Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg"

Transkript

1 Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg Kollektiv und selektiv: Zwei Standbeine, kein Widerspruch! Statement von Dipl.-Med. Regina Feldmann Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Es gilt das gesprochene Wort.)

2 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Kollektiv und selektiv: Zwei Standbeine, kein Widerspruch! lautet mein Vortragstitel. Dieses Bild vermittelt den Eindruck von Stabilität. Tatsächlich stelle ich zunächst einmal fest: Die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) ist eine der am häufigsten geänderten Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V)! Betrachtet man ihre historische Entwicklung, so fühlt man sich an die berühmte Echternacher Springprozession erinnert: zwei Schritte vor, einer zurück bzw. seitwärts. Alles begann mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 also vor zehn Jahren als der Paragraf 73b das Licht der Welt erblickte. Der Gesetzgeber begründete dies damals wie folgt, ich zitiere: Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen, ihren Versicherten eine qualitativ besonders hoch stehende hausärztliche Versorgung bereitzustellen und gibt den Krankenkassen zur Erfüllung dieser Verpflichtung über das geltende Recht hinaus Gestaltungsspielraum zur einzelvertraglichen Ausgestaltung des Versorgungsgeschehens. Zitatende. Im Kern ging es also um zwei Punkte: 1. Der Gesetzgeber wollte eine qualitativ hoch stehende hausärztliche Versorgung etablieren und im Übrigen auch vergüten! und 2. die Krankenkassen dazu verpflichten, ihren Versicherten eine solche Versorgung anzubieten. Nicht ausdrücklich in der Gesetzesbegründung enthalten, aber für die weitere Entwicklung zentral, ist dabei folgender Hintergrund: Die damalige rot-grüne Koalition, aber auch die folgenden Regierungskoalitionen, einschließlich der heutigen, waren der Auffassung, dass eine strukturierte, durch die Hausärzte koordinierte Versorgung die Basis eines guten Gesundheitssystems ist. Durch sie wird die Inanspruchnahme weiterer Leistungen unter medizinischen Prämissen gesteuert. Diese Steuerung erfolgt durch diejenige Ärztin oder denjenigen Arzt, der am nächsten am Versicherten dran ist: der Hausarzt. 2

3 Seit 2003 wollten alle Regierungen und alle parlamentarischen Mehrheiten diese besondere hausärztliche Versorgung. Es ging dem Gesetzgeber darum, den Versicherten eine besondere Versorgungsqualität anzubieten. Und ich betone es an dieser Stelle, weil ich darauf noch zurückzukommen werde: allen Versicherten. Dieser Wunsch ist bis heute über zehn Jahre später noch nicht überall Realität. Gründe hierfür liegen in der bisweilen mangelnden Bereitschaft der Krankenkassen, den gesetzgeberischen Wünschen nachzukommen wovon man allerdings, das muss ich betonen, hier in Sachsen-Anhalt nicht mehr sprechen kann. Ein weiterer wichtiger Punkt liegt jedoch auch darin, dass der Paragraf 73b, wie eingangs erwähnt, alles andere als eine stabile Vorschrift ist. Denn wer mit wem, was genau, mit ein bisschen oder mit viel Druck also einem Schiedsverfahren und vor allem auch für wieviel, darin unterscheidet sich die jeweilige Gesetzgebung. Mit fast jedem größeren Reformgesetz wurden die Rahmenbedingungen für die HZV geändert. 2007, mit dem Wettbewerbstärkungs-Gesetz, wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Aus dem Soll wurde also ein Muss allerdings damals noch ohne Druckmittel, also ohne das Schiedsamt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hingegen wurden insoweit ausgeschlossen, als das sie sich nur beteiligen konnten, wenn sogenannte Gemeinschaften hausärztlicher Leistungserbringer sie dazu ermächtigten. Damit wurde der Sicherstellungsauftrag der KVen erstmals explizit eingeschränkt. Die Gesamtvergütung bzw. der Behandlungsbedarf der Versicherten sollte entsprechend bereinigt werden. Allerdings führte auch das nicht zu einer von der damaligen Regierungskoalition als ausreichend empfundenen Zahl von Verträgen. Zwar hatte man den Krankenkassen eine Verpflichtung ins Stammbuch geschrieben, HZV-Verträge abzuschließen, jedoch keinen Eskalationsmechanismus auf Seiten der Ärzte vorgesehen. Damit blieben die Ärzte in der Rolle derjenigen, die einen solchen Vertrag der eigentlich ja den Interessen der Versicherten dienen sollte erbitten mussten wurde im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV der Paragraf 73b erneut modifiziert. Nun sollten die Krankenkassen 3

