Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
|
|
- Lennart Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) BMF-Schreiben vom IV A 4 - S /03 - Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 Satz 1 der Regelung zu 1 wird die Angabe ( 3 Abs. 3) durch die Angabe ( 3 Abs. 4) ersetzt. 2. Der Regelung zu 31b wird folgende Nummer angefügt: 3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde. 3. Die Regelung zu 108 wird wie folgt gefasst: 1. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 898). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen ( 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, 123 Satz 2; 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen ( 122 Abs. 2 Nr. 2, 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung ( 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 898). 4. Die Regelung zu 122 wird wie folgt geändert: a) In Nummer wird Satz 4 gestrichen. b) In Nummer wird der zweite Absatz wie folgt gefasst: Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr ergehen. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vgl. Nrn. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom , BStBl I S Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, können bekannt gegeben werden. Bis
2 Seite 2 zum Abschluss der Prüfungen gemäß 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich auch keine Bescheide mehr erlassen werden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen oder Steuermessbeträge festsetzen, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können (BFH-Urteil vom , BStBl II 2003 S. 630). Dies gilt nicht, wenn sich Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen oder Festsetzungen von Steuermessbeträgen für den Insolvenzschuldner vorteilhaft auswirken - z.b. weil sie zu einem Verlustrücktrag führen oder zusammen mit einer Steuerfestsetzung Grundlagen für die Erstattung von Vorauszahlungen sind - und der Insolvenzverwalter die Feststellung bzw. Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH-Urteil vom , a.a.o.) oder wenn die Feststellung oder Festsetzung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Masseforderungen der Finanzbehörde zu ermitteln. In Gewerbesteuerfällen teilt die Festsetzungsstelle der Finanzbehörde der steuerberechtigten Körperschaft (z.b. Gemeinde) den berechneten Messbetrag formlos für Zwecke der Anmeldung im Insolvenzverfahren mit. c) Nummern und werden wie folgt gefasst: In diesen Fällen ist Bekanntgabeadressat aller die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte der Insolvenzverwalter. Das gilt insbesondere für die Bekanntgabe von - Verwaltungsakten nach 251 Abs. 3 AO (ggf. neben einer Bekanntgabe an den widersprechenden Gläubiger, 179 Abs. 1 InsO), - Verwaltungsakten nach 218 Abs. 2 AO, - Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden und damit sonstige Masseverbindlichkeiten sind, - Steuerbescheiden wegen Steueransprüchen, die aufgrund einer neuen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden sind (sog. Neuerwerb, 35 InsO), - Gewerbesteuermessbescheiden ( 184 AO) und Zerlegungsbescheiden ( 188 AO) nach einem Widerspruch gegen die Anmeldung von Gewerbesteuerforderungen durch die erhebungsberechtigte Körperschaft (BFH-Urteil vom , BStBl II 1998 S. 428), - Bescheiden, die Besteuerungsgrundlagen feststellen, die eine vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin bestrittene Steuerforderung betreffen (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 779), - Prüfungsanordnungen (vgl. zu 197).
3 Seite Hat das Gericht nach 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Sicherung der Masse die vorläufige Verwaltung angeordnet und nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter), hat der vorläufige Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i.s.d. 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen; Nrn und gelten entsprechend. Ist vom Insolvenzgericht eine vorläufige Verwaltung angeordnet, aber kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter), sind Verwaltungsakte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Schuldner bekannt zu geben ( 22 Abs. 2 InsO). 5. Die Regelung zu 141 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der letzte Satz des Absatzes 2 gestrichen. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Diese Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. bb) Im Anschluss an den letzten Satz wird folgender Satz angefügt: Bei der Prüfung, ob die in 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen ( 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen ( 7a Abs. 3 EStG). 6. Die Regelung zu 146 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar. b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können.
