Rundschreiben Nr. 1/2017
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- Wolfgang Schumacher
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1 Auskunft erteilt: Thema: Flexirentengesetz Frau Völmeke (Ziff. 1 3) / Herr Terwey (Ziff. 4) Auskunft erteilt: Münster, Thema: Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG Herr Geßmann Telefon: / Telefon: [email protected] [email protected] Thema: Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) Neuauflage des Vordrucks Frau Puhl [email protected] Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: Telefon: [email protected] [email protected] Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2017 an alle antragaufnehmenden Stellen nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen A) Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) hier: - Änderungen zum Hinzuverdienstrecht - Ausgleichszahlungen nach 187a SGB VI B) Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG hier: Änderungen bei der für den Zugang zur KVdR maßgebenden Vorversicherungszeit (9/10-Deckung) C) Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU (BREXIT) Europäisches Sozialrecht gilt vorerst weiter D) Neuauflage des Vordrucks Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene in Kürze E) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 1 von 21
2 A) Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) hier: - Änderungen zum Hinzuverdienstrecht - Ausgleichszahlungen nach 187a SGB VI 1. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente durch Hinzuverdienst zu ergänzen, verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst sind nun flexibler und individueller miteinander kombinierbar. Die 34 und 96a SGB VI wurden entsprechend verändert und ergänzt. Die Regelungen zum Hinzuverdienst werden zum in Kraft treten und gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. 2. Änderungen zum bisherigen Recht Die monatliche Prüfung des (Teil-)Rentenanspruchs mit ggf. zweimaliger Überschreitensmöglichkeit entfällt. Die starren Teilrentenstufen entfallen ebenfalls, die Teilrente kann nunmehr stufenlos bezogen werden. Die bisherige kalendermonatliche Hinzuverdienstgrenze wird durch eine kalenderjährliche Grenze ersetzt. Die Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente und die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300,00 Euro jährlich. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom bisherigen Verdienst individuell ermittelt. Der kalenderjährliche Hinzuverdienst ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Überschreitet der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wird in einem ersten Schritt ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Der Betrag, der den sogenannten Hin- Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 2 von 21
3 zuverdienstdeckel übersteigt wird in einem zweiten Schritt zu 100 Prozent angerechnet. Der Hinzuverdienst wird zunächst vorausschauend ermittelt (Prognose) und zum des Folgejahres überprüft (Überprüfungsberechnung, sog. Spitzabrechnung ). 3. Änderungen im Hinzuverdienstrecht 3.1 Hinzuverdienst Als Hinzuverdienst gilt wie bisher Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen, das neben dem Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung vor Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird. Ein vor Rentenbeginn erzielter Verdienst gilt nicht als Hinzuverdienst. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen wie bisher auch bestimmte Sozialleistungen ebenfalls als Hinzuverdienst ( 96a Abs. 3 SGB VI). Es kommt nicht darauf an, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird. Entscheidend ist wie bisher auch ausschließlich, dass Einkünfte im Sinne von 14 oder 15 SGB IV beziehungsweise vergleichbares Einkommen nach Rentenbeginn vorliegen ( 34 Abs. 3b, 96a Abs. 2 SGB VI). 3.2 Hinzuverdienstgrenze Die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6.300,00 Euro im Kalenderjahr. Dies gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird ( 34 Abs. 2, 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt das 0,81-fache der höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre multipliziert mit der jährlichen Bezugsgröße. Mindestens werden 0,5 Entgeltpunkte zugrunde gelegt ( 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI). Der kalenderjährliche Hinzuverdienst ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 3 von 21
