Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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1 Brüssel, 24. Juli 2015 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 4 Öffentliche Konsultation im Rahmen des Eignungstests der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) - Ergänzende Erläuterungen zu den gegebenen Antworten - Der DIHK vertritt als Dachorganisation der 80 Industrie- und Handelskammern (IHKs) das Gesamtinteresse der deutschen gewerblichen Wirtschaft. Seine Legitimation gründet sich auf mehr als 3,5 Millionen Mitgliedsunternehmen aller Branchen, Regionen und Größenklassen bei den IHKs. Der DIHK ist im Register der Interessenvertreter der Europäischen Kommission registriert (Nummer ). Allgemeine Vorbemerkungen Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) begrüßt die Möglichkeit, sich über die öffentliche Konsultation der EU-Kommission inhaltlich in den Eignungstest der Natura 2000-Richtlinien einbringen zu können. Unsere Antworten haben wir Ihnen auf dem vorgesehen Weg über EUSurvey übermittelt. Zu unserem Bedauern hat der Fragebogen jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, die gemachten Antworten kurz zu erläutern. Angesichts der teilweise sehr offenen und nicht immer eindeutigen Fragestellungen ist eine Erläuterung aus unserer Sicht jedoch zwingend notwendig, um Fehlinterpretationen der Antworten vorzubeugen. Darüber hinaus bietet der Fragebogen nicht die Möglichkeit, konkrete Verbesserungsvorschläge in den Eignungstest einzubringen. Aus diesen Gründen haben wir nachfolgend unsere Antworten noch einmal aufgeführt und an ausgewählten Stellen um Erläuterungen ergänzt. 1

2 Teil 1 Allgemeine Fragen 1. Wie wichtig ist Ihnen Naturschutz? wichtig Erläuterung: Das Ziel, Natur zu schützen und den weiteren Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten, wird vom DIHK nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil: Stabile Ökosysteme und ihre Güter und Leistungen sind nicht nur für die ökologische, sondern auch für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung bedeutsam (Stichwort: Ökosystemdienstleistungen). 2. Wie gut sind Sie mit den Naturschutzmaßnahmen der EU vertraut? Vogelschutzrichtlinie: sehr gut vertraut Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: sehr gut vertraut Netz geschützter Gebiete Natura 2000 : sehr gut vertraut Erläuterung: Der DIHK bzw. die 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland vertreten zusammen über 3,5 Millionen Mitgliedsunternehmen aus fast allen Wirtschaftsbereichen. Daher konnten in den letzten Jahren und Jahrzehnten ausgesprochen vielfältige Erfahrungen mit Natura 2000 gesammelt werden. 3. Wie wichtig sind die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie für den Naturschutz? wichtig 4. Sind die strategischen Ziele der Richtlinien geeignet, die Natur in der EU zu schützen? sehr geeignet Erläuterung: Da die strategischen Ziele der Richtlinien explizit in einem guten Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen liegen, sind sie selbstverständlich geeignet die Natur zu schützen. Dabei muss stets betont werden, dass das Ziel des Natur- sowie Artenschutzes ausdrücklich auch dann erreicht werden kann, wenn gleichzeitig wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung getragen wird, wie es in den Richtlinien auch vorgesehen ist. Es muss dafür aber grundsätzlich sichergestellt werden, dass Naturschutz- sowie wirtschaftliche und soziale Interessen in Einklang gebracht werden. 5. Ist der durch die Richtlinien vorgegebene Ansatz zum Schutz von Arten und Lebensräumen in der EU geeignet? geeignet Erläuterung: Ein Naturschutz über Schutzgebiete und gebietsunabhängigen Artenschutz ist geeignet, die Ziele zu erreichen. Allerdings mangelt es ihm in der heutigen Form an Flexibilität, um sehr geeignet zu sein. Ein vielversprechender Ansatz, um die Flexibilität zu erhöhen 2

