Hintergrundinformationen für SozialberaterInnen zum Info-Blatt für Arbeitslose ohne Leistungsanspruch Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen?

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1 Hintergrundinformationen für SozialberaterInnen zum Info-Blatt für Arbeitslose ohne Leistungsanspruch Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen? Diese Papier bietet ausführliche Hintergrundinformationen zur Frage, inwiefern eine Arbeitslosmeldung auch ohne Leistungsanspruch vorteilhaft sein kann und zur Frage, wie diese Zeiten der Arbeitslosigkeit definiert sind bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um als arbeitslos zu gelten. Die wichtigsten Paragrafen im Wortlaut sind als Anlage beigefügt. Zu den Handlungsempfehlungen für Ratsuchende siehe das Info-Blatt für Arbeitslose ohne Leistungsanspruch. 1. Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsanspruch für die Rente Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhöhen zwar den Rentenanspruch nicht und zählen auch nicht mit beim Erfüllen der so genannten allgemeinen Wartezeit (von fünf Jahren) 1, die als Vorversicherungszeit eine zentrale Zugangsvoraussetzung für Rentenansprüche ist. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsanspruch sind aber so genannte Anrechnungszeiten ( 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Sie sind bedeutsam für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG I haben, o weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen oder o weil der ALG-I-Anspruch erschöpft ist und/oder für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG II haben, o weil sie an der Bedürftigkeitsprüfung scheitern. 2 3 Diese Anrechnungszeiten können wichtig sein, um bestimmte rentenrechtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Vorversicherungszeiten, zu erfüllen. Neben der Bedingung, arbeitslos sein zu müssen (zur Definition siehe unten), ist eine weitere Voraussetzung für die Wertung als Anrechnungszeit, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein Wehrbzw. Zivildienst unterbrochen wird, d.h. zwischen dem Ende der genannten Tätigkeiten und dem Beginn der Arbeitslosigkeit darf kein voller Kalendermonat liegen ( 58 Abs. 2 SGB VI) , 51 SGB VI 2 Leistungsbezieher (ALG I oder ALG II) sind hingegen im Regelfall Pflichtversicherte kraft Gesetz und der Leistungsbezug wirkt rentensteigernd beim ALG II allerdings nur knapp über der Wahrnehmungsschwelle. 3 Auch wenn der Wortlaut des 58 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich nur auf Anrechnungszeiten bei fehlender Bedürftigkeit (SGB II) abstellt, umfasst die Norm aber auch die Fallkonstellation, dass die Anwartschaften auf ALG I noch gar nicht erfüllt werden und ALG II nicht in Betracht kommt. Vgl. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.): Leitfaden für Arbeitslose, 24. Aufl., S. 595 sowie Deutsche Rentenversicherung/Bundesagentur für Arbeit: Vorruhestand und Altersrente (Merkblatt), S. 4 4 Die Bedingung einer Unterbrechung gilt nicht für Zeiten vor dem 25. Lebensjahr ( 58 Abs. 2 SGB VI).

