Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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1 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) BMF-Schreiben vom IV A 4 - S /03 - Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 Satz 1 der Regelung zu 1 wird die Angabe ( 3 Abs. 3) durch die Angabe ( 3 Abs. 4) ersetzt. 2. Der Regelung zu 31b wird folgende Nummer angefügt: 3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde. 3. Die Regelung zu 108 wird wie folgt gefasst: 1. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen ( 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, 123 Satz 2; 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen ( 122 Abs. 2 Nr. 2, 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung ( 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 898). 4. Die Regelung zu 122 wird wie folgt geändert: a) In Nummer wird Satz 4 gestrichen. b) In Nummer wird der zweite Absatz wie folgt gefasst: Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr ergehen. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vgl. Nrn. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom , BStBl I S Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, können bekannt gegeben werden. Bis

2 Seite 2 zum Abschluss der Prüfungen gemäß 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich auch keine Bescheide mehr erlassen werden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen oder Steuermessbeträge festsetzen, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (BFH-Urteil vom , BStBl II 2003 S. 630). Dies gilt nicht, wenn sich Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen oder Festsetzungen von Steuermessbeträgen für den Insolvenzschuldner vorteilhaft auswirken - z.b. weil sie zu einem Verlustrücktrag führen oder zusammen mit einer Steuerfestsetzung Grundlagen für die Erstattung von Vorauszahlungen sind - und der Insolvenzverwalter die Feststellung bzw. Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH-Urteil vom , a.a.o.) oder wenn die Feststellung oder Festsetzung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Masseforderungen der Finanzbehörde zu ermitteln. In Gewerbesteuerfällen teilt die Festsetzungsstelle der Finanzbehörde der steuerberechtigten Körperschaft (z.b. Gemeinde) den berechneten Messbetrag formlos für Zwecke der Anmeldung im Insolvenzverfahren mit. c) Nummern und werden wie folgt gefasst: In diesen Fällen ist Bekanntgabeadressat aller die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte der Insolvenzverwalter. Das gilt insbesondere für die Bekanntgabe von - Verwaltungsakten nach 251 Abs. 3 AO (ggf. neben einer Bekanntgabe an den widersprechenden Gläubiger, 179 Abs. 1 InsO), - Verwaltungsakten nach 218 Abs. 2 AO, - Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden und damit sonstige Masseverbindlichkeiten sind, - Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die aufgrund einer neuen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden sind (sog. Neuerwerb, 35 InsO), - Gewerbesteuermessbescheiden ( 184 AO) und Zerlegungsbescheiden ( 188 AO) nach einem Widerspruch gegen die Anmeldung von Gewerbesteuerforderungen durch die erhebungsberechtigte Körperschaft (BFH-Urteil vom , BStBl II 1998 S. 428), - Bescheiden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen, die eine vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin bestrittene Steuerforderung betreffen (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 779), - Prüfungsanordnungen (vgl. zu 197).

3 Seite Hat das Gericht nach 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Sicherung der Masse die vorläufige Verwaltung angeordnet und nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter), hat der vorläufige Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i.s.d. 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen; Nrn und gelten entsprechend. Ist vom Insolvenzgericht eine vorläufige Verwaltung angeordnet, aber kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter), sind Verwaltungsakte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Schuldner bekannt zu geben ( 22 Abs. 2 InsO). 5. Die Regelung zu 141 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der letzte Satz des Absatzes 2 gestrichen. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. bb) Im Anschluss an den letzten Satz wird folgender Satz angefügt: Bei der Prüfung, ob die in 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen ( 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen ( 7a Abs. 3 EStG). 6. Die Regelung zu 146 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar. b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können.

