Schalltechnische Prognose
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- Frieder Hofmann
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1 Schalltechnische Prognose für die Gemeinde Burg Holzmarkt Burg Projektnummer: Stand:
2 Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis 3 Abbildungsverzeichnis 3 Anlagenverzeichnis 3 1. Veranlassung und Projektauftrag 4 2. Örtliche Situation + Planung Planrecht 5 3. Immissionsschutzrechtliche Grundlagen Allgemeines DIN Schallschutz im Städtebau Gesundheitliche Folgen erhöhter Lärmbelastung Passiver Schallschutz nach DIN BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung Novellierung der 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung Betriebsbeschreibung, Quellen und Emission: Paintballanlage Baubetriebshof Strecke der DB AG Zusammenfassung der Schallquellen Immissionen Ergebnisse Paintballanlage Ergebnisse Baubetriebshof Immissionen der Bahnstrecke in das Gebiet Konflikt mit Betriebswohnungen im Bebauungsplan Fazit Quellenverzeichnis 22 Seite 2
3 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte DIN Tabelle 2: Grenzwerte 16. BImSchV 8 Tabelle 3: Lärmpegelbereiche nach DIN , Tabelle 7 10 Tabelle 4: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6, TA Lärm 11 Tabelle 5: Beurteilungszeiten nach Nummer 6, TA Lärm 11 Tabelle 6: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV, 2, Absatz 2 13 Tabelle 7: Beurteilungszeiten nach 18. BImSchV 2, Absatz 5 13 Tabelle 8: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV, 2, Absatz 2 - neu 15 Tabelle 9: Verkehrsmengen Bahn 17 Tabelle 10: Ergebnisse Paintball 19 Tabelle 11: Beurteilungspegel Baubetriebshof 19 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Bebauungsplan Entwurf 5 Abbildung 2: Lageplan Gebietseinstufung 6 Abbildung 3: Lage und Bezeichnung der Quellen 18 Abbildung 4: Lärmkarte Bahnlärm Tag/Nacht 20 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Teilbeurteilungspegel Seite 3
4 1. Veranlassung und Projektauftrag In der Gemeinde Burg soll der Bebauungsplan 20 aufgestellt werden. Ziel ist es eine neue Freifläche der Paintball Dithmarschen Anlage sowie einen geplanten Baubetriebshof der Gemeinde planungsrechtlich zu sichern. Als maßgebende Immissionsorte sind ein Wohnhaus an der Straße Norderende und die Wohnhäuser im Bebauungsplan 16 zu untersuchen. Als Schallquellen sind der geplante Baubetriebshof und die Paintballanlage, die Gewerbebetriebe in Bebauungsplan 11 und ein Gewerbebetrieb westlich des Bebauungsplanes 16 zu untersuchen. Es werden die vorhandenen Gewerbebetriebe nicht einzeln sondern als zusammengefasste Flächenschallquelle berücksichtigt, um den Untersuchungsaufwand gering zu halten. Der geplante Baubetriebshof wird mit abgeschätzten Lkw-, Radlader- und Gabelstaplerbewegungen angesetzt. Die Paintballanlage muss gemessen werden, da uns keine Grundlagenwerte zur Verfügung stehen. Neben den Emissionen des Gebietes in der Nachbarschaft sind auch die Immissionen in das Gebiet zu betrachten. Die Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr müssen daher betrachtet werden, um dann Lärmpegelbereiche zum Schallschutz festlegen zu können. 2. Örtliche Situation + Planung Nachfolgend ist ein Lageplan des Bauvorhabens dargestellt. Es sind zwei GE Gebiete geplant. Das Nördliche soll eine zusätzliche Spielfläche der Paintballanlage aufnehmen. Hier sind nur Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Im Südlichen Teil sind Einzelhandelseinrichtungen > 300 m² und Betriebe mit hohem Schwerverkehrsaufkommen nicht zulässig. Betriebsleiterwohnungen sind in beiden Teilen generell nicht zulässig. Seite 4