2 Zu den rentenrechtlichen Vorteilen im Einzelnen: 1.1 Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI) Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist u.a., dass in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt wurden ( 43 Abs. 1f SGB VI). Anrechnungszeiten wie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der Fünf-Jahres-Frist nicht mitgezählt ( 43 Abs. 4). Das heißt, die Frist wird ausgeweitet und in die Vergangenheit hinein verlängert. Mit anderen Worten: Besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsminderung, weil die Hürde der geforderten Pflichtbeitragszeiten erfüllt wird, dann ist es bei Arbeitslosigkeit unschädlich, wenn diese Beitragszeiten schon länger zurückliegen und teilweise oder ganz aus der Fünf-Jahres-Frist herausfallen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit konserviert den erworbenen Anspruch. 1.2 Rente für langjährig Versicherte ( 36, 236 SGB VI) Eine Anspruchsvoraussetzung für die Rente für langjährig Versicherte ist u.a., dass eine Vorversicherungszeit (so genannte Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen bei dieser 35-jährigen Wartezeit mit ( 51 Abs. 3 i.v.m. 54 Abs. 4 und 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). 1.3 Höherbewertung von Niedrigverdienern ( 262 SGB VI) Pflichtbeitragszeiten vor dem mit niedrigem Arbeitsentgelt (früher Rente nach Mindesteinkommen genannt) werden unter gewissen Bedingungen höher bewertet: Die Pflichtbeiträge vor 1992 werden auf das 1,5-fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, max. jedoch auf 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat). Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen als Anrechnungszeiten dabei mit und helfen, diese Hürde zu meistern ( 54 Abs. 4 i.v.m. 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). 1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ( 237 SGB VI) Jahrgänge, die vor 1952 geboren sind, können noch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (und nach Altersteilzeit ) in Anspruch nehmen und vor dem 65 Lebensjahr mit Abschlägen in Rente gehen. Der frühstmögliche Renteneintritt wird zurzeit schrittweise von 60 auf 63 Jahre erhöht, wobei allerdings eine Vertrauensschutzregelung gilt. Bedingungen für diese besondere Art der Altersrente sind u.a.: Innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn müssen mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verlängern als Anrechnungszeiten diese 10-Jahres-Frist (analog der Regelung bei der Erwerbsminderungsrente, siehe oben). Bei Rentenbeginn muss man arbeitslos sein sowie nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein ( 52-Wochen-Regel ). Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen dabei mit. 5 5 Diese zweite Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen wird. Dazu verlangen die Rententräger in der Regel aber zwei schriftliche Bewerbungen pro

3 Nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zählen folgende leistungslose Zeiten: Sperrzeiten, Zeiten, in denen wegen mangelnder Mitwirkung ( 60ff SGB I) Leistungen verwehrt werden, Ruhezeiten nach 125 Abs. 2 Satz 3 SGB III (wenn der Arbeitslose der Aufforderung nicht nachkommt, einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben oder auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen), Zeiten ohne Verfügbarkeit nach 119 Abs. SGB III Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsanspruch beim Kindergeld Eltern haben auch einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die bereits volljährig aber noch nicht 21 Jahre alt sind, wenn die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet sind ( 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG). 3. Wer ist arbeitslos? Was ist Arbeitslosigkeit? Fast alle genannten Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug knüpfen daran an, dass es sich um rentenrechtliche Anrechnungszeiten (nach 58 SGB VI) handeln muss. 7 Danach sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren [ ]. Dabei gelten die Begriffsbestimmungen und Definitionen aus dem SGB III. Zur Arbeitslosigkeit enthält das SGB III zwei Definitionen: In 16 ist geregelt, wer arbeitslos ist und in 119 wird im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld bestimmt, was Arbeitslosigkeit ist. Beide Definitionen sind nicht identisch sondern weichen geringfügig voneinander ab. 8 Beide Normen verknüpfen aber den Status der Arbeitslosigkeit an folgende Bedingungen: Beschäftigungslosigkeit 9 eigene, aktive Beschäftigungssuche Verfügbarkeit (für Vermittlungsbemühungen der Agentur) Arbeitslosmeldung Kalenderwoche, die (einschließlich der Antwortenschreiben der Arbeitgeber!) nachzuweisen sind. Quelle: Deutsche Rentenversicherung/Bundesagentur für Arbeit: Vorruhestand und Altersrente (Merkblatt), S. 5f 6 Vgl. Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.): Leitfaden für Arbeitslose, 24. Aufl., S Mit den beiden genannten Ausnahmen: Die 52-Wochen-Regel bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann auch bei Arbeitslosigkeit, die keine Anrechnungszeit ist, erfüllt werden (siehe oben Fußnote 6). Beim Kindergeld für junge Erwachsene sind die Beschäftigungslosigkeit und die Meldung als Arbeitsuchender entscheidend (siehe Punkt 2. und den Hinweis am Ende). 8 Siehe den Wortlaut der Paragrafen in der Anlage 1. 9 Der Beschäftigungslosigkeit steht eine Erwerbstätigkeit von max. 14 Stunden und 59 Minuten in der Beschäftigungswoche (nicht Kalenderwoche!) nicht entgegen ( 119 Abs. 3 SGB III).

