HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2015

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2015 In dem Beschwerdeverfahren R 3299/ Dagmar Kilian Gottfried-Keller-Weg 38 DE Karlsfeld Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch Thomas Richter, Bauschweg 22, DE München, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender), C. Rusconi (Berichterstatter) und Ph. von Kapff (Mitglied) Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 3. September 2014 beantragte Dagmar Kilian ( die Anmelderin ) die Eintragung der Bildmarke als Gemeinschaftsmarke unter Beanspruchung der Farben Schwarz, Hellgrau, Cyan-Magenta und Hellmagenta. 2. Nach einer während des Prüfungsverfahrens vorgenommenen Einschränkung, wurde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 9 Mobiltelefontaschen aus Leder; Mobiltelefontaschen aus Lederimitation; Mobiltelefontaschen aus Kunststoff; Mobiltelefontaschen aus Textilmaterial. Klasse 14 Ketten als Schmuckwaren; Kettenanhänger als Schmuckwaren; Ketten mit Anhängern als Schmuckwaren; Ohrringe; Ohrringe mit Anhängern; Armbänder als Schmuckwaren; Ringe als Schmuckwaren; Tuchanhänger aus Metall als Schmuckwaren; Schuhclips als Schmuckwaren; Universalclips als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger als Schmuckwaren; Anstecknadeln als Schmuckwaren; Anstecker aus Edelmetall als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitation; Schlüsselanhänger aus Kunststoff; Schlüsselanhänger aus Textilmaterial; Trachtenarmbänder; Schlüsselanhänger (nicht aus Edelmetall). Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Flyer; Postkarten; Kartonagen; Verpackungskartons; Aufkleber; Schachteln aus Pappe; Papiertüten; Papiertaschen; Tischkarten; Anhänger aus Papier; Anhänger aus Pappe; Reklameaufsteller aus Pappe. Klasse 18 Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitation; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitation; Gürteltaschen aus Leder; Gürteltaschen aus Lederimitation; Geldbörsen aus Leder; Geldbörsen aus Lederimitation; Einkaufstaschen aus Kunststoff; Handtaschen aus Kunststoff; Gürteltaschen aus Kunststoff; Geldtaschen aus Kunststoff; Taschen aus Textilmaterial; Handtaschen aus Textilmaterial; Gürteltaschen aus Textilmaterial; Geldtaschen aus Textilmaterial.

3 3 Klasse 20 Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Reklameaufsteller aus Holz; Präsentationsund Verkaufsdisplays als Möbelstücke (nicht aus Metall); Präsentations- und Verkaufsdisplays als tragbare Behälter (nicht aus Metall). Klasse 25 Damenoberbekleidung; Herrenoberbekleidung; Kinderoberbekleidung; Trachtenkleidung für Damen; Trachtenkleidung für Herren; Trachtenkleidung für Kinder; Dirndl; Lederhosen; T-Shirts; Hüte; Mützen; Käppis; Kopftücher; Trachtenhüte; Strumpfbänder; Gürtel; Halstücher; Schultertücher; Schals; Hosenträger; Krawatten; Krawattentücher; Tücher als Bekleidungsaccessoires. Klasse 26 Hutbänder; Federn als Hutschmuck; Gamsbärte als Hutschmuck; Haarschmuck; Haarreifen; Haarbänder; Haarclips; Haarspangen; Maßkrugbänder; Anstecker (nicht aus Edelmetall); Federn als Bekleidungsaccessoires; Schuhverzierungen (nicht aus Edelmetall); Universalclips (nicht aus Edelmetall); Stickereien; künstliche Blumen; Spitzen; Spitzen- Bänder; Bänder aus Gewirke und Gewebe; Schuhclips (nicht aus Edelmetall); Taschenclips (nicht aus Edelmetall). Klasse 35 Werbung; Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen für Schmuckwaren, Textilwaren, Bekleidungsstücke, Trachtenkleidung, Hüte, Mützen, Käppis, Kopftücher, Gürtel, Halstücher, Schultertücher, Schals, Hosenträger, Krawatten, Krawattentücher, Stickereien, Bänder, Strumpfbänder, Haarschmuck, Taschen, Federn als Hutschmuck, Gamsbärte als Hutschmuck, Schlüsselanhänger, Bekleidungsaccessoires, Schuhaccessoires, künstliche Blumen. Klasse 42 Entwerfen von Schmuckwaren, Bekleidungsstücken, Bekleidungsaccessoires, Hüten, Mützen, Käppis, Kopftüchern, Gürteln, Halstüchern, Schultertüchern, Schals, Hosenträgern, Krawatten, Krawattentüchern, Schuhaccessoires, Taschen, Schlüsselanhängern, Hutschmuck, Stickereien, Bändern, Strumpfbändern, Haarschmuck, künstlichen Blumen, Spitzen. 