Starke Leistung. Eingliederungshilfe: Sozialrechtlicher Rahmen Perspektive Bundesteilhabegesetz

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1 Starke Leistung Leben mit Behinderung Hamburg Fachtag 2015 zur Eingliederungshilfe in Hamburg 24. Juni 2015, Südring 36, Hamburg, 10.00h 16.00h Eingliederungshilfe: Sozialrechtlicher Rahmen Perspektive Bundesteilhabegesetz Wolfgang Schütte, Hamburg 1

2 never ending story. 2

3 Gliederung I. Persönliches: Wissenschaft, Schiedsstellen, Nepal II. Reformgeschichte III. Finanzpolitik IV. Organisationsstrukturen: Leistungsträger V. Gegliedertes Sozialleistungssystem VI. Rechtliche Defizite in der heutigen Eingliederungshilfe VII. Reformmodelle: 3x Personenzentrierung im Leistungsdreieck 3

4 Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch (SGB XII): Reformgeschichte : SGB IX (Recht der Rehabilitation und Teilhabe) : Notruf der Leistungsträger: Fallzahlsteigerungen, Kostendynamik : Hartz IV, Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit: Aufnahme des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in das SGB XII : Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zu einem Bundesteilhabegeld ff: Arbeits- und Sozialminister: ASMK-Prozess /2008/2009: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen : Fiskalpakt Bund-Länder, Rettungsschirm für schwache EURO-Staaten, Versprechen von 5 Mrd. an die Länder zur Entlastung der Kommunen /2015: Arbeitsgruppe Bundesteilhabegeld (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMA) : Finanzplanung des Bundes: Bindung der Entlastung der Kommunen von 5 Mrd. an EGH-Reform wird gelöst ( Entkoppelung ) : Referentenentwurf des BMA zum Bundesteilhabegesetz 4

5 Eingliederungshilfe: Das liebe Geld Wer zahlt? Wer bekommt? Sozialleistungsträger: Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Finanzen/ Steuermittel: Bund Länder Gemeinden Leistungsanbieter: Kliniken, Heime, Einrichtungen, Dienste Leistungsberechtigte 5

6 Bundesteilhabegeld und Finanzpolitik 1. Auslöser der heutigen Reform: Finanznöte der Leistungsträger 2. Finanzpakt 2012: Bund verspricht den Ländern 5 Mrd. Entlastung der Kommunen für die Eingliederungshilfe 2. Koalitionsvertrag 2014: Handlungsfähig im Bund, in Ländern und Kommunen Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht. 3. Bundesregierung beschließt Eckwerte zum Bundeshaushalt 2016 und Finanzplan , : Entkoppelung von der EGH Zur Förderung und Entlastung der Kommunen werden zusätzlich 5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Davon entfallen 3,5 Mrd. Euro auf den neuen Kommunalinvestitionsförderungsfonds zur zielgenauen Stärkung der Investitionstätigkeit der finanzschwachen Kommunen. Weitere 1,5 Mrd. Euro werden für die Entlastung der Kommunen im Jahr 2017 eingesetzt, um ihnen Spielräume für zusätzliche Investitionen zu eröffnen. Zur Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern stellt der Bund 2015 und 2016 jeweils 500 Mio. Euro bereit. Die Zusage des Bundes, die Kommunen ab 2018 um zusätzlich 5 Mrd. Euro zu entlasten, ist in den Eckwerten für die Jahre 2018 und 2019 abgebildet. Damit wird der Bund wie in den vergangenen Jahren seiner Verantwortung für die Kommunen gerecht. 6

7 Leistungsträger in der Sozialhilfe: Kreise und kreisfreie Städte. Der Deutsche Landkreistag (DLT) ist der Zusammenschluss der 295 deutschen Landkreise auf Bundesebene.. Er vertritt drei Viertel der kommunalen Aufgabenträger, rund 96 % der Fläche und mit 55 Mio. Einwohnern 68 % der Bevölkerung Deutschlands. 7

8 Leistungsträger in der Sozialhilfe: Kreise und kreisfreie Städte. Deutscher Städtetag: Mitglieder 203 unmittelbare Mitgliedsstädte: 107 kreisfreie Städte (einschließlich Stadtstaaten), 96 kreisangehörige Städte,. 8

9 Leistungsträger in der Sozialhilfe: Finanzverteilung Länder - Kommunen. 9

10 Sozialrechtlicher Rahmen für die Soziale Arbeit: Maßgebliche Bücher des SGB SGB III Arbeitsförderung SGB II Grundsicherung, Teilhabe am Arbeitsleben SGB XI Pflege SGB V Behandlung und Rehabilitation SGB IX Rehabilitation und Teilhabe SGB VIII Kindertagesbetreuung Kinderschutz Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder + Jugendliche SGB XII Sozialhilfe, insbesondere Eingliederungshilfe Beispiel: Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung:Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 10

11 Eingliederungshilfe im SGB XII: Rechtliche Schwachpunkte im Vergleich zu anderen Gesundheits- und Sozialleistungen 1. Gegliedertes System, Nachrang der EGH: Intransparenz, hohe Abstimmungsbedarfe 2. Rechtsanspruch unklar: Leistungsinhalt, Leistungserbringung und ihre Standards 3. Qualitätssicherung: Standards? Aufgabenteilung? Verfahren? Sanktionen? 4. Professionalisierung: Berufliche Selbststeuerung, Fachdebatten, State of the Art 5. Finanzierung: Kommunale Fürsorgeleistung 6. Dezentralisierung: Ungleiche Zugangschancen (Bedarfsermittlung, Auswahl der Einrichtungen, Belegungskriterien), ungleiche Qualitätsstandards (Vereinbarungen mit sozialen Unternehmen) 11