5 Abbildung 1: Bebauungsplan Entwurf 2.1 Planrecht Im Untersuchungsgebiet wurden von der Gemeinde Burg folgende Bebauungspläne rechtsgültig aufgestellt: Der Bebauungsplan 11 mit 2. Änderung weist für die Fläche westlich der Straße Norderende, in Höhe der Paintballanlage ein Gewerbegebiet (GE) aus. In diesem Gebiet sind auch Betriebsleiterwohnungen vorhanden. Der Bebauungsplan 16 weist für die Flächen südlich des geplanten Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet aus. Der Bebauungsplan 18 grenzt westlich an den geplanten Bebauungsplan an und weist ein Gewerbegebiet aus. Für das Gebäude Norderende 100 gibt es kein Bebauungsplan. Die Schutzwürdigkeit wird als Mischgebiet eingestuft. Seite 5
6 Die Lage der Immissionsorte und die entsprechende Schutzbedürftigkeit ist folgendem Lageplan zu entnehmen. Erwin-Behn-Straße 49 Gewerbegebiet Erwin-Behn-Straße 67 Mischgebiet Norderende 100 Würdenkoppel Allgemeines Wohngebiet Zeichenerklärung Hauptgebäude Immissionsort Emissionslinie m Abbildung 2: Lageplan Gebietseinstufung 3. Immissionsschutzrechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines Grundlage für die Beurteilung im Rahmen des B-Planverfahrens bildet die DIN 18005, Teil 1 [4] in Verbindung mit dem dazugehörenden Beiblatt 1 [7]. 3.2 DIN Schallschutz im Städtebau Nach 1 Absatz 6, Ziffer 1 BauGB [2], sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Des Weiteren sind, gemäß 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB, bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Dabei ist die Flächen- Seite 6
7 nutzung nach 50 BlmSchG so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die o. g. Planungsgrundsätze können in der Abwägung zugunsten anderer Belange überwunden werden, soweit sie gerechtfertigt sind, denn nach 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Für die städtebauliche Planung sind in Beiblatt 1 zur DIN die schalltechnischen Orientierungswerte, je Gebietsausweisung getrennt für den Tages- bzw. den Nachtzeitraum, angegeben. Die Beurteilungszeiträume umfassen die 16 Stunden zwischen 6 und 22 Uhr tags sowie die 8 Stunden von 22 bis 6 Uhr nachts. In nachfolgender Tabelle 1 sind die Orientierungswerte aufgeführt Schalltechnischer Orientierungswert Gebietsnutzung in db(a) nach DIN / Beiblatt 1 tags nachts *) reine Wohngebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete (WR) allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Campingplatzgebiete (WA) Dorfgebiete, Mischgebiete (MD, MI) Kerngebiete, Gewerbegebiete (MK, GE) sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart (SO) 45 bis bis bis 65 *) Bei zw ei angegebenen Nachtw erten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe-, und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte DIN Zur Handhabung der Orientierungswerte heißt es in Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Die Orientierungswerte stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (beim Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden kann. Seite 7
8 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) grundsätzlich keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen bestehen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes ( 1 (6) und (7) BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten ( 9 BauGB). Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Bodennutzungen im Wege der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B. wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.) Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange - auch der des Immissionsschutzes - als gleich wichtig zu betrachten. Über den Abwägungsspielraum gibt es keine Regelungen. Hilfsweise kann man für Verkehrslärm als Obergrenze die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV [8] heranziehen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Verordnung insoweit nicht strittig ist. Die Grenzwerte sind in der folgenden Tabelle wiedergegeben: Immissionsgrenzwert b) Gebietsnutzung a) in db(a) tags nachts Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete (WR, WA) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (MK, MD, MI) Gewerbegebiete (GE) a) 2 Absatz 2 der 16. BImSchV: Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete b) 2 Absatz 3 der 16. BImSchV: Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Tabelle 2: Grenzwerte 16. BImSchV Für den Schallschutz von Schlafräumen gibt die DIN folgende Hinweise: Bei dem Schlafen dienende Räume (Schlaf- und Kinderzimmer) sind dort, wo der nächtliche Beurteilungspegel von 45 db(a) überschritten wird, Festsetzungen zum Schutz der Nachtruhe unter Beachtung des notwendigen hygienischen Luftwechsels zu treffen. Dies kann durch Anordnung der Baukörper, über Grundrissgestaltung der Räume, durch spezielle Fenster mit absorbierenden Laibungen und geringer Schlitzbreite sowie ggf. durch schallgedämmte Lüftungen realisiert werden. Seite 8
9 3.3 Gesundheitliche Folgen erhöhter Lärmbelastung Lärm löst abhängig von der Tageszeit (Tag/Nacht) unterschiedliche Reaktionen aus. Im Allgemeinen sind bei Mittelungspegeln innerhalb von Wohnungen, die nachts unter 25 db(a) und tags unter 35 db(a) liegen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten. Diese Bedingungen werden bei gekippten Fenstern gerade noch erreicht, wenn die Außenpegel nachts unter 40 db(a) und tags unter 50 db(a) liegen. Tagsüber ist bei Mittelungspegeln über 55 db(a) außerhalb des Hauses zunehmend mit Beeinträchtigungen des psychischen und sozialen Wohlbefindens zu rechnen. Um die Gesundheit zu schützen (Zunahme des Herzinfarktrisikos), sollte ein Mittelungspegel von 65 db(a) am Tage und 55 db(a) in der Nacht nicht überschritten werden. Auf den Außenwohnbereichen (Terrassen und Balkone) der geplanten Wohnhäuser sollten daher 55 db(a) am Tag (für eine wesentlich ungestörte Kommunikation) nicht überschritten werden. Auf jeden Fall ist ein Pegel > 65 db(a) am Tag zu vermeiden. Der gesundheitsgefährdende Bereich liegt nach Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes bei Pegeln von größer 60 db(a) in der Nacht und 70 db(a) am Tag 1. In diesen Fällen ist die Planungsfreiheit der Stadt für die Ausweisung von Wohnnutzungen stark eingeschränkt. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in diesen Bereichen ist nur dann sinnvoll, wenn es aus städtebaulichen und umweltplanerischen Gesichtspunkten erforderlich bzw. vorteilhaft und bei der Anwendung sorgfältiger Instrumente vertretbar ist. 3.4 Passiver Schallschutz nach DIN 4109 In den Bereichen, in denen die Immissionspegel die gebietsabhängigen schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN überschreiten, sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen zu treffen. Entsprechend DIN werden dafür sogenannte Lärmpegelbereiche für den passiven Schallschutz der Fassaden bestimmt. Die Lärmpegelbereiche werden anhand der maßgeblichen Außenlärmpegel, mit einem Zuschlag von 3 db(a) zum errechneten Beurteilungspegel, ermittelt. Beträgt die Differenz aus Beurteilungspegel am Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) minus Nacht weniger als 10 db(a) 2, dann ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Zuschlag von 3 db(a) und den um 10 db(a) 2 erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht. Die Zuordnung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN gegenüber den maßgeblichen Außenlärmpegeln wird nachfolgend in der Tabelle 2 beschrieben. 1 Siehe hierzu z. B.: BVerwG, Urteil vom A 5.04; BVerwG, Urt. vom A 3.98 BVerwGE 107, Bei Gewerbelärm 15 db(a). Seite 9
