PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrechtliches Seminar

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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrechtliches Seminar

2 Informationen und Unterlagen werden über die Homepage der Entlastungsprofessur für Zivilrecht zur Verfügung gestellt: Termine , 10-12h, RuW 3.101: Vorbesprechung und Themenausgabe : Abgabe der Seminararbeit , 10-18h, RuW 2.101: Seminar , 10-18h, RuW 2.101: Seminar 2

3 Themen (1) Ist die Erbengemeinschaft rechts-, partei - und grundbuchfähig? Die ergänzende Testamentsauslegung im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und Formstrenge Die Stellung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dem Tod des anderen Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Lösungsversuche Das sogenannte Behindertentestament legitime Nutzung von Gestaltungsspielräumen oder Fürsorge zu Lasten der Allgemeinheit? (vgl. z.b. BGH NJW 2011, 258, 261) Das Europäische Nachlasszeugnis Voraussetzungen, Inhalt und Funktion, auch im Vergleich mit dem Fremdrechtserbschein nach 2369 BGB Die juristische und die rechtspolitische Diskussion um die Erbschaftsteuer insbesondere zur Ungleichbehandlung von Grund- und Kapitalvermögen 3

4 Themen (2) Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft de lege lata Die rechtspolitische Diskussion um die Möglichkeit, das gesetzliche Ehegattenerbrecht de lege ferenda vom Güterstand zu lösen Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ( 1519) Entstehungsgeschichte, juristische Behandlung, Vorzüge und Nachteile gegenüber der Zugewinngemeinschaft Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung Zeitpunkt des Erbfalls oder Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung? 2065 Abs. 2 BGB Bestimmung und bloße Bezeichnung der Person des Bedachten durch einen Dritten Rechtsfolgen von Wiederverheiratungsklauseln in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten Die Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis Verfügungen über Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft 4

5 Anmeldung Alle Leistungen, die im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums erbracht werden sollen, müssen zuvor im Prüfungsamt angemeldet werden. Bei Hausund Seminararbeiten muss die Anmeldung bis zum Ende der ersten Woche nach Ausgabe des Aufgabentextes bzw. Themas erfolgt sein. ( 54 Abs. 1 der Studien- und PrüfO.) Die Anmeldung erfolgt über ein Formular im Prüfungsamt, RuW 1.143, Mo. Do Uhr oder über das Internet: Formular_Anmeldung_Pruefungsleistung.pdf 5

6 Erbrechtliches Seminar Bewertung Die schriftliche Ausarbeitung macht den wesentlichen Teil der Seminarnote aus, der mündliche Vortrag geht aber untergeordnet auch in die Gesamtbewertung ein, ebenso die Beteiligung an den Diskussionen. Auch die Einhaltung der Formalien ist bewertungsrelevant. Dasselbe gilt für Rechtschreibung und Zeichensetzung. Seitenzahl: Maximal 25 Seiten, Schriftart: Times New Roman, Schriftgröße: 12 Punkt (Fußnoten 10 Punkt), 1,5facher Zeilenabstand (Fußnoten: einfach), 1/3 Seite Rand links. Hinsichtlich der Formalien im Übrigen wird auf den Leitfaden des Fachbereichs zur Erstellung studentischer Hausarbeiten verwiesen ( frankfurt.de/ /erstellung-von-hausarbeiten---leitfaden-fuer-studierende- FB01.pdf). Hinsichtlich des Vortrags wird weniger der Inhalt bewertet, der ja bereits in die Bewertung der schriftlichen Arbeit eingegangen ist, sondern vor allem Vortragsstil, rhetorische Gestaltung, Verständlichkeit etc. Zur Vorbereitung empfehlen sich Werke wie Ascheron, Die Kunst des wissenschaftlichen Präsentierens und Publizierens, 2007 oder Franck, Rhetorik für Wissenschaftler,

7 Häufige Fehler (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Blindzitate fallen zwar nicht immer auf, aber oft genug! Nicht immer steht in einer Quelle das, wofür die Quelle zitiert wird. Fehlende Übereinstimmung zwischen im Literaturverzeichnis aufgeführter und tatsächlich zitierter Literatur. Nennung bloßer Sekundärquellen, die eine Auffassung selbst gar nicht vertreten, sondern nur referieren. (Bsp.: Die Aussage, dass die Unterschrift des Erblassers über dem Testament unter Umständen auch ausreichen kann, wird durch Lange, Erbrecht, 2011, S. 82 belegt. Daran ist zwar richtig, dass diese Auffassung dort genannt wird. Allerdings schreibt Lange, dem sei nicht zu folgen, er kann dementsprechend nicht für diese Auffassung ins Feld geführt werden, erst recht natürlich nicht für beide Auffassungen.) Fehlende Belege für belegungsbedürftige Aussagen. Zitierung älterer Auflagen (es sei denn, es kommt gerade auf etwas an, was nur in der Altauflage stand; dann sollte das aber auch möglichst klargestellt werden, z.b. mit einer Formulierung wie so auch bis zur 24. Aufl ). Unzureichende Literaturauswertung. 7

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