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1 Ausland B f A - I N F O R M A T I O N 35 Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

2 1 Das finden Sie in dieser BfA-Information Ein Wort voraus... Seite 2 Allgemeines... Seite 3 Für wen gilt das Abkommen?... Seite 4 Versicherungspflicht... Seite 4 Freiwillige Versicherung... Seite 5 Beitragserstattung... Seite 7 Renten... Seite 9 1. Allgemeines... Seite 9 2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit... Seite Renten wegen Alters... Seite Renten wegen Todes... Seite Die Rentenberechnung nach dem Abkommen... Seite Besondere Leistungen für Kindererziehung... Seite 19 Zahlung von Renten ins Ausland... Seite Vorübergehender Aufenthalt im Ausland... Seite Gewöhnlicher (dauernder) Aufenthalt im Ausland... Seite Ermessenszahlungen... Seite Durchführung der Rentenzahlung bei Auslandsaufenthalt... Seite 25 Kranken- und Pflegeversicherung... Seite 27 Gesundheitsmaßnahmen... Seite 28 Antragstellung und Verbindungsstellen... Seite Antragstellung... Seite Wohnsitz in Deutschland... Seite Wohnsitz in Chile... Seite Wohnsitz im sonstigen Ausland... Seite 31 Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe... Seite Rentenrechtliche Zeiten... Seite Wartezeit... Seite 34 Das finden Sie in dieser BfA-Information

3 2 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ist gern bereit, Anfragen zu beantworten, die über den Rahmen dieser BfA-Information hinausgehen. Wenn Sie an die BfA schreiben, geben Sie bitte Ihre Versicherungsnummer und soweit vorhanden, das Bearbeitungskennzeichen (BKZ) an. Sollten Sie noch keine Versicherungsnummer erhalten haben, so teilen Sie uns bitte Ihre Geburtsdaten, den Geburtsort, den Geburtsnamen sowie Ihre Staatsangehörigkeit und das letzte Geschäftszeichen der BfA mit. Sie ersparen uns Rückfragen und helfen damit, Verzögerungen zu vermeiden. Ein Wort voraus Die Bundesrepublik Deutschland hat mit vielen Staaten Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geschlossen. Diese BfA-Information erläutert das Abkommen mit Chile. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Abkommens und ihre Auswirkungen auf das deutsche Rentenrecht. Im Rahmen dieses Überblicks kann nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden. Sofern Sie zu bestimmten Gebieten des deutschen Rentenrechts weitere Fragen haben, besteht die Möglichkeit, unsere kostenlosen BfA-Informationen (siehe Abschnitt Wichtige Informationsschriften der BfA ), die sich ausführlich mit dem gewünschten Thema auseinandersetzen, anzufordern. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an uns wenden. Wenn Sie Fragen zu chilenischen Rentenansprüchen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige chilenische Verbindungsstelle (siehe Abschnitt Antragstellung und Verbindungsstellen, 3.). Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

4 3 Allgemeines Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Chile haben am ein Abkommen über Rentenversicherung unterzeichnet (BGBl. II 1993, S. 1227), das am in Kraft getreten ist. Das Abkommen erleichtert vor allem den Erwerb von Rentenansprüchen durch Zusammenrechnung von deutschen und chilenischen Zeiten für die Anspruchsvoraussetzungen. Es ermöglicht in vielen Fällen, an chilenische Staatsangehörige eine Rente oder höhere Rente in das Ausland zu zahlen. Es regelt, in welchem Staat bei einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland oder in Chile Beiträge zu zahlen sind. In dieser BfA-Information haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Deutscher Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom Aufnahme gefunden hat. Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand am Inland Bundesrepublik Deutschland Ausland Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland alte Bundesländer Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom neue Bundesländer Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen; Berlin (Ost) sowie der zum Bezirk Berlin-Spandau gekommene Ortsteil West-Staaken (ehem. Kreis Nauen) Allgemeines

5 4 Für wen gilt das Abkommen? Viele Regelungen des Abkommens gelten für alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragszeiten in der deutschen oder chilenischen Rentenversicherung erworben haben. Ebenfalls einbezogen sind Hinterbliebene, die Rechte von diesen Personen ableiten. Andere Regelungen gelten indes nur für deutsche und chilenische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und Staatenlose, wobei dies für den letzteren Personenkreis nur aus deutscher Sicht Bedeutung hat, da die Republik Chile dem Übereinkommen vom über die Rechtsstellung der Staatenlosen noch nicht beigetreten ist. Achten Sie bitte in den Erläuterungen darauf, für wen die einzelne Regelung gilt, die Sie interessiert. Versicherungspflicht Entsendung Die Versicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt, so ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich nach deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob Versicherungspflicht besteht. Die chilenischen Vorschriften finden dagegen keine Anwendung. Wird die Beschäftigung in Chile ausgeübt, richtet sich die Versicherungspflicht allein nach chilenischem Recht. Von diesem Grundsatz sieht das Abkommen folgende Ausnahmen vor: Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so richtet sich die Versicherungspflicht bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Entsendung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Unterliegt der entsandte Arbeitnehmer dabei weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, so stellt regelmäßig der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, eine Entsendebescheinigung (Formular RCH / D 101) aus. Nähere Informationen zur Versicherungspflicht bei Entsendung enthalten die BfA- Informationen Nr. 24 und 25. Arbeitnehmer auf Seeschiffen und im öffentlichen Dienst Von der Darstellung der Sonderregelung für diesen Personenkreis wird abgesehen. In welchen Fällen hier die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind, teilen wir im Einzelfall auf Anfrage mit. Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