10 1 2 Lärmpegelbereich (LPB) DIN 4109 "maßgeblicher Außenlärmpegel" in db(a) I bis 55 II 56 bis 60 III 61 bis 65 IV 66 bis 70 V 71 bis 75 VI 76 bis 80 VII > 80 Tabelle 3: Lärmpegelbereiche nach DIN , Tabelle 7 Anmerkung: Die Anforderungen an die Fassaden bis einschließlich Lärmpegelbereich III werden heute bereits, mit den Anforderungen, die aus Wärmeschutzgründen (Isolierglasfenster), bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenster, notwendig sind, erfüllt. Die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels kann im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen, da dann erst die Stellung des Baukörpers festliegt, und Abschirmungen sowie Reflexionen berücksichtigt werden können. Die Lärmpegelbereiche können aber auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Über eine Festsetzung ist dann festzulegen, wo Schallschutz durch bauliche Vorkehrungen zu treffen ist. Die DIN 4109 (Ausgabe 1989) ist in Schleswig-Holstein in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden. Demnach bedarf es eines Nachweises im Bauantrag, wenn der B-Plan dies festsetzt oder der maßgebliche Außenlärmpegel 3 61 db(a) übersteigt (bei Wohnnutzung). Mit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche wird im Falle eines Bauantrages also sichergestellt, dass ein Schallschutznachweis erbracht wird. Der Schallschutznachweis stellt sicher, dass der hinreichende bauliche Schallschutz ausgeführt wird. Die Zielsetzung nach 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, ist damit erfüllt. 3.5 Gewerbelärm Für Gewerbelärm (Anlagen nach dem BImSchG [1]) gilt als Beurteilungsgrundlage die TA Lärm in der Fassung vom 26. August Diese setzt folgende Immissionsrichtwerte fest: 3 Gem. DIN 4109 Seite 10
11 bauliche Nutzung Bebauungsplan 20, Burg Immissionsrichtwerte üblicher Betrieb seltene Ereignisse a) Beurteilungspegel Geräuschspitzen Beurteilungspegel Geräuschspitzen tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts db(a) Gewerbegebiete (GE) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (MK) (MI) (WA) reine Wohngebiete (WR) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten a) Im Sinne von Nummer 7.2 TA Lärm an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden,. Tabelle 4: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6, TA Lärm Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenpegel, die in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes einzuhalten sind. Dabei gelten die in folgender Tabelle aufgeführten Beurteilungszeiten. Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten) wird für Immissionssorte in allgemeinen und reinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Kurgebieten und bei Krankenhäusern sowie Pflegeanstalten durch einen Zuschlag von 6 db zum Mittelungspegel berücksichtigt, soweit dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist Beurteilungszeitraum werktags sonn- und feiertags Tag Nacht a) Tag Nacht a) gesamt Ruhezeit gesamt Ruhezeit 6 bis 7 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 9 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 22 Uhr (lauteste 6 bis 22 Uhr 13 bis 15 Uhr (lauteste 20 bis 22 Uhr Stunde) 20 bis 22 Uhr Stunde) a) Nummer 6.4 TA-Lärm führt dazu aus: Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor Tabelle 5: Beurteilungszeiten nach Nummer 6, TA Lärm Seite 11
12 Für die besondere Lästigkeit impulshaltiger und/ oder einzelton- bzw. informationshaltiger Geräusche sieht Nummer A 2.5 des Anhangs zur TA Lärm Zuschläge von jeweils 3 oder 6 db (je nach Auffälligkeit) vor. Anmerkung: Sofern erforderlich werden in dieser Untersuchung die obengenannten Zuschläge bereits bei den Emissionsansätzen der einzelnen Schallquellen berücksichtigt BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung Die 18. BImSchV enthält normative Festlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Sportlärm. Das Bundesverwaltungsgericht billigt den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV, im Sinne