Infoblatt 01/13. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

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1 Infoblatt 01/13 für die fleischverarbeitende Industrie und für das entsprechende Gewerbe in der Schweiz und in Liechtenstein Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Industriestr. 40 Postfach 134 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel Fax ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachstelle QM und Lebensmittelrecht ILGI Institut für Lebensmittel- und Getränkeinnovation Grüental, Postfach 8820 Wädenswil Tel

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3 Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ( Lebensmittelinformationsverordnung ) und ihre Auswirkungen auf das Schweizer Lebensmittelrecht Für alle europäischen Lebensmittelhersteller und für alle Unternehmen, die ihre Lebensmittel in die EU exportieren, gelten mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 erweiterte einheitliche Regelungen zur Kennzeichnung. Welche Neuerungen müssen durch diese sogenannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) von den Herstellern und Exporteuren beachtet werden? Inwieweit hat die europäische Verordnung einen Einfluss auf die Revision des Schweizer Lebensmittelrechts und welche Vorgaben sollen auch in der Schweiz gültig werden? In den nachfolgenden Ausführungen wird auf diese Fragen sowie die Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Praxis eingegangen. Inhaltsverzeichnis 1. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/ Bedarf und Ziel Werdegang und Verabschiedung Inkrafttreten und Anwendung Auswirkung und Folgen Wichtige Änderungen für alle Lebensmittelgruppen Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Mindestschriftgrösse der verpflichtenden Angaben Sichtfeldregelung für verpflichtende Angaben Nährwertdeklaration Allergenkennzeichnung Geographische Herkunftsbezeichnung Pflanzliche Herkunftsbezeichnung Gehärtete Öle / Fette Hinweis aufgetaut Lebensmittelimitate Spezielle Änderungen für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse Herkunftsbezeichnung für Fleisch Angabe des Einfrierdatums Zugesetztes Wasser Zugesetzte Eiweisse Hinweis aus Fleischstücken zusammengefügt Neue Etikette Ausgewähltes Produktbeispiel Auswirkungen auf das Schweizer Lebensmittelrecht Aktuelle Revision

4 1. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 wird vereinfacht als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bezeichnet (Abbildung 1). Sie legt die allgemeinen Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für Informationen über vorverpackte und lose Lebensmittel, insbesondere für deren Kennzeichnung, fest [4]. Insgesamt umfasst die EU-Verordnung 59 Erwägungsgründe, 55 Artikel und 15 Anhänge. eine höhere Erwartungshaltung berücksichtigt werden können [4]. So sind zu einigen Neuregelungen noch sogenannte Durchführungsrechtakte, delegierte Rechtsakte oder Berichte zu erwarten, die ausführliche bzw. ergänzende Regelungen enthalten werden. Nicht absehbar ist bisher jedoch, wann genau und mit welchem Inhalt sie veröffentlicht werden [4]. 1.2 Werdegang und Verabschiedung Die Festlegung von einheitlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln für die ganze EU erforderte eine umfassende Abbildung 1: Vollständiger Titel der LMIV; Ausschnitt aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [1] 1.1 Bedarf und Ziel Mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird eine Aktualisierung und Modernisierung des bestehenden Lebensmittelinformationsrechts vorgenommen. Zudem schafft der Gesetzgeber mit der LMIV die Grundlage, um einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten. Die Zielsetzung ist es, eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln für den Konsumenten und die Konsumentin zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der Konsument umfassende Informationen über die Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstige Merkmale der Lebensmittel, Informationen zum Schutz der Gesundheit und zur sicheren Verwendung, erhalten [2]. Durch diese Informationen hat er die Möglichkeit, eine fundierte Wahl nach seinen individuellen Ernährungsbedürfnissen zu treffen. Dies beinhaltet beispielsweise vergleichbare Nährwertangaben und die Hervorhebung von Stoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung. Weiterhin wird mit engeren Regelungen der Versuch des Gesetzgebers unternommen, die Verwendung von irreführenden Informationen zu verhindern und das Verbot irreführender Angaben auf die Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auszudehnen [2, 6]. Der Gesetzgeber behält sich vor, die Verordnung hinreichend flexibel zu gestalten, damit neue Entwicklungen aufgegriffen sowie der sich wandelnde Informationsbedarf der Konsumenten und dreijährige Verhandlungsphase. Im Juni 2011 konnten EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat die Diskussionen mit einem Kompromisspaket abschliessen. Durch die förmliche Zustimmung des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 am 25. Oktober 2011 verabschiedet und schlussendlich am 22. November 2011 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. 