Protokoll zur Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Roth, am , 18:00 Uhr im Bürgerhaus in Oettershagen

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1 Protokoll zur Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Roth, am , 18:00 Uhr im Bürgerhaus in Oettershagen Beginn: 18:00 Uhr Ende: 18:52 Uhr Anwesend waren: a) stimmberechtigt OBm Udo Hammer (Vorsitzender) 1. Beigeordneter Helmut Rötzel Beigeordneter Wolfgang Diedershagen Manfred Winkler Gerd Drebitz Klaus Kugelmeier Hans Erich Horn Udo Schumacher Heribert Ebach Wolfgang Hassel Norbert Eul Gerd Brück Klaus Sadoski Gotthold Posdziech b) nicht stimmberechtigt von der Verbandsgemeindeverwaltung: - Petra Hensch, Bauverwaltung - Uwe Roth, Bauverwaltung Es fehlten: a) entschuldigt: Beigeordneter Thomas Holzer RM Frank Nickel RM Manfred Brucherseifer b) unentschuldigt: Die Gremiumsmitglieder wurden durch Einladung vom unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende stellte bei Sitzungseröffnung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung Einwendungen nicht erhoben wurden. Das Gremium war nach Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 1

2 - 2 Tagesordnung: - öffentlich - 1. Begrüßung 2. Feststellung der Richtigkeit des letzten Sitzungsprotokolls sowie der Tagesordnung 3. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen 4. Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der OG Roth gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Oettershagen, Nisterbrück und Thal a)abwägung der während der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB als Parallelbeteiligung gem. 4a Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen b)beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als Satzung 5. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung der OG Roth 6. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der OG Roth 7. Anfragen 8. Einwohnerfragestunde - nicht öffentlich - 9. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen 10. Beratung und Beschlussfassung über das Sonderkündigungsrecht zum Stromkonzessionsvertrag 11. Beratung und Beschlussfassung über den Kauf des Straßenbeleuchtungsnetzes 12. Herstellen von Einvernehmen nach 36 BauGB für Bauvorhaben 13. Grundstücksangelegenheiten 14. Anfragen 2

3 TOP 1 Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden. TOP 2 Ortsbürgermeister Hammer stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit sowie die Richtigkeit des letzten Sitzungsprotokolls fest. Nach Verlesen der Tagesordnung wurden keine Einwendungen erhoben, bzw. Ergänzungen und Dringlichkeitsanträge eingebracht. Die Verhandlungen fanden in öffentlicher Sitzung statt. Zu den Tagesordnungspunkten 9-14 war die Öffentlichkeit ausgeschlossen. TOP 3 a) OBm Hammer erläutert den Verlauf der Telekomtrasse fürs Internet. Die Pläne hängen im Sitzungsraum aus. b) OBm Hammer erwähnt die stattgefundenen Geschwindigkeitsmessungen vor Haus Kölbach in Hohensayn und bekundet, dass hier im Frühjahr 2015 erneut eine Geschwindigkeitsmessanlage eingerichtet werden soll. TOP 4 Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der OG Roth gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Oettershagen, Nisterbrück und Thal a)abwägung der während der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB als Parallelbeteiligung gem. 4a Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen b)beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als Satzung Vor Beratung und Beschlussfassung hat Ratsmitglied Wolfgang Hassel wegen Ausschließungsgründen ( 22 Gemeindeordnung) den Sitzungstisch verlassen und nimmt am Zuschauertisch Platz. OGm Hammer verliest die u. a. Beschlussvorlage und es erfolgt eine Beschlussfassung des Ortsgemeinderates gemäß den Einzelabstimmungsergebnissen. Beschlussbezeichnung: Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der Ortsgemeinde Roth gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Oettershagen, Nisterbrück und Thal a) Abwägung der während der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß 34 Abs. 6 Satz 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB als Parallelbeteiligung gemäß 4a Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen b) Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als Satzung Beschlussentwurf: a) Abwägung der während der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß 34 Abs. 6 Satz 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB als Parallelbeteiligung gemäß 4a Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen. 3

4 Teil A - Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann Vorbemerkung: Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, teilen in ihren Stellungnahmen mit, dass keine Anregungen und Bedenken vorliegen: - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Wiesbaden Schreiben vom Amprion GmbH, Dortmund Schreiben vom Rhenag Siegburg Schreiben vom SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur Schreiben vom Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Schreiben vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Schreiben vom Westerwald-Osteifel Abwägung: Der Ortsgemeinderat Roth beschließt über die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen nach eingehender Prüfung und Abwägung. 1. Kreisverwaltung Altenkirchen, Steuerungsebene Demografie, Regional- und Kreisentwicklung, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die Kreisverwaltung Altenkirchen weist aus ortsplanerischer Sicht nochmals darauf hin, dass die Punkte 1-3 der textlichen Festsetzungen gemäß dem Beschluss des Ortsgemeinderates vom ersatzlos zu streichen sind. In der hier vorliegenden Entwurfsfassung zur Offenlage ist das auch erfolgt. Weiterer Handlungsbedarf besteht daher nicht. Ein weiterer Hinweis betrifft die Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, was mit der Beteiligung der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz, auch erfolgt ist. Handlungsbedarf besteht nicht, da mit Schreiben vom seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe keine Anregungen und Bedenken mitgeteilt wurden. Den Hinweisen der Unteren Abfallbehörde, dass im Plangebiet Flächen im Bereich der Abfalldeponiekataster des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz erfassten Altlasten liegen, wurde nachgegangen. Die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, vom benannte konkret die Altablagerungsstelle Roth, Lindenstraße, mit der Erhebungsnummer Laut Erhebungsbogen handelt es sich um einen ehemaligen Steinbruch, der zur Ablagerung von Bauschutt, Erdaushub und Siedlungsabfälle genutzt wurde. Es handelt sich dabei jedoch um keine verifizierten Daten, die durch Untersuchungen belegt wurden, so dass sich Änderungen hinsichtlich des Schadstoffinventars und der Ausdehnung ergeben können. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die Fläche F 6.2 (Bereich Lindenstraße). Die Fläche F 6.2 ist in einen zu bebauenden Abschnitt und einen zu bepflanzenden Abschnitt aufgeteilt, wobei der zu bepflanzende Abschnitt an die Altlastenverdachtsfläche grenzt. Der Hinweis wird daher zur Kenntnis genommen, hat aber auf die weitere Bebauung keine Auswirkungen. Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. 4