4 Sowohl monatliche Schwankungen als auch der vollständige Wegfall des Verdienstes innerhalb des Kalenderjahres gehen in der Bestimmung des kalenderjährlichen Hinzuverdienst auf. Durch eine Veränderung des monatlichen Verdienstes innerhalb eines Kalenderjahres wird die Höhe der Teilrente nicht neu bestimmt. Beispiel 1: Januar bis Juli (Ende der Beschäftigung) mtl. Verdienst 2.000,00 Euro; Hinzuverdienst im Kalenderjahr 2018 insgesamt ,00 Euro. Beispiel 2: Januar bis April mtl. Verdienst 2.000,00 Euro; Mai bis September mtl. 300,00 Euro; Oktober 400,00 Euro; November bis Dezember mtl ,00 Euro; Hinzuverdienst insgesamt im Kalenderjahr ,00 Euro. Lösung: In beiden Bespielen wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten. Der Rentner hat deshalb in allen Monaten des Jahres 2018 (nur) Anspruch auf die Teilrente, die sich aus der Berücksichtigung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes ergibt. 3.3 Besonderheiten bei Renten wegen Erwerbsminderung Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist nur dann zu leisten, wenn aufgrund der Einschränkung des Leistungsvermögens verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ein Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens, also bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter sechs Stunden täglich erzielt werden. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 4 von 21
5 Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Summe der Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung maßgebend ( 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI). Durch diesen verlängerten Zeitraum soll ausgeglichen werden, dass Versicherte in den letzten Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung evtl. ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bereits reduziert und deshalb ein geringeres Einkommen erzielt haben. 3.4 Hinzuverdienstdeckel Die Hinzuverdienstmöglichkeit wird durch den sog. Hinzuverdienstdeckel beschränkt: Die Anrechnung des Hinzuverdienstes zu 40 Prozent soll nur bis zu einem Betrag erfolgen, bei dem mit (Teil-)Rente und Hinzuverdienst die Höhe des früheren Einkommens erreicht wird. Der über diesem Betrag liegende Hinzuverdienst wird voll angerechnet. Maßgebend für die Bestimmung des Hinzuverdienstdeckels ist das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Rente wegen Alters bzw. vor Eintritt der Erwerbsminderung, multipliziert mit der mtl. Bezugsgröße. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300,00 Euro und dem Betrag der monatlichen Vollrente. Die Höhe des Hinzuverdienstdeckels wird ausschließlich zum 1. Juli eines Jahres mit den dann aktuellen Rechengrößen neu bestimmt ( 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b SGB VI). 3.5 Hinzuverdienstprüfung Es besteht nur noch ein Anspruch auf eine Teilrente, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die maßgebliche kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 5 von 21
6 Die Prüfung findet von Amts wegen statt zum Rentenbeginn bzw. beim erstmaligen Hinzutritt von Hinzuverdienst zur Rente (erstmalige Prognose), zum rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr (Überprüfungsberechnung, sog. Spitzabrechnung ), zum für das aktuelle Kalenderjahr, (erneute Prognose, die bis zum des Folgejahres gilt), mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (Überprüfungsberechnung letztmalig), zum , wenn sich der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst im Folgejahr erkennbar um mehr als 10 Prozent verändern wird (erneute Prognose), z. B. weil Hinzuverdienst erstmals (wieder) in allen Monaten des Folgejahres erzielt wird. Beispiel 3: Rentenbeginn Beschäftigung ab mit mtl. Verdienst in Höhe von 2.000,00 Euro. Lösung: Prognose ab mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in 2017 = 3 x 2.000,00 Euro (< 6.300,00 Euro = Vollrente). Neue Prognose ab mit einem kalenderjährlichen Hinzuverdienst 2018 = 12 x 2.000,00 Euro = Euro (> 6.300,00 Euro = Teilrente). In einem ersten Schritt wird geprüft, ob der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet. Übersteigt in einem zweiten Prüfschritt die Summe aus der verbleibenden Teilrente aus Schritt 1 und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdiens- Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 6 von 21
