K A V Thüringen e. V.

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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 3/2017 Erfurt, 3. Februar Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit (Urteil des BAG vom 18. Januar AZR 224/15 -) 3. Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz AWStG) vom 18. Juli Start des Arbeitgeberportals Sozialversicherung Buchbesprechung Herausgeber: KAV Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR Informationsblatt des KAV Thüringen e. V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 1. Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhe stand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) soll Arbeitnehmern helfen, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente selbstbestimmter zu gestalten. Es sieht neben Änderungen bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten begleitend auch neue Leistungen der Rentenversicherung an Versicherte zur Prävention und Rehabilitation vor. Zu dem Gesetz geben wir, soweit es den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente betrifft, folgende Hinweise: 1.1 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente Aktuell ist es vom Alter abhängig, ob Rentner ohne Rentenkürzung neben der Altersrente hinzuverdienen dürfen (vgl. 34 SGB VI). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten verschiedene Hinzuverdienstgrenzen. Diese hängen davon ab, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Bei Bezug einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450,00 Euro im Monat. Zweimal im Kalenderjahr darf der doppelte Betrag als Hinzuverdienst bezogen werden. Bei einem höheren Verdienst wird die Rente stufenweise gekürzt; auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente und ggf. auch auf Null, je nach Höhe des Hinzuverdienstes. Für besondere Rentenarten gelten ggf. besondere Hinzuverdienstregelungen (vgl. z.b. 96a SGB VI hinsichtlich des Hinzuverdienstes bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Ab 1. Juli 2017 können Rentner, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beziehen, neben ihrer Vollrente 6.300,00 Euro brutto im Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Ansonsten besteht nur ein Anspruch auf eine Teilrente, die in Abhängigkeit vom anzurechnenden Hinzuverdienst berechnet wird ( 34 SGB VI n.f.). Von einem die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Betrag wird in einem ersten Rechenschritt ein Zwölftel zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet. In einem weiteren Rechenschritt ist zu prüfen, ob darüberhinausgehend vom Hinzuverdienst weitere Beträge auf den verbliebenen Rentenanspruch anzurechnen sind. Hierbei wird u.a. auf das höchste beitragspflichtige monatliche Durchschnittseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre abgestellt ( 34 Abs. 3a SGB VI n.f.). Hierdurch kann der Rentenanspruch u.u. auch ganz entfallen. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt nach Maßgabe der neuen 34 Abs. 3a bis 3g SGB VI zum 1. Juli jedes Jahres den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst sowie für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr den tatsächlichen Hinzuverdienst. In Abhängigkeit von diesen Werten werden die Rentenansprüche der beiden Kalenderjahre festgesetzt. Hinsichtlich des vorangegangenen Jahres kann dies ggf. zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen. Zurzeit kann eine Teilrente nur in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder zwei Dritteln der erreichten Vollrente beantragt werden ( 42 Abs. 2 SGB VI). Altersrentner können nach Maßgabe des neuen 42 Abs. 2 SGB VI ab 1. Juli 2017 die Höhe der Teilrente künftig selbst festlegen und dabei Einfluss darauf nehmen, ob ein Hinzuverdienst anrechnungsfrei bleibt.

3 3 Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente muss jedoch mindestens zehn Prozent der Vollrente umfassen. Mit dieser Regelung soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Bei einem Hinzuverdienst kann die Teilrente maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung des neuen 34 SGB VI ergibt. Hierbei wird der Altersrentner zunächst so behandelt, als würde er eine Vollrente beziehen. Sodann wird geprüft, ob und ggf. was von seinem Hinzuverdienst auf die (Voll-)Rente anzurechnen wäre. Wird die begehrte Teilrente dadurch nicht unterschritten, wird die Teilrente in ungekürzter Höhe gewährt, anderenfalls erfolgt eine (teilweise) Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Teilrente. Dies kann u.u. dazu führen, dass die Teilrente weniger als 10 Prozent der Vollrente beträgt. Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen, die die Anrechnung des Hinzuverdienstes von verschiedenen individuellen Gegebenheiten abhängig machen, sind keine allgemeingültigen Aussagen dazu möglich, wie die durch das Flexirentengesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall wirken. 1.2 Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Der neugefasste 96a SGB VI, der den Hinzuverdienst neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Juli 2017 regelt, entspricht in seiner Systematik der Ermittlung des Hinzuverdienstes bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Allerdings berechnen sich die Hinzuverdienstgrenzen und Hinzuverdienstdeckel unterschiedlich. Ihre Höhe hängt insbesondere davon ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird. Auch ist nach Maßgabe der neugefassten 96 Abs. 2 bis 4 SGB VI der Begriff des Hinzuverdienstes anders definiert. Er kann, je nach Art der Rente, z.b. auch Leistungen wie das Krankengeld umfassen. 1.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Neuregelung Gemäß 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in seiner bisherigen Fassung besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Diese Regelung wird durch das Flexirentengesetz für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 eingeschränkt. Dann sind nur noch diejenigen Personen versicherungsfrei, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen. Sie haben aber nach dem neuen 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VI die Möglichkeit, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Der Arbeitgeber hat die entsprechende Erklärung aufgrund der neuen Regelung in 8 Abs. 2 Nr. 19 Beitragsverfahrensordnung (BVV) in die Entgeltunterlagen aufzunehmen. Auf der Erklärung ist der Tag ihres Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren. - Übergangsregelung Die neue Übergangsregelung in 230 Abs. 9 SGB VI trifft Bestimmungen für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei waren. Diese Beschäftigten bleiben auch weiterhin versicherungsfrei.