5 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der Abteilung Soziales sowie des Referats Schulen, Sport, Kreisarchiv und Kreismedienzentrum bestehen keine Bedenken. C. Beschluss Die Hinweise der Kreisverwaltung Altenkirchen werden zur Kenntnis genommen. Handlungsbedarf besteht derzeit keiner. Anwesend: Stimmberechtigt: 5 13 Ja: 5 einstimmige Empfehlung einstimmig 2. Kreisverwaltung Altenkirchen, Kreisentwicklung, Regional- und Landesplanung, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die Kreisverwaltung Altenkirchen trägt aus Sicht der Raumordnung und der Landesplanung keine grundsätzlichen Bedenken vor. Sollten allerdings im Bereich der Ergänzungsflächen/Außenbereichsflächen Bebauungspläne aufgestellt werden, sollen zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches des Grundzen-trums Hamm (Sieg) Einzelhandelsbetriebe gem. 1 Abs. 5 BauNVO generell ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf Änderungserfordernisse bestehender Bebauungspläne sowie Überplanung bisher unbeplanter Bereiche und die ergänzende planungsrechtliche Empfehlung, Seite 80 f des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg), hingewiesen. Die Hinweise der Kreisverwaltung Altenkirchen werden zur Kenntnis genommen und umgesetzt, sofern die Absicht besteht einen neuen Bebauungsplan in den angesprochenen Bereichen aufzustellen. Der Hinweis bezüglich der Darlegungen im Einzelhandel- und Zentrenkonzept der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) betreffen die hier vorliegende Planung nicht und werden bei Bedarf (s.o.) im Ortsgemeinderat Roth behandelt. C. Beschluss Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und umgesetzt, sofern neue Bebauungspläne in den angesprochenen Bereichen aufgestellt werden. Bezüglich der Hinweise im Zusammenhang mit dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) wird der Ortsgemeinderat Roth bei Bedarf (s.o.) entscheiden. Anwesend: Stimmberechtigt: 5 13 Ja: 5 einstimmige Empfehlung einstimmig 3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Frankfurt/Main, 5

6 Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass grundsätzliche keine Bedenken gegen den Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bestehen, sofern der nachfolgende Hinweis beachtet wird. Die Deutsche Bahn AG weist wie in Ihrem Schreiben vom nochmals darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen entstehen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.). Es wird auch auf diejenigen Zeiten hingewiesen, in denen während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper z. B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet wird. Hier kommen zur Warnung des Personals Tyfone oder Signalhörner zum Einsatz. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bundesbahn AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist. Wie in ihrem Schreiben vom werden wiederum keine Werte für mögliche Belastungen von Anwohnern während einer Bauphase bzw. den Bahnlärm allgemein genannt. Auch für die Lautstärke von Tyfonen oder Signalhörner gibt es keine Werte. Im Wesentlichen handelt es sich um die gleichen Hinweise wie auch im v. g. Schreiben mitgeteilt. Sie dienen lediglich dazu, auf eine ggf. nachteilige Situation aufmerksam zu machen, die auch möglicherweise gar nicht eintritt. Es wird daher auf die Abwägung des Ortsgemeinderates Roth vom verwiesen. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und sollen bei der Ausführung von Vorhaben beachtet werden. Zudem sollen die künftigen Bauherren betreffend die Flächen F 5 und F 6.1 bis F 6.2 (vorher F 6 und F 7.1 bis F 7.2) auf die Stellungnahme der Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, hingewiesen werden. Die Deutsche Bahn AG wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Da sich inhaltlich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, hält die Ortsgemeinde Roth an ihrem Beschluss vom fest. C. Beschluss Der Hinweis der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Frankfurt/Main, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung von Vorhaben beachtet. Die künftigen Bauherren betreffend die Flächen F 5 und F 6.1 bis F 6.2 werden auf die Stellungnahme der Bahn AG hingewiesen. Zudem wird die Bahn AG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Anwesend: Stimmberechtigt: 5 13 Ja: 5 einstimmige Empfehlung einstimmig Nein:./. 6

7 4. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der Ortsgemeinde Roth. Analog zur Stellungnahme vom ergeht der Hinweis, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen M8, P8.1, P8.2 sowie M4.1 (Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern) mit den betroffenen Landwirten abzustimmen sind, um eine ungehinderte landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen zu können. Ferner sollen Konflikte vermieden werden. In diesem Zusammenhang weist die Landwirtschaftskammer auf die Einhaltung von Grenzabständen gemäß dem Nachbarrecht Rheinland-Pfalz hin. Da sich inhaltlich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, hält die Ortsgemeinde Roth daher an ihrem Beschluss vom fest. C. Beschluss Der Ortsgemeinderat nimmt die Hinweise der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zur Kenntnis. Sie werden bei der Ausführung von Vorhaben aus dieser Satzung beachtet. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 5 einstimmige Empfehlung einstimmig Enthaltung: 1./. 5. Landesbetrieb Mobilität, Diez, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Der Landesbetrieb Mobilität, Diez, teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die aus straßenbaurechtlicher Sicht zu beachtenden Anforderungen im Schreiben vom dargelegt wurden. Gegen die nunmehr vorgelegte Fassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bestehen keine Bedenken, sofern die im Schreiben vom ausgeführten Aspekte weiterhin beachtet werden. Der Ortsgemeinderat Roth nimmt den Hinweis des Landesbetriebs Mobilität, Diez, zur Kenntnis und weist auf seinen Beschluss vom hin. Die im Schreiben vom enthaltenen Anforderungen werden weiterhin beachtet. C. Beschluss Der Ortsgemeinderat Roth nimmt den Hinweis des Landesbetriebs Mobilität, Diez, zur Kenntnis und weist auf seinen Beschluss vom hin. Die im Schreiben vom enthaltenen Anforderungen werden weiterhin beachtet. 7