7 tes den Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in voller Höhe auf den verbleibenden Rentenbetrag angerechnet. Erreicht der anzurechnende Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente wegen Alters, besteht kein Anspruch mehr auf diese Rente. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bleibt der Anspruch dem Grunde nach bestehen; es entfällt lediglich der Zahlungsanspruch. Das Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze führt zu einem monatlichen Anspruch auf eine Teilrente. Beispiel 3 (Fortsetzung): Altersrente: Höhe mtl. kalenderjährlicher Hinzuverdienst 2018 höchste Entgeltpunkte: 1.700,00 Euro Euro 1,5 EP Lösung: 1. Schritt ,00 Euro./ ,00 Euro = ,00 Euro zu berücksichtigender Hinzuverdienst: ,00 Euro : 12 = 1.475,00 Euro x 40 % = 590,00 Euro von der mtl. Rente abzuziehender Betrag 1.700,00 Euro mtl. Rente./. 590,00 Euro Hinzuverdienst = 1.110,00 Euro Teilrente. 2. Schritt 1,5 EP x 2.975,00 Euro mtl. Bezugsgröße = 4.462,50 Euro Hinzuverdienstdeckel 1.110,00 Euro Teilrente (aus Schritt 1) ,00 Euro (1/12 jährl. Hinzuverdienst) = 3.110,00 Euro Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht überschritten, keine weitere Kürzung. Der Anspruch auf Teilrente beträgt: 1.110,00 Euro mtl. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 7 von 21
8 Beispiel 4: Altersrente Höhe mtl. kalenderjährlicher Hinzuverdienst höchste Entgeltpunkte 1.200,00 Euro ,00 Euro 1,0 EP Lösung: 1. Schritt ,00 Euro./ ,00 Euro = ,00 Euro zu berücksichtigender Hinzuverdienst ,00 Euro : 12 = 2.975,00 Euro x 40 % = 1.190,00 Euro von der mtl. Rente abzuziehender Betrag 1.200,00 Euro mtl. Rente./ ,00 Euro = 10,00 Euro Teilrente. 2. Schritt 1,0 EP x 2.975,00 Euro mtl. Bezugsgröße = 2.975,00 Euro Hinzuverdienstdeckel 10,00 Euro Teilrente (aus Schritt 1) ,00 Euro (1/12 jährl. Hinzuverdienst) = 3.510,00 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel wird um 535,00 Euro überschritten, es erfolgt eine weitere Kürzung zu 100 % (Teilrente aus Schritt 1 = 10,00 Euro./. 525,00 Euro). Der Anspruch auf Altersrente besteht nicht Prognose Der kalenderjährliche Hinzuverdienst ist vom Träger der Rentenversicherung zunächst im Wege einer vorausschauenden Betrachtung festzustellen, der sogenannten Prognose. Grundlage für die Prognose ist die Angabe des Berechtigten über seinen voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst. Angaben des Berechtigten zu seinem voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst sind auf jeden Fall bei Rentenbeginn und/oder Hinzutritt von Hinzuverdienst erforderlich. Für abhängig Beschäftigte, die Beiträge zur ge- Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 8 von 21
9 setzlichen Rentenversicherung entrichten, ist geplant, in den Folgejahren nach der erstmaligen Berücksichtigung von Hinzuverdienst die Angaben zum Hinzuverdienst aus dem Versicherungskonto zu entnehmen. Für die erstmalige Prognose können die Versicherten im aktualisierten Vordruck R0230 (Stand: 04/17 bzw. AGRTAQ 1/2017 Stand: ) Angaben zum voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst machen. Hierbei sind auch zu erwartende Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Sonderzahlungen einzubeziehen. Unterlagen wie Lohnabrechnungen etc. brauchen nicht vorgelegt werden, eine Bestätigung des Arbeitgebers über den zu erwartenden Verdienst wird nicht verlangt. Die kalenderjährliche Prognose gilt regelmäßig bis zum des Folgejahres Überprüfungsberechnung (sog. Spitzabrechnung ) Ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr der erstmaligen Hinzuverdienstberücksichtigung folgt, wird jeweils zum 1. Juli die Prognose rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr überprüft. Der tatsächliche Hinzuverdienst des vorigen Kalenderjahres (aus der DEÜV- Meldung bei sv-pflichtigem Arbeitsentgelt) wird mit der Prognose verglichen. Soweit sich danach rückwirkend eine Veränderung im Rentenanspruch (Änderung der Höhe der Teilrente) ergibt, ist die (Teil-)Rentenhöhe rückwirkend für dieses Kalenderjahr neu zu bestimmen. Überzahlte Rentenleistungen sind zu erstatten. In zu geringer Höhe an die Versicherten erbrachte Rentenleistungen sind an die Versicherten auszuzahlen (Nachzahlung) Einbehalt einer Überzahlung bis zu einem Betrag in Höhe von 200,00 Euro mit Einverständniserklärung des Rentners Wird im Rahmen der Überprüfungsberechnung festgestellt, dass ein von der Prognose abweichender Hinzuverdienst zugrunde zu legen ist und ist die Rente deswegen überzahlt, sind die überzahlten Beträge vom Berechtigten zu er- Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 9 von 21
10 statten. Bei Überzahlungsbeträgen von bis zu 200,00 Euro können diese unmittelbar von der laufenden Rente einbehalten werden, wenn die Rentnerinnen und Rentner sich zuvor damit einverstanden erklärt haben ( 34 Abs. 3g SGB VI). Eine Überweisung des zu erstattenden Betrags durch die Berechtigten ist dann nicht mehr erforderlich. Der aktualisierte Vordruck R0230 (Stand: 04/17 bzw. AGRTAQ 1/2017 Stand: ) enthält eine entsprechende Passage zur Abgabe einer solchen Erklärung. Die Einverständniserklärung zur Einbehaltung des überzahlten Betrages kann widerrufen werden - allerdings nur für die Zukunft. Hierfür genügt ein formloses Schreiben an den zuständigen Rentenversicherungsträger Veränderung des Hinzuverdienstes von mindestens 10 Prozent Veränderungen des Hinzuverdienstes im laufenden Kalenderjahr wirken sich regelmäßig erst zum des Folgejahres im Zuge der Überprüfungsberechnung aus. Versicherte haben aber die Möglichkeit, unterjährige Hinzuverdienständerungen auf Antrag berücksichtigen zu lassen und zeitnah eine neue Prognose des Hinzuverdienstes zu veranlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens zehn Prozent niedriger oder höher ist als der bislang prognostizierte Hinzuverdienst ( 34 Abs. 3e SGB VI). Der Rentenanspruch soll damit an den veränderten Hinzuverdienst angepasst werden können, um Rückforderungen bzw. Nachzahlungen an die Versicherten gering zu halten. Der vollständige Wegfall von Hinzuverdienst innerhalb eines Kalenderjahres führt in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass eine Teilrente wieder als Vollrente geleistet werden kann; es verringert sich in diesem Kalenderjahr nur die Höhe des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 10 von 21
11 3.6 Besitzschutzprüfung altes Hinzuverdienstrecht Besteht am ein Anspruch auf eine Teilrente, weil die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, ist zum zu prüfen, ob das alte Hinzuverdienstrecht noch weiter anzuwenden ist ( 302, 313 SGB VI). Der bisherige Anspruch auf Teilrente besteht solange weiter, bis die für diese Teilrente am maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird oder sich nach der am geltenden Fassung des 34 SGB VI eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt. Ob die am maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Recht; ein zweimaliges kalenderjährliches Überschreiten bis zum Doppelten dieser Grenze bleibt wie bisher unschädlich. 3.7 Besonderheiten Hinzuverdienst im Jahr des Inkrafttretens (2017) Soweit Rentner bereits in der Zeit vom bis Hinzuverdienst erzielt haben, ist dieser zusammen mit dem in der Zeit vom bis voraussichtlich erzielten Hinzuverdienst zusammenzurechnen und ab dem der maßgebenden kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- EUR gegenüberzustellen. Wurde ausschließlich in der Zeit vom bis Hinzuverdienst erzielt, erfolgt keine Anrechnung nach neuem Recht mehr, da der Hinzuverdienst durch die Anrechnung nach bisherigem Recht bereits verbraucht ist Hinzuverdienst im Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze ist die rückwirkende Überprüfung (sog. Spitzabrechnung ) des Hinzuverdienstes und damit eine gegebenenfalls daraus folgende Korrektur bisher gezahlter Rentenbeträge nicht erst Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 11 von 21
12 zum des Folgejahres, sondern bereits nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen ( 34 Abs. 3d Satz 2 SGB VI). 3.8 Teilrente ohne Hinzuverdienst Nach 42 Absatz 2 SGB VI können Rentner ab dem auch ohne Hinzuverdienst eine Teilrente in Anspruch nehmen auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Die Höhe kann grundsätzlich frei gewählt werden. Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente muss jedoch mindestens in Höhe von 10 Prozent und darf maximal in Höhe von 99 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden. Auch mit Hinzuverdienst können Versicherte eine Teilrente in freier Höhe wählen, wenn diese Teilrente nicht höher ist als sich durch die Anrechnung des Hinzuverdienstes ergeben würde. Die Änderung in der Teilrentenhöhe kann nur für die Zukunft erklärt und vorgenommen werden. 4. Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ( 187a SGB VI) Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ist mit Abschlägen verbunden. 187a SGB VI ermöglicht es, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen solchen Abschlag ganz oder teilweise auszugleichen. Durch das Flexirentengesetz soll die Attraktivität dieser Einzahlungsmöglichkeit gesteigert werden. Bisher war eine Zahlung erst ab dem 55. Lebensjahr möglich, zum wird diese Altersgrenze auf das 50. Lebensjahr gesenkt und weitere ergänzende Regelungen geschaffen. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 12 von 21