der einheitlichen Beurteilung von Sportlärm, den Charakter von Grenzwerten zu, die nicht überschritten werden dürfen (Beschluss vom 8. November 1994, Az.: 7 B 73.94). Nach dieser Verordnung ist grundsätzlich eine Gesamtlärmbetrachtung der vorhandenen Sportanlagen vorzunehmen. Tabelle 1 fasst die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zusammen. Die Richtwerte beschreiben gemäß Anhang 1.2 der 18. BImSchV Außenwerte, die... a) bei bebauten Flächen in 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung, b) bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen, einzuhalten sind. Seite 12
13 Nutzungsart Lastfall Beurteilungspegel Bebauungsplan 20, Burg db(a) außerhalb innerhalb außerhalb innerhalb üblich Gewerbegebiete (GE) selten a) Kerngebiete, Dorfgebiete und (MD) üblich Mischgebiete (MI) selten a) allgemeine Wohngebiete und üblich (WA) Kleinsiedlungsgebiete selten a) üblich reine Wohngebiete (WR) selten a) Kurgebiete, Krankenhäuser und üblich Pflegeanstalten selten a) a) Nach Nummer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungs- zeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen. Tabelle 6: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV, 2, Absatz 2 tags der Ruhezeiten Immissionsrichtwerte nachts kurzzeitige Geräuschspitzen tags der Ruhezeiten nachts Die IRW beziehen sich auf die in nachfolgend aufgeführten Beurteilungszeiten Beurteilungszeitraum Tag werktags sonn- und feiertags a) Nacht außerhalb innerhalb außerhalb innerhalb Nacht der Ruhezeit der Ruhezeit der Ruhezeit der Ruhezeit 6 bis 8 Uhr 22 bis 6 Uhr 7 bis 9 Uhr 0 bis 7 Uhr, 9 bis 13 Uhr, 8 bis 20 Uhr (lauteste 13 bis 15 Uhr 22 bis 24 Uhr 15 bis 20 Uhr 20 bis 22 Uhr Stunde) 20 bis 22 Uhr (lauteste Std.) a) Wenn an Sonn- und Feiertagen die gesamte Nutzungszeit der Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4h beträgt und mehr als 30 min in die mittägliche Ruhezeit fallen, gilt nach Nummer des Anhangs zur 18. BImSchV als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfasst. Tabelle 7: Beurteilungszeiten nach 18. BImSchV 2, Absatz 5 Tag Der Beurteilungszeitraum einer Sportanlage verkürzt sich, wenn die Sportanlage auch dem Schulsport bzw. Hochschulsport dient. In 5 Abs. 3 der 18. BImSchV heißt es dazu:... Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer des Anhangs der 18. BImSchV außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert.... Seite 13
14 Die Beurteilungspegel werden nach dem Anhang zur 18. BImSchV Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte bestimmt: Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit T i der Beurteilungszeit nach Nr Impulse und / oder auffällige Pegeländerungen, wie z.b. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag K I,i zum Mitteilungspegel L Am,i zu berücksichtigen. Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K I,i anzuwenden. Sofern Impulse und / oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit T i mehr als einmal pro Minute auftreten, ist der Wirkpegel L AFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits den Zuschlag K I,i für Impulshaltigkeit und / oder auffälligen Pegeländerungen (L Am,i + K I,i = L AFTm,i ). Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und / oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit T i mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war errichtet waren, ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 db(a) zu berücksichtigen. Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten T i ein Informationszuschlag K Inf,i von 3 db oder 6 db zum Mittelungspegel L Am,i zu addieren. K Inf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein Zuschlag von 6 db ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag K Ton,i von 3 db oder 6 db zum Mittelungspegel L Am,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 db gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 db begrenzt bleibt: K K K 6dB( ) T, i Inf, i Ton, i A Der durch Prognose ermittelte Beurteilungspegel ist direkt mit den Immissionsrichtwerten zu vergleichen. (vgl. 18. BImSchV, Anhang, Ziffer 1.6). Nach Nummer 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sind den Sportanlagen folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen: a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, b) Geräusche durch die Sporttreibenden, Seite 14