3. Einer ersten Beanstandung und einer Stellungnahme der Anmelderin folgend, entschied der Prüfer am 4. Dezember 2014 ( die angefochtene Entscheidung ) die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen. Dabei stützte sich der Prüfer im Wesentlichen auf folgende Argumente: Die betroffenen Waren und Dienstleistungen sind sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende gerichtet. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist dementsprechend normal bis hoch. Das Anmeldezeichen ist lediglich die stilisierte Darstellung einer gewöhnlichen Blüte, deren Kern magenta-farben ist. Sie besteht aus einer üblichen farbigen Blüte, wie man sie etwa aus der Werbung, als Darstellung von etwas Frischem, Blühendem oder als Verzierung, kennt. Es liegt keine willkürliche Formgebung vor, die sich von den üblichen Designs von farbigen Blüten identitätsstiftend unterscheidet. Es fehlt ihr daher jegliches Merkmal, das dem Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen geben könnte. Auch die Verwendung der Magenta-Farbe wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Der angesprochene Verbraucher identifiziert die Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen gewöhnlich nicht mit Hilfe einer Abbildung, sondern durch (beschriftete) Druckereierzeugnisse. Das Zeichen ist daher so

4 4 einfach, dass es als Darstellung einer farbigen Blüte wahrgenommen wird, nicht aber als eines, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Die Waren der Klasse 14 können Schmuckwaren in der abgebildeten Form sein. Auf den übrigen Waren kann das Zeichen als Verzierung und/oder Dekoration dargestellt werden. Die Waren der Klasse 16 können es zudem in Form von Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Flyer thematisch zum Inhalt haben. Für andere Waren kann die Verzierung als optische Hervorhebung kaufentscheidend sein (wie etwa auf Bekleidungsstücken oder etwa auf Lederhosen, Trachten oder Dirndln sowie deren Zubehör). In Klasse 26 kann es sich um künstliche Blumen, Stickereien oder verschiedene Clips in dieser Form handeln. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 können sich in Form von Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen; Entwerfen auf die schutzunfähigen Waren beziehen, und Werbung schafft die dazu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Unterscheidungskräftige Elemente sind damit weder in den Einzelbestandteilen noch in der Gesamtheit vorhanden. Verbraucher werden einfach eine Edelweiß-Blüte in einer bestimmten Farbe wahrnehmen und diese als Variante bereits existierender Darstellungen auffassen, nicht jedoch als Unternehmenskennzeichen. Zur Überwindung des Eintragungshindernisses und vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten müssten daher weitere grafische-, Wortund/oder Farbbestandteile hinzutreten, um der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Das Zeichen muss auch anderen Mitbewerbern freistehen. 4. Die Anmelderin erhob am 29. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Entscheidung und reichte am 20. März 2015 die Beschwerdebegründung ein. 5. Die Beschwerde wurde der Beschwerdekammer gemäß Artikel 61 GMV vorgelegt, nachdem ihr nicht abgeholfen wurde. Beschwerdegründe 6. Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zulassung der Anmeldemarke zur Veröffentlichung. Hilfsweise beantragt die Anmelderin eine mündliche Verhandlung. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Das Anmeldezeichen hat eine charakteristische Gestaltung. Es handelt sich um eine ungewöhnliche, originelle und vom Üblichen abweichende Kombination von Form- und Farbgebung. Die Abbildung wurde von einem professionellen Designer gestaltet, der sämtliche Nutzungsrechte exklusiv an die Anmelderin übertragen hat. In Bezug auf jede einzelne der beanspruchten Waren ist es möglich, das Zeichen nicht verzierend, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis zu verwenden, wie z.b. auf Etikette, Fähnchen, usw.