4 Seite 4 7. Der Regelung zu 147 wird folgende Nummer angefügt: 4. Zur Anwendung des 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 415) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) hingewiesen. 8. In Nummer 2 Satz 2 der Regelung zu 168 wird die Angabe ( 155 Abs. 1 und 6) durch die Angabe ( 155 Abs. 1 und 4) ersetzt. 9. Nummer 4 der Regelung zu 172 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass auch ein durch Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt nach den Vorschriften der 129, 164, 165, 172 ff. sowie nach entsprechenden Korrekturnormen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. vor , Nr. 3) korrigiert werden darf. Gleiches gilt für einen im Einspruchsverfahren ergehenden Abhilfebescheid (z.b. nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Zum Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren nach einer rechtmäßigen Fristsetzung gemäß 364b siehe Nr. 5 zu 364b. 10. Die Regelung zu 175 wird wie folgt gefasst: Zu Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen: 1. Aufhebung oder Änderung von Folgebescheiden nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr Grundlagenbescheide i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte ( 171 Abs. 10). Auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (z.b. Verwaltungsakte der zuständigen Behörden, die den Grad einer Behinderung i.s.d. 33b EStG feststellen). Diese außersteuerlichen Grundlagenbescheide sind auch dann bindend, wenn sie aufgrund der für sie maßgebenden Verfahrensvorschriften nach Ablauf der für steuerliche Grundlagenbescheide geltenden Festsetzungsfrist ( 169 ff.) ergehen. 1.2 Die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 545). Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung ( 182 Abs. 1) ist durch Änderung des Folgebescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechnung zu tragen, wenn der Folgebescheid die mit dem Grundlagenbescheid getroffene Feststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Eine Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid

5 Seite 5 - erst nach Erlass des Folgebescheides ergangen ist (siehe 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3), - bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde (BFH-Urteile vom , BStBl II 1984 S. 86, und vom , BStBl II 1986 S. 168; vgl. auch BFH- Urteil vom , BStBl II S. 867, zur Anwendbarkeit des 129, wenn die Finanzbehörde die Auswertung des Grundlagenbescheids nicht bewusst unterlassen hat), - bei Erlass des Folgebescheides bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 711, vom , BStBl II 1997 S. 261, und vom , BStBl II S. 545). 1.3 Wird ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben, so eröffnet dies dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt die Möglichkeit, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, selbständig zu beurteilen und den Folgebescheid insoweit nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu ändern (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 821, und vom , BStBl II S. 601). Das Gleiche gilt, wenn ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren zu einem sog. negativen Feststellungsbescheid führt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 820) oder wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen nachträglich aus dem Feststellungsverfahren ausgeschieden werden (BFH-Urteile vom , BFH/NV 1991 S. 143, vom , BStBl II S. 821, vom , BStBl II 1994 S. 77, und vom , BFH/NV 1994 S. 547, sowie BFH-Beschluss vom , BFH/NV 1999 S. 157). 1.4 Sind die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung durch einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid nachzuweisen, so steht der Anpassung des Steuerbescheides (Folgebescheid) an den Grundlagenbescheid nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt hat (BFH-Urteil vom , BStBl II 1986 S. 245). 2. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses ( 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) 2.1 Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Hierzu rechnen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächlichen Lebensvorgänge, die steuerlich - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen - in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss GrS vom , BStBl II S. 897, m.w.n.)

6 Seite Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob sich darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung ändert (BFH-Beschluss GrS vom a.a.o.). Der Fall eines rückwirkenden Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach dem maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 863). Je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestandes kann auch die Vorlage einer Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sein (vgl. z.b. BFH-Urteile vom , BStBl II S. 423, und vom , BStBl II S. 554). Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind auch dann kein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können; ggf. kommt hier aber 173 zur Anwendung. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BFH-Urteil vom , BStBl II 1991 S. 55). Bei Nichtigkeitserklärungen eines Gesetzes durch das BVerfG ist eine Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht zulässig (Hinweis auf 79 BVerfG). 2.3 Die Änderung des Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheides (ggf. des zuletzt erlassenen Änderungsbescheides) eingetreten ist. Die Voraussetzungen des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt - wie im Fall des 173 Abs. 1 - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH- Urteil vom , BStBl II S. 554). Ist im Einzelfall die Änderung des Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen, kann in Fällen, in denen das Ereignis zwar schon vor Erlass des Steuerbescheides eingetreten, dem Finanzamt jedoch erst nachträglich bekannt geworden ist, die Änderung des Steuerbescheides nach 173 Abs. 1 in Betracht kommen (vgl. BFH- Urteil vom , BFH/NV 1995 S. 274).