15 c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer, d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. 3.7 Novellierung der 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung Die Bundesregierung bereitet zurzeit eine Novellierung der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vor. Die Immissionsrichtwerte sollen während der Ruhezeiten am Abend zwischen 20 und 22 Uhr und zusätzlich an Sonn- und Feiertagen mittags zwischen 13 und 15 Uhr um 5 db(a) angehoben werden. Die Immissionsrichtwerte während dieser Ruhezeiten werden hierdurch den auch sonst tagsüber geltenden Werten angeglichen. Die Novellierung der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) ist bereits im Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Die voraussichtliche Rechtskraft soll im Herbst 2017 erfolgen. Die Novellierung der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthält vermutlich dann folgende Immissionsrichtwerte. Gewerbegebiete urbane Gebiete Nutzungsart Immissionsrichtwerte (GE) Lastfall Beurteilungspegel kurzzeitige Geräuschspitzen außerhalb innerhalb außerhalb innerhalb üblich 65 60/65 b) /95 b) 70 selten a) /95 b) 70 üblich 63 58/63 b) /93 b) 65 selten a) /93 b) 65 Kerngebiete, Dorfgebiete und (MD) üblich 60 55/60 b) /90 b) 65 Mischgebiete (MI) selten a) /90 b) 65 allgemeine Wohngebiete und üblich 55 50/55 b) /85 b) 60 (WA) Kleinsiedlungsgebiete selten a) 65 60/65 b) /85 b) 60 üblich 50 45/50 b) /80 b) 55 reine Wohngebiete (WR) selten a) 60 55/60 b) /80 b) 55 Kurgebiete, Krankenhäuser und üblich Pflegeanstalten selten a) tags der Ruhezeiten nachts db(a) tags der Ruhezeiten nachts a) Nach Nummer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen. b) Der niedrigere Wert gilt für die morgendliche, der höhere Wert für die abendliche/mittägliche Ruhezeit. Tabelle 8: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV, 2, Absatz 2 - neu Seite 15
16 4. Betriebsbeschreibung, Quellen und Emission: 4.1 Paintballanlage Die Paintballanlage verfügt im Außenbereich über einen Parkplatz für die Spieler, einem Liegaspielfeld (SupAir-Bundesliga-Feld) und zwei Fun-Felder. Im Inneren sind der Empfang, Technikräume, Umkleideräume, ein Ligaspielfeld und ein Fun-Spielfeld untergebracht. Viermal im Jahr finden Liegaspiele von 10:00 bis 16:00 Uhr auf dem Liga-Feld statt. Die anderen Felder werden an diesen Tagen nicht bespielt. Die Ligaspiele gelten als seltenes Ereignis im Sinne der 18. BImSchV. Daher gelten um 10 db(a) höhere Immissionsrichtwerte. Liegaspiele sind vom Emissionsverhalten ähnlich den Fun-Spielen, jedoch um nur 5 db(a) lauter. Aus diesem Grund können Liegaspiele vernachlässigt werden. Die Spielzeiten von Fun-Spielern sind von Montag bis Freitag von 16:00 bis 21:30 Uhr und Samstags und Sonntags von 10:00 bis 21:30 Uhr. Spielablauf: Nach Turnierstandard (und so ähnlich ist auch der Ablauf bei Fun-Spielen) begegnen sich 2 Teams mit je 3, 5 oder 7 Mann. Gespielt wird bei Ligaspielen auf einem Feld von ca. 38 x 46 Metern und 6 bis 10 Schiedsrichtern (1 Schiri pro Spieler). Das Spielfeld besteht aus ca. 35 SupAir-Deckungen, die aus aufgeblasenen Gummi- Formen (ähnlich wie Hüpfburgen) bestehen. Diese Deckungen sind symmetrisch auf dem Feld angeordnet. Bei