8 Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung 13 - einstimmig 6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Koblenz, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die Deutsche Telekom Technik GmbH weist wie bereits in ihrer Stellungnahme vom auf die bestehenden Versorgungsleitungen im Planbereich hin und bittet um eine Beteiligung im Änderungsfall. Da keine neuen Erkenntnisse vorliegen weist die Ortsgemeinde Roth auf ihren Beschluss vom hin. Darin wurden die Hinweise zur Kenntnis genommen und sollen bei der Ausführung von Vorhaben aus dieser Satzung beachtet werden. C. Beschluss Der Ortsgemeinderat nimmt die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH, Koblenz, zur Kenntnis. Sie werden bei der Ausführung von Vorhaben aus dieser Satzung beachtet. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig 7. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass innerhalb des Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Bergbau umgegangen ist. Es erfolgt allerdings kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Dokumentationen über tatsächlich erfolgten Abbau liegen nur für das Bergwerksfeld Heinrichshoffnung III vor. Das Landesamt für Geologie und Bergbau empfiehlt in seinem Schreiben, dass spätestens, wenn bei Bauarbeiten Hinweise auf Bergbau vorgefunden werden, ein Baugrundberater bzw. Geotechniker zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung hinzugezogen werden sollte. Eigentümerin der aufrecht erhaltenen Bergwerksfelder ist die Firma Barbara Rohstoffbetriebe GmbH, Langenfeld. 8

9 Eine weiterer Hinweis betrifft die Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke bei Eingriffen in den Baugrund (u. a. DIN 4020, DIN EN und -2, DIN 1054). Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung von Vorhaben aus dieser Satzung beachtet. Es erfolgt eine Information der Bauherren. C. Beschluss Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung von Vorhaben aus dieser Satzung beachtet. Es erfolgt eine Information der Bauherrn. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig Teil B - Bürgerinnen und Bürger Vor Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt hat RM Gerd Brück wegen Ausschließungsgründen ( 22 Gemeindeordnung) den Sitzungstisch verlassen und nimmt am Zuschauertisch Platz. 1. Susanne und Bernd Schäfer, Kirchstraße 19, Roth-Oettershagen, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung Die o. g. Eigentümer führen aus, dass gemäß den in der Offenlage ausgelegten Plänen zu erkennen ist, dass auf Grund der neuen Gebietsabgrenzung des Innenbereichs gemäß 34 BauGB nicht nur Grundstücke aufgenommen sondern auch Grundstücke in den Außenbereich gemäß 35 BauGB verlagert werden. Hiervon sei auch ihr Grundstück Gemarkung Roth, Flur 6, Parzelle 152 betroffen. Das Grundstück befindet sich nach Auffassung der Einwender momentan im Innenbereich. Es wird darauf verwiesen, dass für das besagte Grundstück eine Bauvoranfrage gestellt wurde, die sich auf den seit dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) bezieht. Es ist nicht richtig, dass das Flurstück Nr. 152 durch diese Satzung in den Außenbereich gemäß 35 BauGB verlagert wird. Das Grundstück ist bereits bislang als dem Außenbereich zugehörig, zu beurteilen. Sollten die Einwender davon ausgehen, dass das Grundstück durch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche, dem Innenbereich zugehörig ist, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Der Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan im Übrigen auch keine Rechtswirksamkeit entfaltet, dient nicht der Zuordnung eines Grundstücks als dem Innenbereich oder dem Außenbereich zugehörig. Es entspricht nicht dem Planungswillen der Ortsgemeinde Roth, dass das Flurstück Nr. 152 in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung einbezogen wird. Hierbei berücksichtigt die Ortsgemeinde u.a., dass wenn dieses Flurstück einbezogen würde, auch die westlich anschließenden Grundstücke, die ebenfalls im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind, im Sinne einer planerischen Gleichbehandlung in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung aufgenommen werden könnten/müssten. 9

10 Eine weitere Aufnahme von mehreren Grundstücken in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung würde jedoch der hier einschlägigen Voraussetzung des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB widersprechen. Danach können nur einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Dieser Voraussetzung entspricht die Ortsgemeinde mit der jetzigen Gebietsabgrenzung. Die Aufnahme weiterer Grundstücke würde nicht mehr der genannten gesetzlichen Voraussetzung von einzelnen Außenbereichsflächen entsprechen. Der Ortsgemeinderat verweist auf seinen Beschluss in der Sitzung vom , in dem das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem von der Eingabe betroffenen Flurstück 152 der Einwender als Außenbereichsvorhaben nicht hergestellt wurde. Es obliegt der Entscheidung des Ortsgemeinderates für dieses und ggf. benachbarte Grundstücke im Rahmen der Ausübung der Planungshoheit einen Bebauungsplan aufzustellen, wenn dort eine Bebaubarkeit erreicht werden soll. C. Beschluss Die Ortsgemeinde Roth entspricht nicht dem Anliegen der Einwender in ihrer Stellungnahme, das Grundstück Gemarkung Roth, Flur 6, Parzelle Nr. 152 in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung einzubeziehen. Anwesend: Stimmberechtigt: 5 12 Ja: 4 einstimmige Empfehlung einstimmig Enthaltung: 1 1 RM Gerd Brück nimmt an den Beratungen und Beschlussfassungen wieder teil. 2. Rüdiger Kölbach, Saynstr. 32 a, Roth/Hohensayn, Schreiben vom A. Vorgebrachte Stellungnahme Siehe beigefügtes Schreiben B. Abwägung An mehreren Stellen bringt der Einwender zum Ausdruck, dass die Ortsgemeinde Roth nach seiner Einschätzung kein hinreichendes städtebauliches Ziel verfolgt und insbesondere die Klarstellungssatzung keinen Sinn macht. Dies ist unzutreffend. Grundsätzliches Ziel der Ortsgemeinde Roth ist es mit dieser Klarstellungs- und Ergänzungssatzung eine Rechtsklarheit für zukünftige Bauvorhaben zu schaffen. Die Gemeinden sind befugt, nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen (Klarstellungssatzung). Nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können die Gemeinden durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung). Die Satzungen können gem. 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden werden, was vorliegend geschieht. 10

