Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT Lösungen der Fälle zum Deliktsrecht

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1 Dr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT Lösungen der Fälle zum Deliktsrecht Fall 1 ( Schockschaden, vergl. BGH NJW 1971, und NJW 1989, 2317 f.) A. Anspruch M B wegen der Kosten der psychotherapeutischen Behandlung und des Verdienstausfalls für die Dauer derselben nach 823 Abs. 1 Gesundheitsverletzung (nicht Eigentum, denn bei einem direkten Abstellen auf die Kosten/den Verdienstausfall wäre lediglich das von 823 nicht geschützte Vermögen der M betroffen) (P) Gesundheitsverletzung durch lediglich psychische Beeinträchtigung. Im Einzelnen str., es muss jedoch zumindest eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, so dass die psychische Beeinträchtigung diagnostizierbar ist und einer normalen Gesundheitsverletzung gleichsteht. Da stationäre Behandlung erfolgen muss: hier (+) II. Verletzungshandlung: Überfahren des Kindes III. Haftungsbegründende Kausalität: mittelbare Schädigung umfangreiche Prüfung erforderlich 1. Verletzung einer Verkehrspflicht: stark alkoholisiertes Fahren ist pflichtwidrig (vergl. 24a StVG, 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB). 2. (P) Adäquanz: ist schwere psychische Beeinträchtigung nach Nachricht von Unfall des Angehörigen noch adäquat? Sachverhalt schweigt zur Schwere der Unfallfolgen. Bei Tod oder schwerer Verletzung des Kindes für dessen Mutter 1 ohne weiteres zu bejahen. Bei leichter Verletzung (-). Hier Entscheidung (+/-) IV. Rechtswidrigkeit (+) Verletzung der Verkehrspflicht (s. o.) nicht gerechtfertigt. V. Verschulden (+) VI. Schaden (+) VII. Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Ergebnis: Anspruch (+, vorausgesetzt, die Unfallfolgen waren hinreichend schwer, s. o.) B. Anspruch M B wegen der Kosten der Behandlung des Knöchels und des Verdienstausfalls für die Dauer derselben nach 823 Abs. 1 1 Problematisch jedoch: Schockschäden bei nicht derart nahestehenden Personen, vor allem bei unbeteiligten Dritten, vergl. BGH NJW 2007, für am Unfallort tätige Polizisten. 1

2 Rechtsgut: Gesundheit. Körperverletzung (grobe Abgrenzung: Körper äußerlich, Gesundheit innerlich) durch Knöchelverletzung (+) II. Verletzungshandlung: s. o. Überfahren des Kindes III. Haftungsbegründende Kausalität - Äquivalenztheorie: ohne Überfahren des Kindes keine psychische Beeinträchtigung (s. o.), ohne diese kein Klinikaufenthalt ohne diesen keine Verletzung in der Klinik. - aber: Adäquanztheorie: durch nicht ordnungsgemäße Absicherung der Treppe durch K tritt diese dazwischen, eine derartige Entwicklung war nicht vorherzusehen und ist mithin nicht adäquat. Haftungsbegründende Kausalität (-) IV. Ergebnis: Anspruch (-) C. Anspruch M B nach 823 Abs. 2 BGB, 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB, 24a StVG - Auf Kosten der psychotherapeutischen Behandlung und daraus resultierendem Verdienstausfall (+/-, s. o.) - Auf Kosten der Behandlung des Knöchels und des daraus resuliterenden Verdienstausfalls für die Dauer derselben (-) die oben behandelten Probleme sind hier jeweils im Rahmen der haftungsausfüllenden (eine haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen des 823 II nicht zu prüfen) Kausalität/Schadenszurechnung anzusprechen. Fall 2 (entsprechend dem Fleetfall, BGHZ 55, 153) Vertragliche/Quasivertragliche Ansprüche laut SV nicht zu prüfen. A. Anspruch R H aus 823 Abs. 1 wegen des eingeschlossenen Schiffes In Betracht kommt eine Verletzung des Eigentums. Genauer eine die Eigentümerbefugnisse betreffende sonstige tatsächliche Einwirkung auf die Sache. Im konkreten Fall ist das Schiff im Hafenbecken eingeschlossen, sein alleiniger Zweck als Transportmittel war durch die Unmöglichkeit seiner Bewegung ausgeschlossen. Eigentumsverletzung (+) II. Verletzungshandlung Unterlassen des Unterhaltes des Hafenbeckens. Pflichtwidriges Unterlassen (?) Wenn H einen Hafen betreibt und diesen dem Verkehr eröffnet, ist er verpflichtet, diesen in einem Zustand zu erhalten, der eine sichere Benutzung ermöglicht. Dies ist hier nicht geschehen. Das Unterlassen des H ist mithin auch pflichtwidrig. III. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen I. und II.) hier: mittelbare Schädigung, aber: Verstoß gegen Verkehrspflicht (+), siehe II. IV. Rechtswidrigkeit Muss wegen Unterlassen geprüft werden. Vergl. die Ausführungen unter II, im Übrigen sind Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich. V. Verschulden: laut SV (+) 2