1.3 Inkrafttreten und Anwendung Am 12. Dezember 2011 ist die Verordnung in Kraft getreten, was gemäss Art. 55 LMIV dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung entspricht. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014 und ist damit für die meisten Bestimmungen auch ab diesem Datum verpflichtend anzuwenden. Davon ausgenommen ist die obligatorische Nährwertdeklaration, die erst ab dem 16. Dezember 2016 verpflichtend vorzunehmen ist. Produktetiketten, die bereits eine freiwillige Nährwertdeklaration aufweisen, müssen jedoch ab dem 13. Dezember 2014 den Vorgaben der LMIV entsprechen. 1.4 Auswirkung und Folgen Mit Erlass der EU-Verordnung gilt diese in ihrer Gesamtheit unmittelbar verbindlich in allen Mitgliedsstaaten und bedarf im Gegensatz zu einer Richtlinie nicht erst der Überführung in nationales Recht der einzelnen Länder [2, 3]. Folglich werden mit der EU-Verordnung mehrere bestehende Rechtsakte zum Stichtag des 13. Dezember 2014 aufgehoben, wodurch auch für zahlreiche nationale Regelungen der Mitglieds- 4

5 länder die Grundlagen entfallen. In Tabelle 1 sind diese Rechtsakte aufgeführt. Es handelt sich dabei um sechs Richtlinien und eine Verordnung, darunter auch die Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) und die Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung (Richtlinie 90/496/EWG), in denen bisher die europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln festgelegt waren [7]. Tabelle 1: Aufgehobene Rechtsakte zum 13. Dezember 2014 gemäss Art. 53 LMIV Aufgehobener Rechtsakt Richtlinie 90/496/EWG Richtlinie 2000/13/EG Richtlinie 87/250/EWG Richtlinie 1999/10/EG Richtlinie 2002/67/EG Verordnung (EG) NR. 608/2004 Richtlinie 2008/5/EG Weiterführender Titel über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind Zudem werden mit der LMIV - wie im ausführlichen Titel berücksichtigt - zwei Verordnungen geändert. Es handelt sich dabei um die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 (Tabelle 2). Tabelle 2: Mit der VO (EU) Nr. 1169/2011 geänderte Rechtsakte Geänderter Rechtsakt Weiterführender Titel Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1.5 Wichtige Änderungen für alle Lebensmittelgruppen Neben inhaltlichen Änderungen wie zum Beispiel der Vorgabe einheitlicher Begriffsbestimmungen in Art. 2 LMIV, dehnt die EU-Verordnung die Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel erheblich aus. Die Anforderungen im Hinblick auf die Darstellung, Bereitstellung und Platzierung von Informationen werden erhöht [4]. Einige wichtige Änderungen, die übergreifend für alle Lebensmittelgruppen zutreffend sind, werden in den nachfolgenden Ausführungen erläutert. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ausführungen nicht abschliessend sind, sondern es wurde eine Auswahl der wichtigsten Änderungen getroffen Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Die Pflichtangaben, die bisher in der Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) verankert waren, wurden im Wesentlichen unverändert in die LMIV übernommen [6]. Darüber hinaus wird neu mit Art. 9 Abs. 1 LMIV der Katalog um die Angabe der Nährwerte, der Herkunft des Produktes, um Anweisungen zur Aufbewahrung bzw. Verwendung und einer etwaigen Gebrauchsanweisung erweitert. Alle in Tabelle 3 aufgelisteten Pflichtangaben sind grundsätzlich an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen, sowie in einer leicht verständlichen Sprache [1]. Des Weiteren dürfen die Pflichtangaben in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden; sie sind direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen [1]. Diese Anforderungen zur Sichtbarkeit waren bereits in ähnlicher Formulierung in Art. 13 Abs. 2 der Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) enthalten und stellen keine grundlegende Neuerung dar. Tabelle 3: Verpflichtende Angaben gemäss LMIV; neu zu ergänzende Angaben sind fett hervorgehoben. Verpflichtende Angaben gemäss LMIV Art. 9 Abs. 1: Bezeichnung des Lebensmittels Verzeichnis der Zutaten Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten ( QUID ) Nettofüllmenge Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung Name/Firma und Anschrift des Lebensmittel- Unternehmers Ursprungsland oder Herkunftsort (gemäss Art. 26) 5