11 Die Klarstellungssatzung legt die Grenzen des jeweiligen, im Zusammenhang bebauten Ortsteiles klarstellend, also rein deklaratorisch fest. Unter Grenzen sind dabei diejenigen zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem Außenbereich zu verstehen. Zu den hierfür maßgeblichen Merkmalen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und seiner Grenzen zum Außenbereich wird auf die einschlägigen Kriterien und Grundsätze in der Gesetzgebung, Kommentierung und Rechtsprechung verwiesen. Aufgrund der deklaratorischen Festsetzung kommt es auf die tatsächlichen und objektiven Verhältnisse an. Dass der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer Satzung mit Klarstellungscharakter geschaffen hat, stellt eine eindeutige Grundlage für die Gemeinde dar, von einer solchen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Ansonsten würde die Bestimmung im BauGB gar keinen Sinn ergeben. Gegenstand der Ergänzungssatzung sind einzelne Außenbereichsflächen, die in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Dies bedeutet, dass es sich um solche Flächen handeln muss, die nach 35 BauGB zu beurteilen sind. Maßgeblich sind hierbei die Abgrenzungskriterien zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem Außenbereich. Durch das Erfordernis, dass nur einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden können, wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht eine beliebige Vielzahl von an den Innenbereich angrenzenden Flächen Gegenstand von Satzungen nach Nr. 3 sein dürfen. Die weitere Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen, knüpft an die allgemeinen Grundsätze an, insbesondere daran, dass im Hinblick auf den nach 34 BauGB zu fordernden Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich, hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf die einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können. Auch von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Ortsgemeinde Gebrauch gemacht. Auf die materiellen Voraussetzungen/Überlegungen wird in der weiteren Abwägung noch eingegangen. Festzustellen ist, dass die Ortsgemeinde bei ihren städtebaulichen Überlegungen zur Aufstellung dieser Satzung auf ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen des BauGB zurückgegriffen hat und diese zur Anwendung bringt. Lückenschluss Saynstraße Für den gesamten Ortsteil Hohensayn soll mit Ausnahme der Flächen, die im Bereich der Ergänzungssatzung liegen, eine Klarstellungssatzung aufgestellt werden, die den oben genannten Voraussetzungen entspricht. Der Einwender hat sich in seinen Ausführungen sehr intensiv mit den baulichen Nutzungen im Ortsteil Hohensayn auseinandergesetzt. Er thematisiert das Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung mit seinen Geräuschen und Gerüchen in der Ortslage Hohensayn und dem ehemaligen landwirtschaftliche Betrieb auf den Parzellen Flur 11, Nr. 36 und 37 (jetzt Nebenerwerb durch Lohnarbeit). Er führt aus, dass es offen bleibt, um welche ortsplanerischen Überlegungen es sich überhaupt handelt und welche städtebaulichen Ziele denn hier verfolgt werden. Der Einwender macht sich Gedanken zum Umgang mit der Gemengelage aus Wohnen und Landwirtschaft sowie Pferdehaltung, die letztendlich die dortige Art der baulichen Nutzung betreffen. Auf die diesbzgl. einzelnen Argumente des Einwenders wird im Rahmen dieser Abwägung nicht näher eingegangen, da die Ortsgemeinde bis auf die Ergänzungsflächen für Hohensayn eine, wie oben bereits ausgeführt, rein deklaratorische Klarstellungssatzung aufstellen möchte. Diese beinhaltet keine planerischen Erwägungen zur Art der baulichen Nutzung und der Lösung möglicher Konflikte. 11