4 Darüber hinaus nennt der 119 noch ausdrücklich die Eigenbemühungen. Eine Argumentation, diese geforderten Eigenbemühungen würden nur beim Bezug von ALG I gelten (weil der 119 zum Unterabschnitt Arbeitslosengeld gehört) und somit nicht für Nicht-Leistungsbezieher, hilft aber m.e. nicht weiter, da wie dargestellt auch der 16 auf die aktive Beschäftigungssuche abstellt, woraus sich Eigenbemühungen und deren Nachweise ableiten lassen. Somit ist der verstärkte Druck auf Nicht-Leistungsbezieher und die verstärkte Prüfung und Kontrolle der Verfügbarkeit und der Beschäftigungssuche leider grundsätzlich durch das SGB III gedeckt. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen. Sicherlich wird man sich im Einzelfall mit der Agentur streiten können, ob eine bestimmte, hohe Anzahl an Bewerbungen zumutbar ist und/oder ob es einen wichtigen Grund dafür gibt, an Meldeterminen oder Maßnahmen nicht teilgenommen zu haben. Dabei geht es aber nur um die konkrete Bestimmung und Auslegung der Verfügbarkeit oder der aktiven Beschäftigungssuche. Das (neben der Arbeitslosmeldung und der Beschäftigungslosigkeit) die Verfügbarkeit (einschließlich der Wahrnehmung von Meldeterminen und der Teilnahme an Maßnahmen) und die aktive, eigene Beschäftigung konstitutiv für den Status der Arbeitslosigkeit sind, dem können sich Nicht-Leistungsbezieher wiederum leider nicht entziehen. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen der Agenturen beinhaltet, dass die Vermittlung nicht eingestellt worden ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei Monate erneuern ( 38 Abs. 4 SGB III). 10 Besonderheit: Bedingungen für Kindergeldbezug Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug sind weniger streng geregelt. Nach dem Wortlaut des 2 Abs. 2 wird keine Arbeitslosigkeit im oben definierten Sinn verlangt sondern nur: Beschäftigungslosigkeit sowie eine Meldung bei der Agentur als Arbeitsuchender. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. ( 15 SGB III) Auf Verfügbarkeit (für die Vermittlungsbemühungen der Agentur) kommt es somit nach dem Wortlaut der Regelung im Bundeskindergeldgesetz gar nicht an. Laut Bundesagentur für Arbeit sind Arbeitsuchende anders als Arbeitslose auch nicht verpflichtet, Eigenbemühungen der Arbeitsuche nachzuweisen. 11 Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil zum Kindergeldanspruch 12 klargestellt, dass zur Erfüllung der Bedingungen eine einmalige Meldung als 10 Diese Anforderung wurde vom Bundessozialgericht bestätigt (BSG-Urteil vom B 13 RJ 16/03 R) 11 Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld Informationen und Tipps (Merkblatt Juni 2008) 12 Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05

5 Arbeitsuchender nicht ausreicht, sondern diese Meldung zwingend alle drei Monate zu erneuern ist ( 38 Abs. 4 SGB III). Anlage: Rechtsgrundlagen (SGB III, SGB VI, BKGG)

6 Anlage 1: Rechtsgrundlagen (SGB III, SGB VI, BKGG) SGB VI (Rentenversicherung) 51 Anrechenbare Zeiten [ ] (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. 54 Begriffsbestimmungen (1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b) als beitragsgeminderte Zeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten. [ ] (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. 58 Anrechnungszeiten (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [ ] (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

7 43 Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder [ ] 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. [ ]

8 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

9 Bundeskindergeldgesetz 2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

10 SGB III (Definitionen: Arbeitsuchende, Arbeitslose, Arbeitslosigkeit) 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. 16 Arbeitslose (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. (2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos. 119 Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden (2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungoder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen, 1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht, 2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, 3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder

11 4. bei Meldepflichtigen nach 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.

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