6 5 Ausnahmevereinbarung Die zuständige Behörde des Vertragsstaates - in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Postfach , Bonn, in Chile der Minister für Arbeit und Sozialfürsorge in Santiago de Chile -, dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden wären, kann nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen. In diesen Fällen finden die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anwendung, als würde die Beschäftigung dort ausgeübt werden. Die Befreiung muss gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. vom selbstständig Tätigen bei der zuständigen Behörde des Staates beantragt werden, dessen Rechtsvorschriften dem Grunde nach anzuwenden wären. Durch diese Regelung soll den Versicherten in bestimmten Ausnahmefällen eine sachgerechte und den persönlichen Verhältnissen Rechnung tragende Gestaltung des Versicherungslebens ermöglicht werden. Die Ausnahmevereinbarung wird regelmäßig nur für künftige Zeiten abgeschlossen. Es ist daher ratsam, den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zu stellen. Nähere Informationen zur Ausnahmevereinbarung und zum Antragsverfahren enthalten die BfA-Informationen Nr. 24 und 25. Die Regelungen im Abkommen über die Versicherungspflicht gelten außer für die Rentenversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung. Hinweis Freiwillige Versicherung 1. Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen (Ausnahmen unter 3.). 2. Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland 2.1 Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen (Ausnahme unter 3.). Freiwillige Versicherung

7 6 2.2 Chilenische Staatsangehörige und andere nichtdeutsche Personen (Flüchtlinge i.s. der Genfer Konvention und Staatenlose) sind generell bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Chile) nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Für diese Personen besteht die Möglichkeit der Erstattung ihrer deutschen Beiträge (siehe Abschnitt Beitragserstattung ). Haben die Versicherten vor dem mindestens einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt, so können sie auch während des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland (Chile) die freiwillige Versicherung fortsetzen. 3. Ausschluss von der freiwilligen Versicherung Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ist die freiwillige Versicherung nicht zulässig. Freiwillige Beiträge können ferner nicht für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres und während des Vorliegens deutscher Versicherungspflicht gezahlt werden. 4. Gründe, die für eine freiwillige Versicherung sprechen Die unter 2.1 aufgeführten Personen, die weder in der deutschen Rentenversicherung noch in der chilenischen Rentenversicherung Pflichtbeiträge zahlen, können sich mit freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung u.u. den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten (siehe Abschnitt Renten 2.). Die unter 2.1 aufgeführten Personen, die beitragsfreie Zeiten (z.b. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten - siehe Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe, 1.3) zurückgelegt haben und die Pflichtbeiträge nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zahlen, können durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Bewertung der beitragsfreien Zeiten günstig beeinflussen (Gesamtleistungsbewertung, siehe Abschnitt Renten 5.). Die unter 2.1 aufgeführten Personen können mit freiwilligen Beiträgen die Wartezeit erfüllen (siehe Abschnitt Renten 1.2). Die unter 2.1 aufgeführten Personen, die - vor dem ausgewandert und - vor dem geboren sind, - in der deutschen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht zahlen und - in der deutschen Rentenversicherung anrechenbare Zeiten haben, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind (z.b. Beitragszeiten in der reichsgesetzlichen Rentenversicherung in Ostpreußen oder Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz), Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

8 7 können durch freiwillige Beiträge u.u. die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente beeinflussen. Näheres dazu enthält die BfA-Information Nr. 22. Die unter 2.1 aufgeführten Personen, die deutsche Pflichtbeiträge nicht zahlen, können durch freiwillige Beiträge die deutsche Rente erhöhen. 5. Näheres zur freiwilligen Versicherung Nähere Informationen über die Beitragshöhe sowie über die Durchführung der freiwilligen Versicherung und die Zahlung der Beiträge bei Auslandsaufenthalt enthält die BfA-Information Nr. 20. Freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr müssen spätestens bis zum des Folgejahres gezahlt werden. Sollen Beiträge z.b. für 2001 gezahlt werden, müssen die Beiträge bis spätestens überwiesen sein. Welche Personen berechtigt sind, auch für länger zurückliegende Zeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen, ist in der BfA-Information Nr. 16 dargestellt. Nachzahlungsberechtigt sind u.a.: Versicherte mit Zeiten schulischer Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, Verfolgte nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie sich die Beiträge wegen Heirat haben erstatten lassen. Beitragserstattung Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag die vom Versicherten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Sind bereits Leistungen - z.b. Gesundheitsmaßnahmen - erbracht worden, können nur die danach gezahlten Beiträge erstattet werden. 1. Arten der Beitragserstattung 1.1 Beitragserstattung an Personen, die weder pflichtversichert noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind Für Personen, die zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht. Ob eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht, ergibt sich aus dem Abschnitt Freiwillige Versicherung. Beitragserstattung