6 ggf. Gebrauchsanleitung Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent für Getränke mit mehr als 1.2 Volumenprozent Alkohol Nährwertdeklaration Eine Einschränkung bei der Gestaltung von Verpackung und Etikette wird durch die weitere Vorgabe, dass der Blick nicht von den verpflichtenden Angaben abgelenkt werden darf, vorgenommen. Dadurch ist auf die Platzierung von Werbeelementen, grafischen Darstellungen, Abbildungen und auch deren Farbgebung zukünftig besonders zu achten [6]. Die Neuregelung fand in der LMIV Berücksichtigung, da die Lesbarkeit der Pflichtangaben in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt wurde Mindestschriftgrösse der verpflichtenden Angaben Eine erhebliche Neuerung der LMIV zur Sicherstellung der Lesbarkeit von verpflichtenden Angaben ist die nun vorgegebene Mindestschriftgrösse gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV. Somit sind alle in Tabelle 3 dargestellten Elemente auf der Verpackung oder dem Etikett in der festgelegten Mindestschriftgrösse anzugeben, bemessen an der Höhe des kleinen x gemäss Anhang IV der Verordnung (Abbildung 2). nach Verpackungsart (z.b. Tube, Dose) fällt die grösste Oberfläche unter Berücksichtigung der nutzbaren bzw. bedruckbaren Fläche unterschiedlich aus. Nach Auffassung des Fachverbandes FoodDrinkEurope wird die grösste Oberfläche so interpretiert, dass sie auf einen Blick erfasst werden kann [9]. Die abschliessende Beurteilung hierzu obliegt jedoch der zuständigen amtlichen Lebensmittelkontrolle Sichtfeldregelung für verpflichtende Angaben Besonders für Schweizer Lebensmittelhersteller ist die Vorgabe der LMIV in Art. 13 Abs. 5 als neue Regelung zu beachten. Darin ist festgelegt, dass bestimmte Pflichtangeben im selben Sichtfeld erscheinen müssen. Der Begriff Sichtfeld ist in den Begriffsbestimmungen unter Art. 2 Abs. 2 lit. k der Verordnung definiert und umfasst alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können [1]. Zu den darin anzugebenden Pflichtelementen zählen die Verkehrsbezeichnung, die Nennfüllmenge und der Alkoholgehalt bei Getränken (Tabelle 5). Für deutsche und österreichische Lebensmittelhersteller ist anzumerken, dass die direkte Angabe oder ein Verweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäss LMIV nicht mehr wie bisher im gleichen Sichtfeld erforderlich ist [6]. Tabelle 5: Verpflichtende Angaben, die gemäss Art. 13 Abs. 5 LMIV im gleichen Sichtfeld angegeben werden müssen Im selben Sichtfeld anzugebende, verpflichtende Angaben Verkehrsbezeichnung Nennfüllmenge Alkoholgehalt bei Getränken Nährwertdeklaration Mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Nährwertdeklaration für alle in der EU vertriebenen Lebensmittel künftig nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend vorzunehmen. Denn die Nährwertdeklaration wird (wie in Punkt bereits erläutert) in Art. 30 Abs. 1 LMIV als verpflichtende Angabe eingestuft. Darüber hinaus regelt die LMIV auch die Art der Nährwertdeklaration selbst. Abbildung 2: Definition der x-höhe gemäss Anhang IV LMIV [1] Bei der Festlegung der Mindestschriftgrösse wurde die grösste Oberfläche der Verpackungen und Behältnisse berücksichtigt (Tabelle 4). Je nach deren Grösse ist auch die Vorgabe für die Mindestschriftgrösse unterschiedlich. Tabelle 4: Mindestschriftgrösse gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV Mindestschriftgrösse 1.2 mm > 80 cm2 0.9 mm < 80 cm2 Grösste Oberfläche bei Verpackungen / Behältnissen Der Begriff grösste Oberfläche ist in der EU-Verordnung jedoch nicht genauer definiert und bleibt auslegungsbedürftig [8]. Je So sind alle Bestandteile der Nährwertdeklaration in einem Sichtfeld anzubringen (Art. 34 Abs. 1 LMIV). Energiegehalt und Nährstoffe sind zudem in einer übersichtlichen Tabelle bezogen auf 100 g oder 100 ml in einer vorgeschriebenen neuen Reihenfolge und für die insgesamt sieben als relevant angesehenen Angaben gemäss dem Anhang XV der Verordnung darzustellen [8]. Diese unter dem Begriff Big 7 zusammengefassten verpflichtenden Angaben sind in der entsprechend einzuhaltenden Reihenfolge aufzuführen: Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiss, Salz [1]. Die Nährwertdeklaration im Sinne der Big 4 (Brennwert, Eiweiss, Kohlenhydrate, Fett) bzw. der Big 8 (Brennwert, Eiweiss, Kohlenhydrate, davon Zucker, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium) wie sie bisher von vielen Herstellern vorgenommen wurde, ist damit nicht mehr möglich und wird von den Big 7 abgelöst. Die LMIV regelt in Art. 30 Abs. 2 darüber hinaus, welche Nähr- 6

