Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.h. ausgestellt. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß 29b StVO, und legte als medizinische Beweismittel einen Röntgenbefund vom XXXX, die erste Seite eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, wonach ihr ab XXXX Pflegegeld in der Stufe 1 gewährt wird, einen Ambulanzbefund des XXXX Krankenhaus vom XXXX, einen ambulanten Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom XXXX sowie einen Röntgenbefund vom XXXX vor. Da die Beschwerdeführerin noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde der Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gewertet. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Seite 1 von 16

2 Identität nachgewiesen durch: Führerschein XXXX Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, in Pens. Beschwerden: "Ich wurde im November wegen meinem Brustkrebs operiert, habe dann Hormonblocker bekommen, darauf habe ich Gelenksschmerzen bekommen. Jetzt geht es mir schon besser, aber das wird nicht mehr." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Arca-BE, Calciduran, Nosweat, Nomexor, Sirdalud, Novalgin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund vom XXXX, Abl. 8: Osteopenie, Osteochondrosen, sowie Spondylosis deformans im lumbosacralen Übergang, geringe Sacroiliacalgelenksarthrose bds. XXXX vom XXXX, Abl. 6: Invasives duktales Mammakarzinom rechts G1, Zustand nach brusterhaltender Operation und Sentinellymphknotenbiopsie rechts am XXXX, Zustand nach adjuvanter Radiatio, Zustand nach zweimaliger Chemotherapie, Zustand nach Morbus Hodgkin Stadium IIB XXXX, Zustand nach zweimaliger Chemotherapie XXXX, sowie XXXX, Zustand nach Strahlentherapie XXXX Röntgenbefund beider Kniegelenke vom XXXX: geringgradige beginnende Arthrosezeichen femoropartellar rechts Status: AZ Zufriedenstellend EZ Zufriedenstellend XXXX Jahre, 66 kg 157 cm Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, symmetrisch, kaum sichtbare Narbe linke Brust, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR: 120/60 Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, kein Lymphödem, Fingergelenke geringgradig geschwollen Seite 2 von 16

3 Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen- durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken frei beweglich, beide Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS Gangbild: unauffälliges Gangbild Status Psychicus: Klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig Funktionseinschränkungen: Zustand nach operativer Sanierung einer bösartigen Neopalien der rechten Brust am XXXX, Zustand nach Morbus Hodgkin XXXX und XXXX, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation mit Cervikolumbalsyndrom Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Dauerzustand." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid mit übermittelt werde, zu entnehmen seien. Das aufgrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie außer einer Kniearthrose auch eine Hüftarthrose hätte, was noch nicht berücksichtigt worden sei. Sie könne deshalb keine längeren Wegstrecken zurücklegen. Das nächste öffentliche Verkehrsmittel sei 300 Meter entfernt, soweit könne sie jedoch nicht gehen. Sie könne auch keine Krücken oder einen Rollator verwenden, da sie sich wegen der Polyneuralgie, der entzündlichen Arthrose in den Händen und der Stenose in der Halswirbelsäule nicht aufstützen könne. Auch längeres Stehen sei für sie wegen der Vorwölbungen in der Lendenwirbelsäule unerträglich. Sie sei bei der Untersuchung nicht gefragt worden, ob sie mit Begleitung dort sei. In den Untersuchungsraum sei sie zwar allein gegangen, jedoch habe sie ihr Gatte zum Arzt begleitet. Ihre Mobilitätseinschränkung werde auch durch den Bezug des Pflegegeldes bestätigt. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere, und zwar folgende medizinische Beweismittel vor: - MRT-Befund bezüglich der LWS vom XXXX, XXXX, Privatkrankenanstalt Seite 3 von 16