12 Bei einer Klarstellungssatzung werden keine weiteren, den deklaratorischen Inhalt überschreitende Entscheidungen getroffen, insbesondere keine konstitutiven oder planerischen Festlegungen. Dementsprechend wird von der Klarstellungssatzung auch nicht die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wie bspw. bei den Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB verlangt. Insbesondere ist auch die Anwendung des Abwägungsgebotes nach 1 Abs. 7 BauGB ausgeschlossen, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (siehe BauGB Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg (E/Z/B), Rand Nr. 97 zu 34 BauGB). Es ist festzustellen, dass die Ausführungen mit landwirtschaftlichen Bezug nicht Gegenstand dieser Planung und nicht Gegenstand der Anforderungen und Voraussetzungen einer Klarstellungssatzung sind. Insofern liegen der Klarstellungssatzung keine von dem Einwender angefragten städtebaulichen Ziele bezüglich der Art der baulichen Nutzung und möglicher Konflikte zugrunde. Solche Überlegungen bleiben anderen bauleitplanerischen Instrumenten als der Klarstellungssatzung vorbehalten. Über die Anwendung dieser Instrumente entscheidet die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit. Wie ausgeführt, waren entgegen der Auffassung des Einwenders die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das behauptete Abwägungsdefizit liegt nicht vor. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass es unverständlich ist, warum die Grundstücke Nr. 37 und 36 mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem Bebauungszusammenhang herausgelassen werden sollen. Der Zwischenbereich zur Bebauung in Hohensayn kann als Baulücke angesehen werden. Bei objektiver Betrachtung ist es absolut unstreitig, dass es sich bei den bebauten Grundstücken Nr. 37 und 36 um im Außenbereich nach 35 BauGB gelegene Flächen handelt, so dass hierzu weitere Ausführungen entbehrlich sind. Es ist festzustellen, dass es sich bei einer Einbeziehung in die Klarstellungssatzung um keinen Lückenschluss handeln würde. Das Anwesen ist in allen Richtungen von jeglicher benachbarten Bebauung frei. Aus diesem Grund greift auch das Instrumentarium der Ergänzungssatzung zur Einbeziehung dieser Flächen in den Innenbereich nicht. Es handelt sich um eine Außenbereichsfläche, die entgegen der Anforderung des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Im näheren angrenzenden Bereich gibt es erst gar keine bauliche Nutzung, sondern Grünflächen und damit keine bauliche Prägung. Die nächst gelegene Bebauung stellt sich als Wohnbebauung dar. Die Flächen, die in der Ortslage Hohensayn Gegenstand der Ergänzungssatzung sind, verfügen über eine benachbarte Bebauung. Sollte der ehemalige Hof in die weitere städtebauliche Planung der Ortsgemeinde einbezogen werden, kann dies durch einen Bebauungsplan erfolgen. Hierbei können ggf. die angrenzenden und gegenüberliegenden Flächen einbezogen werden. Auch die künftige Entwicklung des Betriebes mit ggf. weiteren baulichen Verdichtungen kann Gegenstand eines solchen Verfahrens sein. Dies ist aber nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens und bleibt dem weiteren Planungswillen der Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit vorbehalten. Insofern wird die Abwägung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung konkretisiert, dass die dort genannten städtebaulichen Überlegungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Bereits bei den Ausführungen des Einwenders unter der Überschrift Lückenschluss Saynstraße und in der weiteren Stellungnahme zieht sich wie ein roter Faden das Thema Beitragsrecht durch die Stellungnahme. Es wird der (aus subjektiver Sicht nachvollziehbare) Versuch unternommen mit städtebaulichen Argumenten Gründe zu finden, eine möglichst große Anzahl von Grundstücken zu veranlagen. Entsprechend der Abwägung sind diese städtebaulichen Argumente und genannten Planungsgebote, die dem Ziel einer möglichst großflächigen Veranlagung dienen, teilweise gar nicht erst anwendbar oder materiell nicht zutreffend. So ist inhaltliche Voraussetzung für die 12

13 gerade thematisierte Ergänzungssatzung, dass einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können. Der Versuch des Einwenders städtebaulich zu begründen, warum weitere Flächen einbezogen werden können und der offenkundige Wunsch eine möglichst große Anzahl von Randlagen veranlagen zu können, würde dazu führen, dass eben nicht mehr von einzelnen Außenbereichsflächen gesprochen werden kann, die in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden. Die Häufigkeit der Verbindung des Beitragsrechts mit dem Baurecht, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen städtebaulichen Zielsetzungen der Ortsgemeinde und den Anforderungen an diese Satzung, ist zurückzuweisen. Wochenendhausgebiet Der Einwender weist wiederum darauf hin, das Wochenendhausgebiet in die Planung und somit in die Solidargemeinschaft bei der Erhebung der anstehenden wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen mit einzubeziehen, da die Eigentümer dieser Grundstücke auch das öffentliche Straßennetz mitbenutzen (S. 7). Er führt weiter aus: Diese Klarstellung sollte auch eindeutig, insbesondere für die Randbereiche sein. Es ist also nicht Ziel führend, Satzungen zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu erlassen, die letztlich einzelne Randlagen außen vor lassen, denn gerade hierfür besteht Regelungsbedarf. Es werden diverse Vorschläge gemacht, welche Möglichkeiten seiner Meinung nach bestehen, um hierfür eine Plangrundlage zu schaffen. Allerdings räumt er auch ein, Dass dies in Gänze nicht über die hier gegenständliche Satzung geregelt werden kann, dürfte außer Frage stehen, da dies mit den planerischen Mitteln der Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB nicht vollständig gelöst werden kann, sondern nur über eine qualifizierte Bauleitplanung. Er regt dann ferner an, wenn für eine qualifizierte Bauleitplanung derzeit kein Bedarf gesehen wird, sich der Möglichkeit einer Ergänzungs- in Verbindung mit einer Entwicklungssatzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu bedienen. Durch die Entwicklungssatzung können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Als Ausgangspunkt handelt es sich um den Außenbereich i.s.d. 35 BauGB zuzuordnende Flächen, die bebaut sind. Durch eine Entwicklungssatzung werden sie als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt. An diese bebauten Bereiche im Außenbereich sind bestimmte Anforderungen geknüpft. Bebaute Bereiche im Außenbereich sind solche in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehende Ansammlungen von Gebäuden, die einerseits keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.s.d. 34 Abs. 1 BauGB darstellen, andererseits nach Umfang und Struktur eine bestimmte Quantität und Qualität aufweisen. Dies ist der Fall bei einer aufeinanderfolgenden, zusammengehörigen und geschlossenen Bebauung, die jedoch von ihrem Charakter her keine Innenbereichsqualität hat. Eine wie hier vorliegend weitläufig voneinander entfernte Bebauung in geringer Anzahl, die in keinem erkennbaren Zusammenhang steht und auch keine nach den Maßstäben des 34 Abs. 1 und 2 BauGB vorhersehbare bauliche Entwicklung in den Zwischenräumen zulassen würde, kann nicht zum Gegenstand einer Entwicklungssatzung gemacht werden. Die vorhandene Bebauung stellt sich als weitläufig dar und ist durchzogen mit Waldflächen. Die Grenze der Vereinbarkeit mit einer städtebaulichen Entwicklung wird dann überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die allein durch einzelne Festsetzungen nach 9 BauGB nicht gewährleistet ist. Denn in der Beschränkung auf einzelne Festsetzungen bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Entwicklungssatzung nicht als vollwertiger Bebauungsplanersatz Anwendung finden darf. 13

