Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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1 STELLUNGNAHME Berlin, 7. Oktober 2007 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung, KOM (2007) 394 endgültig Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Dachorganisation der 81 Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland. Er nimmt im Auftrag und in Abstimmung mit den IHKs die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft gegenüber den Entscheidern der Bundespolitik und den europäischen Institutionen wahr. Die IHKs vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften der wirtschaftlichen Selbstverwaltung das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen sowie Politik und Öffentlichkeit. Der DIHK wertet die Überlegungen der Kommission zu einem vereinfachten Unternehmensumfeld im Gesellschaftsrecht und den Bereichen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung grundsätzlich als positiv. Wir bedauern, dass diese Sensibilität der Kommission erst jetzt einsetzt und unser Vorbringen anlässlich der Diskussion der Regelungen vieler der in den letzten Jahren erlassenen Richtlinien betreffend des Bürokratie- und Kostenaufwandes in den Unternehmen nicht berücksichtigt wurde. Gleichwohl ist die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, bestimmte Richtlinien vollständig aufzuheben aus heutiger Sicht problematisch. Die Umsetzung der angesprochenen Richtlinien hat in den meisten Mitgliedstaaten zu einem erheblichen Anstieg an Regulierungsdichte und Anhebung des Regulierungsniveaus geführt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass alle nationalen Gesetzgeber mit Aufhebung der Richtlinie die seinerzeit erlassenen Regelungen ebenfalls sofort aufheben würden. Im Ergebnis befürchten wir gravierende Regulierungsunterschiede, die im Binnenmarkt kontraproduktiv wirken. Wichtiger ist es, bei jedem Neuerlass sensibel die Erforderlichkeit von Regulierungen und deren Regulierungsdichte zu überprüfen. Dies sollte sich nicht nur auf das aktuell im Fokus der Kommission stehende Gesellschafts- und Bilanzrecht beziehen, sondern auch die anderen Bereiche des Europäischen Rechts erfassen. So besteht die Gefahr der Überregulierung derzeit im Verbraucherrecht. Hier sollte die Kommission noch vor Erlass entsprechender Regelungen unnötige Belastungen der Unternehmen verhindern

2 Aber auch im Gesellschaftsrecht könnte die Kommission ihren Willen zu unternehmensfreundlichen Binnenmarktregeln zeigen. Eine schlanke und für kleine und mittelständische Unternehmen praktikable Europäische Privatgesellschaft wäre dem künftigen Adressatenkreis einer solchen EPG zum Beispiel sehr willkommen. