Kurzinformation. Der Kantonsrat hat der Vorlage mit einem Stimmenverhältnis von 76 JA zu 11 NEIN bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

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1 Beitritt des Kantons Solothurn zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) AbstimmungsInfo Offizielle Mitteilungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 4. September 07

2 Kurzinformation Beitritt des Kantons Solothurn zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiter bildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) Der Kantonsrat hat am 8. März 07 (KRB SGB 0003/07) den Beitritt zur Inter kantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kan tonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) beschlossen. Der inter kantonale Ausgleich der Beiträge hat jährlich wiederkehrende Ausgaben von rund Millionen Franken zur Folge. Aus diesem Grund unterliegt die Vorlage der Volksabstimmung. Kantons- und Regierungsrat empfehlen den Beitritt zur Vereinbarung aus folgenden Gründen: > Die Spitäler werden bei der ärztlichen Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten unterstützt. > Dem drohenden Ärztemangel wird entgegengewirkt und die Sicherstellung des Nachwuchses an Hausärztinnen und -ärzten sowie anderen Fachärztinnen und -ärzten wird gefördert. > Die ärztliche Weiterbildung wird durch ein schweizweit einheitliches Modell gesteuert und die in den Kantonen anfallenden Kosten werden ausgeglichen. > Es wird verhindert, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem Maturitätszeugnis des Kantons Solothurn benachteiligt werden könnten. > Von den ursprünglich vorgesehenen Varianten wurde für den Kanton Solothurn die Günstigste gewählt. Bisher sind der Vereinbarung acht Vollkantone (GE, GL, GR, SG, SH, TG, VD und ZH) und vier Halbkantone (AI, AR, BS und OW) beigetreten. In zwei weiteren Kantonen (BE und VS) wird der Beitritt in der zweiten Jahreshälfte 07 den kantonalen Parlamenten unterbreitet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von 8 Kantonen angenommen worden ist. Der Kantonsrat hat der Vorlage mit einem Stimmenverhältnis von 76 JA zu NEIN bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

3 3 Erläuterungen Erläuterungen Was wird geregelt? Die ärztliche Weiterbildung führt zum Facharzttitel. Die Weiterbildungskosten werden von den Krankenversicherern nicht übernommen. Sie sind von den Spitälern bzw. von deren Trägerschaften oder den sie unterstützenden Trägerkantonen zu finanzieren. Die neue Spitalfinanzierung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Spitäler verstärkt zu einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. Daher be - steht die Gefahr, dass die Spitäler ihr Engagement für die Weiterbildung der Ärzteschaft erheblich reduzieren könnten. Da ein Ärztemangel droht und eine gesamtschweizerische Regelung zurzeit noch fehlt, hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) eine interkantonale Vereinbarung erarbeitet. Diese tritt in Kraft, sobald sie von 8 Kantonen angenommen worden ist. Worüber stimmen Sie ab? Sie stimmen über die Frage ab, ob der Kanton Solothurn der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen beitreten soll. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Standortkantone den Spitälern pro Vollzeitstelle Assistenz ärztin bzw. -arzt und Jahr einen Pauschalbeitrag von Franken bezahlen. Die Anzahl der beitragsberechtigten Ärztinnen und Ärzte wird gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Die Beitragspflicht gilt nicht für jene Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung der Maturität ihren Wohnsitz in einem Kanton hatten, welcher der Vereinbarung nicht beigetreten ist. Die Vereinbarung regelt auch den Ausgleich der Kosten der ärztlichen Weiterbildung unter den Kantonen. Diejenigen Kantone, in welchen weniger Assistenzärztinnen und -ärzte als im schweizerischen Durchschnitt ausgebildet werden, haben Ausgleichszahlungen zu leisten. Jedoch erfolgt lediglich dann ein finanzieller Ausgleich, wenn die betreffenden Ärztinnen und Ärzte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlangung der Maturität in einem Vereinbarungskanton hatten. Gründe für einen Beitritt Angesichts des drohenden Ärztemangels ist die Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses an Hausärztinnen und -ärzten sowie anderen Fachärztinnen und -ärzten durch staatliche Beiträge notwendig. Die ärztliche Weiterbildung wird durch ein schweizweit einheitliches Modell geregelt. Die in den Kantonen in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten sind aus Gründen der Fairness interkantonal auszugleichen. Aktuell tragen die Kantone mit Universitätsspitälern die Hauptlast. Die Kompromisslösung mit einheitlichen Pauschalbeiträgen ist für den Kanton Solothurn sehr günstig. Würden für Universitätsspitäler höhere Beitragssätze gelten, hätten sich die Ausgleichszahlungen für den Kanton Solothurn erhöht, da dieser über kein Universitätsspital verfügt. Wenn der Kanton Solothurn der Vereinbarung nicht beitritt, besteht die Gefahr, dass angehende Ärztinnen und Ärzte mit einem Maturitätszeugnis des Kantons Solothurn für Assistenzstellen in ausser kantonalen Spitälern nicht berücksichtigt werden. Die betreffenden Spitäler würden in diesem Fall keine kantonalen Beiträge für Solothurnerinnen und Solothurner erhalten. Finanzielle Auswirkungen des Beitritts Innerhalb des Kantons Solothurn entstehen keine Mehrkosten. Bereits seit dem. Januar 05 werden entsprechende Pauschalbeiträge von je Franken pro Jahr und Assistenzstelle ausgerichtet (rund 3 Millionen Franken). Zusätzliche Kosten werden hingegen aufgrund des interkantonalen Ausgleichs anfallen. Der Kanton Solothurn wird einen jährlichen Ausgleichsbetrag von rund Millionen Franken zu leisten haben. Weshalb eine Volksabstimmung? Der Beschluss des Kantonsrats vom 8. März 07, der Vereinbarung beizutreten, hat jährlich wiederkehrende Ausgaben von rund Millionen Franken zur Folge. Aus diesem Grund unterliegt die Vorlage der Volksabstimmung.

