Euthanasie und ärztlich assistierter Suizid brauchen wir eine gesetzliche Regelung?
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- Walther Lehmann
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1 Euthanasie und ärztlich assistierter Suizid brauchen wir eine gesetzliche Regelung? 7. Bremer Kongress für Palliativmedizin 26. März 2011
2 RECHT = verbindliche Koexistenzordnung Gewährleistung Begrenzung der Selbstbestimmung
3 Gefahrenabwehr durch Recht? = Ordnungs- und Gestaltungsmodell der Wirklichkeit : objektivierte Verhaltensanweisungen, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (Ryffel, Rechts- und Staatsphilosophie, 1969, S. 399) -> durch Verbote / Gebote / Ansprüche (= Handlungs-/Unterlassungsverbote / subjektive Rechte ) -> Strafrecht: stärkste Absicherung elementarer Lebenswerte
4 Gefährdungsanalyse Patient/In (SBR) Gesellschaft AbwehrR Anspruch - Therapiebegrenzung - Lebenserh. - Schmerzlind. gerechte Ordnung
5 Aktiv-direkte Sterbehilfe 216 Abs. 1 StGB (Tötung auf Verlangen) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 34 StGB? (Rechtfertigung kraft überwiegenden Interesses)
6 Begründungsmodelle Individualinteresse Selbstbestimmter Todeswille? Allgemeininteresse Heiligkeit des Lebens? (EGMR NJW 2002, 2851, 2856) Beweisschwierigkeiten/ Missbrauchsgefahr Dammbruch Generalprävention
7 Absehen von Strafe ( 60 StGB)? nur in sehr seltenen Ausnahmefällen! zuletzt AG Berlin-Tiergarten MedR 2006, 298: fehlgeschlagener Doppelselbstmord
8 Assistierter Suizid als Ausweg? Unklare Rechtslage: einerseits: Akzessorietät zum straffreien Suizid ( 26, 27 StGB) andererseits: + (drohende) Unterlassungsstrafbarkeit bei Tatherrschaftswechsel (BGHSt 32, 367 ff.) + die große Unbekannte: Freiverantwortlichkeit?
9 Neukriminalisierung der Suizidvermittlung? - geschäftsmäßig (Gesetzesantrag v , BRDrucks. 230/06): - gewerblich (Empfehlung des Rechtsausschusses und des Gesundheitsausschusses v , BR-Drucks. 436/08) - Vereinigung (dito) - Werbung zwecks Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise (Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz v , BRDrucks. 149/10)
10 VG Hamburg MedR 2009, 550, 555 ( Fall Kusch ) soziale unwertige Kommerzialisierung verstoße gegen allgemein anerkannte sittliche und moralische Wertvorstellungen ist die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren, der bei klarem Bewusstsein unbedingt entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen
11 Unterscheidung notwendig: 1) Gibt es überzeugende moralische Gründe, einen Suizid auch dann als böse Tat zu verurteilen, wenn der Suizident selbst hierfür gute Gründe zu erkennen glaubt? Kann eine solche Metaphysik ( Sittengesetz ) Teil des (Straf-)Rechts sein? (vgl. BGHSt 46, 279, 285) 2) Gibt es gute Gründe, an der menschlichen Fähigkeit zu zweifeln, die Folgen eines beabsichtigten Suizids zutreffend einzuschätzen?
12 Ärztlicher assistierter Suizid? Grundsätze BÄK 2004 (Präambel): Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein. Neufassung Januar 2011: Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.
13
14 EGMR v (application no /07, Haas vs. Switzerland): - seit Jahren an bipolarer Störung leidend - kein würdiges Leben - Forderung auf Verordnung von Pentobarbital - Verweigerung durch Ärzte und Gerichte
15 Decision: The Court acknowledged, that the right of an individual to decide how and when to end his life, provided that said individual was in a position to make up his own mind in that respect and to take the appropriate action, was one aspect of the right to respect for private life. However, the dispute in Mr. Haas case concerned another matter: whether or not the State had an positive obligation to enable him to obtain, without a prescription, a substance enabling him to end his life
16 EGMR v (application no /07, Haas vs. Switzerland): It remained to be settled whether Mr. Haas had had effective access to a medical report that would have allowed him to obtain the sodium pentobarbital (if not, his right to choose when and how he died would have been theoretical and illusionary)
17 Ebenso wie das ärztliche Standesrecht nicht rechtlich Verbotenes als Teil ärztlichen Handelns ausweisen kann, steht es auch dem Recht nicht zu, zum Selbstverständnis ärztlichen Wirkens eigene Festlegungen zu treffen oder gar standeswidriges/unethisches Handeln zu erzwingen. (Duttge, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 2009, S. 257, 265)
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19 Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht und Zentrum für Medizinrecht Juristische Fakultät Georg-August-Universität Goßlerstr Göttingen
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