3 und Naturschutz und wirtschaftliche Interessen zu vereinen liegt beispielsweise im Konzept Naturschutz auf Zeit. 6. Wie wirksam konnten die Richtlinien die Natur bisher schützen? wirksam Erläuterung: In den letzten Wochen und Monaten haben verschiedene Berichte (z. B. der EU- State of the Nature -Report) darüber informiert, dass sich viele der von den europäischen Naturschutz-Richtlinien abgedeckten Arten und Lebensräumen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Bei vielen Arten konnten allerdings auch Verbesserungen festgestellt werden. In Bezug auf die Natura 2000-Richtlinien muss dabei berücksichtigt werden, dass die Meldung der Gebiete z. B. in Deutschland erst 2009 abgeschlossen wurde. Viele Naturschutzziele sind aufgrund langer biologischer Regenerationszeiten nur mittel- bis langfristig erreichbar. 7. Wie wichtig ist das Netz Natura 2000 für den Schutz bedrohter Arten und Lebensräume in der EU? wichtig 8. Wie bewerten Sie die Kosten der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Verhältnis zum Nutzen ihrer Durchführung? Die Kosten der Durchführung sind bei weitem größer als der Nutzen. Erläuterung: Dies ist der Hauptkritikpunkt des DIHK. Es gab und gibt viele Beispiele, die deutlich machen, dass die Erfolge im Bereich des Naturschutzes mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt einhergehen. Der Bau von Infrastruktur jeder Art und die Entwicklung neuer Standorte für die Wirtschaft werden mit erheblichem Prüfaufwand oder aufwendigen Kompensationsmaßnahmen befrachtet. Unter anderem müssen Unternehmen häufig für Gutachten in Vorleistung treten, ohne eine Garantie zu haben, dass die Maßnahmen zu einer Projektumsetzung kommen. Zudem erweist sich der Prüfaufwand für Unternehmen im Nachhinein oft als nur bedingt hilfreich für die Situationseinschätzung. Daher werden viele sinnvolle wirtschaftliche Projekte vollständig verworfen, bevor sie in die Detailplanung gehen. Viele andere Vorhaben verzögern sich erheblich. Wirtschaftliche Dynamik geht so verloren. 9. Vorrangiges Ziel der Richtlinien ist zwar der Naturschutz, doch ist bei der Durchführung von Rechtsvorschriften immer auch anderen Bereichen Rechnung zu tragen. Inwiefern ist dies bei der Durchführung der beiden Richtlinien in Bezug auf die nachstehenden Bereiche gelungen? wirtschaftliche Belange: überhaupt nicht gesellschaftliche Belange: hinreichend kulturelle Belange: hinreichend regionale Besonderheiten: unzureichend örtliche Besonderheiten: überhaupt nicht 3

4 Erläuterung: Wirtschaftliche Belange werden bei der Anwendung der Richtlinien völlig unzureichend berücksichtigt, weil sie erst auf der nachgelagerten Ebene der Ausnahmeprüfung zur Geltung kommen und dann auch noch an zu hohe Anforderungen geknüpft sind. Dies widerspricht aus unserer Sicht Artikel 2 Absatz 3 der FFH-Richtlinie. Dort wird gefordert, dass die Richtlinie auch den Anforderungen der Wirtschaft Rechnung tragen soll. Derselbe Absatz fordert auch die Berücksichtigung regionaler und örtlicher Besonderheiten. Die Erfahrungen zeigen, dass sich auch diese Bereiche dem Naturschutz stark unterordnen müssen. Unterschiedliche landschaftliche oder sozio-ökonomische Voraussetzungen in den Regionen bleiben zumeist unberücksichtigt. 10. Tragen Strategien der EU in den nachstehenden Politikbereichen im Allgemeinen zur Erreichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie bei? Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: nein Fischerei und Meerespolitik: nein Kohäsion (Regionalpolitik): ja Energie: nein Verkehr: nein Umwelt: ja Unternehmen und Industrie: ja Klimawandel: ja Gesundheit: weiß nicht Forschung und Innovation: ja 11. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert gegenüber den Ergebnissen erbracht, die nationale oder regionale Rechtsvorschriften in diesem Bereich hätten hervorbringen können? keinen Mehrwert Erläuterung: In Deutschland gab es schon zuvor mit der Eingriffsregelung nach 13ff. Bundesnaturschutzgesetz einen weitreichenden und flächendeckenden Ansatz zum Schutz der Natur, der das Vermeidungsgebot, das Verursacher- und das Folgenbewältigungsprinzip enthält. Dieser Ansatz hat gegenüber den Natura 2000-Richtlinien einen Mehrwert, da trotz einer strengen Naturschutzregelung die Hürden für Infrastruktur- und Wirtschaftsprojekte nicht unverhältnismäßig hoch gelegt wurden. 12. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert für die Wirtschaft erbracht (beispielsweise durch neue Arbeitsplätze oder neue Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Natura 2000)? keinen Mehrwert Erläuterung: Neue Arbeitsplätze oder Geschäftsmöglichkeiten sind durch die Richtlinien nur in geringem Umfang, und wenn dann vorrangig bei Planungsbüros und Planungsinstanzen entstanden. Es wurden vielmehr Projekte verhindert oder deutlich verteuert. Unterm Strich bedeutet dies weniger Arbeitsplätze und Wohlstandseinbußen. 4

5 13. In welchem Umfang haben die Richtlinien zusätzlichen gesellschaftlichen Nutzen erbracht (z. B. in Bezug auf Gesundheit, Kultur, Freizeit, Bildung)? einen gewissen Mehrwert 14. Sind EU-Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen weiterhin nötig? ja Erläuterung: Obwohl wir der Ansicht sind, dass die Richtlinien in der Form, wie sie aktuell verfasst sind bzw. in der Praxis umgesetzt werden keinen Mehrwert gegenüber nationalen Regelungen in Deutschland gebracht haben, halten wir EU-Vorschriften im Grundsatz für notwendig. Nur durch europäische Regelungen können einheitliche Voraussetzungen für die Unternehmen im europäischen Binnenmarkt geschaffen und zudem der grenzüberschreitende Schutz bedrohter Arten sichergestellt werden. Sollten die Richtlinien novelliert werden, muss jedoch gleichzeitig den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, besser auf regionale landschaftliche oder sozio-ökonomische Besonderheiten einzugehen. Teil 2 Spezifische Fragen Wirksamkeit 15. Wie wirksam waren Maßnahmen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie... zum Schutz bedrohter Vogelarten?: einigermaßen wirksam zum Schutz aller wild lebenden Vogelarten?: einigermaßen wirksam zum Schutz bedrohter Arten außer Vögeln?: einigermaßen wirksam zum Schutz der am stärksten bedrohten Lebensraumtypen Europas?: einigermaßen wirksam zur Einführung einer Regelung zum Artenschutz? einigermaßen wirksam zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Arten (z. B. Jagd, Fischerei)?: einigermaßen wirksam zur Errichtung eines EU-weiten Netzes von Schutzgebieten (Natura 2000)?: ausgesprochen wirksam zur Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Gebieten des Netzes Natura 2000?: nicht sehr wirksam zur richtigen Einschätzung der von neuen Planungen und Projekten ausgehenden Risiken für Natura 2000-Schutzgebiete?: nicht sehr wirksam Erläuterung: Um die Risiken für die Schutzgebiete richtig einschätzen zu können, benötigt man hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse über diese Gebiete. Insbesondere durch signifikante Verzögerungen bei der Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, in deren Rahmen solche Erkenntnisse erarbeitet werden müssen, ist die erforderliche Datenlage bislang relativ dünn. Damit kann das Risiko häufig nicht eingeschätzt werden. zur Regulierung der Auswirkungen neuer Planungen und Projekte auf Natura Schutzgebiete?: nicht sehr wirksam Erläuterung: Die Probleme bei der Risikoeinschätzung und der auf dem Vorsorgegrundsatz beruhenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte führen auf Seiten der Behörden teilweise zu übertriebener Vorsicht im Rahmen von Genehmigungsverfahren mit den entsprechenden negativen Konsequenzen für Infrastrukturvorhaben und investitionsbereite Unternehmen in Form von nicht erteilten Genehmigungen oder hohen Kosten für Ausgleichs- oder 5

