Unsicheres Internet staatlich verordnet? Spagat zwischen Vertrauen und Sicherheit das Wissen staatlicher Stellen
|
|
- Christoph Seidel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Daniel Neuhöfer, LL.M., Köln, 19. März 2014 Unsicheres Internet staatlich verordnet? Spagat zwischen Vertrauen und Sicherheit das Wissen staatlicher Stellen
2 Übersicht I. Datenschutz warum und weshalb? II. Datenzugriff durch inländische Behörden III. Datenzugriff durch ausländische Behörden IV. Zwischenstaatliche Datenübermittlung 2
3 I. Datenschutz warum und weshalb? These: Freiheit und Sicherheit bedingen einander Ohne Sicherheit keine Freiheit Ohne Freiheit keine Sicherheit Schlussfolgerungen Es ist stets eine Abwägung zu treffen: Wie stark darf der Staat im Interesse der Sicherheit in die Freiheiten des Einzelnen eingreifen? Maßnahmen müssen tatsächlich geeignet und verhältnismäßig sein, um Sicherheit zu gewährleisten. Der Kerngehalt der Freiheit darf niemals angetastet werden. Effiziente staatliche Maßnahmen sind zum Schutz der freiheitlichen Gesellschaft notwendig. 3
4 I. Datenschutz warum und weshalb? Datenschutz: Informationelle Selbstbestimmung als Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) Grundsatzentscheidung des BVerfG ( Volkszählungsurteil, 1983, BVerfGE 65, 1 ff.) mit folgender Kernaussage: Individuelle Selbstbestimmung setzt [ ] - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. 4
5 I. Datenschutz warum und weshalb? Erläuterung des Bundesverfassungsgerichts: Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. 5
6 II. Datenzugriff durch inländische Behörden Präventive Polizei- und Geheimdiensttätigkeit Landes- und bundespolizeiliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr Geheimdiensttätigkeit Landesverfassungsschutzbehörden Bundesverfassungsschutz Bundesnachrichtendienst Militärischer Abschirmdienst Zollfahndungsdienst 6
7 II. Datenzugriff durch inländische Behörden Strafverfolgungstätigkeit Strafverfolgungsbehörden (insbes. Staatsanwaltschaft und Polizei) nach Maßgabe der Strafprozessordnung (StPO) Vielfach Doppelfunktion: Polizeibehörden, Zollfahndungsdienst sind auch zur Aufklärung von Straftaten zuständig Gefahr: Vermischung von Eingriffsbefugnissen Sonstige behördliche Ermittlungstätigkeit Insbesondere Aufsichtsbehörden, z. B.: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Datenschutzaufsichtsbehörden 7
8 III. Datenzugriff durch ausländische Behörden Grundsatz: Vorrang des Völkerrechts Kurzformel: Das Völkerrecht regelt das rechtliche Verhältnis von Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) zueinander. Grundsatz: Souveränität innerhalb des eigenen Staatsgebietes Die Rechtsordnung eines jeden Staates ist in territorialer Hinsicht zu respektieren. Eingriffe ausländischer Staaten sind unzulässig. Tatsächlich: Überschreiten territorialer Grenzen durch staatliche (Geheimdienst-)Tätigkeit Prominentester Fall dank Edward Snowden: USA durch PRISM-Programm der NSA Aber auch viele andere Staaten verfügen über ein eigenes Überwachungsregime 8
9 III. Datenzugriff durch ausländische Behörden Beispiel: Zugriffsmöglichkeiten nach US-Recht Beispiele gesetzlicher Überwachungsgrundlagen Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) NSA/PRISM-Gesetz Sec. 702: Targetting von Zielpersonen zu Ermittlungszwecken = Analyse der gesamten Kommunikation mit einer Zielperson bzw. der Kommunikation von Dritten über diese Zielperson Maßnahmen nicht absichtlich gegen US-Bürger bzw. sich in den USA aufhaltende Personen richten. Sec. 215: Herausgabe von any tangible things (auch Serverdaten) im Rahmen von Terrorismus-/Spionageermittlungen aufgrund Gerichtsbeschluss. Der Anordnungsempfänger kann durch gag order zu Verschwiegenheit verpflichtet werden. Electronic Communications Privacy Act (ECPA) Durch gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss nach US- Strafprozessordnung kann gespeicherte Kommunikation überwacht werden. Ist die Kommunikation älter als 180 Tage, genügt u. U. nur eine behördliche Anordnung. National Security Letters (NSL) Ohne Gerichtsbeschluss können Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit Bestandsdaten von Kunden bestimmter Unternehmen wie Banken, Finanzdienstleistern oder Wirtschaftsauskunfteien abfragen. Das FBI kann sogar gegenüber Internet Service Providers derartige Anordnungen erlassen. 9