4 Seite 4 7. Der Regelung zu 147 wird folgende Nummer angefügt: 4. Zur Anwendung des 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom (BStBl I S. 415) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) hingewiesen. 8. In Nummer 2 Satz 2 der Regelung zu 168 wird die Angabe ( 155 Abs. 1 und 6) durch die Angabe ( 155 Abs. 1 und 4) ersetzt. 9. Nummer 4 der Regelung zu 172 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass auch ein durch Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt nach den Vorschriften der 129, 164, 165, 172 ff. sowie nach entsprechenden Korrekturnormen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. vor , Nr. 3) korrigiert werden darf. Gleiches gilt für einen im Einspruchsverfahren ergehenden Abhilfebescheid (z.b. nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Zum Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren nach einer rechtmäßigen Fristsetzung gemäß 364b siehe Nr. 5 zu 364b. 10. Die Regelung zu 175 wird wie folgt gefasst: Zu Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen: 1. Aufhebung oder Änderung von Folgebescheiden nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr Grundlagenbescheide i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte ( 171 Abs. 10). Auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (z.b. Verwaltungsakte der zuständigen Behörden, die den Grad einer Behinderung i.s.d. 33b EStG feststellen). Diese außersteuerlichen Grundlagenbescheide sind auch dann bindend, wenn sie aufgrund der für sie maßgebenden Verfahrensvorschriften nach Ablauf der für steuerliche Grundlagenbescheide geltenden Festsetzungsfrist ( 169 ff.) ergehen. 1.2 Die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 545). Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung ( 182 Abs. 1) ist durch Änderung des Folgebescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechnung zu tragen, wenn der Folgebescheid die mit dem Grundlagenbescheid getroffene Feststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Eine Anpassung des Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid
5 Seite 5 - erst nach Erlass des Folgebescheides ergangen ist (siehe 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3), - bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde (BFH-Urteile vom , BStBl II 1984 S. 86, und vom , BStBl II 1986 S. 168; vgl. auch BFH- Urteil vom , BStBl II S. 867, zur Anwendbarkeit des 129, wenn die Finanzbehörde die Auswertung des Grundlagenbescheids nicht bewusst unterlassen hat), - bei Erlass des Folgebescheides bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 711, vom , BStBl II 1997 S. 261, und vom , BStBl II S. 545). 1.3 Wird ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben, so eröffnet dies dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt die Möglichkeit, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, selbständig zu beurteilen und den Folgebescheid insoweit nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu ändern (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 821, und vom , BStBl II S. 601). Das Gleiche gilt, wenn ein zunächst eingeleitetes Feststellungsverfahren zu einem sog. negativen Feststellungsbescheid führt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 820) oder wenn einzelne Besteuerungsgrundlagen nachträglich aus dem Feststellungsverfahren ausgeschieden werden (BFH-Urteile vom , BFH/NV 1991 S. 143, vom , BStBl II S. 821, vom , BStBl II 1994 S. 77, und vom , BFH/NV 1994 S. 547, sowie BFH-Beschluss vom , BFH/NV 1999 S. 157). 1.4 Sind die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung durch einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid nachzuweisen, so steht der Anpassung des Steuerbescheides (Folgebescheid) an den Grundlagenbescheid nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt hat (BFH-Urteil vom , BStBl II 1986 S. 245). 2. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses ( 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) 2.1 Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Hierzu rechnen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächlichen Lebensvorgänge, die steuerlich - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen - in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss GrS vom , BStBl II S. 897, m.w.n.)
6 Seite Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob sich darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung ändert (BFH-Beschluss GrS vom a.a.o.). Der Fall eines rückwirkenden Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach dem maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 863). Je nach Ausgestaltung des materiellen Besteuerungstatbestandes kann auch die Vorlage einer Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sein (vgl. z.b. BFH-Urteile vom , BStBl II S. 423, und vom , BStBl II S. 554). Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind auch dann kein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können; ggf. kommt hier aber 173 zur Anwendung. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.s.d. 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BFH-Urteil vom , BStBl II 1991 S. 55). Bei Nichtigkeitserklärungen eines Gesetzes durch das BVerfG ist eine Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht zulässig (Hinweis auf 79 BVerfG). 2.3 Die Änderung des Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheides (ggf. des zuletzt erlassenen Änderungsbescheides) eingetreten ist. Die Voraussetzungen des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt - wie im Fall des 173 Abs. 1 - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH- Urteil vom , BStBl II S. 554). Ist im Einzelfall die Änderung des Steuerbescheides nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen, kann in Fällen, in denen das Ereignis zwar schon vor Erlass des Steuerbescheides eingetreten, dem Finanzamt jedoch erst nachträglich bekannt geworden ist, die Änderung des Steuerbescheides nach 173 Abs. 1 in Betracht kommen (vgl. BFH- Urteil vom , BFH/NV 1995 S. 274).
