimmerservice aus Komfortgründen Pflege- und Betreuungsleistungen Fahrten mit/ohne Betreuungspersonal Kranken- und Unfallversicherung F / VS-QL / Seite 4 von 9
5 3 KVG pflichtige Leistungen und nicht KVG pflichtige Leistungen 3.1 KVG-pflichtige Leistungen Die KVG-pflichtige Leistungen richten sich nach dem BESA-System (Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem). Die gemäss Krankenversicherungs-Leistungsverordnung (KLV) pflichtigen Leistungen für die Pflege- und Behandlungsmassnahmen werden aufgrund der jeweilig gültigen Vereinbarung zwischen santésuisse und VAKA (Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) mit dem Erfassungssystem BESA geplant. Die Einstufung erfolgt ca. 14 Tage nach Eintritt. Sie wird regelmässig überprüft und bei Veränderung der Situation angepasst. Die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen beinhalten Leistungen, die nicht durch das BESA-System verrechnet werden können. 3.2 Nicht-KVG-pflichtige Leistungen Abteilung separatives Demenzmodell KB (Kompetenzbereich)-Demenz GW (siehe Tabelle) CHF 25.- Abteilung integratives Demenzmodell KB-Demenz EG (auch KB Geriatrie möglich) CHF 20.- Wichtig: Wenn eine entsprechende ICD-10 Diagnose für die Demenzerkrankung vorliegt, wird ein Beitrag von CHF 20.- durch die öffentliche Hand vergütet. 3.3 Übersicht Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich immer auf CHF pro Tag. BESA Art. 7a Abs. 3 KLV KVG-pflichtige Leistungen nicht KVG-pflichtige LeistungenTotal Bewohner Versicherer Bewohner Öffentliche Standard KB-Demenz GW Kompetenzbereich Pfl. stufen Z eitwert Krankenkasse Hand KB-Geriatrie KB-Demenz GW 01-a bis b c d e f g h i j k l-a Abrechnung nur mit Antrag an DGS möglich 12-l-b l-b l-b l-b F / VS-QL / Seite 5 von 9
6 4 Taxen für besondere Leistungen 4.1 Administration / Verwaltung Administrationspauschale für Bewohner CHF Administrationspauschale für Kurzaufenthalte CHF Unkosten bei Todesfall im Hause CHF Zimmerschlussreinigung CHF Instandstellungsarbeiten nach Zimmerräumung nach Aufwand Reisekosten mit Fahrzeugen CHF 0.80/pro km Fernseh- und Radioanschluss pro Monat (Fernsehgenossenschaft) CHF 2.00 Telefonanschlussgebühr pro Monat CHF Miete Telefonapparat pro Monat CHF 3.00 Telefongesprächsgebühren pro Monat Verrechnung monatlich Internetanschluss pro Monat CHF Pflege und Hotellerie Zuschlag für Sonderkost nach Aufwand Zimmerservice aus Komfortgründen pro Mahlzeit CHF Zusätzliche Zimmerreinigung pro Mal CHF Zusätzliche Reinigung der Nasszelle pro Mal CHF Stundenansatz für das Flicken der persönlichen Wäsche CHF Mehrverbrauch der persönlichen Wäsche nach Aufwand Stundenansatz für besondere Dienstleistungen der Pflege, Hauswirtschaft, Technischer Dienst, Verwaltung CHF Die wichtigsten Hilfsmittel und medizinischen Geräte Mietkosten pro Monat Schlussreinigung Gehilfen Rollator Gehstöcke Paar Rollstühle und Zubehör Rollstuhl Rollstuhlkissen Antidekubitus Spezialrollstuhl / Pflegerollstuhl Bettenzubehör Bettbogen Superweich - Matratze Corper - Form - Auflage Antidekubitus Lagerungskeil Lagerungskissen Luftkammer Lammfell Fersenschutz Lammfell Fersenschutz Rolle Hygieneartikel Toilettenerhöhung Duschstuhl Sicherheit Klingelmatte Lichtschranke Drehscheibe Zewidecke Spezialpflege Absauggerät Sauerstoffkonzentrator Kröber Patientenheber F / VS-QL / Seite 6 von 9