4 HZV-Verträge obligatorisch mit Gemeinschaften abschließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte eines Bezirks einer KV vertreten. Erst bei Nichteinigung über einen entsprechenden Vertrag und erfolglosem Schiedsverfahren sollten die weiteren bisher vorgesehenen optionalen Vertragspartner zum Zuge kommen. Weiter ging es 2010 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz. Dies hatte den Hintergrund, dass einige Krankenkassen erfolgreich die Sorge der schwarz-gelben Koalition vor Zusatzbeiträgen für sich nutzen konnten. Das neue Gesetz sah vor, das Vergütungsniveau in der HZV zu begrenzen auf das im Kollektivvertrag bestehende Niveau, solange nicht zusätzliche Ausgaben durch konkret gegenzurechnende Einsparungen kompensiert wurden. Verträge, die nach dem 22. September 2010 geschlossen wurden, hatten also den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten. Gelder, die in die HZV flossen, mussten über Einsparungen refinanziert werden. Man kann sich vorstellen, wie interessant eine neue Versorgungsform wird, wenn deren finanzielle Rahmenbedingungen gedeckelt werden und zwar jenseits der Wünsche der beteiligten Vertragspartner selbst. Im April 2014 schließlich wurde das Ganze wieder revidiert und die HZV flexibilisiert. Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz wurden bestehende Vergütungsbeschränkungen wieder aufgehoben und durch die Verpflichtung zur vertraglichen Vereinbarung von Wirtschaftlichkeitskriterien und Regelungen zur Qualitätssicherung ersetzt. Wahrscheinlich ist dies noch nicht das Ende der Fahnenstange. Es wäre zu wünschen, dass hier endlich etwas mehr Ruhe und somit Planungssicherheit für alle Beteiligten einkehrt. Zur Beteiligung der KVen an den HZV-Verträgen ist noch ein Einschub zu machen: Die KVen wurden seinerzeit aus dem Paragraf 73b gestrichen, weil der Gesetzgeber unterstellte, es läge an ihnen, wenn keine HZV-Verträge geschlossen werden. Sachsen-Anhalt beweist das Gegenteil. Hier besteht eine gute Kooperation zwischen KV, Hausärzteverband und Krankenkassen im Interesse der Versicherten. 4

5 Zugegeben: Das KV-System war anfangs argwöhnisch der HZV gegenüber. Doch wir haben unsere Meinung geändert. Wir sind der Auffassung, dass die HZV zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung dazugehört. Sie ist mittlerweile ein zentraler Bereich im Tätigkeitsfeld der Hausärzte. Das hat die KV Sachsen-Anhalt erkannt, deshalb ist sie auf diesem Gebiet so erfolgreich. Zurzeit das heißt Stand Juni 2014 gibt es bundesweit 33 Hausarztverträge mit KVen. Sachsen-Anhalt ist mit sechs Verträgen klarer Spitzenreiter, gemeinsam mit Niedersachsen. Meine Damen und Herren, man könnte das Motto Kollektiv und selektiv: Zwei Standbeine, kein Widerspruch! auch folgendermaßen abwandeln: Kollektiv und selektiv: ein Standbein, ein Spielbein. Wenn wir Selektivverträge und auch die HZV als Spielbeine betrachten, dann verdeutlicht dies das Potenzial und die Bedeutung, die sie für die Versorgung haben können. Selektivverträge als sinnvolle und innovative Ergänzung zum Kollektivvertrag können eine Bereicherung für die Gesundheitsversorgung darstellen. Allerdings unter der Prämisse, dass Versorgungsverbesserungen, die sich im Selektivvertrag bewährt haben, in den Kollektivvertrag überführt, also für alle Versicherten zugänglich werden. Beide müssen die Chance haben, neben- und vor allem miteinander zu existieren. Standbein Spielbein: Nur indem beide interagieren, kommt man vorwärts. Ein Interesse sollte bei jedem Vertragspartner, ganz gleich ob Krankenkasse, Hausärzteverband oder KV, im Vordergrund stehen: Nämlich Strukturen aufzubauen und zu erhalten, die eine gute flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Wie das Ganze dann konkret vertraglich ausgestaltet wird, ist dabei eher zweitrangig. Wobei natürlich aus ärztlicher Sicht zu bedenken ist, dass eine Umsetzung mit der KV weniger aufwendig ist, als neue Strukturen, etwa für die Abrechnung, zu schaffen. Wie Sie alle wissen, steht die ambulante ärztliche Versorgung in den kommenden Jahren vor immensen Herausforderungen. Gerade die wohnortnahe hausärztliche 5