13 Die Berechtigung zu dieser Ausgleichzahlung setzt voraus, dass der betreffende Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft nach 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erklärt hat, dass er eine solche Rente in Anspruch nehmen wolle. Die Rentenauskunft ist dann Grundlage für die Ausgleichszahlung. Sie kann grundsätzlich erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt werden, zuvor nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses. Die Ausgleichsbeträge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden. Soll die Zahlung über mehrere Jahre erfolgen, so ist im jeweiligen Kalenderjahr eine (erneute) Auskunft zu beantragen. Die Berechnung der aus den Beiträgen resultierenden Entgeltpunkte richtet sich jeweils nach dem Einzahlungsjahr. Eine Ausgleichszahlung ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem der Versicherte die Altersrente, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht hat oder ab dem eine Altersrente ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. B) Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG hier: Änderungen bei der für den Zugang zur KVdR maßgebenden Vorversicherungszeit (9/10-Deckung) Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) vom , verkündet am (BGBl. I, S. 778), ist die Vorschrift des 5 Abs. 2 SGB V um einen dritten Satz ergänzt worden. Dieser bestimmt, dass auf die nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit (Vorversicherungszeit) für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind ( 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) pauschal eine Zeit von drei Jahren angerechnet wird (eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern ist möglich). Ziel dieser Neureglung soll es nach der Gesetzesbegründung vor allem sein, den Zugang zur KVdR für Rentnerinnen und Rentner zu verbessern, die we- Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 13 von 21
14 gen der Betreuung von Kindern zeitweilig nicht gesetzlich krankenversichert waren (insbesondere in den Fällen, in denen der Ehe- oder Lebenspartner des betreuenden Elternteils privat krankenversichert war) und insoweit die bisher bestehende Benachteiligung von Kinder erziehenden Ehegatten und Lebenspartnern bei der Berücksichtigung der Vorversicherungszeiten zu beseitigen. Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V tritt am in Kraft. Sie gilt nicht nur in Neufällen, sondern auch für Bestandsfälle. Neufälle Bei Versicherten, die ab dem eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, prüft die zuständige Krankenkasse die Vorversicherungszeit des 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stets unter Berücksichtigung der Neuregelung des 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V (der Vordruck R0810 wird zukünftig um Fragen zu Kindern ergänzt). Bei Rentenanträgen, die von jetzt an bis zum gestellt werden, ist die Vorversicherungszeit von den Krankenkassen zunächst noch nach der bisherigen Rechtslage zu prüfen. Ist die Vorversicherungszeit in solchen Fällen nicht erfüllt, werden die Krankenkassen von sich aus eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage vornehmen. Sofern im Rentenantrag bis zur Änderung des Vordrucks (R0810) kein Hinweis an die Krankenkasse auf etwaige Kinder gemacht werden kann, sind entsprechende Versicherte an ihre zuständige Krankenkasse zu verweisen. Über die Anrechnung der Mitgliedszeiten nach 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V hat allein die jeweils zuständige Krankenkasse zu entscheiden. Bestandsfälle Auch Rentner, die den Rentenantrag noch vor dem stellen oder gestellt haben, und mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit bislang nicht Pflichtmitglied in der KVdR sind, können durch die Anrechnung der drei Jahre für jedes Kind frühestens ab Zugang zur KVdR erhalten. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 14 von 21