14 Dies hat der Einwender durch seinen Verweis auf die qualifizierte Bauleitplanung selbst erkannt. Will man dieses Wochenendhausgebiet einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuführen, kann dies durch einen Bebauungsplan erfolgen, über den die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit entscheidet. Eine Entwicklungssatzung ist hierfür kein geeignetes Instrument. Ein weiteres Kriterium, das zu einer Unvereinbarkeit der vorliegenden Bebauung mit einer Entwicklungssatzung führt, ist die nicht ausreichende verkehrliche Erschließung (E/Z/B, Rd. Nr. 106 zu 34 BauGB). Es ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils führen. Dies ist hier der Fall, so handelt es sich bei dem parallel des Wochenendhausgebiets verlaufenden Teil der Steinstraße bis zur Einmündung des Jägerwegs um einen Wirtschaftsweg, der eindeutig nicht den Anforderungen genügt, die an eine Erschließungsstraße zu stellen sind. In der Örtlichkeit stellt er sich als mit hohem Gras überwucherter Weg dar. Bei der übrigen Steinstraße und dem Jägerweg im Bereich des Wochenendhausgebietes handelt es sich um einen geschotterten Weg in mangelhaftem Zustand. Es ist festzustellen, dass die vorhandene Anbindung nicht dazu geeignet ist, die verkehrliche Erschließung der neu hinzukommenden überbaubaren Flächen sicherzustellen. Die verkehrliche Erschließung für weitere ermöglichte bauliche Nutzungen ist in aller Eindeutigkeit als nicht ausreichend zu bewerten. Auch vor diesem Hintergrund entscheidet sich die Ortsgemeinde gegen eine Entwicklungssatzung für das Wochenendhausgebiet und weist die diesbezügliche Anregung des Einwenders zurück. Die Vorhaltung gegenüber der Ortsgemeinde, ein hier gewolltes kommunalpolitisches Ergebnis, nämlich den Ausschluss einer möglichen Beitragspflicht für Straßenausbaubeiträge für einzelne Grundstücke mit einer Bauleitplanung zu umgehen und durchzusetzen, wird entschieden zurückgewiesen. Ein solcher beitragsrechtlicher Ausschluss ist kein Ziel der Ortsgemeinde, sondern die städtebauliche Klarstellung und Ergänzung, die Gegenstand dieser Satzung sind. Wenn, wie hier vorliegend, aufgrund der baurechtlichen Vorgaben nicht eine Vielzahl von Außenbereichsgrundstücken als im Zusammenhang bebaut festgelegt werden können und wie beim obigen Lückenschluss Saynstraße behandelt, die materielle Voraussetzung für die Einbeziehung in die Satzung nicht erfüllt ist und die Voraussetzungen für eine Entwicklungssatzung für das Wochenendhausgebiet nicht gegeben ist und sich ggf. hierdurch Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Heranziehung von Beiträgen ergeben, so ist dies der Anwendung der baurechtlichen Anforderungen dieser Satzung geschuldet und nicht dem Willen der Ortsgemeinde auf angeblichen beitragsrechtlichen Ausschluss von Grundstücken. Warum der Einwender vor diesem Hintergrund der Ortsgemeinde unterstellt vielleicht sogar gewollt Grundstücke aus der Solidargemeinschaft herauszunehmen ist der Ortsgemeinde Roth nicht nachvollziehbar. Wegen des Beitragsrechts wird weiterhin auf die Ausführungen zum Ende der Überschrift Lückenschluss Saynstraße verwiesen. Der Einbeziehung eines oder einzelner Grundstücke mit dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit als Ausfluss des Grundsatzes der sozialgerechten Bodennutzung nach 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist zu widersprechen. Es wird auf die Ausführungen der Rd.Nr. 127 E/Z/B zu 1 BauGB verwiesen. Beitragsgerechtigkeit ist dort nicht genannt. 14

15 Von dem genannten Grundsatz werden die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung im weitesten Sinne erfasst, soweit sie einen städtebaulichen Bezug haben. Die wichtigsten sozialen Bedürfnisse sind in 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft aufgeführt. Beitragsgerechtigkeit gehört nicht dazu. Erneut wird der Argumentation des Einwenders in der Verknüpfung des Beitragsrechts mit städtebaulichen Belangen widersprochen, da der entsprechende städtebauliche Bezug nicht gegeben ist. Selbst wenn man die Beitragsgerechtigkeit dem sozialen städtebaulichen Belang zuordnen möchte, ist festzustellen, dass die baurechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung des Wochenendhausgebiets (und anderer Grundstücke) in eine Entwicklungssatzung nicht erfüllt ist. Die Frage des Einschreitens der Bauaufsicht im Wochenendhausgebiet ist nicht Gegenstand dieses bauleitplanerischen Verfahrens, sondern dem Bauordnungsrecht und den entsprechenden Zuständigkeiten zuzuordnen. Gebietsabgrenzung Es ist zutreffend, dass es sich bei der 40 m Linie parallel zur Straße um keine Regelung im eigentlichen Sinne handelt und von der Anwendung der 40 m Linie bei der Abgrenzung des Satzungsgebietes in verschiedenen Bereichen abgewichen wurde. Das Abweichen ist im Bereich der Klarstellungssatzung dem Umstand geschuldet, dass diese, wie bereits ausgeführt, den tatsächlich gegebenen Innenbereich vom Außenbereich deklaratorisch abgrenzt. Es ist festzustellen, dass die vom Einwender genannte grundsätzliche Möglichkeit der Hinterlandbebauung bei der Entscheidung, ob der Anregung auf Gebietsreduzierung entsprochen wird, hier nicht maßgeblich ist. Maßgeblich ist vielmehr die Feststellung, dass die schräg über die Grundstücke Nr. 46 und 45 verlaufende Abgrenzung den Voraussetzungen einer Klarstellungssatzung in diesem Bereich nicht entspricht. Bei den Grundstücken Nr. 46 und 45 handelt es sich um Außenbereichs- und nicht um Innenbereichsflächen. Die Gebietsabgrenzung wird dahingehend geändert, dass diese gemäß der überarbeiteten Planurkunde entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Nr. 42/2 und 42/3 verläuft. Damit wird im Ergebnis aus einem anderen Grund, als in der Stellungnahme genannt, der Anregung des Einwenders entsprochen. Bezüglich dem vorletzten Absatz in den Schlussbemerkungen der Stellungnahme wird auf frühere Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen und die Anwendbarkeit der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander für den Bereich der Klarstellungssatzung verwiesen. Ebenso wurde unter Wochenendhausgebiet ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen eine Entwicklungssatzung dort nicht in Betracht kommt. Die zusammenfassende pauschale Behauptung eines Abwägungsdefizits wird zurückgewiesen. C. Beschluss Lückenschluss Der Anregung auf Einbeziehung der Grundstücke Nr. 36 und 37 in den Geltungsbereich dieser Satzung als Lückenschluss wird aus den in der Abwägung genannten Gründen nicht entsprochen. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig 15