6 Versorgung ist gefährdet. Zurzeit gibt es über offene Stellen für Hausärzte bundesweit, rund 170 davon in Sachsen-Anhalt. Die Zahlen der im Fach Allgemeinmedizin abgeschlossenen Weiterbildungen decken nicht annähernd den Bedarf, der in den nächsten Jahren auf uns zukommt. Daran wird auch kein Vertrag etwas ändern. Egal ob Kollektiv- oder Selektivvertrag wenn nicht genügend Ärzte da sind, hilft keiner von beiden. Ohne entsprechende Maßnahmen werden insbesondere die Hausärzte in ländlichen Regionen die Versorgung nicht mehr flächendeckend sicherstellen können. Eine gute und gesicherte Versorgung in der Fläche muss aber unser aller Ziel sein. Die KBV und die KVen können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Wir sind Experten in der Organisation der ambulanten Versorgung. Und das nicht erst seit 2004, sondern seit vielen Jahrzehnten. Dabei ist ein Miteinander allemal besser als ein Gegeneinander. Dass das geht, beweist die KV Sachsen-Anhalt bei der HZV gemeinsam mit ihren Partnern seit nunmehr zehn Jahren. Dazu meine herzlichen Glückwünsche! 6

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die

Mehr

Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord

Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord Gliederung 1. Einführung 1.1 Was ist ein Selektivvertrag? 1.2 Was ist zu beachten?

Mehr

Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013

Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013 Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013 Wahlprüfsteine 6 Fragen vom Landesvorstand an die Parteien verschickt: Grüne: schriftliche Antwort FDP: schriftliche Antwort SPD: Verweis auf

Mehr

17. Wahlperiode /7323

17. Wahlperiode /7323 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 14.08.2015 17/7323 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 08.06.2015 Hausärztliche Versorgung in den Landkreisen Aschaffenburg,

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Präsentation des KVSH-Versorgungsberichts, 09. Oktober 2009 in Kiel Statement von Dr. Ingeborg Kreuz, kommissarische Vorstandsvorsitzende der KVSH

Präsentation des KVSH-Versorgungsberichts, 09. Oktober 2009 in Kiel Statement von Dr. Ingeborg Kreuz, kommissarische Vorstandsvorsitzende der KVSH Präsentation des KVSH-Versorgungsberichts, 09. Oktober 2009 in Kiel Statement von Dr. Ingeborg Kreuz, kommissarische Vorstandsvorsitzende der KVSH Sehr geehrte Damen und Herren, in Schleswig-Holstein behandeln

Mehr

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Fachtagung: Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum 29. Juni 2011 RA Dr. Horst Bonvie Fachanwalt für Medizinrecht Bonvie

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer

Gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer Gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG) in

Mehr

17. Wahlperiode /6373

17. Wahlperiode /6373 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 09.06.2015 17/6373 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martina Fehlner SPD vom 12.03.2015 Hausärztliche Versorgung in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg

Mehr

IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge

IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge gevko - Gesundheit Versorgung Kommunikation IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge Antworten auf häufig gestellte Fragen Stand: 28. Juni 2011 1. Was sind Selektivverträge?...3 2. Warum hat

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,

Mehr

Sehr geehrte Frau Präsidentin/ sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren. Was liegt uns heute als Beschlussempfehlung vor?