15 Grundsätzlich führen die Krankenkassen in den Bestandsfällen eine Prüfung der Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen nur auf Veranlassung des Rentners oder Rentenantragstellers durch. Wenden sich Rentner oder Rentenantragsteller mit der Bitte um Überprüfung der KVdR- Voraussetzungen an den Rentenversicherungsträger oder an eine Antrag aufnehmende Stelle, haben diese die Anfragen an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Rentner aktuell versichert ist. Entsprechende Anfragen privat krankenversicherter Rentner sind einer wählbaren gesetzlichen Krankenkasse zuzuleiten. C) Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) Europäisches Sozialrecht gilt vorerst weiter Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29.März 2017 das Ausscheiden aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Dennoch gilt das europäische Sozialrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter, bis der Austritt nach Ende der generell zweijährigen Übergangsphase wirksam wird. Welche Regelungen die Rechte der Arbeitnehmer und Rentenbezieher im Verhältnis beider Länder im Anschluss hieran bestimmen werden, hängt insbesondere von den Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Darauf weisen Spitzenorganisationen der Deutschen Sozialversicherung in Berlin hin. Die Träger der Deutschen Sozialversicherung werden rechtzeitig informieren, sobald sich die weitere Entwicklung nach dem Austritt abzeichnet. D) Neuauflage des Vordrucks Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene in Kürze Aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit, erfolgt in Kürze die Aktualisierung dieser Übersicht. Gleichzeitig tritt das Entsendeabkommen mit Indien vom außer Kraft. Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 15 von 21
16 Das Abkommen mit der Republik Moldau (umgangssprachlich Moldawien) hingegen ist zwar noch nicht in Kraft getreten, entsprechende Fälle sind jedoch bereits jetzt der DRV Nordbayern zuzuleiten. Außerdem erfolgte eine entsprechende Aktualisierung der Angaben unter "Entsendeabkommen" und "laufende Vertragsverhandlungen". Die derzeit aktuelle Übersicht über die Verbindungsstellen auf Regionalebene finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unter: Infos für Experten / Behörden & Gemeinden / Versicherungsämter und Gemeinden / Fachmitteilungen und Rundschreiben. E) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Zukünftig nicht mehr angeboten wird der Vordruck V0400 (Fragebogen für Ersatzzeiten) und der entsprechende Erläuterungsvordruck V0401. Diese Vordrucke sind entbehrlich, da die relevanten Sachverhalte mit den Vordrucken V0700 (Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet) und V0710 (Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) z. B. in Ungarn, Bulgarien, der Tschechoslowakei und deren Nachfolgestaaten) im Kontenklärungsverfahren ermittelt werden können. Der Vordruck V0700 wurde um eine Frage zu Zeiten der Flucht aus der ehemaligen DDR beziehungsweise Berlin (Ost) ergänzt. Des Weiteren wurde eine Frage zur Klärung von Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Flucht eingefügt. Die Übersicht Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag? wurde aufgrund des Wegfalls des Vordrucks V0400 aktualisiert und ist als Anlage in der aktuellen Fassung (Stand: April 2017) beigefügt (Anlage 1). Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 16 von 21
17 Die im Folgenden genannten V-Vordrucke wurden von der Auflage an geändert: V0015, V0021, V0024, V0025, V0027, V0028, V0051, V0061, V0062, V0100, V0110, V0210, V0300, V0301, V0700, V0810 und V0820. Aktualisiert zur Verfügung steht zudem der R-Vordruck R0230 (Auflage 04.17). Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Potthoff Gen.-Akte /2017 Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 17 von 21
18 Anlage 1 Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 18 von 21
19 Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 19 von 21
20 Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 20 von 21
21 Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 21 von 21
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