4 - MRT-Befund bezüglich beider Hüften vom XXXX, XXXX, MR-CT Institut - Röntgenbefund betreffend BWS vom XXXX, Dr. med. univ. XXXX, Facharzt für Radiologie - MRT-Befund bezüglich der HWS vom XXXX, XXXX, Fachärzte für Radiologie - Röntgenbefund betreffend beide Kniegelenke vom XXXX, XXXX, Facharzt für Radiologie - Radiologischer Befundbericht vom XXXX, Ambulatorium XXXX - Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung an der neurologischen Abteilung, samt Antwort der Neurologin, vom XXXX - Röntgenbefund betreffend beide Schultern vom XXXX, XXXX, Facharzt für Radiologie - Röntgenbefund betreffend beide Hände vom XXXX, XXXX, Fachärzte für Radiologie Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Schreiben vom XXXX in Auftrag gegeben. In diesem von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, erstatteten Gutachten vom XXXX, führt der Sachverständige aus wie folgt: "Frau XXXX kommt in Begleitung von Frau XXXX, der Lebensgefährtin ihres Sohnes bei flüssigem und sicherem Schongang ohne Hilfsmittelverwendung in Konfektionsschuhen zur heutigen Untersuchung. Gesundheitsschädigungen: * Zustand nach Mammakarzinom rechts, Zustand nach brusterhaltender Therapie und Sentinel No de-entfernung am XXXX * Zustand nach Morbus Hodgkin Stadium II B XXXX sowie XXXX, Zustand nach 2- maliger Chemotherapie XXXX und XXXX sowie mediastinaler Bestrahlung XXXX * Gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, minimale bis geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Fehlhaltung der Brustwirbelsäule bei ausgeprägter S-förmiger Skoliose und massiver Steilstellung, bekannte Verminderung der Knochensubstanz (Osteopenie) * Geringgradige degenerative Veränderungen des Sakroiliakalgelenks beidseits, * Beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke * Beginnende bis geringgradige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke * Degenerative Veränderungen beider Schulter gelenke * Geringe Abnützungen des Daumengrundgelenks links und mäßige degenerative Veränderungen der Fingergelenke beidseits Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder. BW erhält Pflegegeld der Stufe 1. Subjektive Beschwerdesymptomatik: Seite 4 von 16

5 Bei Zustand nach Mammakarzinom rechts XXXX und etablierter antihormoneller Therapie bestehen als Nebenwirkung Gelenksschmerzen. Die antihormonelle Therapie habe sie "geschädigt" und es sei nicht mehr so wie es war. Sie habe Arthrosen in beiden Kniegelenken und auch in den Hüftgelenken. Weiters bestehen Beschwerden in der gesamten Wirbelsäule. Das Gehen sei ein Problem aufgrund dieser Beschwerden, sie habe keinen Lift zu Hause. Die Kontrollen nach Mammakarzinom seien in Ordnung. Physikalische Therapien zur Behandlung der Beschwerden in der Halswirbelsäule werden derzeit in der Schmerzambulanz des Krankenhauses Floridsdorf absolviert. Fallweise bestehen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Füße, derzeit sei die Sensibilität jedoch unauffällig. Medikamentöse Therapie: Exforge, Nomexor, Sirdalud, Arcabe, Calciduran. Status Präsens: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: gut, Körpergröße 157 cm, Körpergewicht 65 kg, Aus- und Ankleiden teils im Sitzen, teils im Stehen, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, blande Narbe nach Mammakarzinom-Operation rechts, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/90 Pulmo: WA., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. 1/3 eingeschränkt und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: s-förmige linkskonvexe Skoliose, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, kein Lymphödem an der rechten oberen Extremität, Schultergelenk rechts: Abduktion aktiv 100, passiv 130, Anteversion aktiv 120, passiv 140, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff und Schürzengriff beidseits gering inkomplett durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Fingergelenke äußerlich unauffällig, nicht überwärmt, keine Entzündungszeichen, UE; Hüftgelenk rechts: Flexion 95, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 95, Abduktion endlagig eingeschränkt und Adduktion frei, Seite 5 von 16

6 Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, gering krepitierend Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar - Hände bis Kniegelenke, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Kraft beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Fußpulse bds. palp., Temperatur beider unterer Extremitäten unauffällig und seitengleich, Venen: verstärkte Venenzeichnung, Ödeme: keine Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: unauffällig Sensibilität derzeit allseits unauffällig, Psych: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen Gangbild: unauffälliges Gangbild, flüssig und sicher, ohne Hilfsmittel Verwendung, freies Stehen unauffällig möglich, Konfektionsschuhe. Beurteilung sowie Stellungnahme: 1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Befundmäßig dokumentiert sind geringe degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie geringgradige Abnützungen beider Kniegelenke. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellt sich bei zufriedenstellendem Allgemeinzustand sowie gutem Ernährungszustand ein unauffälliges Gangbild dar. Orthopädische Hilfsmittel werden keine verwendet. Hinsichtlich Funktion der unteren Extremitäten lassen sich im Bereich der Hüftgelenke geringe funktionelle Einschränkungen und im Bereich der Kniegelenke keine funktionellen Einschränkungen erheben. Ein motorisches bzw. ein Kraftdefizit ließ sich im Bereich der unteren Extremitäten nicht objektivieren. Zusammenfassend liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. 2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Im Rahmen der klinischen Untersuchung ließ sich ein auskultatorisch unauffälliges Herz sowie eine unauffällige Lunge erheben. Bei Fehlen einer Lippenzyanose bzw. eines Ödems im Bereich der unteren Extremitäten sowie unauffälligem Auskultationsbefund des Herzens und der Lunge konnten keine Hinweise objektiviert werden, dass eine erhebliche Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion besteht. Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ist nicht beschrieben und auch eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich und auch nicht etabliert. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung kann nicht objektiviert werden. Bei zufriedenstellendem Allgemeinzustand liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Seite 6 von 16