7 5 Überblick Gesamtkosten 5.1 Hauptkosten für Bewohner Beispiel: Einzelzimmer im Kompetenzbereich Geriatrie und Doppelzimmer im Kompetenzbereich Demenz, Geschütztes Wohnen GW. BESA Art. 7a Abs. 3 KLV KVG-pflichtige und nicht pflichtige Leistungen Hotellerie Kompetenzbereich Geriatrie Kompetenzbereich Demenz GW KB-Geriatrie KB-Demenz GW Pro Pro Pro Pro Pfl. stufen Z eitwert sep. Bereich Tag Monat Tag Monat 01-a bis ' ' b ' ' c ' ' d ' ' e ' ' f ' ' g ' ' h ' ' i ' ' j ' ' k ' ' l ' ' ' ' Nicht eingerechnet sind: - Möglicher Auswärtigenzuschlag - Medikamenten und Pflegematerialkosten die nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können. - Bezüge im café/restaurant la vida 5.2 Billag Empfangsgebühren Gemäss Art. 63 lit.b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom müssen Personen in Pflegeheimen keine Empfangsgebühren mehr bezahlen, wenn sie in erheblichem Masse pflegebedürftig sind. Massgebend für die Pflegebedürftigkeit ist die dritte und vierte Pflegebedarfsstufe, d.h. ab BESA Stufe 3a. Entspricht der neuen BESA Stufe 7. Sollte dies zutreffen, senden Sie der Billag eine Kopie der Pflegeeinstufung. Im Weiteren werden Sie von den Gebühren befreit, wenn Sie AHV- oder IV-RentnerIn sind und zusätzlich zur Rente Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen. Sollte dies zutreffen, senden Sie der Billag eine Kopie der Verfügung Ihrer AHV- Ausgleichskasse für die Ergänzungsleistungen. 5.3 Weitere Kosten für Bewohner Siehe andere Kapitel F / VS-QL / Seite 7 von 9
8 6 Allgemeine Hinweise 6.1 Ein- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet (Austritt, Todesfall, Ferien, Spital). 6.2 Vorauszahlung Für die Pflege, Betreuung und Pension wird bei Eintritt eine Vorauszahlung von CHF erhoben. Diese Vorauszahlung wird nicht verzinst. Der Betrag wird mit dem Versand des Pensionsvertrages in Rechnung gestellt. Sofern eine subsidiäre Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorliegt, kann auf die Hinterlegung der Vorauszahlung verzichtet werden. Die Vorauszahlung wird nach Beendigung des Pensionsvertrages mit der Schlussabrechnung zurückvergütet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlung mit offenen Forderungen des Altersund Pflegeheim Schenkenbergertal. 6.3 Rechnungsstellung und Zahlung für Bewohner und Kurzaufenthalter Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Um die Verwaltungskosten tief zu halten, würde uns eine Begleichung per Lastschriftverfahren sehr freuen. Die Zahlungsfrist beträgt 15 Tage. 6.4 Verbindlichkeit Kurzaufenthalter Die mit der Anmeldung vereinbarten Ein- und Austrittsdaten sind verbindlich. Für vorzeitig abgebrochene Entlastungsaufenthalte schuldet der Bewohner/die Bewohnerin die Pensionstaxe abzüglich CHF inkl. die Hälfte der nicht KVG-Pflichtigen Taxen. 6.5 Abwesenheit von Bewohner Pensionstaxe Bei vorausgemeldeter Abwesenheit (z.b. Ferien) ermässigt sich ab dem dritten Tag die Pensionstaxe um CHF Bei einer Verlegung in ein Spital ermässigt sich die Pensionstaxe ab sofort um CHF KVG pflichtige Leistungen (Pflege- und Betreuung) Diese Taxen, früher Pflegetaxen genannt, entfallen während der Abwesenheit. Nicht KVG pflichtige Leistungen (Pflege- und Betreuung) Diese Taxen, früher Betreuungstaxen genannt, werden bis zum dritten Tag voll, und ab dem dritten Tag zur Hälfte, weiterverrechnet. Dies gilt bei Spitalaufenthalten per sofort. Die nicht KVG-pflichtigen Pflege und Betreuungsleistungen werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Sie unterteilen sich in pflegerische Tätigkeiten, Betreuungsaufgaben und Strukturkosten. Ungefähr die Hälfte dieser nicht KVG pflichtigen Leistungen beinhalten individuelle Begleitung und Unterstützung im Alltag. Die andere Hälfte deckt die Pflege-Strukturkosten zur Aufrechterhaltung unseres Angebotes ab. Dazu gehört die Einsatzplanung