9 8 Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und nicht erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist. Versicherte, die eine Beitragserstattung erhalten können, sollten vor der Stellung des Erstattungsantrags prüfen, ob sie unter Zusammenrechnung von deutschen und chilenischen Zeiten nicht bereits einen deutschen Rentenanspruch haben (siehe Abschnitt Renten ). 1.2 Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben. Ob die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung von deutschen und chilenischen Zeiten zu prüfen (siehe Abschnitt Renten ). 1.3 Hinterbliebene Einen Anspruch auf die Beitragserstattung haben die Witwe, der Witwer oder die Waisen eines Versicherten, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht gegeben ist. Ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung von deutschen und chilenischen Zeiten zu prüfen (siehe Abschnitt Renten ). Zusätzliche Voraussetzung bei Halbwaisen ist, dass eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. 2. Folgen der Beitragserstattung Mit der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn diese Zeiten von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. 3. Näheres zur Beitragserstattung finden Sie in der BfA-Information Nr. 26. Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

10 9 1. Allgemeines 1.1 Rente nur auf Antrag Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Bitte beachten Sie, dass sich in Chile aufgrund der nationalen Regelungen durchaus ein früherer Rentenbeginn als in Deutschland ergeben kann. Damit Ihnen keine Nachteile durch eine verspätete Antragstellung entstehen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit dem chilenischen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, um die innerstaatlichen Ansprüche zu klären und auf die rechtzeitige Antragstellung zu achten. Wo Sie die gewünschten Auskünfte erhalten bzw. wo Sie den Antrag stellen können, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Antragstellung und Verbindungsstellen. 1.2 Zusammenrechnung deutscher und chilenischer Zeiten für den Rentenanspruch Nach dem Abkommen werden neben den deutschen auch chilenische Versicherungszeiten für die Erfüllung von zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Dadurch können Rentenansprüche entstehen, die allein mit deutschen Zeiten nicht gegeben sind. So werden für die Erfüllung der Wartezeiten die nach deutschem und chilenischem Recht anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet, wenn sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Soweit das deutsche Recht neben der Erfüllung der Wartezeit das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes fordert, kann auch diese Voraussetzung mit chilenischen Pflichtbeiträgen erfüllt werden. Die Auswirkungen der Zusammenrechnung sind nachfolgend bei den einzelnen Rentenarten angesprochen. Die Zusammenrechnung deutscher und chilenischer Versicherungszeiten gilt für alle Personen, die solche Zeiten zurückgelegt haben. 1.3 Zwei Rentenansprüche Die Zusammenrechnung der deutschen und chilenischen Versicherungszeiten für die Erfüllung von Rentenansprüchen führt nicht etwa zu einer deutsch-chilenischen Gesamtrente. Vielmehr haben beide Vertragsstaaten getrennt zu prüfen, ob nach ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht. Sind die jeweiligen Rentenanspruchsvoraussetzungen in beiden Staaten erfüllt, so erhalten Sie eine Rente sowohl vom deutschen als auch vom chilenischen Rentenversicherungsträger. Renten Renten

11 10 Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen hingegen nur in einem der beiden Vertragsstaaten, so erhalten Sie auch nur eine Rente aus diesem Staat. Die deutsche Rente wird allein aus den deutschen Zeiten berechnet. 2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2.1 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Ein Anspruch auf diese Rente besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der Versicherte teilweise erwerbsgemindert (bzw. vor dem geboren und berufsunfähig) ist, vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten) erfüllt hat oder diese vorzeitig erfüllt ist (siehe Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe,2.) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in der deutschen oder chilenischen Rentenversicherung zurückgelegt hat (das gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist). Sind im Fünfjahreszeitraum keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden, besteht der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dennoch, wenn vor dem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung von mindestens einem deutschen Beitrag mit chilenischen Zeiten - erfüllt war und vom bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit - Beitragszeiten zur deutschen oder chilenischen Rentenversicherung oder - mit bestimmten beitragsfreien deutschen oder chilenischen Zeiten belegt ist. Eine Belegung mit solchen Zeiten ist nicht erforderlich für Kalendermonate, für die noch eine Beitragszahlung möglich ist. Tritt die Erwerbsminderung z.b. im Februar 2001 ein, muss das Jahr 2000 nicht mit Zeiten belegt sein, weil im Februar 2001 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für das Kalenderjahr 2000 sowie für den Monat Januar 2001 noch möglich ist (siehe Abschnitt Freiwillige Versicherung, 5.). Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

12 11 Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich nur als Zeitrente geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird - sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt - die Regelaltersrente geleistet. Ein Anspruch auf diese Rente besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der Versicherte voll erwerbsgemindert ist und 2.2 Rente wegen voller Erwerbsminderung die unter 2.1 genannten Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben. 2.3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nur dann gezahlt werden, wenn eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine selbständige Tätigkeit entweder nicht mehr ausgeübt wird oder sich das daraus resultierende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen hält. Zum Hinzuverdienst zählen auch bestimmte Lohnersatzleistungen, wie z.b. Kranken- oder Arbeitslosengeld. Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten überschritten werden. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr in voller Höhe, sondern abhängig vom Hinzuverdienst nur in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte gezahlt werden. Ein Hinzuverdienst kann aber auch dazu führen, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gar nicht zu zahlen ist. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 630,- DM (322,11 EUR). Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe errechnen sich aus dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie werden daher für jeden Rentenbezieher individuell bestimmt. Es gibt jedoch Mindesthinzuverdienstgrenzen. Renten