4 Kantonsratsbeschluss / Text WFV 4 Über diesen Beschluss stimmen Sie ab: Kantonsratsbeschluss vom 8. März 07 (KRB SGB 0003/07) Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV); Beitritt des Kantons Solothurn Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 7 Absatz der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 986 (KV; BGS.), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 0. Januar 07 (RRB Nr. 07/5), beschliesst:. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) vom 0. November 04 bei.. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Weiterbildungsvereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen, insbesondere um Fragen des Verfahrens und der Organisation, handelt. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Im Namen des Kantonsrates Urs Huber Präsident Fritz Brechbühl Ratssekretär Text Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WVF) Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV) Vom 0. November 04 Präambel In Erwägung dass > die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; > die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; > demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK): Art. Gegenstand und Zweck Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz. Art. Beiträge der Standortkantone Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeit äquivalent) pauschal CHF aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.

5 5 Text WFV Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen. 3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen. 4 Der Beitrag gemäss Artikel Absatz wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 0 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 00=00). Das gemäss Artikel 6 Absatz zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel Absatz und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz Buchstabe e. Art. 4 Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt. Art. 5 Berechnung des Ausgleichs Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel Absatz pro Kanton;. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone; 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten; 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. Der Ausgleich erfolgt jährlich. Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung). Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzes; b) Erlass eines Geschäftsreglements; c) Bezeichnung der Geschäftsstelle; d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel Absatz 4; e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3; f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5; g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone. 3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz Buchstaben d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr. Art. 7 Vollzugskosten Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölke- rungszahl getragen. Art. 8 Streitbeilegung Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV ge- regelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. Art. 9 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. ) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 4. Juni 005 (IRV). Art. 0 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 8 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. Austritt und Beendigung der Vereinbarung Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 8 fällt. Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

6 Text / Anhang WFV 6 Art. Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt unbefristet. Bern, 0. November 04 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident Philippe Perrenoud Regierungsrat Der Zentralsekretär Michael Jordi Anhang Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden (-) bzw. zu beziehenden (+) Beiträge, Stand 0 Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrund lagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert. Kanton AG AI AR BE BL BS FR GE GL Beitrag CHF -'060'70-63'0-48'85-59'366 -'33'508 7'38'745 -'468'76 '408'753-74'558 Kanton Beitrag CHF GR -47'664 JU -344'3 LU -'086'4 NE -440'4 NW -40'503 OW -363'6 SG 69'787 SH -49'773 SO -'50'35 Kanton SZ TG TI UR VS ZG ZH Beitrag CHF -'675'47 -'46'56-7'503-3'6-98'977 -'005'656 '995'666 Regierungsrat und Kantonsrat empfehlen Ihnen: JA zum Beitritt des Kantons Solothurn zur Inter - kan tonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärzt lichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV). Herausgegeben von der Staatskanzlei Abstimmungsresultate und weitere Informationen: /

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