3 VI. Schaden: 249 ff 252 Entgangener Gewinn. VII. Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen I. und VI.) (+) B. Anspruch R H aus 823 Abs. 1 wegen der ausgeschlossenen Schiffe - Eigentum (?) Nicht in Eigenschaft als Transportmittel berührt. Schiffe können grundsätzlich weiter genutzt werden Eigentumsverletzung (-) - Freiheit (?) Einschlägig nach h. M. nur die körperliche Bewegungsfreiheit (eines Menschen). Hier also (-) (Anders jedoch möglicherweise bei einem länger andauernden Versperren einer Einfahrt im Straßenverkehr, da durch erzwungenen Verzicht auf die Fortbewegung im Auto zumindest e. A. nach, die Bewegungsfreiheit verletzt ist.) - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht (?) Subsidiär, nur wenn andere Rechtsgrundlagen (-) und Lücke. Ausgeübter Gewerbebetrieb (Kriterium v. a. Dauerhaftigkeit) (+) Betriebsbezogenheit (?) Voraussetzungen dafür: - unmittelbare Schädigung - Eingriff spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet - kein Bagatelleingriff (mehr als bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung) Sperrung eines Hafenbeckens betrifft jedoch alle Schiffsbetreiber, die dieses Becken anlaufen gleichermaßen. Der Eingriff richtet sich also zumindest nicht spezifisch gegen den Betrieb des R. Mithin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Rechtsgutsverletzung (-) II. Ergebnis: Anspruch (-) Nähme man einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an: (P), dass dieses Recht ein sogenanntes Rahmenrecht ist, und in der Folge im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung eine umfassende Güter- und Interessenabwägung stattfinden muss. Ohne einschränkende Kriterien Betriebsbezogenheit und strenge Rechtswidrigkeitsprüfung zu weiter Anwendungsbereich! Fall 3 (Ähnliche Fälle: BGH NJW 1964, 1853 und 1996, [m. w. N.]. Beachte: Die dort zitierten mietrechtlichen Normen sind durch die Schuldrechtsreform verändert/umgestellt worden.) a) Schadensersatzanspruch aus 535, 280 Abs. 1 3