12 Anspruch auf Eingliederungshilfe im SGB XII: 2 rechtliche Schwachpunkte 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind. 17 SGB XII Anspruch (1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern. 12

13 Eingliederungshilfe und UN-BRK: Wie stark ist die rechtliche Stellung der Berechtigten? Sozialleistungsträger: Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Leistungsanbieter: Kliniken, Heime, Einrichtungen, Dienste Leistungsberechtigte Rechtskontrollen 13

14 . Soziale Teilhabe, Schwachpunkt Qualitätssicherung: Standards, Aufgabenteilung, Verfahren und Sanktionen Sozialleistungsträger: Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Leistungsberechtigte SGB: Normative Regelungen der Qualitätssicherung Leistungsanbieter: Kliniken, Heime, Einrichtungen, Dienste Assistenz-Prozesse: Qualitätsrelevante Interaktionen, Fachstandards? Qualitätsrelevante Regelungen außerhalb des SGB: Verbraucherschutz und Haftung Berufe: State of theart, Akkredtierungen, Kammern 14

15 Merkmale Gesundheits- und Sozialberufe: Sehr unterschiedliche Professionalisierung Gemeinwohlbezug der Aufgaben, Zentralwerte Monopolisierung von beruflichen Tätigkeitsgereichen, Vorbehaltsaufgaben Akademisierung, Steuerung der Erkenntnisgewinnung durch scientific community, selbstbestimmtes Studium als gemeinsame Erfahrungsbasis Berufliche Selbststeuerung, Ausschluss schwarzer Schafe, Definition des State of the Art (soziologisches Konzept der Profession, Beck/Brater/Daheim ) 15

16 Reformbedarfe 1. Anerkennung der Leistungen zur sozialen Teilhabe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe - statt Kommunale Fürsorge 2. Nachteilsausgleich - statt Fürsorge/Fremdhilfe. Ende der Einkommens- und Vermögensabhängigkeit + Abhängigkeit von Verwandten 3. Wahlfreiheit - statt Belegung und Rundumversorgung 4. Selbstbestimmung - statt Paternalismus 5. Gesicherte einheitliche Leistungsansprüche, Zugang zu Rechtskontrollen 6. Gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastruktur: Wieviel Planung? 7. Qualitätsgesicherte Leistungen: Personalqualifikation und Personaltableaus 8. Balance: Gemeinsame Selbstverwaltung (Verbände und Leistungsträger) und einheitliche Standards (Vereinbarungsrecht) 16

17 Eingliederungshilfe-Reform Die zentralen Fragen: Geld + Macht Sozialleistungsträger: Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger. Finanzen Leistungsanbieter: Kliniken, Heime, Einrichtungen, Dienste Leistungsberechtigte Einfluss 17

18 3 unterschiedliche Modelle einer 3 Reform-Modelle Personenzentrierung im Leistungsdreieck: 1. Selbstbestimmt Leben: Leistungsberechtigung und Steuerung beim Menschen mit Behinderung: Arbeitgebermodelle, Gutscheine und Persönliche Budgets, Rechtliche Betreuung und Budgetassistenz 2. Hamburger Trägerbudgets: Pauschale Vergütungen unabhängig vom Leistungsvolumen, gesteigerte Verantwortung beim Sozialen Unternehmen 3. Gewährleistungspflicht des Staates: Finanzierung, Infrastrukturplanung, Aufsicht und Qualitätssicherung 18

19 Reformmodell: Selbstbestimmt Leben Persönliche Assistenz Schlüssel für ein selbstbestimmtes Leben Viele behinderte und chronisch kranke Menschen sind auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, um ihren Alltag bewältigen zu können. Traditionell wird die Erbringung der notwendigen Hilfe von den Unterstützungspersonen und den Unterstützungssystemen bestimmt. Unter diesen Bedingungen ist die betroffene Person das fremdbestimmte Objekt Um akzeptable Wahlmöglichkeiten zu haben, müssen behinderte und chronisch kranke Menschen selbstbestimmt über alle Fragen ihrer Assistenz entscheiden können. Damit werden die traditionellen Machtverhältnisse umgekehrt: Nicht die Unterstützungsperson entscheidet, wie der Mensch mit Behinderungen sein Leben gestaltet, sondern der behinderte Mensch bestimmt, wann, wo und wie seine Assistenzkräfte ihn unterstützen Um die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen, muss das Recht auf eine bedarfsgerechte umfassende Assistenz verwirklicht werden. Das beinhaltet die Realisierung der persönlichen Assistenz, wie sie im Art. 19 der BRK vorgesehen ist.. Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.v. - ISL Stellungnahme (Auszug) für die AG Bundesteilhabegeld Berlin, 18. November 2014, Dr. Sigrid Arnade ISL-Geschäftsführerin Forderungen Ein individueller Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Assistenz ist einkommens- und vermögensunabhängig außerhalb der Sozialhilfe gesetzlich zu verankern und unbürokratisch zu gewähren. Das in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebene Recht auf freie Wahl von Wohnort- und Wohnform ist jederzeit überall unabhängig von der Haushaltslage umzusetzen. 19

20 never ending story. 20

21 Starke Leistung Leben mit Behinderung Hamburg Fachtag 2015 zur Eingliederungshilfe in Hamburg 24. Juni 2015, Südring 36, Hamburg, 10.00h 16.00h Eingliederungshilfe: Sozialrechtlicher Rahmen Perspektive Bundesteilhabegesetz Wolfgang Schütte, Hamburg Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21

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