10 III. Datenzugriff durch ausländische Behörden Beispiel: Zugriffsmöglichkeiten nach US-Recht Territorialer Anwendungsbereich (sehr weit!) Unternehmenssitz in den USA, Mutter- oder Schwesterunternehmen in den USA, Niederlassungen oder Büros in den USA oder kontinuierliches und systematisches Betreiben von Geschäften in den USA. Schutzmöglichkeit für deutsche Unternehmen? Nutzung von Cloud -Diensten ohne jeden Mindestkontakt in die USA. Dann nur Datenübermittlung aufgrund Rechtshilfeersuchen nach deutschem Recht. Völliger Ausschluss eines Datenübermittlungsrisikos an die USA ist nicht möglich. 10
11 IV. Zwischenstaatliche Datenübermittlung Im Strafverfahren: Rechtshilfeersuchen als Normalfall D. h., ein anderer Staat setzt die vom ersuchenden Staat beantragte Maßnahme wie z. B. den Zugriff auf einen Datenserver um. Geheimdienste Die Übermittlung von Daten von deutschen Geheimdiensten an ausländische Behörden ist grundsätzlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 110, 313 ff.). Gesetzliche Grundlagen bietet für Geheimdienste insbes. das Art.10- Gesetz, BND-Gesetz, BVerfSchG (hiernach grds. ausreichend: Erforderlichkeit zur Erfüllung von Aufgaben des Empfängers oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers). Inwieweit ausländische Behörden an deutsche Stellen Informationen weitergeben, bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht. Aber tatsächlich gibt es offenbar Geheimabkommen zur Regelung von Geheimdiensttätigkeit (vgl. nur Memorandum of Agreement zur gemeinsamen Fernmeldeaufklärung von NSA und BND in Bad Aibling (Bayern)). Frage: Wären Informationen eines ausländischen Geheimdienstes im Strafverfahren verwertbar? Wenn der ausländische Staat zustimmt und die Beweismittel nach dortigem Recht legal gewonnen wurden, dürfte dem nichts im Wege stehen (Beispiel: BGHSt 34, 334). Ein anderes Ergebnis ist aber denkbar, wenn das ausländische Recht deutsche Grundrechte elementar außer Acht lässt. 11
12 Meine Frage an Sie: Sind Sie mit Frau Merkel einer Meinung? Seit jeher stehen Freiheit und Sicherheit in einem gewissen Konflikt zueinander. Sie müssen durch Recht und Gesetz immer wieder in der Balance gehalten werden. Regierungserklärung der Bundeskanzlerin vom im Deutschen Bundestag. Quelle: Wikipedia 12
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Ansprechpartner Dr. Daniel Neuhöfer, LL.M. Willy-Brandt-Allee 11, Bonn Tel Fax Berlin Bonn Brüssel Leipzig London München Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbb, Sitz Bonn, Essen PR 1947
14 Berlin Leipziger Platz 3, Berlin Tel , Fax , Bonn Willy-Brandt-Allee 11, Bonn Tel , Fax , Brüssel 172, Av. de Cortenbergh, 1000 Brüssel Tel , Fax , bruessel@redeker.de Leipzig Mozartstraße 10, Leipzig Tel , Fax , leipzig@redeker.de London 265 Strand, London WC2R 1BH Tel , Fax , london@redeker.de München Maffeistraße 4, München Tel , Fax , muenchen@redeker.de Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbb, Sitz Bonn, Essen PR 1947
Datenschutz und Rundfunkfreiheit
RA Gernot Lehr Referat auf der 2. Fachtagung der LfM zum Datenschutz im privaten Rundfunk Düsseldorf, 3. Dezember 2012 Ausgangslage: Kollision zwischen zwei Grundrechten Recht auf informationelle Selbstbestimmung
MehrDatenvielfalt. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf JMU Würzburg
Datenvielfalt Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf JMU Würzburg Vier Perspektiven 1. Datenschutz 3. Datenzuordnung 2. Datensicherheit 4. Datenselektion 15.02.2017 2 Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzgesetze
MehrJuristische Stolpersteine für Genealogen. oder. Datenschutz auf dem Friedhof?