4 Vertrag (+) Pflichtverletzung: unberechtigte Untervermietung (+) Schaden: entgangener Gewinn, 252 (?) Aber: Mieter ist nur verpflichtet, nicht unberechtigt unterzuvermieten, nicht aber dazu einer die Untervermietung berücksichtigenden Vertragsänderung zuzustimmen. Kausalität zwischen unberechtigter Untervermietung und Mietzinserhöhung (= entgangener Gewinn) (-) (h. M.) Schadensersatzanspruch (-) b) Wertersatzanspruch für Nutzungen aus 987, 990 (EBV) (P) Recht zum Besitz des Mieters nach 986 Abs. 1 (+) Mieter lediglich nicht so berechtigt, h. M. dann 987 ff. nicht anwendbar. Wertersatzanspruch (-) c) Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 Rechtsgutsverletzung (Eigentum) (+), aber Kausalität Verletzungshandlung + Schaden (-) Schadensersatzanspruch (-) d) Anspruch aus GoA, 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 (unerlaubte Eigengeschäftsführung) Besitz der Wohnung an Hauptmieter überlassen. Vermieter konnte und durfte Besitz nicht an dritten überlassen. Damit Untervermietung durch den Mieter kein objektiv fremdes Geschäft. Anspruch (-) e) Herausgabeanspruch aus 816 analog h. M.: nur analoge Anwendung weil Vermietung Verfügung Planwidrige Regelungslücke (+) Vergleichbare Interessenlage: Vermietung kein endgültiger Vermögensübergang wie bei Verfügung mangels vergleichbarer Interessenlage keine analoge Anwendung möglich Herausgabeanspruch (-) f) Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion) Erlangtes Etwas: Mietzahlungen Eingriff h. M. Lehre vom Zuweisungsgehalt (a. A. Rechtswidrigkeitstheorie), ein Eingriff ist danach zu bejahen, wenn in einen Bereich der einem anderen gebührt eingegriffen wird (Eingriff in fremde Rechtsposition). H. M.: Nutzung der Mietsache durch Untervermietung nicht dem Vermieter zugewiesen. Argument: 540 Abs. 1 stellt die Erteilung zur Erlaubnis der Untervermietung nicht völlig in das Belieben des Vermieters, sondern räumt zumindest auch dem Mieter diesbezügliche Rechte (Kündigungsmöglichkeit) ein Eingriff (-) Herausgabeanspruch (-) g) Ergebnis Kein Anspruch V M. Fall 4 Nach dem Sachverhalt ist nur nach der Herausgabe des Gewinnes gefragt! In Betracht kommt also nur ein Anspruch aus Bereicherungsrecht. Einschlägig dürfte die Eingriffskondiktion 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 sein. a) Etwas erlangt Nutzung des Fotos zu Werbezwecken. 4

5 b) Eingriff h. M. Lehre vom Zuweisungsgehalt (siehe oben). Hier: Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht (?) an sich str., aber hier Zustimmung zur werbemäßigen Nutzung des Fotos nur gegen Honorar zu erwarten, damit marktmäßig erfassbarer Bereich des Persönlichkeitsrechts, also Eingriff in fremde Rechtsposition (+). c) Auf dessen Kosten (+) d) Ohne rechtlichen Grund (+) e) Rechtsfolge (?) Herausgabe des Gewinns oder nur des üblichen Honorars. Erlangt durch Eingriff ist lediglich die (nicht herausgebbare) Nutzungsmöglichkeit des Bildes für die Werbung. Deswegen nach 818 Abs. 2: Wertersatz für das erlangte. Als Wert der Nutzungsmöglichkeit sind laut Sachverhalt anzunehmen. f) Ergebnis - R kann von H Wertersatz von verlangen. Aktuell zu einem ähnlichen Fall: BGH NJW 2009, (Vgl. dazu die Fälle des 816 I S. 1, wo umstritten ist, ob der Nichtberechtigte auch den Gewinn herauszugeben hat, h. M. Herausgabe des Gewinns (+)) Fall 5 ( Schwimmschalterfall BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379) A. Vertragliche Ansprüche (im Ergebnis laut Sachverhalt jedenfalls verjährt, Prüfung nur zur Wiederholung) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 439? 1. Mangel? (+); die Sache weist nicht die Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist, 434 I Nr Bei Gefahrenübergang (+) 3. Art der Nacherfüllung: Nachbesserung oder Nachlieferung. Grdsl. hat der Käufer ein Wahlrecht. Hier: Nachbesserung ist unmöglich, da die Anlage zerstört ist. Somit bleibt nur die Nachlieferung. 4. Verjährung: 438 I Nr. 3, II 2 Jahre, hier: (+). Der Nacherfüllungsanspruch ist somit nicht durchsetzbar. II. Anspruch auf Schadensersatz 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 bzw. 283? Je nach Fallgestaltung kommt ein Anspruch auf SE statt der Leistung in Betracht: Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird verweigert ist 281 einschlägig, bei Unmöglichkeit beider Nacherfüllungsarten 283. Im Ergebnis ist jedoch auch ein Schadensersatzanspruch nach 436 I Nr. 3, II verjährt. B. Deliktischer Anspruch des K I. Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I? 1. Rechtsgutsverletzung? Verletzung des Eigentums des K? Fraglich, da die Anlage bereits mit einem Mangel behaftet übereignet wurde. Dieser Mangel eines Teils der Kaufsache (Schwimmschalter) hat später zu einem Schaden an der gesamten Sache geführt (sog. Weiterfressermangel). 5