7 Im Rahmen der klinischen Untersuchung ließ sich ein unauffälliger psycho(patho)logischer Zustand erheben. Eine nervenärztliche medikamentöse Therapie ist nicht etabliert. Ein Anfallsleiden ist befundmäßig nicht dokumentiert. Insgesamt lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten erheben. 4. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde folgende Einwendungen erhoben (Abl ). Laut Schreiben (Abl. 33) sei nicht berücksichtigt worden, dass außer einer Kniegelenksarthrose auch eine Hüftarthrose bestehe, wodurch längere Wegstrecken nicht zurückgelegt werden können. Das nächste öffentliche Verkehrsmittel sei ca. 300 m entfernt, doch sie könne nicht so weit gehen. Auch Krücken und einen Rollator könne sie nicht verwenden, da sie wegen einer Polyneuropathie, der entzündlichen Arthrose in den Händen und der Stenose in der Halswirbelsäule ihr Körpergewicht nicht aufstützen könne. Wegen den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei längeres Stehen unerträglich. Die vorliegenden Befunde belegen gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, eine deutliche Fehlhaltung der Brustwirbelsäule, eine Verminderung der Knochensubstanz (Osteopenie), geringgradige degenerative Veränderungen des Sakroiliakalgelenks beidseits, beginnende bis geringgradige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, geringe Abnützungen des Daumengrundgelenks links, mäßige degenerative Veränderungen der Finger gelenke beidseits, beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie degenerative Veränderungen beider Schultergelenke. Bei altersentsprechendem Allgemein- sowie gutem Ernährungszustand und ohne Hilfsmittelverwendung unauffälligem Gangbild bewirken die nun vorgelegten Befunde keine Änderungen der Beurteilung. Bei bekannten degenerativen Veränderungen der Schultergelenke ließen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mäßiggradige funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene bei unauffälliger Greifund Haltefunktion objektivieren. Hinsichtlich der Funktion der Wirbelsäule konnten mäßige Funktionseinschränkungen in der Halswirbelsäule sowie endgradige Einschränkungen der Funktion der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ließen sich geringgradige Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke sowie eine insgesamt freie Funktion in den Kniegelenken erheben. Durch die nachgereichten Befunde ergeben sich keine Änderungen der Beurteilung. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der Gelenke der unteren Extremitäten vor und es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Herz- bzw. Lungenfunktion vor. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche eine erhebliche Limitierung der Gehstrecke bewirkt, ist nicht dokumentiert und ließ sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Auch liegen keine psychischen Leiden vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Zusammenfassend sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise eingeschränkt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen daher nicht vor. 5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom XXXX, der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX zugestellt, wurde ihr und der belangten Behörde gemäß 45 Abs. 3 AVG ivm 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit haben weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.h. ausgestellt. Seite 7 von 16

8 Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1) Zustand nach Mammakarzinom rechts, Zustand nach brusterhaltender Therapie und Sentinel No de- Entfernung am XXXX 2) Zustand nach Morbus Hodgkin Stadium II B XXXX sowie XXXX, Zustand nach 2- maliger Chemotherapie XXXX und XXXX sowie mediastinaler Bestrahlung ) Gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, minimale bis geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Fehlhaltung der Brustwirbelsäule bei ausgeprägter S-förmiger Skoliose und massiver Steilstellung, bekannte Verminderung der Knochensubstanz (Osteopenie) 4) Geringgradige degenerative Veränderungen des Sakroiliakalgelenks beidseits, 5) Beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke 6) Beginnende bis geringgradige degenerative Veränderungen beider Kniegelenke 7) Degenerative Veränderungen beider Schulter gelenke 8) Geringe Abnützungen des Daumengrundgelenks links und mäßige degenerative Veränderungen der Fingergelenke beidseits Beide Schultergelenke sind aktiv bis 100 und passiv bis 130 abspreizbar. Nach vorne können die Arme aktiv bis zu 120 und passiv bis zu 140 angehoben werden. Die Ellenbogen-, Hand-, Finger- sowie Daumengelenke sind beidseits frei beweglich. Der Faustschluss ist beidseits komplett durchführbar. Der Nacken und Schürzengriff ist beidseits gering inkomplett durchführbar. Die Fingergelenke sind äußerlich unauffällig. Es gibt keine Entzündungszeichen. Die unteren Extremitäten sind frei beweglich. Die Kraft beider unterer Extremitäten ist seitengleich unauffällig. Es bestehen geringgradige Abnützungen beider Kniegelenke, wobei jedoch keine funktionelle Einschränkung besteht. Im Bereich der Hüftgelenke besteht eine geringe funktionelle Einschränkung. Das Herz und die Lunge sind auskultatorisch unauffällig. Das Gangbild ist unauffällig, flüssig und sicher. Das freie Stehen ist möglich. Die Beschwerdeführerin verwendet kein Hilfsmittel. Erhebliche Einschränkungen der Mobilität liegen nicht vor. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann eine kurze Wegstrecke bei ausreichend guten Kraftverhältnissen selbständig zurücklegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten der Ärzte für Allgemeinmedizin, Seite 8 von 16