Fun-Spielfeldern bestehen die Deckungen auf Autos, Bretterbuden, etc. Wenn beide Teams startbereit sind, begeben sie sich zu ihrer Base. Wenn alles abgesprochen wurde oder der Headmarshall das Signal "Teams get ready for the 10 seconds warning!" gibt, stellen sich die Spieler in ihrer Position an der Base auf. Sobald alle bereit sind gibt der Headmarshall (Ober- Schiedsrichter) das Signal "10 Seconds warning!!!". Ab dann laufen 10 Sekunden runter... Sobald die 10 Sekunden abgelaufen sind, ertönt ein Signal und das Spiel beginnt. Die ersten Spielsekunden sind sehr entscheidend, sie zeigen, welches Team seine Spieler vom Breakout aus in die Deckungen bekommt. Je mehr Spieler vom Team in die Deckungen kommen, desto größer sind die strategischen Möglichkeiten. Die Spieler ordnen sich so an, dass sie entweder im Schatten bestimmter Deckungen stehen und gezielt ihre Lines (Strahl von Paintballs) schießen können oder möglichst geschützt in ihre Deckung nach vorne oder außen laufen. Die markierten (getroffenen) Spieler müssen das Spielfeld verlassen. Das Spiel läuft im Regelfall bis der Marshall es mit "Game Over" beendet. Dies geschieht sobald ein Team in der gegn. Endzone buzzert, bzw. angeschlagen hat, die letzten beiden Spieler sich gleichzeitig markiert haben, die Spielzeit (abhängig von Spielerzahl; 3, 5, 7 min.) abgelaufen ist oder das Spiel unterbrochen werden musste. Für ein gewonnenes Spiel erhält ein Team 3 Punkte, für ein Unentschieden nur einen und für ein verlorenes Spiel gar keine Punkte. Wenn vor Ablauf der Spielzeit in der Endzone gebuzzert wurde, erfolgt nach 2 min. Pause ein erneuter Durchgang. Seite 16
17 Für unsere Betrachtungen stellt die mittägliche Ruhezeit (13:00 bis 15:00 Uhr) am Sonntag den Empfindlichsten Zeitraum dar. Wir setzen an, dass auf allen Spielfeldern in der Ruhezeit gespielt wird. Der Schallleistungspegel mehrerer Spiele mit Pausen wurde anhand von eigenen Messungen vor Ort bestimmt. Es werden folgende Schallleistungspegel angesetzt: Ligaspielfeld: L wa = 106 db(a); Impulszuschlag 7 db Funspielfeld: L wa = 101 db(a); Impulszuschlag 7 db Diese Pegel werden durchgehend in der Ruhezeit angesetzt. Wenn im Ergebnis die Immissionsrichtwerte in der Ruhezeit eingehalten werden, werden sie auch in den anderen Zeiten des Tages eingehalten. 4.2 Baubetriebshof Der Baubetriebshof ist für die Unterhaltung und Pflege der städtischen Flächen, insbesondere der Außenanlagen, zuständig. Die Betriebsvorgänge auf dem Betriebshof sind vielfältig und je nach Jahreszeit verschieden. Es wird daher ein pauschaler Ansatz für die Emissionen verwendet. Gemäß DIN Abschnitt kann für ein Gewerbegebiet tags und nachts ein Pegel von 60 db(a)/m² und für Industriegebiete ein Pegel von 65 db(a)/m² angesetzt werden. Wir verwenden zur Sicherheit den höheren Pegel von 65 db(a)/m² im gesamten Tageszeitraum. Im Nachtzeitraum setzen wir ein Pegel von 60 db(a)/m² an, um Tätigkeiten im Rahmen des Winterdienstes zu berücksichtigen. 4.3 Strecke der DB AG Die nachfolgend dargestellten Daten sind von der DB AG übergeben worden. Die Emissionspegel der Schienenstrecken wurden nach der 16. BImSchV (Anlage 2) berechnet. Die Brücke im Bereich Lerchenfeld wurde mit einem Zuschlag von 3 db berücksichtigt. Tabelle 9: Verkehrsmengen Bahn Seite 17
18 4.4 Zusammenfassung der Schallquellen In der folgenden Abbildung, sind die in der Untersuchung berücksichtigten Emissionsquellen dargestellt. Funfeld geplant Profifeld Gewerbegebiet Amateurfeld Amateurfeld Baubetriebshof Mischgebiet Allgemeines Wohngebiet Abbildung 3: Lage und Bezeichnung der Quellen Zeichenerklärung Hauptgebäude Immissionsort Emissionslinie Linie m Fläche Flächenquelle 5. Immissionen Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte mit Hilfe des EDV-Programms Sound- Plan auf Grundlage des in der TA Lärm beschriebenen Verfahrens. Dem Rechenmodell wurden folgende Quellen-Höhen zugrunde gelegt: Immissionsorte: 2,4 m über Gelände für das EG 2,8 m für jedes weitere Geschoss Betriebshof: 1,0 m über Gelände Spielfeld: 1,5 m über Gelände Seite 18