6 vorherigen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Zudem sind beispielsweise ökologische Baubegleitungen, die über die rechtlichen Anforderungen hinausgehen, bei Infrastrukturprojekten jeglicher Größe heute obligatorisch. Maßnahmen werden auch bei nachgewiesener Fachkompetenz der ausführenden Firmen und Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßnahmen so deutlich teurer. Statt höherer Planungs- sowie Durchführungskosten wäre es aber notwendig, die finanziellen Mittel für die Umsetzung weiterer dringend erforderlicher Projekte zu investieren. zur Förderung der Pflege von Landschaftselementen außerhalb von Natura 2000-Gebieten?: einigermaßen wirksam 16. Inwieweit tragen die Richtlinien zur Verwirklichung der Ziele der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei? In der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind sechs Einzelziele und zwanzig Maßnahmen festgelegt, mit denen Europa in den Stand versetzt werden soll, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der EU bis 2020 zum Stillstand zu bringen, die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen so weit wie möglich wiederherzustellen und gleichzeitig den Beitrag der EU zur Abwendung des weltweiten Verlusts an biologischer Vielfalt auszubauen. Arten- und Lebensraumschutz: erheblich Erhaltung und Verbesserung der Ökosysteme und ihrer Leistungen: erheblich Bewahrung und Verbesserung der biologischen Vielfalt auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen: weiß nicht Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen: weiß nicht Bekämpfung der Einführung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten: gar nicht Unterstützung der Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit: erheblich 17. Als wie wirksam haben sich die Richtlinien bisher insgesamt erwiesen? Vogelschutzrichtlinie: als eingeschränkt wirksam Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie: als eingeschränkt wirksam 18. Inwiefern haben die folgenden Faktoren zu etwaigen Erfolgen der Richtlinien beigetragen? klare Formulierung der Richtlinien: gar nicht Erläuterung: Die ausgesprochen große Zahl an Gerichtsverfahren zum Thema Natura 2000 zeigt, dass die Formulierungen sehr unklar sind. In den Verfahren wurden die Richtlinien von den Gerichten dann häufig zum Nachteil wirtschaftlicher Projekte interpretiert. Es wäre z. B. wünschenswert, dass im Falle einer Überarbeitung der Richtlinien die Möglichkeit geschaffen wird, mittels Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeitsschwelle eines Eingriffs zu unterschreiten und auf diese Weise bereits dem Verschlechterungsverbot zu entsprechen. wirksame Durchsetzung: in gewissem Umgang wirksame Koordinierung auf EU-Ebene: gar nicht wirksame Koordinierung auf nationaler Ebene: geringfügig 6

7 wirksame Koordinierung auf regionaler Ebene: geringfügig wirksame Koordinierung auf lokaler Ebene: geringfügig Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung: gar nicht hinreichende wissenschaftliche Kenntnisse über Arten und Lebensräume: geringfügig Erläuterung: Wie schon bei der Erläuterung zu Frage 15 bemerkt, sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Arten und Lebensräume bislang nicht ausreichend. Im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen hat dies zur Folge, dass die Vorhabenträger zur Erlangung von Rechtssicherheit regelmäßig eigene wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Lebensraumkartierungen in Auftrag geben müssen mit entsprechend hohen Kosten. gezielte Finanzierung: in gewissem Umfang ausreichende Ausstattung mit Personal: gar nicht Erläuterung: Die bislang unzureichende (und von der EU-Kommission beanstandete) Erarbeitung von Managementplänen für die deutschen Schutzgebiete ist nicht zuletzt auf mangelnde personelle Ressourcen in den entsprechenden Behörden der Bundesländer zurückzuführen. Auch im Bereich der Raumplanung mangelt es an entsprechenden Ressourcen bzw. in Einzelfällen auch an Effizienz, was zur Folge hat, dass insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung keine ausreichend detaillierte Auseinandersetzung mit dem Thema Natura 2000 stattfindet. Die von den Richtlinien eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten werden in den Raumordnungsplänen so teilweise von vornherein ausgeschlossen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Maßnahmen, die eigentlich mit dem Schutzziel verträglich wären noch nicht einmal