9 einerseits vom XXXX und andererseits vom XXXX, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe außer einer Kniearthrose auch eine Hüftarthrose, die sie an der Zurücklegung längerer Wegstrecken hindere, ist festzuhalten, dass der zweite medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX die Gesundheitsschädigung "Beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke" feststellte und darüber hinaus ausführte, dass sich hinsichtlich der Funktion der unteren Extremitäten im Bereich der Hüftgelenke geringe funktionelle Einschränkungen erheben lassen. Ein motorisches bzw. ein Kraftdefizit ließ sich im Bereich der unteren Extremitäten jedoch nicht objektivieren. Bezüglich der Kniegelenke liegt eine freie Funktion vor. Zu ihrem Einwand ein längeres Stehen sei für sie aufgrund der Vorwölbungen in der Lendenwirbelsäule unerträglich, ist auszuführen, dass die Befunde gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, eine deutliche Fehlhaltung der Brustwirbelsäule, eine Verminderung der Knochensubstanz sowie geringgradige degenerative Veränderungen des Sakroiliakalgelenks beidseits belegen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. XXXX ließen sich bei bekannten degenerativen Veränderungen der Schulter mäßiggradige funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene bei unauffälliger Greif- und Haltefunktion objektivieren. Hinsichtlich der Funktion der Wirbelsäule konnten mäßige Funktionseinschränkungen in der Halswirbelsäule sowie endgradige Einschränkungen der Funktion der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Zusammenfassend liegen jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX bewirken die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde bei altersentsprechendem allgemein- sowie gutem Ernährungszustand und ohne Hilfsmittelverwendung unauffälligem Gangbild keine Änderungen hinsichtlich der Beurteilung. Die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beauftragte Sachverständige für Allgemeinmedizin kam ebenfalls in ihrem Gutachten vom XXXX zum Ergebnis, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorliegen, und dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbständig möglich ist und das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten zumutbar ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 24/2017, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Seite 9 von 16

10 Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. Gemäß 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder Seite 10 von 16

11 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idf BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten: 1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache; 2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung; 3. das Geburtsdatum; 4. den Verfahrensordnungsbegriff; 5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 6. das Antragsdatum; 7. das Ausstellungsdatum; 8. die ausstellende Behörde; 9. eine allfällige Befristung; 10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass"; 11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund; 12. das Logo des Sozialministeriumservice; 13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie 14. ein der Bestimmung des 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild. Seite 11 von 16

12 Gemäß 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. b) blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen. c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen. d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist; f) Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt oder der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt. g) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes Seite 12 von 16

13 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen. j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist; k) Träger/Trägerin einer Orthese ist; l) Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen; - bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.b. Aspirationsgefahr). b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. c) einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und vorliegen. - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d Gemäß 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt Seite 13 von 16

14 sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: " 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr 1 Abs. 4 Z 3):... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen...." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH , 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 2006/11/0211, und vom , 2006/11/0178, jeweils mwn.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH , 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH , 2001/11/0242; VwGH , 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt, sich kein motorisches bzw. ein Kraftdefizit objektivieren lässt, sich ein unauffälliges Gangbild ohne Verwendung eines Hilfsmittels zeigt, keine Einschränkungen der Herz- oder Lungenfunktion bestehen und die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen kann, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Zum Einwand der Beschwerdeführerin ihre Mobilitätseinschränkung ergebe sich auch aus dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, wonach sie Bezieherin von Pflegegeld sei, ist festzuhalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzeintragungen nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung. Seite 14 von 16

15 Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom , Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten des zweiten Allgemeinmediziners vom XXXX im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Sie hat von den beiden eingeholten Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung beider Sachverständigengutachten persönlich ärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese für die Beurteilung der gegenständlichen Zusatzeintragung relevante Aspekte enthielten bzw. noch aktuell waren. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Seite 15 von 16

16 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 16 von 16

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