13 12 An Mindesthinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ergeben sich zurzeit bei Zahlung der Rente in Höhe von 3/4 in Höhe von 1/2 in Höhe von 1/ ,77 DM / 581,22 EUR 1.508,41 DM / 771,24 EUR 1.880,05 DM / 961,25 EUR. An Mindesthinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben sich zurzeit bei Zahlung der Rente in voller Höhe in Höhe von 1/ ,41 DM / 771,24 EUR 1.880,05 DM / 961,25 EUR. Üben Sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den neuen Bundesländern aus, so gelten andere Hinzuverdienstgrenzen. Bitte erfragen Sie diese direkt bei der BfA. 2.4 Näheres zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere über die notwendigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, enthält die BfA-Information Nr Renten wegen Alters Anspruch auf deutsche Altersrente besteht im Regelfall erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente, siehe 3.1). Es ist aber auch möglich, schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente zu beziehen (siehe 3.2). 3.1 Regelaltersrente Anspruch auf Regelaltersrente haben alle Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben. Der Bezieher dieser Regelaltersrente darf in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen. 3.2 Vorzeitige Altersrente Die deutsche Rentenversicherung kennt zzt. folgende vorzeitige Altersrenten: Altersrente für langjährig Versicherte (siehe 3.2.1) Altersrente für Schwerbehinderte (siehe 3.2.2) Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

14 13 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (siehe 3.2.3) Altersrente für Frauen (siehe 3.2.4) Wer eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt, wird einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme (für ein Jahr also 3,6 %) von seiner monatlichen Rente in Kauf nehmen müssen. Dies ist der Fall bei Altersrente für langjährig Versicherte bei einem Rentenbeginn ab Altersrente für Schwerbehinderte bei einem Rentenbeginn ab Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei einem Rentenbeginn ab Altersrente für Frauen bei einem Rentenbeginn ab In einer Übergangszeit wird der Umfang der Monate, den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, stufenweise erhöht. Er ist vom Geburtsdatum des Versicherten abhängig und bei den verschiedenen Altersrenten unterschiedlich. Vertrauensschutz Bei den vorzeitigen Altersrenten bestehen Regelungen, die den Rentenabschlag für bestimmte Personen abmildern (Vertrauensschutzregelungen). So werden z. B. bei Versicherten, die vor dem geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - ggf. unter Zusammenrechnung von deutschen und chilenischen Zeiten - erworben haben keine oder geringere Rentenabschläge vorgenommen. Daneben bestehen für bestimmte Jahrgänge verschiedene Stichtagsregelungen, die die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelungen z.b. vom Vorliegen deutscher Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung i.s. des 1 des deutschen Schwerbehindertengesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig machen. Die sich aufgrund des Rentenabschlags ergebende Kürzung der Rente kann durch Zahlung zusätzlicher deutscher Beiträge bis zu sechs Jahren vor dem beabsichtigten Rentenbeginn ausgeglichen werden. Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, können sich die Höhe der zusätzlichen Beiträge errechnen lassen. Weitere Erläuterungen und Tabellen zur Bestimmung der individuellen Höhe der Abschläge enthält die Informationsschrift Anhebung der Altersgrenzen. Renten

15 Altersrente für langjährig Versicherte Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die - vor dem geboren sind wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben - nach dem und vor dem geboren sind stufenweise zwischen dem vollendeten 63. und dem 62. Lebensjahr (Informationen zur Absenkung dieser Altersgrenze können der BfA-Information Anhebung der Altersgrenzen entnommen werden) - nach dem geboren sind wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben sowie eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr bzw. nur in begrenztem Umfang ausüben (siehe 3.3) Altersrente für Schwerbehinderte Diese Altersrente erhalten Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben sowie bei Beginn der Altersrente Schwerbehinderte i.s. des deutschen Schwerbehindertengesetzes sind oder vor dem geboren und bei Beginn der Rente berufs- bzw. erwerbsunfähig i.s. der bis zum geltenden deutschen Rechtsvorschriften sind und eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nicht bzw. nur in begrenztem Umfang ausüben (siehe 3.3). Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

16 15 Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die vor dem geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben sowie bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos in der Bundesrepublik Deutschland waren oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zwei Jahre Altersteilzeitarbeit im Sinne des deutschen Altersteilzeitgesetzes (AtG) ausgeübt haben und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zur deutschen oder chilenischen Rentenversicherung haben und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht bzw. nur in begrenztem Umfang ausüben (siehe 3.3) Altersrente für Frauen Diese Altersrente erhalten alle versicherten Frauen, die vor dem geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt haben sowie nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in der deutschen oder chilenischen Rentenversicherung zurückgelegt haben und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht bzw. nur noch in begrenztem Umfang ausüben (siehe 3.3). Renten