7 Seite Die Regelung zu 193 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile vom , BStBl II 1988 S. 113, und vom , BStBl II 2002 S. 4). Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraums. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom , BStBl II 1999 S. 7). Sollte die Belehrung gem. 393 Abs. 1 unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 328). b) Nummer 5 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter 193 Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke der Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit. c) In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß 27b UStG stellt keine Außenprüfung i.s.d. 193 dar. Zum Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe BMF-Schreiben vom , BStBl I S Die Regelung zu 194 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 2 werden hinter dem Zitat 10d Abs. 3 EStG die Worte (heute: Abs. 4) eingefügt. b) In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 499) durch die Angabe (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 499, und vom , BStBl II 1999 S. 138) ersetzt. c) In Nummer 7 werden Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: Zu Auskünften der Finanzbehörden an ausländische Staaten ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) wird auf Tz. 4 des Merkblatts über die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom , BStBl I
8 Seite 8 S. 228) hingewiesen. Zu Amtshilfeersuchen ausländischer Staaten vgl. zu 193, Nr Satz 2 der Regelung zu 195 wird wie folgt gefasst: Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang ( 194 Abs. 1) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben. 14. In Nummer 5 der Regelung zu 196 wird folgender Satz angefügt: Es bedarf keiner neuen Prüfungsanordnung, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen und vor Ablauf der Festsetzungsfrist zügig beendet wird (BFH-Urteil vom , BStBl II 2003 S. 552). 15. In Nummer 1 der Regelung zu 200 wird folgender Satz angefügt: Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung zu beachten. 16. Die Regelung zu 201 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i.s.d. 201 Abs. 1 Satz 1 zu werten ist. b) In Nummer 5 werden Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt kommt ausschließlich in Fällen einer erschwerten Sachverhaltsermittlung in Betracht. Voraussetzung ist, dass z.b. ein Beurteilungs-, Schätzungs- oder Bewertungsspielraum besteht, der Sachverhalt selbst aber abgeschlossen ist und die Beteiligten zu einer abschließenden Regelung befugt sind. 17. In Nummer 1 der Regelung zu 204 werden die Worte BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 474 und vom , BStBl I S. 146 durch die Worte BMF-Schreiben vom , BStBl I 2004 S.... ersetzt. 18. In Nummer 5 der Regelung zu 233a wird Satz 2 gestrichen.
9 Seite Die Regelung zu 235 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 wird der letzte Absatz wie folgt gefasst: An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom , BStBl 1973 II S. 68). Im Allgemeinen kann sich das Finanzamt die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind, und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II 1995 S. 198). b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Zinsschuldner 3.1 Nach 235 Abs. 1 Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Durch die Vorschrift soll ausschließlich der steuerliche Vorteil des Steuerschuldners abgeschöpft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt wird. Allein der Steuerschuldner kann daher Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i.s.d. 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sein, und zwar unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom , BStBl II S. 822, vom , BStBl II S. 781 und vom , BStBl II 1992 S. 163). Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner ( 44), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach 239 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten ergehen (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II 1995 S. 484) Abs. 1 Satz 3 regelt in Ergänzung des 235 Abs. 1 Satz 2 nur die Fälle, in denen der Steuerschuldner nicht Zinsschuldner ist, weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind. In diesen Fällen ist der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner. Hinsichtlich hinterzogener Steuerabzugsbeträge ist daher nicht der Steuerschuldner, sondern der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner, wenn dieser die Steuer zwar einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Dagegen ist der Steuerschuldner nach 235 Abs. 1 Satz 2 Zinsschuldner, wenn der Entrichtungspflichtige die hinterzogene Abzugsteuer (zum Vorteil des Steuerschuldners) nicht einbehalten hat (BFH-Urteile vom , BStBl II 1994 S. 557 und vom , BStBl II S. 592).