5 5 Die betroffenen Waren sind dreidimensionale Formen (Klasse 14), die nicht durch eine zweidimensionale Abbildung dargestellt werden können. Das angemeldete Zeichen ist eine stilisierte Edelweiß-Blüte, die in dieser Gestaltung in der Natur nicht vorkommt. Daher kann sie auch nicht den thematischen Inhalt von Waren der Klasse 16 darstellen. Sie wird auf der Verpackung oder auf der Rückseite der Waren angebracht und als Kennzeichen erkannt. Die meisten Waren werden auf Sicht gekauft und die Aufmerksamkeit der Verbraucher ist regelmäßig hoch. Für manche Waren wie Federn und Gamsbärte ist die verzierende Verwendung des Zeichens logisch unmöglich. Bei den beanstandeten Dienstleistungen geht es um Tätigkeiten, daher wird eine Marke schon grundlegend anders benutzt als bei Waren. Das Verzieren einer Dienstleistung ist schon rein begrifflich ausgeschlossen. Das Zeichen wird beispielsweise am Eingang des Geschäftshauses, auf Preisschildern, Geschäftsbriefen, Rechnungen, usw. angebracht, was der Verkehr durchaus als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird. Auch wenn Bildzeichen zusammen mit Wortzeichen benutzt werden, bleiben sie selbständige Marken. Entscheidungsgründe 7. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 58, 59 und 60 GMV in Verbindung mit Regel 48 GMDV und ist daher zulässig. 8. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV 9. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung ausgeschlossen. 10. Wie die Rechtsprechung darlegt, ist schon ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreichend, damit das in diesem Artikel bezeichnete Eintragungshindernis nicht greift (14/03/2014, T-131/13, Fiore, EU:T:2014:129, 16). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. 11. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich hauptsächlich an das allgemeine Publikum, jedoch auch an Fachverbraucher, vor allem im Bereich des Groß- und Einzeldiensthandels, der Werbung und des Entwerfens von Modeaccessoires. Es ist daher davon auszugehen, dass der

6 6 Aufmerksamkeitsgrad und die Kenntnisse des Publikums durchschnittlich bis hoch sein werden. Da es sich um eine Bildmarke handelt, ist auf die Verkehrskreise der gesamten Europäischen Union abzustellen, unabhängig von der Sprache. 12. Das angemeldete Zeichen besteht aus der grafischen Darstellung einer Blume. Es handelt sich um die Abbildung einer stilisierten Edelweißblüte mit einem farbigen Kern in hellerem und dunklerem Magenta. Das angemeldete Zeichen beansprucht diese konkrete Farbkombination für den mittleren runden Kern, der mit den schwarz umrandeten, langgezogenen weißen Blättern der Blüte kontrastiert. Es handelt sich somit nicht um eine übliche Darstellung einer Edelweißblüte, dessen Inneres, wie allgemein bekannt ist, gelb oder weißgrau getönt ist. 13. Es ist diese konkrete Kombination von Elementen, die dem Gesamtbild des Anmeldezeichens eine gewisse Unterscheidungskraft verleiht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, die in keiner Verbindung zu Blumen stehen. 14. So kann, im Gegensatz zur Auffassung des Prüfers, die angemeldete Bildmarke als betriebliches Kennzeichen für die angemeldeten Mobiltelefontaschen der Klasse 9, die Schmuckwaren und Schlüsselanhänger der Klasse 14, die verschiedenen Druckereierzeugnisse der Klasse 16, die Waren aus Leder, Lederimitation und Textilmaterial der Klasse 18, die Behälter und Displays der Klasse 20, und die Bekleidungsstücke und -accessories der Klassen 25 und 26 erkannt werden. Es ist allgemein bekannt und auch aufgrund mehrerer der von der Anmelderin eingereichten Verwendungsbeispiele zu bestätigen, dass in der Marktrealität hinsichtlich dieser Waren zahlreiche reine Bildmarken problemlos als kennzeichnende Marken funktionieren und als solche von den Verkehrskreisen erkannt werden (17/07/2014, R 544/2014-5, DARSTELLUNG EINER FORM, 13). 