Sehr geehrte Frau Präsidentin/ sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren. Was liegt uns heute als Beschlussempfehlung vor? Sehr geehrte Frau Präsidentin/ sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren. Was liegt uns heute als Beschlussempfehlung vor? Es liegt uns ein Entschließungsantrag der CDU/FDP Koalition

Mehr

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Herrn Rainer Striebel Vorsitzender des Vorstandes Sternplatz Dresden

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Herrn Rainer Striebel Vorsitzender des Vorstandes Sternplatz Dresden AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Herrn Rainer Striebel Vorsitzender des Vorstandes Sternplatz 7 01067 Dresden Lunzenau, 22.12.2015 Offener Brief Sehr geehrter Herr Striebel, trotz

Mehr

Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung

Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung Gesellschaft für Sozialen Fortschritt e.v.: Kollektivverträge und Selektivverträge in der ambulanten ärztlichen Versorgung 17.06.2010, Berlin Dr. Axel Munte

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 354. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

FALK Freie Allianz der Länder-KVen

FALK Freie Allianz der Länder-KVen FALK Freie Allianz der Länder-KVen Die Freiberuflichkeit ist für die FDP Garant für ein leistungsfähiges Gesundheitswesen. Wir werden daher ohne Wenn und Aber an der Freiberuflichkeit der Heilberufe festhalten

Mehr

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 06. September 2016

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 06. September 2016 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4567 18. Wahlperiode 06. September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit,

Mehr

Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt

Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt 1 Norbert Eckhardt - Sind die kommenden Hausarztverträge eine Alternative zur Honorierung durch die KV 2 Norbert Eckhardt - Struktur der Honorarverteilung in

Mehr

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich

Mehr

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen KV HESSEN l Europa-Allee 90 l 60486 Frankfurt Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen Formale Bekanntmachung: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Einführung. Einführung

Einführung. Einführung Einführung Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung, in denen Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte

Mehr

Die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte

Die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte Die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte Oppurger Gespräch am 04.April 2011 Matthias Zenker Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Folie 1 Eröffnung einer Praxis

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Der 87b SGB V Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 87b SGB V Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) Neufassung

Mehr

Perspektiven des Sicherstellungsauftrags

Perspektiven des Sicherstellungsauftrags Perspektiven des Sicherstellungsauftrags KBV-Sicherstellungskongress am 27./28. Juni 2017 in Berlin hg Jörg Freese, Beigeordneter des Deutschen Landkreistages 28. Juni 2017 1. Der Deutsche Landkreistag

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056

Mehr

1. Änderungsvereinbarung

1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Zur Vereinbarung zur KV-eigenen und KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen

Rahmenvereinbarung. zwischen Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch

Mehr

Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe

Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe Fachtagung Palliative Care am 25.09.2017 AWO Westliches Westfalen Hintergrund der Gesetzesentwicklung Breite

Mehr

W i d e r s p r u c h. gegen den Honorarbescheid für das Quartal vom eingelegt.

W i d e r s p r u c h. gegen den Honorarbescheid für das Quartal vom eingelegt. Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Bezirksdirektion, Widerspruch gegen den Honorarbescheid Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit wird hiermit W i d e r s p r u c h gegen

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Der Sicherstellungsauftrag als Bewährungsprobe der KV en?

Der Sicherstellungsauftrag als Bewährungsprobe der KV en? Kollektivverträge und Selektivverträge in der ambulanten ärztlichen Versorgung Gesellschaft für Sozialen Fortschritt e.v. 17. Juni 2010 Der Sicherstellungsauftrag als Bewährungsprobe der KV en? Dr. Peter

Mehr

Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen. Rolf Steinbronn Dresden, 17. Oktober 2011

Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen. Rolf Steinbronn Dresden, 17. Oktober 2011 Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen Rolf Steinbronn Dresden, Agenda ambulante und stationäre Versorgungsvielfalt besondere Versorgungssituation in ländlichen Gebieten Versorgungsmanagement

Mehr

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Vorstellungen für eine regionale Versorgungsplanung von morgen. Die Sicht der AOK Baden-Württemberg

Vorstellungen für eine regionale Versorgungsplanung von morgen. Die Sicht der AOK Baden-Württemberg Symposium Die Gesundheitsversorgung von morgen 26./27.11.2010 Vorstellungen für eine regionale Versorgungsplanung von morgen. Die Sicht der Dr. Rolf Hoberg Vorstandsvorsitzender der 1 Ausgangslage: Zunehmende

Mehr

"Wollen die Jungmediziner im Südwesten noch Hausarzt werden?

Wollen die Jungmediziner im Südwesten noch Hausarzt werden? Pressegespräch zum Thema: "Wollen die Jungmediziner im Südwesten noch Hausarzt werden? Stuttgart, 20. Juli 2017 1 Daten zur Studie Fachsemester 23% 20% Onlinebefragung durch den Hartmannbund 300 Studierende

Mehr

5.2.3 Normen der Qualitätssicherung

5.2.3 Normen der Qualitätssicherung 5.2.3 Normen der Gesetzliche Grundlage für die in der GKV bildet das So-zialgesetzbuch (SGB V). Daneben hat der Vertragsarzt noch weitere Gesetze bzw. Verordnungen zu beachten, die insbesondere Strukturqualitätsfragen

Mehr

Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft

Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Andreas Hering AOK NORDWEST Geschäftsbereich Ambulante Versorgung 30.05.2015 Rechtliche Aspekte Selektivverträge ( 73 a, 140 ff. SGB V) Keine

Mehr

Dipl. Volkswirt Ralf-M. Lehnen - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. -

Dipl. Volkswirt Ralf-M. Lehnen - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. - 2 Der Patient erwartet eine schnelle und vollumfängliche Untersuchung und Behandlung Deshalb deutliche Zunahme der ambulanten Patienten in den Notaufnahmen der Krankenhäuser ( bundesweit liegt die Steigerungsrate

Mehr

7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) 7. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation

Mehr

Vertrag über die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gemäß der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und dem AEV nach 73 b SGB V

Vertrag über die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gemäß der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und dem AEV nach 73 b SGB V Vertrag über die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung gemäß der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und dem AEV nach 73 b SGB V Titel Vorname Name Straße/Nr. PLZ/Ort Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr.

Mehr

Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen. Gesundheit und Pflege

Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen. Gesundheit und Pflege Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen im Bereich Gesundheit und Pflege SPD-Bundestagsfraktion Karl Lauterbach 2 Finanzierung Medizinische Versorgung Arzneimittel Krankenhaus Pflege Finanzierung I 3 Abschaffung

Mehr

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Ärzte im GKV-System Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Jeder Bürger in Deutschland findet einen Arzt, der ihn wohnortnah

Mehr

Neujahrsempfang des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) 2012

Neujahrsempfang des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) 2012 Begrüßung Neujahrsempfang des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) 2012 Dr. med. Max Kaplan, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 8. Februar 2012 in München

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ( HZV ) zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstraße 28, 40474 Düsseldorf vertreten

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Rede des sozial- und gesundheitspolitischen Fraktionssprechers. Erste Beratung Hausärztliche Versorgung flächendeckend in Niedersachsen sicherstellen

Rede des sozial- und gesundheitspolitischen Fraktionssprechers. Erste Beratung Hausärztliche Versorgung flächendeckend in Niedersachsen sicherstellen Rede des sozial- und gesundheitspolitischen Fraktionssprechers Uwe Schwarz, MdL zu TOP Nr. 17 Erste Beratung Hausärztliche Versorgung flächendeckend in Niedersachsen sicherstellen Antrag der Fraktion der

Mehr

Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) 1. Wittener Tagung zur Hilfsmittelversorgung am 17. September 2010 Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Hans-Georg Will, Dir. u. Prof.,

Mehr

Hausarztzentrierte Versorgung / Verträge des Hausärzteverbandes Berlin- Brandenburg (BDA)

Hausarztzentrierte Versorgung / Verträge des Hausärzteverbandes Berlin- Brandenburg (BDA) Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin alle Hausärzte Dr. Angelika Prehn Vorsitzende des Vorstandes Tel.: (030) 3 10 03-226 Fax: (030) 3 10 03-302 10. Mai 2010 Hausarztzentrierte

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9503 19. Wahlperiode 16.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Begrüßung: Sommer-Gespräch 2009

Begrüßung: Sommer-Gespräch 2009 Begrüßung: Sommer-Gespräch 2009 Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident der Bayerischen Landesärztekammer am 10. Juli 2009 in München Es gilt das gesprochene Wort! Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen

Mehr

vor zehn Jahren ist in Niedersachsen flächendeckend das Mammographie-Screening-Programm von den Partnern der

vor zehn Jahren ist in Niedersachsen flächendeckend das Mammographie-Screening-Programm von den Partnern der Festveranstaltung 10 Jahre Mammographie-Screening in Niedersachsen 13. April 2016 Grußwort Dr. Christoph Titz Vorsitzender der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen Sehr geehrte

Mehr

GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen?

GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen? GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen? Alexander Korthus Rechtsanwalt, LL.M. - Medizinrecht stv. Geschäftsführer der Rechtsabteilung der DKG Lehrbeauftragter der Hochschule für

Mehr

Zwischen Mythos und Manual

Zwischen Mythos und Manual Zwischen Mythos und Manual Der Umbruch in der psychotherapeutischen Arbeit wie Versorgung workshop des VPP 21.11.2013 - Berlin Uschi Gersch und Marcus Rautenberg 1 Leistung oder Gesundheit? 2 Ist diese

Mehr

Vortrag. Die AKADemie als Leuchtturmprojekt in Bayern. Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)

Vortrag. Die AKADemie als Leuchtturmprojekt in Bayern. Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Vortrag Die AKADemie als Leuchtturmprojekt in Bayern Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Dillingen, 18. Februar 2016 Sehr geehrte Frau Ministerin Huml, sehr geehrte Frau

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Mehr

KOOPERATION MIT KRANKENHÄUSERN - STRATEGISCHER ANSATZ DER KV RLP

KOOPERATION MIT KRANKENHÄUSERN - STRATEGISCHER ANSATZ DER KV RLP KOOPERATION MIT KRANKENHÄUSERN - STRATEGISCHER ANSATZ DER KV RLP VERSORGUNGSSITUATION IN RLP Kurzüberblick Anzahl der Einwohner: 3.998.702 (Stand 31.12.2012) Anzahl der Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten:

Mehr

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab

Neue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab ,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900

Mehr

Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten?

Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten? Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte 2011 - Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten? Agenda GKV-Finanzierungsgesetz Beschlüsse des Bewertungsausschusses und des Erweiterten

Mehr

Sicherstellung der Versorgung: Was können die Länder und Kommunen tun? Gesundheitsversorgung als Infrastrukturprojekt

Sicherstellung der Versorgung: Was können die Länder und Kommunen tun? Gesundheitsversorgung als Infrastrukturprojekt Wo ist mein Arzt? Zur Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum Kongress des BMVZ am 15. Mai 2012 Sicherstellung der Versorgung: Was können die Länder und Kommunen tun? Gesundheitsversorgung als

Mehr

Vertragswettbewerb in der GKV

Vertragswettbewerb in der GKV Dieter Cassel Ingwer Ebsen Stefan Greß Klaus Jacobs Sabine Schulze Jürgen Wasem Vertragswettbewerb in der GKV Möglichkeiten und Grenzen vor und nach der Gesundheitsreform der Großen Koalition Wissenschaftliches

Mehr

Gesundheit ist unsere Sache

Gesundheit ist unsere Sache GHA-Symposium, 19. Juni 2010: Verbundweiterbildung Allgemeinmedizin der Weg in die Zukunft Gesundheit ist unsere Sache Ulrich Weigeldt - Bundesvorsitzender - Aktueller Stand zu den bundesweiten Freiwillige