7 stoffe ergänzend zu den Big 7 auf freiwilliger Basis in der Tabelle aufgeführt werden dürfen (Tabelle 6). Tabelle 6: Fortan verpflichtende Angabe der Big 7 ( fett hervorgehoben) inklusive freiwilliger, möglicher Ergänzungen gemäss LMIV Energie [kj/kcal] Fett [g] davon gesättigte Fettsäuren [g] davon einfach ungesättigte Fettsäuren [g] davon mehrfach ungesättigte Fettsäuren [g] Kohlenhydrate [g] davon Zucker [g] davon mehrwertige Alkohole [g] davon Stärke [g] Ballaststoffe [g] Eiweiss [g] Salz [g] [µg /mg, Vitamine und Mineralstoffe % gemäss Anhang XIII] Es handelt sich hierbei um eine abschliessende Liste, die die freiwillige Angabe von weiteren Nährstoffen in der Tabelle beschränkt [8]. Vorläufig wurden auch die Transfettsäuren von der Auflistung ausgeschlossen. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die EU-Kommission gemäss Art. 30 Abs. 7 LMIV innerhalb von drei Jahren einen Bericht zu deren Vorkommen in Lebensmitteln vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen wird [1]. Die wesentlichen Änderungen, die sich bei einer Umstellung der Nährwertdeklaration von den Big 8 auf die Big 7 ergeben sind: Anstelle der Angabe von Natrium erfolgt die Angabe von Salz. Diese wird gemäss Anhang I aus dem Gesamt-Natrium Gehalt durch Multiplikation mit dem Faktor 2.5 berechnet und damit als Salzäquivalent aufgeführt. Statt dem Wortlaut Brennwert findet die Bezeichnung Energie Anwendung. beispielsweise Salz und Salzsubstitute, Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen und Hefe zählen. Auch Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt oder Lebensmittel aus handwerklicher Herstellung, die in kleinen Mengen direkt oder an lokale Geschäfte abgegeben werden, fallen unter diese Ausnahmeregelung. Aus Platzgründen kann gemäss Art. 34 Abs. 2 LMIV die verpflichtende Nährwertdeklaration auch hintereinander aufgeführt werden. Die bereits ausgeführten Änderungen gehen einher mit Einzeländerungen bei der Berechnung der Nährwerte [4]. Entsprechende Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie sind in Anhang XIV aufgelistet. Als Neuerung für Schweizer Lebensmittelhersteller gilt im Zusammenhang mit der Nährwertdeklaration besonders Art. 31 Abs. 3 zu beachten. Darin ist festgelegt, dass sich die angegebenen Nährstoffmengen explizit auf die Mengen zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen und nicht mehr auf diejenigen am Ende der Haltbarkeit [13]. Zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertdeklaration auf die Bezugsgrösse von 100 g / 100 ml ist nach wie vor auch der Bezug auf eine Portionsangabe erlaubt. Ebenfalls angegeben werden dürfen für die Big 7 entsprechende Referenzmengen, wobei allerdings gemäss Art. 32 Abs. 5 LMIV der Wortlaut Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kj / 2000 kcal) zu verwenden ist. Der Begriff Guideline Daily Amount (GDA), der sich im Zusammenhang mit der Angabe von Referenzmengen bei der Nährwertdeklaration bei vielen Produkten etabliert hat, wird in der LMIV nicht erwähnt. Neu geregelt ist mit der LMIV auch die freiwillige Wiederholung von Energiegehalt und Nährwerten im Hauptsichtfeld auf der Packungsvorderseite [8]. Hierzu sind nach Art. 30 Abs. 3 LMIV folgende zwei Varianten möglich: nur die Angabe des Brennwertes wird wiederholt die Big 5 (der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz) werden wiederholt Wird hierfür nicht die Bezugsgrösse von 100 g / 100 ml gewählt, sondern wie in Abbildung 3 dargestellt die Angaben mit Bezug zur Portion vorgenommen, so ist zusätzlich der Brennwert pro 100 g / 100 ml anzugeben. Ballaststoffe sind nicht mehr als Pflichtelement in der Tabelle enthalten, dürfen jedoch auf freiwilliger Basis aufgelistet werden. Zur Energieberechnung werden sie weiterhin berücksichtigt. Von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind lediglich bestimmte Erzeugnisse gemäss Anhang V LMIV, wozu 7

8 Abbildung 3: Beispiel zur Darstellung von freiwilligen Angaben auf der Packungsvorderseite [15] Vorgaben für die signifikanten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen, sowie Nährstoffbezugswerte ( Nutrient Reference Values NRV) sind in Anhang XIII enthalten. Diese NRV wurden bisher als Recommended Daily Allowance (RDA) bzw. empfohlene Tagesdosis bezeichnet [6] Allergenkennzeichnung Zu den grundlegenden Änderungen, die die Verordnung mit sich bringt, sind auch die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von Allergenen zu zählen. So legt die LMIV in Art. 21 fest, dass Stoffe, die gemäss Anhang II Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, im Zutatenverzeichnis von verpackten Lebensmitteln optisch hervorzuheben sind. Dies kann zum Beispiel durch eine andere Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe erfolgen [8, 12]. Damit ist die alleinige Angabe unter der genauen Bezeichnung des Stoffes oder Erzeugnisses nicht mehr ausreichend [4]. Die neu verpflichtende Hervorhebung von allergenen Stoffen und Erzeugnissen im Zutatenverzeichnis gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b LMIV muss bewirken, dass sie sich eindeutig vom Rest unterscheiden [1, 6]. Ein den Vorgaben entsprechend gestaltetes Zutatenverzeichnis ist in der neuen Etikette für ein ausgewähltes Produktbeispiel unter Punkt 1.7 dargestellt (Abbildung 4). Sind in einem Lebensmittel mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe enthalten, die aus einem einzigen Stoff oder Erzeugnis gemäss Anhang II LMIV gewonnen wurden, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen [1]. Eine Hervorhebung ist nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht [1]. So ist zum Beispiel bei dem Produkt Senf das Hervorheben von Senfkörner im Zutatenverzeichnis nicht notwendig. Darüber hinaus gilt für Lebensmittel, bei denen kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, dass das Wort Enthält gefolgt von der Bezeichnung des allergieauslösenden Stoffs oder Erzeugnisses gemäss Anhang II LMIV anzugeben ist [1]. Die verpflichtende Allergenkennzeichnung wird mit Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV auch auf unverpackte ( offene ) Lebensmittel ausgedehnt. Hiervon neu betroffen sind damit beispielsweise Metzgereien und Bäckereien [8] Geographische Herkunftsbezeichnung Entsprechend der bisherigen europäischen Rechtslage ist mit Art. 26 Abs. 2 LMIV eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung des Konsumenten über die Herkunft bzw. den Ursprung des Produktes möglich ist [1]. Hierfür reicht aus, wenn das Etikett oder Abbildungen und Informationen darauf den Eindruck erwecken, das Produkt stamme aus einem anderen als dem tatsächliche Ursprungsland [6]. Ein Beispiel, das diese Regelung verdeutlicht ist eine Ungarische Gulaschsuppe, welche jedoch nicht in Ungarn, sondern in Deutschland hergestellt wird. Auf einen Hinweis hergestellt in Deutschland darf nicht verzichtet werden. Bei Lebensmitteln, die bereits eine Angabe des Herkunfts- oder Ursprungslandes aufweisen, ist gemäss Art. 26 Abs. 3 LMIV gültig, dass diese auch mit der Herkunft oder dem Ursprung der primären Zutat übereinstimmen muss. Andernfalls ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben [1]. Als primäre Zutat wird in Art. 2 Abs. 2 lit. q LMIV diejenige Zutat eines Lebensmittels definiert, die mengenmässig mehr als 50 % des Produktes ausmacht. Ein Beispiel, das diese Regelung veranschaulicht, ist ein vorverpacktes Toastbrot, das in Deutschland mit kanadischem Weizenmehl hergestellt wurde. Weist das Produkt die Angabe des Herkunftslandes auf, muss auch das Ursprungsland des Weizens (als primäre Zutat) ausgewiesen werden. Zu dieser Neuerung sind noch spezielle Durchführungsrechtakte zu erwarten Pflanzliche Herkunftsbezeichnung Als weitere Neuerung der LMIV hervorzuheben ist, dass raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft gemäss Anhang VII Teil A Nr. 8 und 9 künftig mit der Angabe ihrer speziellen pflanzlichen Herkunft zu versehen sind [8]. Im Zutatenverzeichnis können sie weiterhin unter der Bezeichnung pflanzliche Öle bzw. pflanzliche Fette zusammengefasst werden, unmittelbar danach ist aber eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen, nach der der Wortlaut in veränderlichen Gewichtsanteilen folgen kann [1]. So ist im Zutatenverzeichnis beispielsweise anzugeben: pflanzliche Öle (Palmöl, Rapsöl) oder jedes Öl einzeln aufzuführen Palmöl, Rapsöl. Die Reihenfolge in der Zutatenliste richtet sich nach dem Gewichtsanteil der Summe der zusammengefassten pflanzlichen Öle [6]. Die Berücksichtigung dieser Änderung in der LMIV geht auf die ausgelöste öffentliche Diskussion um die Herkunft von Palmöl zurück. Für die Lebensmittelhersteller bedeutet diese Neuregelung jedoch, dass zukünftig kein kurzfristiger Austausch von z.b. Palmöl durch Sonnenblumenöl mehr vorgenommen werden kann. In so einem Fall oder auch bei Rezepturänderungen oder Rohstoffknappheit müsste erst eine Anpassung der Verpackung vorgenommen werden bzw. ein alternatives Öl derselben pflanzlichen Herkunft gefunden werden Gehärtete Öle / Fette Bei Verwendung eines gehärteten Öls muss in der Zutatenliste gemäss Anhang VII Teil A Nr. 8 und 9 LMIV ergänzend der Zusatz ganz gehärtet oder teilweise gehärtet vorangestellt werden. Diese Differenzierung wurde von vielen Herstellern bereits auf freiwilliger Basis vorgenommen. Die verpflichtende Angabe zur Unterscheidung stellt jedoch eine Neuerung dar Hinweis aufgetaut Mit der LMIV müssen Lebensmittel, die vor dem Verkauf tiefge- 8