15. In gleicher Weise kann das Anmeldezeichen auch für die meisten angemeldeten Dienstleistungen als unterscheidungskräftiges Kennzeichen erkannt werden. Zur Unterscheidung von Dienstleistungen werden Marken allgemein auf visuelle Werbemittel angebracht, wie z.b. auf Broschüren oder auf der Betriebswebseite. So kann dieses Anmeldezeichen auch hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Blumen haben, als unterscheidungskräftige Marke auftreten. 16. Die Argumentation des Prüfers, das Zeichen könne nicht eingetragen werden, da sie als Bild lediglich dekorativ verwendet werde, würde die Verbannung jeglicher Bildmarken ohne Wortelemente bedeuten. Aus der konkreten Farb- und Formgebung des Anmeldezeichens lässt sich ein gewisses Maß an Unterscheidungskraft erkennen, und zwar für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu dem Gegenstand des Bildes aufweisen. Die grafische Darstellung des Anmeldezeichens kann nicht als zu einfach beschrieben werden, um eine Zurückweisung aufgrund mangelnder Kennzeichnungsfähigkeit zu rechtfertigen. So bestätigt auch die Rechtsprechung, dass eine Marke weder sonderlich originell zu sein noch einen hohen Grad an Kreativität zu zeigen braucht, um im Sinne von Artikel 7

7 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV als unterscheidungskräftig zu gelten (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, 41). 17. Anders ist das Anmeldezeichen jedoch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Klasse 26 Künstliche Blumen. Klasse 35 Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen für künstliche Blumen. Klasse 42 Entwerfen von künstlichen Blumen. zu bewerten. In deren Bezug stimmt der Gegenstand des Anmeldezeichens, d.h. die Darstellung der Blume, mit den Waren oder dem Gegenstand der Dienstleistungen überein, weshalb ihr keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann. 18. Das Zeichen verschmilzt mit dem Erscheinungsbild dieser Waren, bzw. mit dem Gegenstand dieser Dienstleistungen, die sich alle auf künstliche Blumen beziehen. Zu dieser Gleichstellung des Bildzeichens mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen trägt auch die von der Anmelderin selbst beschriebene künstliche Farbgebung der Edelweißblüte bei. Dabei ist die Einstufung des Zeichens als ein Bildzeichen oder ein dreidimensionales Zeichen, entgegen den Argumenten der Anmelderin, unwichtig, da für beide dieselben Eintragungskriterien gelten. Die Verkehrskreise werden in Bezug auf künstliche Blumen das Anmeldezeichen lediglich als die Form der mit ihr gekennzeichneten Waren, bzw. des Gegenstands der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen, erkennen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft, da das Zeichen nicht unabhängig von besagtem Erscheinungsbild ist (22/06/2006, C-25/05 P, Bonbonverpackung, EU:C:2006:422, 29; 04/10/2007, C-144/06 P, Tabs, EU:C:2007:577, 38). Ergebnis 19. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 9 Mobiltelefontaschen aus Leder; Mobiltelefontaschen aus Lederimitation; Mobiltelefontaschen aus Kunststoff; Mobiltelefontaschen aus Textilmaterial. Klasse 14 Ketten als Schmuckwaren; Kettenanhänger als Schmuckwaren; Ketten mit Anhängern als Schmuckwaren; Ohrringe; Ohrringe mit Anhängern; Armbänder als Schmuckwaren; Ringe als Schmuckwaren; Tuchanhänger aus Metall als Schmuckwaren; Schuhclips als Schmuckwaren; Universalclips als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger als Schmuckwaren; Anstecknadeln als Schmuckwaren; Anstecker aus Edelmetall als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitation; Schlüsselanhänger aus Kunststoff; Schlüsselanhänger aus Textilmaterial; Trachtenarmbänder; Schlüsselanhänger (nicht aus Edelmetall). Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Flyer; Postkarten; Kartonagen; Verpackungskartons; Aufkleber; Schachteln aus Pappe; Papiertüten; Papiertaschen; Tischkarten; Anhänger aus Papier; Anhänger aus Pappe; Reklameaufsteller aus Pappe. Klasse 18 Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitation; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitation; Gürteltaschen aus Leder; Gürteltaschen aus Lederimitation;

8 8 Geldbörsen aus Leder; Geldbörsen aus Lederimitation; Einkaufstaschen aus Kunststoff; Handtaschen aus Kunststoff; Gürteltaschen aus Kunststoff; Geldtaschen aus Kunststoff; Taschen aus Textilmaterial; Handtaschen aus Textilmaterial; Gürteltaschen aus Textilmaterial; Geldtaschen aus Textilmaterial. Klasse 20 Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Reklameaufsteller aus Holz; Präsentationsund Verkaufsdisplays als Möbelstücke (nicht aus Metall); Präsentations- und Verkaufsdisplays als tragbare Behälter (nicht aus Metall). Klasse 25 Damenoberbekleidung; Herrenoberbekleidung; Kinderoberbekleidung; Trachtenkleidung für Damen; Trachtenkleidung für Herren; Trachtenkleidung für Kinder; Dirndl; Lederhosen; T-Shirts; Hüte; Mützen; Käppis; Kopftücher; Trachtenhüte; Strumpfbänder; Gürtel; Halstücher; Schultertücher; Schals; Hosenträger; Krawatten; Krawattentücher; Tücher als Bekleidungsaccessoires. Klasse 26 Hutbänder; Federn als Hutschmuck; Gamsbärte als Hutschmuck; Haarschmuck; Haarreifen; Haarbänder; Haarclips; Haarspangen; Maßkrugbänder; Anstecker (nicht aus Edelmetall); Federn als Bekleidungsaccessoires; Schuhverzierungen (nicht aus Edelmetall); Universalclips (nicht aus Edelmetall); Stickereien; Spitzen; Spitzen-Bänder; Bänder aus Gewirke und Gewebe; Schuhclips (nicht aus Edelmetall); Taschenclips (nicht aus Edelmetall). Klasse 35 Werbung; Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen für Schmuckwaren, Textilwaren, Bekleidungsstücke, Trachtenkleidung, Hüte, Mützen, Käppis, Kopftücher, Gürtel, Halstücher, Schultertücher, Schals, Hosenträger, Krawatten, Krawattentücher, Stickereien, Bänder, Strumpfbänder, Haarschmuck, Taschen, Federn als Hutschmuck, Gamsbärte als Hutschmuck, Schlüsselanhänger, Bekleidungsaccessoires, Schuhaccessoires. Klasse 42 Entwerfen von Schmuckwaren, Bekleidungsstücken, Bekleidungsaccessoires, Hüten, Mützen, Käppis, Kopftüchern, Gürteln, Halstüchern, Schultertüchern, Schals, Hosenträgern, Krawatten, Krawattentüchern, Schuhaccessoires, Taschen, Schlüsselanhängern, Hutschmuck, Stickereien, Bändern, Strumpfbändern, Haarschmuck, Spitzen. 20. Hingegen ist das angemeldete Zeichen für die folgenden Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig von der Eintragung ausgeschlossen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV): Klasse 26 Künstliche Blumen. Klasse 35 Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen für künstliche Blumen. Klasse 42 Entwerfen von künstlichen Blumen.