Juristische Stolpersteine für Genealogen oder Datenschutz auf dem Friedhof? Andreas Job, Verein für Computergenealogie Dies ist der Grund für das Grabsteinprojekt: (Foto: GenWiki; Lizenz cc-by-sa; 24.02.2016)
MehrThüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)
Dr. Lutz Hasse Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 14. April 2014 4. Konferenz für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte 1 Gliederung 1 Überblick
MehrÜberblick zu den gesetzlichen Grundlagen. Datenschutz. / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen Datenschutz Schutz der Daten = Schutz der Menschen Datenschutz / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG Gesundheit/Soziales Landesdatenschutzgesetze
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrDatenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzen
Datenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzen Prof. Dr. Hannes Federrath Sicherheit in verteilten Systemen (SVS) http://svs.informatik.uni-hamburg.de/ Girlsday, 28. April 2016 3 Datensicherheit Voydock,
MehrNach der Safe-Harbor Entscheidung des EuGH. Datenschutz- und Rechtsschutzvorgaben im Polizei- und Sicherheitsbereich in den USA und der EU
Nach der Safe-Harbor Entscheidung des EuGH Datenschutz- und Rechtsschutzvorgaben im Polizei- und Sicherheitsbereich in den USA und der EU Seite 2 Gliederung 1. Überblick über die amerikanischen Datenschutzbestimmungen
MehrHannover, den 21.04.2016. Planungsdialog Südschnellweg. Rechtliche Grundlagen der Planung
Hannover, den 21.04.2016 Planungsdialog Südschnellweg Rechtliche Grundlagen der Planung Rechtliche Grundlagen Südschnellweg = Parallelführung von B3, B6 und B65 Bundesstraße i.s.v. 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrDie rechtlichen Vorgaben für die Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland
Berichte aus der Rechtswissenschaft Jens Peter Singer Die rechtlichen Vorgaben für die Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland D 38 (Diss.
MehrFallstricke der Gewerberaummiete
Rechtsanwalt Moritz Klein Fallstricke der Gewerberaummiete München, 12.11.2016 Inhaltsübersicht Zielsetzung Einführung in das Gewerbemietrecht Wesentliche Eckpunkte eines gewerblichen Mietvertrages Typische
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrDatenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzen
Girlsday, 27. April 2017 Datenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzen Prof. Dr. Hannes Federrath Sicherheit in verteilten Systemen (SVS) h?p://svs.informack.uni-hamburg.de/ 3 Schutzziele Voydock,
Mehrxxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.
xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.
MehrEinführung Datenschutz in der Pflege
Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes
MehrÜbertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
Mehr(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM))
Vorratsdatenspeicherung gekippt? Zu MetaDay # 28 (4.12.2009) (Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010
MehrWas wissen NSA und Co? Rechtliche Aspekte von Spionage A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Was wissen NSA und Co? Rechtliche Aspekte von Spionage A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einleitung II. Geheimdienste und das Recht III. Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzes
MehrGrundzüge des Datenschutzes
Grundzüge des Datenschutzes Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 1 Der TLfDI Datenschutzrechtliche Kontrolle aller öffentlichen Stellen in Thüringen Datenschutzrechtliche
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrEU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?
EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für die Vornahme von Online-Durchsuchungen
Franziska Schneider Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vornahme von Online-Durchsuchungen Online-Durchsuchungen als Mittel zur in Deutschland und den USA PETER LANG Internationaler Verlag der Inhaltsverzeichnis
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrDatenschutz. im Rahmen der Diskussionsreihe Die Gegenwart der Zukunft. Thilo Weichert, Leiter des ULD
Datenschutz im Rahmen der Diskussionsreihe Die Gegenwart der Zukunft Thilo Weichert, Leiter des ULD Landesbeauftragter für Datenschutz Schleswig-Holstein Goethe-Institut Moskau, 24.02.2011 Inhalt Datenspuren
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrVorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich
Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017
MehrRA Dr. Sebastian Steinbarth, LL.M., Frankfurt am Main, den Maßstäbe und Methoden der Wasser- preiskontrolle nach der 8.
RA Dr. Sebastian Steinbarth, LL.M., Frankfurt am Main, den 09.10.2013 Maßstäbe und Methoden der Wasser- preiskontrolle nach der 8. GWB-Novelle Übersicht 1. Neuordnung des Wasserkartellrechts 2. Besondere
MehrAkteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern?
Akteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern? Dr. Thomas Troidl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Gliederung des Vortrags
MehrDatenschutz und Datensicherheit der egk
Datenschutz und Datensicherheit der egk aus Bürger- und Patientensicht IT-Trends Medizin Health Telematics am 10. September 2009 in Essen Jürgen H. Müller beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 02/2012 1
Vorlesung Datenschutzrecht Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 02/2012 1 Vorlesung Datenschutzrecht Analyse genetischer Daten & Datenschutz Hajo Köppen Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht
MehrPolizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg
Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg von Karl Würz Polizeirat, Landes-Polizeischule Freiburg RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis
MehrSpannungsfeld Sozialdatenschutz und Nutzung von Sozialdaten durch die Wissenschaft aus Sicht der Aufsichtsbehörde BMAS
Spannungsfeld Sozialdatenschutz und Nutzung von Sozialdaten durch die Wissenschaft aus Sicht der Aufsichtsbehörde BMAS Simone Solka, BMAS Referat IIa2 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Volkszählungsurteil
Mehra) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) b) Der Bundesnachrichtendienst (BND) c) Der Militärische Abschirmdienst (MAD)
7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 11 Einleitung... 17 Kapitel I. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 19 I. Untersuchungsgegenstand... 19 II. Gang der Untersuchung... 19 Kapitel II. Terrorismus...
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16
Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrMicrosoft Cloud Services. Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf die Microsoft Cloud Germany
Microsoft Cloud Services Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf die Microsoft Cloud Germany Agenda 1 Einleitung 3 2 Betroffene Rechtsgebiete 5 3 Fokus auf die Microsoft Cloud Germany
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrBesondere Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Katastrophenfall und zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit
Peter Eichhorn Besondere Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Katastrophenfall und zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrArbeitskreis Datenschutz
Arbeitskreis Datenschutz Datenschutz im Spannungsfeld von Öffentlichkeit, Wirtschaft und Privatheit - Gefährdet zuviel Pressefreiheit unsere Gesellschaft? Referenten: Christian Goltz, Staatsanwalt als
MehrGrundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtsgleiche Rechte Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Einfügung in GG im Zusammenhang mit der Notstandgesetzgebung - Absicht: o Schutz der Verfassungsorgane sollte nicht nur Aufgabe des Staates, sondern
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3.
MehrDatenschutz und Social Communities
Datenschutz und Social Communities Fortbildung, 12. November 2008 Dr. Jochen Koubek Humboldt-Universität zu Berlin Informatik in Bildung und Gesellschaft Erwartungen Datenschutz Anonymisierung Gläserner
MehrDie Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina
Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden
MehrInformationelle Selbstbestimmung bei Forschungsvorhaben
Informationelle Selbstbestimmung bei Forschungsvorhaben 8.7.2015 Datenschutz ist Grundrechtsschutz (1) Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (= IT- Grundrecht )
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDer Datenschutzbeauftragte und die Polizei: rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit. Rainer W. Gerling
Der Datenschutzbeauftragte und die Polizei: Rainer W. Gerling http://www.mpg.de DFN CERT Workshop 2003 1 Grundsätze Für die Erhebung beim Betroffenen ist das BDSG nicht einschlägig. Die Polizei ist Dritter
MehrSafe Harbor. #medialawcamp E-Commerce und E-Payment. Berlin, 27. November 2015
Safe Harbor #medialawcamp E-Commerce und E-Payment Berlin, 27. November 2015 G R E E N B E R G T R A U R I G G E R M A N Y, L L P R E C H T S A N W Ä L T E W W W. G T L A W. D E 2015 Greenberg Traurig
MehrWir beraten und vertreten in Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission,
Kartellrecht Seit vielen Jahren berät und vertritt REDEKER SELLNER DAHS nationale und internationale Mandanten im deutschen und europäischen Kartellrecht. Erfahrene und hochspezialisierte Anwälte unterstützen
MehrBewertungssysteme im Internet
Bewertungssysteme im Internet Bewertungen anderer Personen im Internet Ein datenschutzrechtliches Thema! 1 Lehrerbeurteilungen bei spickmich.de (1) Guter Unterricht Cool und witzig Fachlich kompetent Motiviert
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrFall 22: Geheimnisverrat
Fall 22: Geheimnisverrat (Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, ISBN 978-3-662-54105-5) 1 Fall 22: Geheimnisverrat (Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, S. 345) Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder
MehrDer Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl von Nicolas Glinka, Universität Freiburg I. Das Gesetzgebungsverfahren Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
MehrBiobankengesetzes. Prof. Dr. Jochen Taupitz.