19 5.1 Ergebnisse Paintballanlage Mit den zuvor beschriebenen Ansätzen ergeben sich keine Überschreitungen an den Immissionsorten während der mittäglichen Ruhezeit und damit auch keine Überschreitungen zu anderen Zeiten. Die Immissionsrichtwerte werden sicher eingehalten. Tabelle 10: Ergebnisse Paintball 5.2 Ergebnisse Baubetriebshof Die Emissionen des Baubetriebshofs wurden als pauschale Flächenquelle angesetzt. Die Immissionen unterschreiten den Immissionsrichtwert um am Tag um 16 db(a). In der Nacht werden die Immissionsrichtwerte um 7 db(a) unterschritten. Da die Immissionsrichtwerte weit unterschritten werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Baubetriebshofs zu keinen schalltechnischen Konflikten führen wird. Tabelle 11: Beurteilungspegel Baubetriebshof Seite 19
20 5.3 Immissionen der Bahnstrecke in das Gebiet Pegelbereich LrT in db(a) Pegelbereich LrN in db(a) 60,0 60,0 55,0 55,0 55,0 < >= 80 55,0 55,0 50,0 50,0 < >= 80 50,0 Zeichenerklärung Hauptgebäude Zeichenerklärung Hauptgebäude Emissionslinie Emissionslinie Geltungsbereich Geltungsbereich m m Abbildung 4: Lärmkarte Bahnlärm Tag/Nacht Der schalltechnische Orientierungswert der DIN liegt bei tags 65 db(a) und nachts 55 db(a). Die Beurteilungspegel liegen, in den Bereichen in denen Bürogebäude errichtet werden dürfen, unter den Orientierungswerten. Maßnahmen zum Schallschutz sind daher nicht notwendig. 5.4 Konflikt mit Betriebswohnungen im Bebauungsplan 18 Im Benachbarten Bebauungsplan 18 sind Betriebswohnungen im Rahmen des 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Derzeit befindet sich jedoch keine Wohnnutzung im Geltungsbereich. Sollten in Zukunft Betriebswohnungen im Bebauungsplan 18 errichtet werden, so müssen diese - bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets - Gebietsverträglich seien. Das heißt, es darf dann nicht zu einer erhöhten Rücksichtnahmepflicht der benachbarten Betriebe kommen, die dann mit Betriebsbeschränkungen von nicht unerheblichem Gewicht rechnen müssten. Bewohner von Wohnungen in Gewerbegebieten müssen Störungen hinnehmen, die in Gewerbegebieten üblich sind und wenn notwendig, selbst Maßnahmen für ein zumutbares Wohnen treffen. Dagegen müssen Gewerbebetriebe, die sich im Rahmen des zu- Seite 20
21 lässigen Störgerades befinden, keine Einschränkungen befürchten, wenn störempfindliche Nutzungen heranrücken. 5.5 Fazit Aufgrund der Abstände und der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft, sind keine schalltechnischen Konflikte zu erwarten. Maßnahmen zum Schallschutz sind daher nicht notwendig. Oststeinbek, Dipl.-Ing. (FH) Guido Wahlers Telefon: 040 / g.wahlers@moingenieure.de Internet: Seite 21
22 6. Quellenverzeichnis [1] Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist; [2] Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist; [3] Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548); [4] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm), 26. August 1998 (GMBl 1998, Nr. 26, S. 503); [5] Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist; [6] DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, Teil 1, Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002; [7] Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987; [8] Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269); [9] RLS-90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990; [10] Anlage 2 zur Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03), (Fundstelle: BGBl. I 2014 S ); Seite 22
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