9 9 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: Klasse 9 Mobiltelefontaschen aus Leder; Mobiltelefontaschen aus Lederimitation; Mobiltelefontaschen aus Kunststoff; Mobiltelefontaschen aus Textilmaterial. Klasse 14 Ketten als Schmuckwaren; Kettenanhänger als Schmuckwaren; Ketten mit Anhängern als Schmuckwaren; Ohrringe; Ohrringe mit Anhängern; Armbänder als Schmuckwaren; Ringe als Schmuckwaren; Tuchanhänger aus Metall als Schmuckwaren; Schuhclips als Schmuckwaren; Universalclips als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger als Schmuckwaren; Anstecknadeln als Schmuckwaren; Anstecker aus Edelmetall als Schmuckwaren; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitation; Schlüsselanhänger aus Kunststoff; Schlüsselanhänger aus Textilmaterial; Trachtenarmbänder; Schlüsselanhänger (nicht aus Edelmetall). Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Flyer; Postkarten; Kartonagen; Verpackungskartons; Aufkleber; Schachteln aus Pappe; Papiertüten; Papiertaschen; Tischkarten; Anhänger aus Papier; Anhänger aus Pappe; Reklameaufsteller aus Pappe. Klasse 18 Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitation; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitation; Gürteltaschen aus Leder; Gürteltaschen aus Lederimitation; Geldbörsen aus Leder; Geldbörsen aus Lederimitation; Einkaufstaschen aus Kunststoff; Handtaschen aus Kunststoff; Gürteltaschen aus Kunststoff; Geldtaschen aus Kunststoff; Taschen aus Textilmaterial; Handtaschen aus Textilmaterial; Gürteltaschen aus Textilmaterial; Geldtaschen aus Textilmaterial. Klasse 20 Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Reklameaufsteller aus Holz; Präsentations- und Verkaufsdisplays als Möbelstücke (nicht aus Metall); Präsentations- und Verkaufsdisplays als tragbare Behälter (nicht aus Metall). Klasse 25 Damenoberbekleidung; Herrenoberbekleidung; Kinderoberbekleidung; Trachtenkleidung für Damen; Trachtenkleidung für Herren; Trachtenkleidung für Kinder; Dirndl; Lederhosen; T-Shirts; Hüte; Mützen; Käppis; Kopftücher; Trachtenhüte; Strumpfbänder; Gürtel; Halstücher; Schultertücher; Schals; Hosenträger; Krawatten; Krawattentücher; Tücher als Bekleidungsaccessoires. Klasse 26 Hutbänder; Federn als Hutschmuck; Gamsbärte als Hutschmuck; Haarschmuck; Haarreifen; Haarbänder; Haarclips; Haarspangen; Maßkrugbänder; Anstecker (nicht aus Edelmetall); Federn als Bekleidungsaccessoires; Schuhverzierungen (nicht aus Edelmetall); Universalclips (nicht aus Edelmetall); Stickereien; Spitzen; Spitzen-Bänder; Bänder aus Gewirke und Gewebe; Schuhclips (nicht aus Edelmetall); Taschenclips (nicht aus Edelmetall). Klasse 35 Werbung; Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Internethandelsdienstleistungen für Schmuckwaren, Textilwaren, Bekleidungsstücke, Trachtenkleidung, Hüte, Mützen, Käppis, Kopftücher, Gürtel, Halstücher, Schultertücher, Schals, Hosenträger, Krawatten, Krawattentücher, Stickereien, Bänder, Strumpfbänder, Haarschmuck, Taschen, Federn als Hutschmuck, Gamsbärte als Hutschmuck, Schlüsselanhänger, Bekleidungsaccessoires, Schuhaccessoires.

10 10 Klasse 42 Entwerfen von Schmuckwaren, Bekleidungsstücken, Bekleidungsaccessoires, Hüten, Mützen, Käppis, Kopftüchern, Gürteln, Halstüchern, Schultertüchern, Schals, Hosenträgern, Krawatten, Krawattentüchern, Schuhaccessoires, Taschen, Schlüsselanhängern, Hutschmuck, Stickereien, Bändern, Strumpfbändern, Haarschmuck, Spitzen. 2. Für die genannten Waren und Dienstleistungen ist die Anmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Signed Th. M. Margellos Signed C. Rusconi Signed Ph. von Kapff Registrar: Signed H.Dijkema

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