17 Altersrente und Hinzuverdienst Die Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden grundsätzlich nur gezahlt, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Rentner im Ausland aufhält. Rentner, die bereits 65 Jahre alt sind, dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Für Zeiten des Altersrentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind hingegen stets Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Neben einer Vollrente wegen Alters dürfen 630,- DM (322,11 EUR) monatlich hinzuverdient werden. Soll vor der Vollendung des 65. Lebensjahres neben der Altersrente ein höherer Verdienst erzielt werden, besteht die Möglichkeit, die Rente nur zum Teil in Anspruch zu nehmen (ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel). Dabei kann dann bis zu individuellen Grenzen hinzuverdient werden, die sich nach dem Verdienst vor dem ersten Rentenbeginn richten. Die genauen Höhen teilt Ihnen Ihr Versicherungsträger im Rentenfall gerne mit (siehe Abschnitt Antragstellung und Verbindungsstellen ). Ist der Verdienst vor dem Rentenbeginn nur im Ausland erzielt worden, ergeben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen (Stand: ): Weitere Informationen zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten können Sie auch der BfA- Information Nr. 6 entnehmen. 4. Renten wegen Todes 4.1 Witwenrente / Witwerrente Teilrente von möglicher montlicher Hinzuverdienst 1/ ,87 DM / 868,11 EUR 1/ ,23 DM / 652,01 EUR 2/3 852,58 DM / 435,92 EUR Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt oder die Wartezeit vorzeitig erfüllt hat (siehe Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe, 2.). 4.2 Witwenrente / Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht unter den Voraussetzungen zu 4.1 auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

18 17 die nicht wieder geheiratet haben und die u.a. im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten. 4.3 Waisenrente Waisenrente erhält nach dem Tode des Versicherten sein Kind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - ggf. unter Zusammenrechnung mit chilenischen Zeiten - erfüllt oder vorzeitig erfüllt hat (siehe Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe, 2.). Den leiblichen Kindern stehen in den Haushalt des Versicherten aufgenommene Stief- und Pflegekinder, Enkel sowie Geschwister des verstorbenen Versicherten gleich. Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr i.s. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. i.s. des Gesetzes zur Förderung eines ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst, erhöht sich die Altersbegrenzung höchstens um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Ein gesetzlicher Wehrdienst oder ein Zivildienst oder ein gleichgestellter Dienst nach chilenischen Rechtsvorschriften führt mangels entsprechender Gleichstellung nicht zur Erhöhung der Altersbegrenzung. 4.4 Einkommensanrechnung Eigenes deutsches oder ausländisches Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen der Hinterbliebenen, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Angerechnet werden 40 v.h. des Betrages, um den das Einkommen des Hinterbliebenen den Freibetrag überschreitet. 4.5 Näheres zu den Hinterbliebenenrenten sowie zur hier nicht vorgestellten Erziehungsrente enthält die BfA-Information Nr. 7. Renten

19 18 5. Die Rentenberechnung nach dem Abkommen Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt - auch im Rahmen des deutsch-chilenischen Rentenabkommens - nur aus den nach deutschen Rechtsvorschriften anrechenbaren Zeiten. Chilenische Versicherungszeiten wirken sich auf die Höhe der deutschen Rente grundsätzlich nicht aus. Die Höhe einer deutschen Rente richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Verdienste, für die der Versicherte während seines Versicherungslebens Beiträge entrichtet hat. Der in den einzelnen Jahren erzielte Verdienst ist in Entgeltpunkte (EP) umzurechnen. Dabei wird der individuelle Verdienst mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten des betreffenden Jahres verglichen. Freiwillige Beiträge müssen daher für diesen Vergleich zunächst in entsprechende Entgelte umgerechnet werden. individueller Verdienst Durchschnittsverdienst aller Versicherten = Entgeltpunkte Entspricht der individuelle Verdienst des Versicherten genau dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten, so erhält er dafür einen Entgeltpunkt. Bei einem niedrigeren Verdienst erhält er entsprechend weniger und bei einem höheren Verdienst entsprechend mehr Entgeltpunkte. Verdienste, die nach dem in den neuen Bundesländern erzielt wurden, werden auf das Niveau angehoben, das in den alten Bundesländern galt. Die so ermittelten Entgeltpunkte heißen dann Entgeltpunkte (Ost). Beitragsfreie Zeiten, wie Ersatz- oder Anrechnungszeiten, z.b. Kriegsdienst oder Schulzeiten (siehe Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe ), werden ebenfalls mit Entgeltpunkten bewertet. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich, vereinfacht ausgedrückt, nach der durchschnittlichen Beitragsleistung des Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens, dem sog. belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Dies ist regelmäßig der Zeitraum zwischen dem 17. Lebensjahr und dem Rentenbeginn. Enthält der Versicherungsverlauf Lücken, so wirken sich diese negativ auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus, da der belegungsfähige Gesamtzeitraum, also der Zeitraum, in dem für den Versicherten eine Zahlung von Beiträgen möglich war, nicht voll belegt ist. Da chilenische Versicherungszeiten nicht an der deutschen Rentenberechnung teilnehmen, sind sie Lücken im Versicherungsleben. Nach der Bewertung der deutschen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten werden die ermittelten Entgeltpunkte zusammengerechnet und mit dem sogenannten Zugangsfaktor multipliziert. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte, aus denen sich nach Multiplikation mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die monatliche Rente ergibt. Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