4 4 Nach dem neuen 276a Abs. 1a SGB VI gilt für sie 172 Abs. 1 SGB VI entsprechend. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags trägt, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Da auch 172 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entsprechend anzuwenden ist, gilt dies nicht für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (z.b. behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen). Auch die unter die Übergangsregelung des 230 Abs. 9 SGB VI fallenden Beschäftigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann auch hier nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Es ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Der Arbeitgeber hat die entsprechende Erklärung, auf der der Tag ihres Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren ist, ebenfalls aufgrund 8 Abs. 2 Nr. 19 BVV in die Entgeltunterlagen aufzunehmen. Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Gemäß 7 Abs. 2 SGB VI in seiner bisherigen Fassung war eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig. Diese Regelung wird durch das Flexirentengesetz geändert. Seit 1. Januar 2017 ist in solchen Fällen eine freiwillige Versicherung erst dann nicht mehr möglich, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Dies gilt auch für die von der Übergangsvorschrift des 232 Abs. 2 SGB VI erfassten Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben. Beiträge in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Nach Maßgabe des bereits bestehenden 346 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Aufgrund des neuen 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III findet ab 1. Januar Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung. Die Arbeitgeber werden also zeitlich begrenzt von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entlastet. 1.4 Auswirkungen auf die Zusatzversorgung Gemäß 5 Satz 1 ATV-K/ATV tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters als Teilrente löst demnach nicht den Versicherungsfall nach 5 Satz 1 ATV-K/ATV aus. Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen der Versicherungsfall aufgrund einer gesetzlichen Rente wegen Alters als Vollrente schon eingetreten ist, diese gesetzliche Rente in der Folgezeit aber aufgrund eines Hinzuverdienstes oberhalb der Hinzuverdienstgrenze endet oder nur noch Anspruch auf Teilrente besteht. In solchen Fällen wird nach Maßgabe des 12 Abs. 1 Satz 1 ATV-K/ATV die Betriebsrente ab dem Zeitpunkt nicht gezahlt, ab dem die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 100 Abs. 3 Satz 1 i.v. 34 Abs. 2 SGB VI endet. Gemäß 34 Abs. 3 Satz 4 SGB VI n.f. besteht der Rentenanspruch nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht. Die Betriebsrente wird jedoch nach Maßgabe von 12 Abs. 1 Satz 2 ATV-K/ATV auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.

5 5 Wenn nach Maßgabe von 34 Abs. 2 und 3 SGB VI n.f. eine Rente wegen Alters nur als Teilrente gezahlt wird, wird gemäß 12 Abs. 1 Satz 3 ATV-K/ATV die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt ( 12 Abs. 2 ATV-K/ATV). Weitere Informationen, insbesondere zu den Änderungen bei der Hinzuverdienstgrenze, können auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund unter und abgerufen werden. Soweit Beschäftigte von den durch das Flexirentengesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen, empfehlen wir, sie insbesondere auch wegen der Frage der Hinzuverdienstgrenze an das Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung und ggf. der für sie zuständigen Zusatzversorgungskasse zu verweisen. (Rundschr. 3/2017; Az.: 93 VI) 2. Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit (Urteil des BAG vom 18. Januar AZR 224/15 -) Mit Urteil vom 18. Januar AZR 224/15 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass nach 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Der Kläger, Mitglied im Betriebsrat der Beklagten, beendete in dem entschiedenen Fall die erste seiner beiden aufeinanderfolgenden Nachtschichten vorzeitig, um an einer außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung teilnehmen zu können. Wegen der vorzeitigen Beendigung der Nachtschicht wurde dem Kläger ein Großteil der bis zum Schichtende der Nachtschicht eigentlich zu leistenden Arbeitsstunden nicht angerechnet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger u. a. die Gutschrift der nicht angerechneten Stunden. Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Zur Begründung hat das BAG ausgeführt, dass ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, im Hinblick auf die Einhaltung der nach 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgeschriebenen 11-stündigen ununterbrochenen Erholungszeit berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen. Die diesbezügliche Pressemitteilung des BAG fügen wir unserem Rundschreiben als Anlage bei. Sobald das Urteil des BAG vom 18. Januar AZR 224/15 im Volltext vorliegt, werden wir es in einer unserer nächsten Urteilssammlungen veröffentlichen. (Rundschr. 3/2017; Az.: )