10 Seite Die in 34, 35 bezeichneten Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten sind nicht Entrichtungspflichtige und nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteile vom und vom , a.a.o.). Dieser Personenkreis kann aber sowohl für hinterzogene Steuern als auch für Hinterziehungszinsen haften. 20. Nummer 5 der Regelung zu 364b wird wie folgt gefasst: 5. Zu den Wirkungen einer nach 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren s. 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012
Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrAnpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide
Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide 1. Allgemeines Grundlagenbescheide i.s. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Dezember 2002 IV B 2 - S 7420-415/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 FAX +49 (0)1888 682-33 50 TELEX 886645 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrAllgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015
2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG
Mehr5. Insolvenzforderungen
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 5. Insolvenzforderungen 5.1 Begriff HI6479813 HI6479814 1 Eine Insolvenzforderung ist eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
MehrWie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2:
Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2003 verwitwet. In den Jahren 2006-2009 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2010 war die
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte
MehrMitberichtigung materieller Fehler
AO / Mitberichtigung materieller Fehler 1 Mitberichtigung materieller Fehler 1. Konzeption; 177 AO Achtung: 177 AO ist keine Änderungsvorschrift. 177 AO kommt nur zur Anwendung, wenn die Bestandskraft
MehrTO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
Mehr2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) TOP der Sitzung AO II/2010
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Hans-Ulrich Misera Unterabteilungsleiter
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
Mehr(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)
FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d
Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler AO 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX RD'in
MehrBesteuerung bei Insolvenz
Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universität Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2010 Hl Verlag Recht und
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrBesteuerung bei Insolvenz
Besteuerung bei Insolvenz von Dr. Gerrit Frotscher ord. Professor an der Universitat Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt fur Steuerrecht 6., neubearbeitete Auflage 2005 'ill Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
MehrTatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrDurften bzw. können die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2009 noch geändert. Fall 2:
Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2004 verwitwet. In den Jahren 2006-2011 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2012 hatte
MehrAbgabenordnung. Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren. Dr. Wolf gang Jakob
Abgabenordnung Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com
MehrArbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund Aufzeichnungspflichtigen. 10 Jahre 10 Jahre
Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund 10 Jahre 10 Jahre - zu Handelsbüchern, Inventaren, Beginn: Ende des jeweiligen Kj. Beginn: Ende des jeweiligen Eröffnungsbilanzen,
Mehr(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrNur per Bundeszentralamt für Steuern. Referat St II 1 Referat Bp II 9 nachrichtlich: Bundesrechnungshof
Anlage POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 Referat St II 1 Referat
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrAufrechnung im Insolvenzverfahren
Eröffnungsbedingte Berichtigungen und Aufrechnungsfragen Ihr Referent: Prof. Dr. Jan Roth Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrOFD Hannover - Tatsächliche Verständigung
OFD Hannover - Tatsächliche Verständigung Tatsächliche Verständigung über der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Sachverhalte OFD Hannover v. 08.01.2008 - S 0223-19 - StO 143 In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung
Mehr1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.
FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrPraktikerwissen: Steuerliches Verfahrensrecht (AO) September Jan Reiter, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Frankfurt
September 2015 Jan Reiter, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Frankfurt Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Der Verwaltungsakt... 4 1.1 Gemeinsame Voraussetzungen... 4 1.2 Sonstige Verwaltungsakte...