Rechtliche Rahmenbedingungen eines Biobankengesetzes Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Einleitung Schutz der Spenderinteressen Aufrechterhaltung der Spendebereitschaft Förderung / Aufrechterhaltung
MehrDatenschutz bei Rechtsanwälten
Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrUS Patriot Act, FISA & Co
US Patriot Act, FISA & Co Zugriff durch US Behörden auf Daten 9. Österreichischer IT-Rechtstag 7.5.2015 Axel Anderl 1 Überblick Grundlagen US Rechtsgrundlagen für (gerichtliche) Zugriffe EU-Datenschutzrecht
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrAbhörprogramme der USA und Umfang der Kooperation der deutschen Nachrichtendienste mit den US-Nachrichtendiensten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14456 17. Wahlperiode 26. 07. 2013 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Abhörprogramme der USA und Umfang der Kooperation der deutschen Nachrichtendienste mit den US-Nachrichtendiensten
MehrProf. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und InfraSt Universität Rostock
Die drei Verfassungs- gerichte in Europa und dd Deutschland (EGMR, EuGH, BVerfG) Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht, Juristische Fakultät, Deutschland felix.ekardt@uni-rostock.de
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrDatenschutz Datenweitergabe aus Sicht der Spitäler. Dr. iur. Christian Peter, HEP & Partner
Datenschutz Datenweitergabe aus Sicht der Spitäler Dr. iur. Christian Peter, HEP & Partner SGMC / SGfM Herbstmeeting, 23. Oktober 2012 Ablauf des Referats Rechtliches Fundament legen Entwicklung der Datenweitergabe
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrDatenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g
BO Nr. A 2728 02.12.2009 PfReg. F 1.1g Ausführungsvorschrift zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Fundraisingmaßnahmen
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,
MehrHeterologe Insemination und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Heterologe Insemination und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung Absicherung durch Schaffung eines Samenspenderregisters? Dr. Eva Maria Rütz, LL.M. Düsseldorf, 24. Juni 2017 Rechts- und
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit II
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit II Wiederholungsfall Das Bundeskriminalamt stellt auf seiner Website unter anderem Informationen über die terroristische Vereinigung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang
MehrRechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik
MehrGesundheitsversorgung in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Rechtslage und Perspektiven
Gesundheitsversorgung in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Rechtslage und Perspektiven Vortrag, XIII. Jahrestagung Illegalität, 16.3.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Rechts- bzw. Problemlage
MehrVERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten
VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden.
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrPolizei- und Ordnungsrecht in Hessen
Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte
Mehr14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt
MehrMedizinische Forschung und Datenschutz. Alexander May
izinische Forschung und enschutz HIV im Dialog, Berlin, 31.08.2007 Alexander May Ass. Jur., LL.M., Bonn (enschutzbeauftragter der Universität zu Köln) Übersicht enschutzrechtliche Rahmenbedingungen für
MehrOutsourcing und Tracking in einer vernetzten Welt
Outsourcing und Tracking in einer vernetzten Welt Infobörse 2 Referent: Dr. Sven Polenz, ULD Moderation: Harald Zwingelberg, ULD Übersicht 1.1 Auftragsdatenverarbeitung öffentlicher/nichtöffentlicher Stellen
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit
Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XVII A. Einleitung 1 B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit I. Sicherheit als Staatsaufgabe 5 1. Der Begriff der Sicherheit 5 a) Innere Sicherheit 5 b) Äußere
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrGesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) = A U S Z U G =
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) Vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S.2272), zuletzt geändert durch das Fünfte
MehrPräsenz der deutschen Polizei und zu polizeilichen Ermittlungen in sozialen Netzwerken
Präsenz der deutschen Polizei und zu polizeilichen Ermittlungen in sozialen Netzwerken Thilo Weichert, Leiter des ULD Arbeitstagung der bdsb der Bundes- und Länderpolizeien 22. Mai 2014, Kiel Inhalt Unabhängiges
MehrBÜPF und Nachrichtendienstgesetz
BÜPF und Nachrichtendienstgesetz Eine aktuelle Übersicht zu den Überwachungsgesetzen November 2015 Digitale Gesellschaft, www.digitale-gesellschaft.ch Swiss Privacy Foundation, www.privacyfoundation.ch
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrGrundrechtsschutz der persönlichen Freiheit
Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) körperliche Bewegungsfreiheit: Recht, den Ort, an dem man sich befindet, zu verlassen Raum, Gebäude, Gebäudekomplex => Einschränkung
Mehr