20 19 Summe der persönlichen Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Höhe der Monatsrente Der Zugangsfaktor beträgt im Normalfall 1,0. Er vermindert sich bei Altersrenten für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 0,003. Dies entspricht einem monatlichen Rentenabschlag von 0,3 %. Für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht er sich um 0,005. Dies entspricht einem Rentenzuschlag von 0,5 %. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes mit einem Rentenbeginn ab wird der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den die Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten in Anspruch genommen wird, um 0,003 (höchstens jedoch um 0,108) gemindert. Dies entspricht einem monatlichen Rentenabschlag von 0,3 % (höchstens 10,8 %). Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Todes vor dem gelten Übergangsregelungen, nach denen die Minderung des Zugangsfaktors noch nicht in vollem Umfang greift. Der Rentenartfaktor bestimmt sich nach der bewilligten Rente und beträgt im Regelfall 1,0. Nur bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei Hinterbliebenenrenten ist der Rentenartfaktor geringer. Der aktuelle Rentenwert ist ein weiterer Teil der Rentenformel, der sich bei den jährlichen Rentenanpassungen verändert. Mit ihm wird die Rentenhöhe an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Solange sich die Verdienste in den neuen Bundesländern noch nicht denen, die in den alten Bundesländern erzielt werden, angenähert haben, ist für die Beitragszeiten, die in den neuen Ländern zurückgelegt wurden, ein eigener aktueller Rentenwert (Ost) maßgebend. Der aktuelle Rentenwert beträgt ab monatl. 48,58 DM. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab monatl. 42,26 DM. Weitere Einzelheiten zur Rentenberechnung können der BfA-Information Wie berechne ich meine Rente? entnommen werden. 6. Besondere Leistungen für Kindererziehung Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung für Kindererziehung. Diese Leistung steht regelmäßig nur dann zu, wenn das Kind im Inland, im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder von Personen i.s. des Fremdrentengesetzes in den Herkunftsgebieten geboren wurde. Für Frauen, die sich am in den neuen Bundesländern gewöhnlich aufgehalten haben, gilt das für Geburtsjahrgänge vor Die Leistung für Kindererziehung wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile an Deutsche, chilenische Staatsangehörige, Flüchtlinge i.s. der Genfer Konvention und an Staatenlose gezahlt. Renten

21 20 Zahlung von Renten ins Ausland 1. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland wird die lnlandsrente uneingeschränkt weitergezahlt. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn dieser von vornherein zeitlich begrenzt ist, der gewöhnliche (dauernde) Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. Das ist z.b. der Fall, wenn ein Rentner besuchshalber die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert. Bei einem Aufenthalt im Ausland bis zu einem Jahr werden im Allgemeinen keine strengen Anforderungen an den Nachweis gestellt. 2. Gewöhnlicher (dauernder) Aufenthalt im Ausland 2.1 Allgemeines Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland kann die Höhe der deutschen Rente beeinflussen. Die Rente kann infolge des Auslandsaufenthaltes niedriger sein als bei Aufenthalt im Inland, sie kann auch in gleicher Höhe zustehen oder sogar gänzlich entfallen. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab, und zwar u.a. von der Staatsangehörigkeit, dem Zeitpunkt der Auswanderung und von der Tatsache, in welchen Gebieten die anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind. Grundsätzlich wird die Auslandsrente nur aus Beiträgen im Bundesgebiet berechnet. Aus Beiträgen außerhalb des Bundesgebietes und aus beitragsfreien Zeiten erfolgt eine volle oder anteilsmäßige Rentenzahlung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Bevor wir Ihnen die Berechnung einer Auslandsrente erläutern, möchten wir Ihnen anhand eines einfachen Beispiels die Berechnung einer Inlandsrente darstellen Beispiel Inlandsrente Angenommen, Sie haben folgende rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt: Zeitraum Anzahl von - bis der EP Beitragsfreie Zeiten (z.b. Kriegsdienst) ,5000 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ,0000 Beitragszeiten in den alten Bundesländern ,0000 Entgeltpunkte insgesamt: 32,5000 Dies ergibt eine monatliche Inlandsrente von zurzeit 1.578,85 DM. Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