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrLösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit -
Zu Fall 3) Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist statthaft, allerdings form- und fristgebunden ( 355, 357 AO). Die Finanzbehörde,
MehrTitel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)
FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174
MehrÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund in Berlin
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL MR'in Gabriele Himsel Vertreterin
MehrSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Roland Höft/ Walter Danelsing Harald Grams/ Kersten Rook Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsverfahren Finanzgerichtliches Verfahren Steuerstrafverfahren Abkürzungsverzeichnis XIX s. siehe
MehrIst der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?
Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern 364 b AO-Kartei Datum: 20.11.2013 Karte 1 S 0624.1.1-1/2 St42 Fristsetzung nach 364b AO 1. Allgemeines 364 b AO sieht vor, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrDer Einspruch im Steuerrecht
Der Einspruch im Steuerrecht Grundlagen und Praxis Bearbeitet von Sylvia Meier, StBin Ute Spohrer 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. XIII, 156 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 03214 2 Format (B x L): 16,8
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrAnwendungsschreiben zu 16 Absatz 3b EStG
Dok.-Nr.: 5236132 Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 - S-2242 / 12 /10001 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.11.2016 Inhaltlich entsprechende Verwaltungsanweisungen Anwendungsschreiben zu
MehrÜbersicht. Umsatzsteuer in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH 22.04.2013
in der Insolvenz im Spiegel der Rechtsprechung des V. und VII. Senats des BFH Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen RA StB FAInsR FAHuGR FAStR Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung e.v. Berlin
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14
FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrAbgabenordnung Klausuraufgaben
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche
Mehr- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße
MehrIV. Verfahren. Der EW ist gesondert, gegebenenfalls auch einheitlich festzustellen. Es gelten hierfür die 179 ff. AO, darüber hinaus 19 Abs.
Verfahren 19 Ist der Stpfl. nur beschränkt steuerpflichtig, ist gleichwohl ein EW für inländischen Grundbesitz festzustellen. Befindet sich der Grundbesitz in vollem Umfang im Ausland, wird kein EW festgestellt.
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehrnachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema Lohnsteuernachschau nach 42g EStG.
Bitte vor dem Vortrag: Lohnsteuernachschau mit veröffentlichen Liebe Prüfungsteilnehmer! nachfolgend veröffentliche ich beispielhaft meinen ausgearbeiteten Vortrag zum Thema Lohnsteuernachschau nach 42g
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM
MehrInsolvenzrecht und Steuern visuell
Holger Busch Herbert Winkens Insolvenzrecht und Steuern visuell 2. Auflage Inhaltsverzeichnis XIX 1.4.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft 315 1.4.3 Gewerbesteuerliche Organschaft 315 1.5 Allgemeine Folgen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Lohnsteuer-Nachschau. TOP 6 der Sitzung LSt III/2014
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrRechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe
2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen
MehrGaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg
Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
MehrTypische Gefahren für die Gemeinnützigkeit
O K T O B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Typische Gefahren für die Gemeinnützigkeit FG Münster, Urteil v. 30.06.2011, Az. 9 K 2649/10 K Tabestand WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche
MehrInsolvenzverwaltung und Umsatzsteuer
Insolvenzverwaltung und Umsatzsteuer -- Eine kritische Bestandsaufnahme der BFH-Rechtsprechung -- von Rechtsanwalt Reinhart Rüsken Richter am Bundesfinanzhof a.d. www.rechtsanwalt-ruesken.de Programm I.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 I. Grundlagen... 1... 1 1. Rechtliche Grundlagen... 2... 1 a) Entwicklung der Insolvenzordnung... 2... 1 b) Zweck des Insolvenzverfahrens...
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
MehrTOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 348/12 Urteil des Senats vom 23.05.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 122 Abs. 1, AO 183, VwZG 8 Leitsatz: Eine fehlerhafte Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO wird
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrErgebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2007
Monatsbericht des BMF Juni 2008 Seite 49 Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2007 1 Betriebsprüfung................................................................................49 2 Anzahl der
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrZu Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 Zu 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel: [Vorspann] HI6479693 HI6479461.gen8 Inhaltsübersicht
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 8 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Ungewissheit i.s. von 165 AO i.v.m. 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
Mehr