in die genehmigungsrechtliche Prüfung gelangen. Einbeziehung von Interessenträgern: in gewissem Umfang Problembewusstsein und Unterstützung seitens der Öffentlichkeit: geringfügig gute Einbindung des Naturschutzes in andere Politikfelder: erheblich angemessene Bewirtschaftung von Schutzgebieten: in gewissem Umfang Erläuterung: s.o. internationale Zusammenarbeit beim Arten- und Lebensraumschutz: weiß nicht 19. Inwiefern behindern die folgenden Faktoren Fortschritte bei der Erreichung der Richtlinienziele? unklare Formulierung der Richtlinien: erheblich Erläuterung: s. auch Frage 18; Sollte es zu einer Novellierung der Richtlinien kommen, muss insbesondere die Formulierung von Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie überarbeitet werden, um das Ziel der Berücksichtigung der Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten in angemessenerer Weise sicherzustellen. Eine klarere Formulierung muss hier zudem zu einer einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten führen. nicht wirksame Durchsetzung: in gewissem Umfang nicht wirksame Koordinierung auf EU-Ebene: erheblich nicht wirksame Koordinierung auf nationaler Ebene: in gewissem Umfang nicht wirksame Koordinierung auf regionaler Ebene: in gewissem Umfang nicht wirksame Koordinierung auf lokaler Ebene: in gewissem Umfang unzureichende Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung: in gewissem Umfang zu vage Leitlinien und bewährte Verfahren für die Durchführung: erheblich mangelhafte wissenschaftliche Kenntnisse über Arten und Lebensräume: erheblich Erläuterung: s. o. 7

8 unzureichende Finanzierung: erheblich unzureichende Ausstattung mit Personal: erheblich Erläuterung: s. o. unzureichende Beteiligung von Interessenträgern: in gewissem Umfang geringes Problembewusstsein und geringe Unterstützung seitens der Öffentlichkeit: in gewissem Umfang mangelhafte Berücksichtigung des Naturschutzes in anderen Politikbereichen: in gewissem Umfang keine angemessene Bewirtschaftung von Schutzgebieten: erheblich Erläuterung: s. o. fehlende oder unzureichende internationale Zusammenarbeit beim Arten- und Lebensraumschutz: in gewissem Umfang Effizienz 20. Welchen Nutzen erbringen die Richtlinien für den Erhalt wild lebender Vogelarten?: erheblichen Nutzen den Erhalt von anderen Arten als Vögeln?: erheblichen Nutzen den Erhalt von Lebensräumen?: erheblichen Nutzen andere Aspekte des Umweltschutzes wie den Schutz von Boden, Wasser und Luftqualität?: geringen Nutzen die Wirtschaft (z. B. lokale Arbeitsplätze, Tourismus, Forschung und Innovation)?: unbedeutenden Nutzen Erläuterung: s. Frage 12 die Gesellschaft (z. B. Gesundheit, Kultur, Freizeit, Bildung)?: geringen Nutzen 21. Welche Kosten verursachen die Richtlinien im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Natura 2000-Schutzgebiete?: erhebliche Kosten dem Schutz der Vogelarten?: erhebliche Kosten dem Schutz von anderen Arten als Vögeln?: erhebliche Kosten der Verwaltung?: erhebliche Kosten entgangenen Möglichkeiten?: erhebliche Kosten 22. Steht der Nutzen, den die Richtlinien erbringen, in einem guten Verhältnis zu den Kosten für... die Bewirtschaftung der Natura 2000-Schutzgebiete?: nein den Schutz der Vogelarten?: nein den Schutz von anderen Arten als Vögeln?: nein die Verwaltung?: nein entgangene Möglichkeiten?: nein 8

9 Erläuterung: Insbesondere die gesellschaftlichen Kosten durch entgangene Möglichkeiten oder starke Verzögerungen schlagen unverhältnismäßig zu Buche. Es gibt Beispiele, dass Investoren von ihren Plänen ganz Abstand nehmen oder anderenorts investieren einhergehend mit dem Verlust bzw. dem Nicht-Entstehen entsprechender Arbeitsplätze, die in manchen Regionen dringend benötigt werden. Darüber hinaus werden Infrastrukturvorhaben verhindert oder erheblich verzögert, was in einigen Fällen dazu führt, dass andere umweltund gesundheitspolitische Ziele der EU, etwa die der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie, nicht erfüllt werden können. Insbesondere in diesen Fällen ist eine Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Nutzen für die Natur häufig nur schwer zu erkennen. Dies gilt umso mehr, wenn es um den Schutz von Arten geht, die in Deutschland weit verbreitet sind. Vor allem der gebietsunabhängige und individuenbezogene Artenschutz stellt eine schwerwiegende Behinderung von Infrastrukturprojekten und Gewerbeflächenausweisungen dar. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten, eine Ausgleichspflicht nur bei hinreichend belastbaren Erkenntnissen über erhebliche Beeinträchtigungen zu fordern. Zudem muss ein Ausgleich über Ersatzzahlung möglich sein. 23. Inwiefern haben die nachstehenden Faktoren den bisherigen Erfahrungen nach zu urteilen die Effizienz der Richtlinien beeinträchtigt? Art der Formulierung der Richtlinien: erheblich Art der Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften auf EU-Ebene: in gewissem Umfang Art der Durchführung der Richtlinien auf nationaler Ebene: in gewissem Umfang Art der Durchführung der Richtlinien auf regionaler Ebene: in gewissem Umfang Art der Durchführung der Richtlinien auf lokaler Ebene: in gewissem Umfang Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf EU-Ebene: in gewissem Umfang 24. Ist es bei einem oder mehreren der nachstehenden Faktoren im Laufe der Zeit zu einer Steigerung oder einem Rückgang der Effizienz gekommen? Art der Verwaltung der Richtlinien auf EU-Ebene: keine Änderung Art der Durchführung der Richtlinien auf nationaler Ebene: Steigerung Art der Durchführung der Richtlinien auf regionaler Ebene: keine Änderung Art der Durchführung der Richtlinien auf lokaler Ebene: keine Änderung Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf EU-Ebene: keine Änderung Wechselwirkungen mit anderen Rechtsvorschriften und Politikbereichen auf nationaler Ebene: keine Änderung 25. Wie gut wird im Allgemeinen dem Finanzierungsbedarf zur Durchführung der Richtlinien entsprochen? ineffizienter Einsatz ausreichender Mittel Relevanz 25. Wie wichtig sind die Richtlinien für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa? Vogelschutzrichtlinie: wichtig 9

10 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: wichtig 26. Wie wichtig sind die Richtlinien zum Schutz von Arten und Lebensräumen vor den nachstehenden Belastungen und Bedrohungen? Verlust oder Zersplitterung von Lebensräumen: wichtig Erläuterung: Die Zersplitterung von Lebensräumen muss verhindert werden. Der Ausgleich von Beeinträchtigungen beim gebietsunabhängigen Artenschutz muss aber auch außerhalb eines räumlichen Zusammenhangs möglich sein. Wenn die Mitgliedstaaten besonders geeignete neue Lebensräume ausweisen können, in denen die Entwicklung der Art mindestens in gleichwertiger Weise sichergestellt werden kann, wird man dem Naturschutz gerecht und erleichtert gleichzeitig die Genehmigungsverfahren für Projekte. nicht nachhaltige Nutzung von Arten und Lebensräumen: wichtig Verschmutzung: wichtig Einführung und Verbreitung nicht heimischer Tiere und Pflanzen: völlig unwichtig Klimawandel: völlig unwichtig 27. Inwieweit decken die Richtlinien die Lebensräume und Arten in der EU ab, die am dringendsten geschützt werden müssen? Vogelschutzrichtlinie: voll und ganz Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie : voll und ganz Erläuterung: Die Richtlinien decken die zu schützenden Arten ab. Allerdings decken sie auch Arten ab, die weit verbreitet sind oder sich mittlerweile derart erholt haben, dass sich die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit stellt. Hier wäre z. B. zu prüfen, ob Arten aus Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie in Anhang II B überführt werden können, um in Fällen von Überpopulationen mit negativen Folgen auf andere Arten oder die Gesundheit des Menschen eine regional begrenzte Bejagung zuzulassen. Gleiches gilt für eine Ausweitung der Jagderlaubnis bereits in Anhang II B aufgeführter Arten auf weitere Mitgliedsstaaten. Kohärenz 28. Inwiefern stimmen Sie den nachstehenden Aussagen zu? Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie stehen miteinander im Einklang und ergänzen einander: stimme eher nicht zu Erläuterung: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach der Vogelschutzrichtlinie deutlich strenger geregelt ist als nach der FFH- Richtlinie. Es ist nur historisch zu erklären, dass es zwei unterschiedliche Schutzsysteme für Vögel und für den Rest von Fauna und Flora im europäischen Recht gibt. Falls es zu einer Revision der Richtlinien kommt, sollte der Vogelschutz in die FFH-Richtlinie integriert werden und für alle bedrohten Tierarten gleiche Maßstäbe gelten. In diesem Zusammenhang könnte auch der Kardinalfehler der Vogelschutzrichtlinie, die Möglichkeit des Entstehens so genannter faktischer Vogelschutzgebiete, beseitigt werden. 10

11 Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie stehen im Einklang mit der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt: stimme eher zu Die Ziele und Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie stehen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Natur: stimme eher zu 29. Gibt es wesentliche Lücken, Überschneidungen oder Unstimmigkeiten zwischen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auf der einen und den nachstehenden EU-Umweltschutzvorschriften auf der anderen Seite, die die wirksame Durchführung der Richtlinien beeinträchtigen? Richtlinie über die strategische Umweltprüfung: nein Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten: nein Wasserrahmenrichtlinie: nein Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie: nein Hochwasserrichtlinie: nein Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen: nein Nitratrichtlinie: nein Umwelthaftungsrichtlinie: nein Erläuterung: Es sollte auch geschaut werden, welche Unstimmigkeiten es zu marktfördernden Regelungen der EU gibt. Arten- und Naturschutzrecht dürfen nicht zum Standortnachteil für Europa werden. EU-Mehrwert 30. Inwieweit haben die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zu Verbesserungen in den nachstehenden Bereichen beigetragen, die über das hinausgehen, was mit nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften hätte erreicht werden können? Naturschutzstandards: geringfügig Ausdehnung der Schutzgebiete: geringfügig Schutz wild lebender Vogelarten: in gewissem Umfang Schutz von anderen bedrohten Arten als Vögeln: in gewissem Umfang Schutz bedrohter Lebensraumtypen: in gewissem Umfang Bewirtschaftung von Lebensräumen: in gewissem Umfang Wiederherstellung geschädigter Lebensräume: geringfügig Erforschung von Arten und Lebensräumen und Gewinnung entsprechender Erkenntnisse: geringfügig Finanzierung von Naturschutz: geringfügig im Naturschutz eingesetztes Personal: geringfügig grenzübergreifende Zusammenarbeit im Naturschutz: geringfügig Vernetzung und Austausch bewährter Verfahren im Naturschutz: in gewissem Umfang Berücksichtigung des Naturschutzes in anderen Politikbereichen: gar nicht Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Naturschutz: geringfügig Mitwirkung und Engagement von Interessenträgern im Naturschutz: in gewissem Umfang Aufbau von Partnerschaften und Lösung von Konflikten rund um den Naturschutz: geringfügig 11

12 Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für Unternehmen: gar nicht Erläuterung: Die Anwendung der Richtlinien insbesondere die Strenge ihrer Auslegung fällt EU-weit sehr unterschiedlich aus. Aber auch national werden zum Teil unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen bestehen daher nicht. Erfüllung internationaler Verpflichtungen zum Schutz der Natur: in gewissem Umfang Regulierung der Jagd: geringfügig Wirtschaftliche Vorteile durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen in Tourismus und Erholung: gar nicht Erläuterung: s.o. 31. Wenn es die Naturschutzrichtlinien der EU nicht gäbe, wäre der allgemeine Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume in der EU... etwas schlechter Abschließende Bemerkungen. Ansprechpartner: Mirko Fels, DIHK Brüssel Tel.:

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