16 Einbeziehung des Wochenendhausgebietes Der Anregung auf Einbeziehung des Wochenendhausgebietes in den Geltungsbereich dieser Satzung durch Kombination mit einer Entwicklungssatzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird aus den in der Abwägung genannten Gründen nicht entsprochen. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig Gebietsabgrenzung Der Anregung die Gebietsabgrenzung geringfügig zu ändern, wird aus dem in der Abwägung genannten Grund dahingehend entsprochen, dass die Gebietsabgrenzung gemäß der überarbeiteten Planurkunde nun entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Nr. 42/2 und 42/3 verläuft. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig Weitere Änderung der Gebietsabgrenzung (Gebietsreduzierung) Bei der bisherigen südöstlichen Abgrenzung für das Grundstück Hohe Str. 32 in Roth (Parzellen 21/1 und 22/1), die dort eine Dreiecksform bildet, handelt es sich um Flächen, die dem Außenbereich zugehörig sind und sich damit nicht im Geltungsbereich einer deklaratorischen Klarstellungssatzung befinden dürfen. Die Gebietsabgrenzung wird daher auf den Parzellen 21/1 und 22/1 gem. der überarbeiteten Planurkunde so geändert, dass sie dort nur die Flächen des Innenbereichs umfasst. Die neue Gebietsabgrenzung verläuft entlang der dort befindlichen Änderung der Nutzungsart. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig b) Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als Satzung Vor dem Satzungsbeschluss wird festgestellt, dass trotz der Änderung (Reduzierung) der Gebietsabgrenzung in den beiden obigen Fällen aus folgenden Gründen auf eine erneute Beteiligung verzichtet werden kann: Grundsätzlich ist abweichend von den Anforderungen bei einer Klarstellungssatzung keine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Durchführung einer 16

17 öffentlichen Auslegung erforderlich. Wegen der Verbindung der Klarstellungssatzung mit der Ergänzungssatzung wurden die genannten Verfahrensschritte durchgeführt. Die beiden geringfügigen Änderungen der Gebietsabgrenzung betreffen den Bereich der Klarstellungssatzung. Bei einer Änderung der Entwurfsunterlagen, wie hier der Gebietsabgrenzung, kann auf eine erneute Auslegung oder die individuelle Beteiligung Betroffener verzichtet werden, wenn die Änderungen keinen materiellen Regelungsinhalt hat. Bei der Änderung der Gebietsabgrenzung ist vorliegend kein materieller Regelungsinhalt betroffen. Es geht vielmehr darum, der gesetzlichen Anforderung der klarstellenden Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich zu entsprechen. Weiterhin kann von einer erneuten Beteiligung insgesamt abgesehen werden, wenn mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr oder neu zu erwarten ist. Bei der Änderung der Gebietsabgrenzung ist nichts neues Abwägungsrelevantes zu erwarten, da eine gesetzliche Voraussetzung umgesetzt wird. Eine erneute Beteiligung würde sich somit lediglich in einer nicht gewollten bloßen Förmlichkeit erschöpfen (siehe E/Z/B, Rd.Nr. 21 a und 30 zu 4 a BauGB) Beschluss: Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzungssatzung über die Festlegung von Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1BauGB) und die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB) für die Ortslagen Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Oettershagen, Thal und Nisterbrück wird als Satzung beschlossen. Anwesend: Stimmberechtigt: 6 13 Ja: 6 einstimmige Empfehlung einstimmig Nach TOP 4 nimmt RM Wolfgang Hassel wieder am Sitzungstisch Platz. TOP 5 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung der OG Roth Beschlussentwurf: Die V. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth wird in der vorgelegten Form beschlossen. Die Satzung wird Bestandteil des Protokolls. Beschlussbegründung: Auf dem Friedhof in Oettershagen werden ab 01. Januar 2015 Urnengrabstätten als Wiesengrabstätten neu angelegt. Beratungsergebnis ges. Zahl anw. Zahl Stimmberech. dafür dagegen Enth /../. 17

18 V. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth vom Der Ortsgemeinderat von Roth hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 1 12 Abs. 1 (Allgemeines, Arten der Grabstätten) wird wie folgt geändert: (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten c) Gemischte Grabstätten d) Urnengrabstätten als anonyme Reihengrabstätten e) Urnengrabstätten als Wiesengrabstätten 2 14 (Urnengrabstätten) wird wie folgt geändert: (1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a) in Urnenreihengrabstätten (bis zu zwei Aschen) = die Berechnung erfolgt jeweils als Urnenreihengrab. Sobald die zweite Urne beigesetzt ist, gilt die Grabstätte als Urnenwahlgrabstätte. Eine Zweitbelegung ist aber nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Die gesamte Ruhezeit beträgt 25 Jahre, gerechnet ab der 1. Beisetzung. b) in noch unbelegte Teile von Wahlgrabstätten c) in anonymen Urnenreihengrabstätten (Die verwendeten Urnen sollen so beschaffen sein, dass sie innerhalb von 15 Jahren verrottet sind). d) in Urnenwiesengrabstätten ( bis zu zwei Aschen) = die Berechnung erfolgt jeweils als Urnenreihengrab. Sobald die zweite Urne beigesetzt ist, gilt die Grabstätte als Urnenwahlgrabstätte. Eine Zweitbelegung ist aber nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Die gesamt Ruhezeit beträgt 25 Jahre, gerechnet ab der 1. Beisetzung. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten in denen die Beisetzung von Aschenresten ohne Kennzeichnung der genauen Lage sowie namenlos erfolgt. Die Angehörigen erhalten kein Nutzungsrecht an anonymen Urnengrabstätten. Daher ist das Ablegen von Blumen, Gestecken, Schalen, Grablichtern u.ä. auf der Rasenfläche und auch hinter der Umrandung nicht gestattet. Die Grabstätten müssen für die Pflege durch die Mitarbeiter der Gemeinde freigehalten werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, alle widerrechtlichen Ablagerungen zu entfernen und zu entsorgen. 18