22 Zahlung an deutsche und chilenische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose sowie ihre Hinterbliebenen bei Aufenthalt in Chile Die Auslandsrentenvorschriften unterscheiden zwischen Personen, die vor dem ausgewandert sind und vor dem geboren wurden und Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen. Für den ersten Personenkreis sind die Regelungen günstiger (siehe 2.2.2) Auswanderung nach dem oder Geburt des Versicherten nach dem Ihre Rente ist zunächst aus den Entgeltpunkten (EP) für Bundesgebiets-Beiträge zu berechnen. Aus Entgeltpunkten für Beiträge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für Beschäftigungszeiten, z.b. nach dem Fremdrentengesetz, ist eine Auslandsrente nicht zu zahlen (vgl. Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe ). Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die zahlbaren Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beiträge zu allen Entgeltpunkten für Beiträge einschließlich der Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. Eine Vollzahlung Ihrer Rente nach Chile ist somit nur möglich, wenn Sie ausschließlich Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt haben. Soweit Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik vorliegen, kann die Auslandsrente nur in vermindertem Umfang gezahlt werden. Beispiel einer Auslandsrente mit den unter angenommenen Versicherungszeiten: Zunächst müssen die zahlbaren Entgeltpunkte für Ihre beitragsfreien Zeiten berücksichtigt werden. EP für Bundesgebiets-Beiträge (11,0000) x EP für = 1,7679 EP EP für alle Beitragszeiten (28,0000) beitragsfreie Zeiten (4,5000) Es sind insgesamt folgende Entgeltpunkte zu berücksichtigen: Zeitraum Anzahl von - bis der EP Beitragsfreie Zeiten (z.b. Kriegsdienst) ,7679 Beitragszeiten in den alten Bundesländern ,0000 Entgeltpunkte insgesamt: 12,7679 Dies ergibt eine monatliche Auslandsrente von zurzeit 620,26 DM. Zahlung von Renten ins Ausland

23 22 Das Verhältnis, in dem die beitragsfreien Zeiten bei der Auslandsrente berücksichtigt werden können, lässt sich durch Zahlung freiwilliger Beiträge verbessern (siehe Abschnitt Freiwillige Versicherung ). Sie erzielen außer der Erhöhung der Rente durch die freiwilligen Beiträge auch eine zusätzliche Rendite. Angenommen Sie würden für ein Jahr freiwillige Beiträge zahlen, die 75 % des Durchschnittsverdienstes entsprechen, dann ergäben sich für die beitragsfreien Zeiten folgende Entgeltpunkte: EP für Bundesgebiets-Beiträge (11,75000) x EP für EP für alle Beitragszeiten (28,7500) beitragsfreie = 1,8391 EP Zeiten (4,5000) Es wären insgesamt folgende Entgeltpunkte zu berücksichtigen: Zeitraum Anzahl von - bis der EP Beitragsfreie Zeiten (z.b. Kriegsdienst) ,8391 Beitragszeiten in den alten Bundesländern ,0000 freiwillige Beiträge (alte Bundesländer) ,7500 Entgeltpunkte insgesamt: 13,5891 Dies ergäbe eine monatliche Auslandsrente von zurzeit 660,16 DM. Bei dieser Berechnung wurde eine etwaige höhere Bewertung der beitragsfreien Zeiten, die sich durch die höhere Beitragsleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, vernachlässigt Auswanderung vor dem und Geburt des Versicherten vor dem Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Abschnitt Rentenrechtliche Zeiten und andere Begriffe, Ziff ) in gleichem Umfang, wie Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt. Beispiel einer Auslandsrente mit den unter angenommenen Versicherungszeiten: Zunächst müssen die zahlbaren Entgeltpunkte für Ihre beitragsfreien Zeiten bestimmt werden. Hierbei sind - anders als im Beispiel außer den Entgeltpunkten für die Bundesgebiets-Beiträge auch die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, allerdings begrenzt auf die Höhe der EP'e für Bundesgebiets-Beiträge, zu berücksichtigen. EP für Bundesgebiets-Beiträge (11,0000) EP für x = 3,5357 EP + EP Fremdrentengesetz (begr. 11,0000) beitragsfreie EP für alle Beitragszeiten (28,0000) Zeiten (4,5000) Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

24 23 Es sind insgesamt folgende Entgeltpunkte zu berücksichtigen: Zeitraum Anzahl von - bis der EP Beitragsfreie Zeiten (z.b. Kriegsdienst) ,5357 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz begr. 11,0000 Beitragszeiten in den alten Bundesländern ,0000 Entgeltpunkte insgesamt: 25,5357 Dies ergibt eine monatliche Auslandsrente von zurzeit 1.240,52 DM. So können Sie durch Entrichtung freiwilliger Beiträge eine höhere Abgeltung der Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erreichen. Außerdem verbessert sich das Verhältnis, in dem die beitragsfreien Zeiten bei der Auslandsrente berücksichtigt werden können. Angenommen Sie würden für ein Jahr freiwillige Beiträge zahlen, die 75 % des Durchschnittsverdienstes entsprechen, dann ergäben sich für die beitragsfreien Zeiten folgende Entgeltpunkte: Zunächst müssen wieder die zahlbaren Entgeltpunkte für Ihre beitragsfreien Zeiten bestimmt werden. Hierbei sind außer den Entgeltpunkten für die Bundesgebiets-Beiträge auch die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, allerdings begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beiträge, zu berücksichtigen. EP für Bundesgebiets-Beiträge (11,7500) EP für X + EP Fremdrentengesetz (begr. 11,7500) beitragsfreie EP für alle Beitragszeiten (28,7500) Zeiten (4,5000) = 3,6783EP Es wären insgesamt folgende Entgeltpunkte zu berücksichtigen: Zeitraum Anzahl von - bis der EP Beitragsfreie Zeiten (z.b. Kriegsdienst) ,6783 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz begr. 11,7500 Beitragzeiten in den alten Bundesländern ,0000 freiwillige Beiträge (alte Bundesländer) ,7500 Entgeltpunkte insgesamt: 27,1783 Dies ergibt eine monatliche Auslandsrente von zurzeit 1.320,32 DM. Bei dieser Berechnung wurde wiederum eine etwaige höhere Bewertung der beitragsfreien Zeiten, die sich durch die höhere Beitragsleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, vernachlässigt. Zahlung von Renten ins Ausland