der Pflege, Teamsitzungen, Unterhalt und Reinigung der medizinisch-technischen Geräte, Aufrechterhaltung des Angebotes der Alltagsgestaltung, (Aktivierungstherapie) usw. 6.6 Regulärer Austritt von Bewohner Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage. Die Kündigung kann nur auf ein Monatsende erfolgen. Bei einem Todesfall: Bei einem Todesfall wird die Pensionstaxe und die Hälfte der nicht KVG-pflichtigen Leistungen, nach der Räumung und ordnungsgemässer Übergabe des Zimmers, noch während 15 Tagen verrechnet (abzüglich CHF pro Tag). Die KVG pflichtigen Leistungen entfallen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall stehen, werden pauschal in Rechnung gestellt. Drittkosten werden separat verrechnet. Zimmer- und Mobiliarschäden, welche die normale Abnützung übersteigen, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. F / VS-QL / Seite 8 von 9
9 7 Finanzierung Heimaufenthalt Wenn die Pflege und die Betreuung intensiver und anspruchsvoller werden, kann ein Heimaufenthalt teurer werden. Die folgenden Ausführungen sind eine Art Auslegeordnung und werden Sie in Sachen Finanzierung informieren. Bitte alle Punkte checken. 7.1 AHV-Rente und BVG/Pensionskasse AHV / Die AHV-Rente deckt einen grossen Teil der anfallenden Kosten ab. Die Höhe dieser Rente ist jedoch von den in den Berufsjahren einbezahlten Beiträgen abhängig und unterliegt daher grossen Schwankungen. BVG / Es verfügen heute noch nicht alle Bewohnerinnen und Bewohner über eine Pensionskasse. Die während der Berufszeit einbezahlten Beiträge beeinflussen die Höhe der Pension. 7.2 Krankenkassenbeiträge und/oder private Versicherungen KK / Die obligatorische Krankenkasse deckt die im Vertrag mit dem Krankenkassen-Verband ausgehandelten Leistungen der KVG-pflichtigen Leistungen pro Pflegestufen zu einem gewissen Teil ab. Siehe Tabelle Seite 5. Privat / Kontrollieren Sie Ihre privaten Versicherungen. Vielleicht sind gewisse Pflegeleistungen irgendwo mitversichert. 7.3 Vermögensverzehr Sobald der Anteil an Pflegekosten steigt, reichen die Einnahmen aus AHV / BVG und der Krankenkassenbeiträge unter Umständen nicht mehr aus, um die Heimrechnungen zu begleichen. In diesem Fall muss das private Vermögen zur Deckung der Finanzierungslücken beigezogen werden. 7.4 Ergänzungsleistungen EL Die Ergänzungsleistung ist eine Ergänzung zur ordentlichen AHV und ist keine Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Rente und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates Hilfelosenentschädigung HL Eine Hilfelosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfelosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgerichtet. Sie wird von der AHV direkt an den Bewohner ausgerichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle erhältlich oder auf Dringend beachten Bitte kontrollieren Sie bei jeder Veränderung der Heimaufenthaltskosten ob Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen und/oder der Hilfelosenentschädigung nötig sind. Besprechen Sie auch regelmässig mit der entsprechenden Kompetenzbereichsleitung, ob die Voraussetzung einer Hilflosigkeit gegeben ist um die finanzielle Unterstützung zu beantragen. Die Verantwortung liegt beim Bewohner/Bezugsperson. 8 Inkraftsetzung Diese Taxordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Taxordnungen. Verein Alters- und Pflegeheim Schenkenbergertal, 27. November 2013 Für den Vorstand Yvonne Berglund CO-Präsidium (in house) Marianne Möckli Co-Präsidium (out house) Alfred R. Comps Aktuar F / VS-QL / Seite 9 von 9
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