19 4) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Pflege der Grabflächen erfolgt im ersten Jahr durch die Verantwortlichen. Danach geht sie auf die Ortsgemeinde über. Im Bereich der Urnenwiesengrabstätten wird eine Namenstafel, die aus Naturstein gefertigt sein muss, bodengleich verlegt. Die Restfläche wird eingesät. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,60 m Länge x 0,40 m Breite, Mindeststärke 0,04m Die längere Seite ist parallel zum Weg zu verlegen. Auf der Namenstafel sind mindestens der Vor und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr anzugeben. Die Beschriftung darf nur mittels Gravur erfolgen. Es dürfen keine aufgesetzten Buchstaben verwendet werden. Die Angehörigen geben selbst die Namenstafel beim Steinmetz nach den Vorgaben der Ortsgemeinde, aber nach ihren Gestaltungswünschen, in Auftrag. Die Angehörigen erhalten kein Nutzungsrecht an der Urnenwiesengrabstätte. Daher ist das Ablegen von Blumen, Gestecken, Schalen, Grablichtern u. ä. auf der Rasenfläche und der Namenstafel nicht gestattet. Die Grabstätten müssen für die Pflege durch die Mitarbeiter der Gemeinde freigehalten werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, alle widerrechtlichen Ablagerungen zu entfernen und zu entsorgen. Anlässlich Allerheiligen und Totensonntag sowie den Weihnachtsfeiertagen gilt diese Regelung nicht in den Monaten November und Dezember. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Inkrafttreten Diese V. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am in Kraft. Roth, den Ortsgemeinde Roth 3 (Udo Hammer) Ortsbürgermeister 19

20 TOP 6 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der OG Roth Beschlussvorschlag: Die Ortsgemeinde Roth beschließt für den Friedhof entsprechend der Anlage die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Beschlussbegründung: Die Gebührensatzung wird um eine weitere Bestattungsform (Wiesenurnenreihengrabstätte) entsprechend der Friedhofssatzung erweitert. Die letzte Gebührenanpassung im Dezember 2011 hat nicht zu einer Kostendeckung im Bereich des Friedhofes geführt. Insbesondere machen sich die höheren Ausgaben bei den Lohnkosten, die sich aber durch Zuschüsse des Bundes verringern und Ausgaben für ein neues Urnengräberfeld bemerkbar. Daneben wurde im Jahre 2012 noch ein Friedhofsweg für rund 5.200,00 instandgesetzt (Maßnahme wurde 2013 fortgesetzt, rund 7.700,00.) Dies führt in den Jahren 2011 bis 2013 zu einem durchschnittlichen Defizit in Höhe von rund 6.500,00 pro Jahr. Daher werden auch die übrigen Gebührentatbestände auf ihre Kostendeckung hin untersucht und anteilig angepasst. In der gemeinsamen Sitzung am des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Bauausschusses wurde über die vorgeschlagenen Gebührensätze beraten. In den Punkten III, IV, VI empfiehlt der Ausschuss die vorgeschlagenen Beträge zu übernehmen. Im Punkt I schlägt der Ausschuss vor die Gebühren zur Überlassung einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr von 380,-auf 400,- und ab vollendetem 5. Lebensjahr von 690,- auf 750,- anzuheben. Die Überlassung eines Urnenreihengrabes soll von 590,- auf 650,- angehoben werden. Bei einer Überlassung von anonymen Urnenreihengräbern und Wiesenurnengrabstätten soll eine Gebühr von 350,- erhoben werden. Unter Punkt V schlägt der Ausschuss vor, das die Benutzung der Friedhofshalle gebührenrechtlich nicht mehr in Aufbahrungsraum und Friedhofshalle unterteilt werden soll, sondern für die Benutzung insgesamt zur Verfügung gestellt wird. Es wird empfohlen dafür eine Gebühr von pauschal 200,- zu erheben. Die Beratungsergebnisse sind alle bis auf den Vorschlag, die sonstigen Kosten unter VII, von derzeit 200,- auf 100,- zu senken in die Anlage eingearbeitet worden. Bei diesen Kosten ist die Verwaltung der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Gebührensätze in Bezug zur Nutzungsdauer und Leistung der Ortsgemeinde angemessen sind und nicht weiter abgesenkt werden sollten. Der Gebührensatz von 200,- entspricht einem jährlich verfügbaren Anteil von 10,-, der für die verschiedenen Arbeiten der Unterhaltung der Fläche durch die Ortsgemeinde verwendet wird und somit die Angehörigen von ständigen Pflegearbeiten entlastet. Daneben müssen aber noch weitere Schritte zur Reduzierung des jährlichen Aufwandes unternommen werden, da eine Erhöhung der Gebühren auf das notwendige Maß von vielen Bürgern nicht mehr zu tragen ist. Fraktionssprecher Manfred Winkler trägt folgendes Vorberatungsergebnis vor: Die unter Punkt VII a)+b) aufgeführte Gebühren für zusätzliche Pflege und den Unterhaltungsaufwand sollen auf jeweils 100 gesenkt werden. Der Begriff Einebnung unter Punkt VII soll gestrichen werden. Beratungsergebnis Ausschuss Beschlussdatum BA+HFA gesetzliche Zahl anwesend dafür dagegen Enthaltungen / / OG-Rat /../. 20

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