9 froren wurden und aufgetaut verkauft werden, gemäss Art. 17 Abs. 5 und Anhang VI LMIV Teil A Nr. 2 mit dem Hinweis aufgetaut versehen werden [1, 6, 7]. Von dieser Regelung ausgenommen sind: Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind (beispielsweise gefrorene Erdbeeren, die in einer Konfitüre verarbeitet wurden). Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist (z.b. tiefgekühlter Fisch, der zum Schutz vor Parasiten eingefroren wurde). Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat (z.b. Butter) Lebensmittelimitate Zum Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen vor Täuschung und aufgrund der Diskussion um den sogenannten Analogkäse wurden in der LMIV spezielle Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten berücksichtigt [12]. Folglich müssen Lebensmittel, in denen eine wertbestimmende Zutat ersetzt wurde, gemäss Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV mit einem Hinweis auf die ersatzweise verwendete Zutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen gekennzeichnet werden. Dieser Hinweis ist in einer Schriftgrösse von mindestens 75 Prozent der Grösse des Produktnamens und zusätzlich zur Auflistung im Zutatenverzeichnis anzubringen. Von dieser neuen Regelung betroffen ist zum Beispiel ein Brötchen, das nicht mit Käse, sondern mit Imitat überbacken wird. Der Hinweis mit Belag aus Pflanzenfett ist unmittelbar beim Produktnamen entsprechend anzugeben. 1.6 Spezielle Änderungen für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse Die im Folgenden erläuterten Neuerungen der LMIV betreffen im Speziellen Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse Herkunftsbezeichnung für Fleisch Bereits im Jahr 2000 wurde aufgrund der damaligen BSE-Krise mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 die verpflichtende Herkunftsangabe bei Rindfleisch eingeführt. Die Konsumenten und Konsumentinnen haben seitdem eine höhere Erwartungshaltung entwickelt. Diese Entwicklung wird in der LMIV aufgegriffen und mit Art. 26 Abs. 2 auch die Herkunftsbezeichnung für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch vorgeschrieben [8]. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll unter anderem binnen der nächsten drei Jahre ein Bericht der Kommission vorgelegt und gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob die Herkunftsbezeichnung als Pflichtangabe eingeführt werden soll [7, 12] Angabe des Einfrierdatums Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eigefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss gemäss Anhang III Nr. 6 LMIV das Datum des Einfrierens bzw. in Fällen, in denen das Produkt mehrmals eingefroren wurde, das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden [1]. Diese Vorgabe findet keine Anwendung, wenn das eingefrorene Fleisch bzw. die eingefrorene Fleischzubereitung als Zutat im Weiterverarbeitungsprozess verwendet wird. In welcher Form die Angabe des Einfrierdatums zu erfolgen hat, ist in Anhang X Nr. 3 festgelegt. Es ist der Wortlaut eingefroren am zu verwenden. Diesem hat entweder das Datum selbst unverschlüsselt und in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr zu folgen, oder es ist ein Hinweis darauf anzugeben, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist [1]. Bei mehrmals eingefrorenen Produkten ist das Datum des ersten Einfrierens anzugeben Zugesetztes Wasser Werden Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen in folgender Form angeboten: als Aufschnitt am Stück in Scheiben geschnitten als Fleischportion als Tierkörper und macht der Anteil an zugesetztem Wasser im Enderzeugnis mehr als 5 % aus, so ist gemäss Anhang VI Teil A Nr. 6 in der Bezeichnung des Lebensmittels das zugesetzte Wasser anzugeben. Dies gilt auch, wenn das Wasser bereits im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist [1, 6]. Ferner ist die Regelung auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse gültig. So ist z.b. bei glasierten Fischfilets insbesondere die Schutzglasur zu berücksichtigen Zugesetzte Eiweisse Enthalten Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen zugesetzte Eiweisse einschliesslich hydrolysierter Proteine unterschiedlicher tierischer Herkunft, so ist gemäss Anhang VI Teil A Nr. 5 in der Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweisse und ihren Ursprung zu versehen [1] Hinweis aus Fleischstücken zusammengefügt Mit der LMIV werden die bisherigen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung und Irreführung verschärft. Infolgedessen müssen rekonstituierte Lebensmittel wie das sogenannte Formfleisch gemäss Anhang VI Teil A Nr. 7 deutlich mit dem Hinweis aus Fleischstücken zusammengefügt gekennzeichnet werden [12]. Dies gilt ebenfalls für Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Fischstücken zusammengefügt wurden, z.b. durch den Einsatz von Enzymen [1]. Ein Beispiel hierfür sind Surimi-Garnelen, die gemäss den Vorgaben als Surimi, Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiss geformt zu kennzeichnen sind [17]. 1.7 Neue Etikette Ausgewähltes Produktbeispiel Zu einem ausgewählten Produktbeispiel ist nachfolgend die Etikette dargestellt, die nach den neuen Vorgaben der LMIV gestaltet wurde (Abbildung 4). Die Einhaltung der vorgegebenen Mindestschriftgrösse, sowie die Anforderungen an das Sichtfeld können jedoch in diesem Beispiel nicht berücksichtigt werden. 9