7 Seite Die Regelung zu 193 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile vom , BStBl II 1988 S. 113, und vom , BStBl II 2002 S. 4). Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraums. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom , BStBl II 1999 S. 7). Sollte die Belehrung gem. 393 Abs. 1 unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 328). b) Nummer 5 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter 193 Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke der Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit. c) In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß 27b UStG stellt keine Außenprüfung i.s.d. 193 dar. Zum Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe BMF-Schreiben vom , BStBl I S Die Regelung zu 194 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 2 werden hinter dem Zitat 10d Abs. 3 EStG die Worte (heute: Abs. 4) eingefügt. b) In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 499) durch die Angabe (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 499, und vom , BStBl II 1999 S. 138) ersetzt. c) In Nummer 7 werden Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: Zu Auskünften der Finanzbehörden an ausländische Staaten ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) wird auf Tz. 4 des Merkblatts über die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom , BStBl I

8 Seite 8 S. 228) hingewiesen. Zu Amtshilfeersuchen ausländischer Staaten vgl. zu 193, Nr Satz 2 der Regelung zu 195 wird wie folgt gefasst: Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang ( 194 Abs. 1) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben. 14. In Nummer 5 der Regelung zu 196 wird folgender Satz angefügt: Es bedarf keiner neuen Prüfungsanordnung, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist zügig beendet wird (BFH-Urteil vom , BStBl II 2003 S. 552). 15. In Nummer 1 der Regelung zu 200 wird folgender Satz angefügt: Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung zu beachten. 16. Die Regelung zu 201 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i.s.d. 201 Abs. 1 Satz 1 zu werten ist. b) In Nummer 5 werden Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt kommt ausschließlich in Fällen einer erschwerten Sachverhaltsermittlung in Betracht. Voraussetzung ist, dass z.b. ein Beurteilungs-, Schätzungs- oder Bewertungsspielraum besteht, der Sachverhalt selbst aber abgeschlossen ist und die Beteiligten zu einer abschließenden Regelung befugt sind. 17. In Nummer 1 der Regelung zu 204 werden die Worte BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 474 und vom , BStBl I S. 146 durch die Worte BMF-Schreiben vom , BStBl I 2004 S.... ersetzt. 18. In Nummer 5 der Regelung zu 233a wird Satz 2 gestrichen.

9 Seite Die Regelung zu 235 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 wird der letzte Absatz wie folgt gefasst: An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom , BStBl 1973 II S. 68). Im Allgemeinen kann sich das Finanzamt die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind, und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II 1995 S. 198). b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Zinsschuldner 3.1 Nach 235 Abs. 1 Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Durch die Vorschrift soll ausschließlich der steuerliche Vorteil des Steuerschuldners abgeschöpft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt wird. Allein der Steuerschuldner kann daher Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i.s.d. 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sein, und zwar unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom , BStBl II S. 822, vom , BStBl II S. 781 und vom , BStBl II 1992 S. 163). Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner ( 44), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach 239 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten ergehen (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II 1995 S. 484) Abs. 1 Satz 3 regelt in Ergänzung des 235 Abs. 1 Satz 2 nur die Fälle, in denen der Steuerschuldner nicht Zinsschuldner ist, weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind. In diesen Fällen ist der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner. Hinsichtlich hinterzogener Steuerabzugsbeträge ist daher nicht der Steuerschuldner, sondern der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner, wenn dieser die Steuer zwar einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Dagegen ist der Steuerschuldner nach 235 Abs. 1 Satz 2 Zinsschuldner, wenn der Entrichtungspflichtige die hinterzogene Abzugsteuer (zum Vorteil des Steuerschuldners) nicht einbehalten hat (BFH-Urteile vom , BStBl II 1994 S. 557 und vom , BStBl II S. 592).

10 Seite Die in 34, 35 bezeichneten Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten sind nicht Entrichtungspflichtige und nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteile vom und vom , a.a.o.). Dieser Personenkreis kann aber sowohl für hinterzogene Steuern als auch für Hinterziehungszinsen haften. 20. Nummer 5 der Regelung zu 364b wird wie folgt gefasst: 5. Zu den Wirkungen einer nach 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren s. 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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