6 Nach Ansicht der Rechtsprechung können solche Weiterfresserschäden eine Eigentumsverletzung darstellen. Voraussetzung: Nicht nur Äquivalenzinteresse betroffen, sondern auch Integritätsinteresse. Abgrenzung nach BGH: Es wird darauf abgestellt, ob der mangelhafte Teil einer Sache funktionell abgrenzbar ist bzw. ob der bestehende Mangelunwert/Minderwert stoffgleich mit dem später an der ganzen Sache eingetretenen Schaden ist. Besteht Stoffgleichheit ist lediglich das Äquivalenzinteresse betroffen und eine Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Hier: Schwimmschalter ist funktional abgrenzbarer Teil der Anlage. Der Schalter kann ohne Beeinträchtigung der Anlage ausgewechselt werden. Anhaltspunkt für die Frage, ob der Mangelunwert stoffgleich mit dem Schaden ist, kann die Höhe der Minderung sein. Diese hätte hier lediglich die Kosten für den Schalter und dessen Einbau betragen, die deutlich unter denen der gesamten Anlage Daher: Eigentumsverletzung (+), a. A. vertretbar Gegen diese Lösung wenden sich weite Teile der Literatur. Zum einen seien die Abgrenzungskriterien unklar, das Merkmal der Stoffgleichheit unbestimmt. Zudem wird das kaufrechtliche Mängelgewährleistungssystem so (bewusst) umgangen. Nach dem alten Schuldrecht war dies teilweise notwendig, um allzu unbillige Ergebnisse zu vermeiden, da damals die als zu kurz anzusehende Verjährungsfrist von 6 Monaten bestand. Solange jedoch ein Unterschied zwischen der Verjährung der Ansprüche aus 437 und anderen Ansprüchen besteht ( 280 ff., 823 ff.), wird es Umgehungsmöglichkeiten geben. 2. Verletzungshandlung (+); Lieferung der Anlage mit defektem Schwimmschalter 3. Haftungsbegründende Kausalität Äquivalenztheorie (+) Adäquanztheorie (+), da der Schwimmschalter eine Überhitzung gerade vermeiden sollte, musste kann bei einem Defekt daran auch damit rechnen, dass die Anlage in Brand gerät. II. Rechtswidrigkeit (+); nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die eingetretene Rechtsgutsverletzung indiziert. III. Verschulden; grdsl. hat der Käufer das Verschulden nachzuweisen. Die Rspr. hat im Rahmen des 823 I eine Produzentenhaftung entwickelt, die zu einer teilweisen Beweislastumkehr führt. Danach muss der Käufer nur das Vorliegen eines Produktfehlers nachweisen (hier (+)). Das Verschulden des Produzenten wird dann widerleglich angenommen, wenn feststeht, dass der Fehler im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist. Unterstellt der V ist im vorliegenden Fall auch Produzent der Anlage Verschulden (+) IV. Schaden (+); die Anlage ist vollständig zerstört, K hat somit einen Schaden in Höhe des Wertes der Anlage abzüglich des Schwimmschalters, da dieser nie mangelfrei im Eigentum des K stand. V. Haftungsausfüllende Kausalität (+); ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden ist gegeben. 6

7 VI.Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz nach 823 I. Der Anspruch ist (im Gegensatz zu den Gewährleistungsansprüchen, s. o.) nicht verjährt, 195, 199 I. 7

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