10 Durchschnittliche Nährwerte pro 100 g Energie 1200 kj / 289 kcal Fett 23,4 g - davon gesättigte 15,1 g Fettsäuren Kohlenhydrate 0,7 g - davon Zucker 0,4 g Eiweiss 18,9 g Salz 1,2 g Zutaten: Lammkotelett mariniert, aufgetaut Fleischzubereitung Herkunft des Fleisches : Australien/Neuseeland Hergestellt in Deutschland. Firma Muster Musterstr. 1 D Musterstadt Lammfleisch 90 %, pflanzliche Öle (Rapsöl, Olivenöl), natives Olivenöl extra, Speisesalz, Gewürzextrakte, Gewürze (enthalten Senf, Sellerie), Aromen (enthalten Senf, Milch, Ei), Geschmacksverstärker (E 621, E 627, E 631), Dextrose, Hefeextrakt, Maltodextrin 240 g e Gekühlt aufbewahren: max. 5 C DE BW EG Vor dem Verzehr erhitzen. Auf dem Grill bei grosser Hitze beidseitig je ca.1 Min. anbraten, dann bei mittlerer Hitze je ca.1 Min. grillieren. verbrauchen bis: Abbildung 4: Etikette nach neuen Vorgaben der LMIV für mariniertes Lammkotelett 2. Auswirkungen auf das Schweizer Lebensmittelrecht Mit dem Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen, wird das Schweizer Lebensmittelrecht immer mehr dem Europäischen Lebensmittelrecht angeglichen. Im Zuge dieser Angleichung werden bei der aktuellen Revision des Schweizer Lebensmittelrechts auch viele neue Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gemäss Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 berücksichtigt. 2.1 Aktuelle Revision Welche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch in der aktuellen Revision Anwendung finden sollen, oder in der Schweizer Gesetzgebung unberücksichtigt bleiben könnten, ist in Tabelle 7 zusammengefasst. Die Darstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Tabelle 7: Wichtige Änderungen der LMIV und deren Status bzgl. Berücksichtigung bei der aktuellen Revision des Schweizer Lebensmittelrechts Wichtige Änderung LMIV Verzeichnis verpflichtender Angaben Mindestschriftgrösse verpflichtender Angaben Sichtfeldregelung verpflichtender Angaben Nährwertdeklaration Allergenkennzeichnung Fundstelle LMIV Art. 9 Abs. 1 Art. 13 Abs. 2, 3 Art. 13 Abs. 5 Art. 9 Abs. 1 lit. l, Art. 30 Abs.1 Art. 21 Abs.1 Aktuelle Revision des Schweizer Lebensmittelrechts Hinweis Gebrauchsanleitung wurde Anforderungen der LMIV angepasst Keine Hinweise auf Berücksichtigung in der aktuellen Revision gefunden Keine Hinweise auf Berücksichtigung in der aktuellen Revision gefunden Reihenfolge der Nährwertkennzeichnung der LMIV angepasst; Angabe Salz statt Natrium analog LMIV; Angabe der Nährstoffmengen bezieht sich neu auf den Zeitpunkt des Verkaufs Anforderungen der LMIV werden übernommen Rechtsgrundlage Art. 2 Abs. 1 lit. p Entwurf LKV[21] Entwurf LGV [22] Entwurf LKV[21] Entwurf LGV [22] Entwurf LKV [21] Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. a, I, j-l Art 23. Abs. 3 Art. 25 Abs. 1, 3, 4 Entwurf LKV [21] Art. 8 Abs. 1,2 bis Entwurf LKV [21] Bemerkung Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) hat zur Schriftgrösse eine Interpretationshilfe (Nr. 21) zur Lebensmittelgesetzgebung herausgegeben formulare_merkblaetter.html ( ) Von einer obligatorischen Nährwertdeklaration wird in der Schweiz vorläufig abgesehen; Eine kleine Kennzeichnung (Big 4) ist weiterhin möglich. In der EU sind weiterhin keine Grenzwerte im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LKV [25] definiert (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen). 10

11 Wichtige Änderung LMIV Fundstelle LMIV Aktuelle Revision des Schweizer Lebensmittelrechts Rechtsgrundlage Bemerkung Geographische Herkunftsbezeichnung Art. 26 Abs. 2 Art. 16 LKV [25] In der Schweiz ist die Produktionslandangabe von Rohstoffen unter bestimmten Bedingungen bereits verpflichtend pflanzliche Herkunftsbezeichnung Anhang VII Teil A Nr. 8 Anforderungen der LMIV werden übernommen Anhang 2 Entwurf LKV [21] Gehärtete Öle / Fette Anhang VII Teil A Nr. 8 Teil B Nr. 1, 2 Anforderungen der LMIV werden übernommen Anhang 2 Entwurf LKV [21] Hinweis aufgetaut Art. 17 Abs. 5 Anhang VI Anforderungen der LMIV werden übernommen Art. 18 Abs. 2 bis Entwurf LKV [21] Lebensmittelimitate Anhang VI Teil A Nr. 4 a, b Keine Hinweise auf Berücksichtigung in der aktuellen Revision gefunden Täuschungsschutz ist massgebend gemäss Art. 18 LMG [26] und Art. 10 LGV [24] (Siehe auch Kantonales Labor, Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion. Was ist Analogkäse? ( )) Herkunftsbezeichnung für Fleisch Art. 26 Abs. 2 Art. 2 lit. a, d Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [27] / Art. 36 Abs. 2 lit. b LKV [25] In der Schweiz bereits verpflichtende Angabe; es werden mehr Tierarten berücksichtigt Angabe Einfrierdatum Anhang III Nr. 6 Anforderungen der LMIV werden übernommen Art. 2a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 Entwurf Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [23] Zugesetztes Wasser Anhang IV Nr. 6 Keine Hinweise auf Berücksichtigung in der aktuellen Revision gefunden Entwurf LKV [21] Entwurf Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [23] Zugesetzte Eiweisse Anhang IV Nr. 5 Keine Hinweise auf Berücksichtigung in der aktuellen Revision gefunden Entwurf LKV [21] Entwurf Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [23] 11