6 6 3. Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsgesetz AWStG) vom 18. Juli 2016 Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz AWStG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) enthält hauptsächlich Regelungen zu Leistungen, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden können. Der durch das AWStG mit Wirkung zum 1. August 2016 eingeführte 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ermöglicht es auch Personen, die eine Elternzeit nach 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen, ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf Antrag zu begründen. Die entsprechenden Beiträge sind selbst zu tragen und an die Bundesagentur zu zahlen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Elternzeit gestellt werden ( 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bestimmen sich nach Maßgabe des 28a Abs. 2 SGB III. Die antragstellende Person muss innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Beginn der Elternzeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar vor dem Beginn der Elternzeit Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt haben. Die betreffende Person darf weder versicherungspflichtig ( 25 SGB III versicherungspflichtige Beschäftigte; 26 SGB III sonstige Versicherungspflichtige) noch versicherungsfrei ( 27 SGB II versicherungsfreie Beschäftigte; 28 SGB III sonstige versicherungsfreie Personen) sein. Eine geringfügige Beschäftigung ( 27 Abs. 2 SGB III) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach 26 Abs. 2a SGB III (Versicherungspflicht während Kindererziehung) versicherungspflichtig ist. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht ( 25, 26 SGB III) oder Versicherungsfreiheit ( 27, 28 SGB III) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Für Personen, die während der Elternzeit nicht arbeiten, gilt hinsichtlich der Kranken- bzw. Pflegeversicherung je nach Fallgestaltung Folgendes: - Eine zuvor bereits bestehende private Kranken-/Pflegeversicherung wird beitragspflichtig fortgesetzt. Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss nach 257 Abs. 2 SGB V bzw. 61 Abs. 2 SGB XI. - Eine zuvor bereits bestehende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird beitragspflichtig fortgesetzt. Die Beiträge trägt und zahlt die betreffende Person alleine ( 250 Abs. 2 i.v.m. 252 Abs. 1 SGB V), wobei für die Dauer des Bezugs von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht ( 224 SGB V). Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss nach 257 Abs. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung wird ebenso fortgesetzt ( 20 Abs. 3 SGB XI, 49 Abs. 2 SGB XI). Auch hier trägt die Beiträge die betreffende Person alleine ( 59 Abs. 4 i.v.m. 60 Abs. 1 SGB XI), wobei auch

7 7 hier gilt, dass für die Dauer des Bezugs von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht ( 56 Abs. 3 SGB XI). Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss nach 61 Abs. 2 SGB XI. - Eine zuvor bereits bestehende Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung wird fortgesetzt, solange die jeweiligen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind (vgl. 10 SGB V, 25 SGB XI). - Bei zuvor bereits bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Mitgliedschaft fortgesetzt, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld besteht ebenfalls Beitragsfreiheit ( 224 SGB V). Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung gilt 192 SGB V entsprechend ( 49 Abs. 2 SGB XI), wobei für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch hier Beitragsfreiheit gegeben ist ( 56 Abs. 3 SGB XI). Personen, die während der Elternzeit nicht arbeiten und somit nicht als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können nach 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Nach dieser Vorschrift ist Versicherungspflicht in der Zeit gegeben, für die Kindererziehungszeiten nach Maßgabe des 56 SGB VI anzurechnen sind. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen ( 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). (Rundschr. 3/2017; Az.: 93 III A) 4. Start des Arbeitgeberportals Sozialversicherung Als Ergebnis des Projektes OMS (Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung) wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Informationsportal aufgebaut, an dem Träger aller Sozialversicherungszweige mitgearbeitet haben. Zu Beginn dieses Jahres sind der Betrieb und die weitere Entwicklung des Portals an den GKV- Spitzenverband übergegangen. Das Informationsportal ist vor allem für kleine und mittlere Arbeitgeber gedacht. Es soll bereits bestehende Informationsangebote ergänzen und bei Fragen rund um die Sozialversicherung, insbesondere zum Melde- und Beitragsrecht, helfen. Neben Informationen zu aktuellen Entwicklungen ( Aktuelle Infos ) enthält das Angebot auch eine Sammlung mit den Gemeinsamen Grundsätzen/Rundschreiben/Besprechungsergebnissen der Sozialversicherungsträger bzw. deren Spitzenorganisationen ( SV-Bibliothek ). Das Informationsportal stellt allerdings nur eine Orientierungshilfe dar. Es ersetzt keinesfalls die persönliche Beratung bzw. die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes im Einzelfall durch die Träger der Sozialversicherung oder eine Beratung durch unser Haus zu tarifvertraglichen Regelungen und Folgen. Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben im Arbeitgeberportal durch die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder die Kommunalen Arbeitgeberverbände erfolgt nicht. Die Online-Plattform ist auf der Internetseite zu erreichen. (Rundschr. 3/2017; Az.: 93 A)

8 Anlage - Rds. 3/2017 Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 1/17 Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit isv. 2 Abs. 1 ArbZG ist und 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht - Erfolg. Nach 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte. Über eine weitere Klageforderung konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar AZR 224/15 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Februar Sa 1386/14 - Dienstgebäude: Hugo-Preuß-Platz Erfurt Tel.: Fax: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de Internet: Straßenbahn: Linie 4 bis Bundesarbeitsgericht

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