25 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Aufenthalt in Chile Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie andere Renten, bei denen das Vorliegen einer Erwerbsminderung Voraussetzung für die Rentengewährung ist, werden nur unter erschwerten Bedingungen zuerkannt. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit u.a. auch dann anzuerkennen, wenn für einen Berechtigten mit einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Arbeitsmarktsituation ist bei Berechtigten in Chile ohne Bedeutung. Sie können eine Rente nur erhalten, wenn die Erwerbsminderung allein auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht. 2.4 Zahlung der Rente an deutsche und chilenische Staatsangehörige bei Aufenthalt im sonstigen Ausland (Drittstaat) Diese Personen erhalten die Rente grundsätzlich in dem unter 2.2 beschriebenen Umfang. Die in 2.3 genannten Einschränkungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten auch bei Aufenthalt in einem Drittstaat. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehen außerdem nur zu, wenn auf sie bereits für Zeiten des Aufenthaltes in Deutschland oder Chile ein Anspruch bestanden hat. Hinterbliebene von deutschen und chilenischen Staatsangehörigen, die selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Flüchtlinge und Staatenlose und deren Hinterbliebene werden vom Abkommen hinsichtlich der Berechnung der Auslandsrente nicht begünstigt. Sie erhalten die Rente nur in dem für Ausländer vorgesehenen Umfang (siehe 2.5). 2.5 Zahlung an sonstige Ausländer Als Ausländer in diesem Sinne sind alle Personen zu verstehen, die nicht in der Überschrift zu 2.2 oder 2.4 genannt sind. Sie erhalten die Rente bei einem Aufenthalt in Chile oder im sonstigen Ausland nur aus den Entgeltpunkten für Bundesgebiets- Beiträge und mit einem 30%igen Abschlag. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können ebenfalls nur gezahlt werden, wenn die Erwerbsminderung allein auf dem Gesundheitszustand beruht. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehen bei Aufenthalt in einem Drittstaat nur dann zu, wenn auf sie bereits für Zeiten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch bestanden hat (siehe hierzu 2.3 und 2.4). Zwischenstaatliche Regelungen mit Chile

26 Auswanderung als Rentner Die Ausführungen in 2.2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 gelten auch für Berechtigte, die vor der Verlegung des dauernden Aufenthalts in das Ausland bereits eine Rente im Inland bezogen haben. Frühere günstigere Regelungen für Rentner, die eine Weiterzahlung der Rente aus sämtlichen Beiträgen vorsahen, und zwar unabhängig davon, in welchen Gebieten diese Beiträge erworben wurden, sind weggefallen. Eine ungekürzte Weiterzahlung der Inlandsrente ist bei einer Verlegung des Aufenthalts nach Chile nur möglich, wenn der Rentner zu den in der Überschrift zu 2.2 genannten Personen gehört und sämtliche Beitragszeiten im Inland zurückgelegt hat. Bei einer Verlegung des Aufenthalts in einen Drittstaat kann es allerdings auch in diesen Fällen zu einer Rentenminderung kommen, wenn der Rentenempfänger Versicherungszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt hat. Rentnern wird daher dringend empfohlen, sich vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts über die Höhe der Auslandsrente zu informieren. 2.7 Neufeststellungen Im Gegensatz zum jetzigen Recht konnten bei Rentenfällen vor dem Beitragszeiten in den neuen Bundesländern nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entweder voll oder anteilig in der Auslandsrente berücksichtigt werden. Rentner, die eine Auslandsrente beziehen, in der die in den neuen Bundesländern zurückgelegten Zeiten nach dem bisherigen Recht entweder überhaupt nicht oder nur zum Teil abgegolten werden, können die Neufeststellung ihrer Rente beantragen. 3. Ermessenszahlungen Unter bestimmten Voraussetzungen können Renten aus der deutschen Rentenversicherung auch als Ermessensleistung gezahlt werden. Da diese Leistungen jedoch keine Leistungen der sozialen Sicherheit sind und daher vom deutsch-chilenischen Abkommen über Rentenversicherung nicht erfasst werden, wird im Rahmen dieser Information auf diese Zahlungen nicht näher eingegangen. Derartige Zahlungen können in der Hauptsache Verfolgte des Nationalsozialismus, die das Deutsche Reich oder auch andere Gebiete, wie z.b. das ehemalige Protektorat Böhmen und Mähren verfolgungsbedingt verlassen mussten, bei Erfüllung bestimmter beitragsmäßiger Voraussetzungen erhalten. Nähere Einzelheiten hierüber enthalten die allgemeinen Merkblätter der Verbindungsstellen über die Rentenzahlung in das Ausland. 4. Durchführung der Rentenzahlung bei Auslandsaufenthalt Die deutsche Rente wird Ihnen, auch bei Aufenthalt im Ausland, monatlich im Voraus gezahlt. Zahlungsweg Sie kann nach Ihrer Wahl Zahlung von Renten ins Ausland

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