12 Wichtige Änderung LMIV Hinweis aus Stücken zusammengefügt Fundstelle LMIV Anhang IV Nr. 7 Aktuelle Revision des Schweizer Lebensmittelrechts Anforderungen der LMIV werden übernommen Rechtsgrundlage Art. 8 Abs. 6, Art. 19 Abs. 3 Entwurf Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [23] Bemerkung Mit Übernahme dieser Anforderung wird die Bewilligungspflicht für Transglutaminase in der Schweiz aufgehoben. Bei Verwendung des Enzyms Transglutaminase in nicht erhitzten Produkten muss in der Schweiz der Hinweis Für Zöliakiekranke nicht geeignet angegeben werden. Zusätzlich muss in der Schweiz in der Sachbezeichnung auf Transglutaminase verwiesen werden (fleischfremde, nicht übliche Zutat gemäss Art. 8 Abs. 3). Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [27] Für die in der Tabelle genannten Entwürfe zu den Schweizer Rechtsakten wurde erst kürzlich das Anhörungsverfahren abgeschlossen, deren Status ist deshalb explizit als Entwurf gekennzeichnet. Damit sind Änderungen noch vorbehalten und eine endgültige Bewertung zur Berücksichtigung von Neuerungen der LMIV im Schweizer Lebensmittelrecht nicht abschliessend möglich. 12

13 Literaturangaben [1] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. Amtsblatt der Europäischen Union L 304/18 vom [2] Schmidt P. (2011). Lebensmittelinformationsverordnung, Bundesanzeiger Verlag, [3] Wiesgen-Pick A. (2011). Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (LMIV)-2011: Entwicklung, Einigung, Konsequenz; Stand: Dezember ( ) [4] Oelrichs C. (2013). Herausforderungen für die Praxis, Deutsche Molkerei Zeitung , aus Technik & Wissenschaft [5] Bundesamt für Gesundheit - BAG (2012). Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR ), Änderung vom 26. November [6] Blass M., Koßdorff K. (2012). Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung: Neuer Ansatz in der Verbraucherinformation, Ernährung/Nutrition, Volume 36, [7] Berg U. (2012). Die neue Lebensmittelinformations-Verordnung, Brot + Backwaren 2/2012 [8] Kirchsteiger-Meier E. (2012). Update zum EU-Lebensmittelrecht, Lebensmittel-technologie 6/2012, Seite 8-11 [9] Food Drink Europe (2012). Joint Guidance on the Provision of Food Information to Consumers (Regulation (EU) 1169/2011), November 2012 [10] Lebensmittel Praxis (2012). Nachricht vom 23. März 2012, Lebensmittelinformations-verordnung: Mehraufwand für Industrie ( ) [11] Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels - swisscofel (2012). EU-Verordnung auch für die Schweiz, News vom b9dac4d7ba5a7bfcb66a7da78eb ( ) [12] Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - BMELV (2012). Einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU schafft mehr Transparenz für Verbraucher, Stand: Docs/Standardartikel/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Kennzeichnung/Ueberarbeitung-EU-Lebensmittel-Naehrwertkennzeichnungsrecht.html ( ) [13] Bundesamt für Gesundheit BAG (2012). Erläuterung Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR ) ( ) [14] Deutsche Gesellschaft für Ernährung DGE (2011). Die neue Lebensmittel-informationsverordnung, DGE-Info vom ( ) [15] Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v. BLL (2011). Die wichtigsten Elemente der Lebensmittelinformations-Verordnung ( ) [16] Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom , S. 1) [17] Internetportal gefördert im Rahmen der Initiative Klarheit und Wahrheit bei der Lebensmittel-Kennzeichnung (2011). Garnelen-Imitat aus Surimi: Von Meeresfrüchten keine Spur ( )

14 [18] [18] Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom S ) [19] Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom , S. 9-25) [20] Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom , S ) [21] Bundesamt für Gesundheit BAG (2012). Entwurf Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) ( ) [22] Bundesamt für Gesundheit BAG (2012). Entwurf Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) ( ) [23] Bundesamt für Gesundheit BAG (2012). Entwurf Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft ( ) [24] Bundesamt für Gesundheit - BAG (2012). Lebensmittel- und Gebrauchsgegen-ständeverordnung (LGV; SR ), vom 23. November 2005 (Stand am 01. Januar 2013) [25] Bundesamt für Gesundheit - BAG (2012). Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR ), vom 23. November 2005 (Stand am 01. Januar 2013) [26] Bundesamt für Gesundheit - BAG (2012). Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), vom 09. Oktober 1992 (Stand am 01. Januar 2012) [27] Bundesamt für Gesundheit - BAG (2012). Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR ), vom 23. November 2005 (Stand am 01. November 2010)

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