Mehr

Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung

Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung Wie verändert sich die ambulante ärztliche Versorgung? Tagung der Gesellschaft für Sozialen Fortschritt

Mehr

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, abrechnungs.letter Einführung neuer Leistungen zur Vergütung der Tätigkeit einer qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenz in hausärztlichen Praxen ab 01.01.2015 Dezember 2014 Sehr geehrte Damen

Mehr

Selbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse

Selbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse Selbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse 20. vdek-symposium, Magdeburg 27.10.2016 Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher Vorstandsvorsitzender WAS IST DAS? DIE ERSTE QUALITÄTSSICHERUNGSREGEL

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Versorgungsstärkungsgesetz GKV-VSG) Vorbemerkung Der Referentenentwurf zum GKV-VSG

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

Anlage 4 Vergütung 2017

Anlage 4 Vergütung 2017 Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, 44799 Bochum - nachgehend Knappschaft

Mehr

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen Sabine Schwonbeck AOK Niedersachsen Geschäftsführerin Gesundheitsmanagement

Mehr

Bedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung

Bedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung Bedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung Regionaldialog Havelland-Fläming Roland Kiesche Stellv. Unternehmensbereichsleiter Unternehmensbereich 4 - Qualitätssicherung / Sicherstellung 09.02.2012

Mehr

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen)

Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen) Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen) Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen,

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

vdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung

vdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung Der vdek bewertet positiv, dass die Koalition mehr Anreize zur Ansiedlung von Ärzten in strukturschwachen Gebieten schaffen und flexiblere Rahmenbedingungen

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären

Mehr

Information über Hausarztwechsel

Information über Hausarztwechsel Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr Versicherten-Nr.. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum gültig ab 21.06.2018 Ja, ich nehme an der hausarztzentrierten

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Entwurf der Bundesregierung für ein

Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Entwurf der Bundesregierung für ein Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

Mehr

Wie können Verwaltungen in Seniorenheimen die Gesundheitsvorsorge bei Heimbewohnern fördern?

Wie können Verwaltungen in Seniorenheimen die Gesundheitsvorsorge bei Heimbewohnern fördern? Wie können Verwaltungen in Seniorenheimen die Gesundheitsvorsorge bei Heimbewohnern fördern? G. Sauerbrey DSR-Gesundheits-Forum Berlin, 1. Oktober 2010 Entwicklung der Anzahl Pflegebedürftiger 2009 2,25

Mehr

Sektorübergreifende Versorgung: Sind kleine Schritte schneller als die große Politik?

Sektorübergreifende Versorgung: Sind kleine Schritte schneller als die große Politik? Sektorübergreifende Versorgung: Sind kleine Schritte schneller als die große Politik? Neujahrsforum der vdek-landesvertretung Sachsen am 13. Januar 2012 Dr. Max Kaplan Vizepräsident der Bundesärztekammer

Mehr

Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung

Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Referent:

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und den Ersatzkassen Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse wird

Mehr

Weichenstellung durch die. Gesundheitsreform 2006

Weichenstellung durch die. Gesundheitsreform 2006 Neue Versorgungsstrukturen Weichenstellung durch die Gesundheitsreform 2006 Dr. Christina Tophoven Berlin, 23. Oktober 2006 Neue Versorgungsstrukturen Nebeneinander von Kollektiv- und Selektivvertragssystem

Mehr

An alle Mitglieder und stellv. Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion. Geschäftsstelle. 13.

An alle Mitglieder und stellv. Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion. Geschäftsstelle. 13. An alle Mitglieder und stellv. Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion Geschäftsstelle 13. Oktober 2011 vorab per Email Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der IKK classic wird der nachfolgende 39. Nachtrag zum Gesamtvertrag der IKK classic zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

Gesundheitspolitische Lösungsansätze in Thüringen

Gesundheitspolitische Lösungsansätze in Thüringen Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland - rechtsfähige Stiftung - Symposium in Berlin am 27. August 2009 Gesundheitspolitische Lösungsansätze in Thüringen Dipl.-Med.

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf

Mehr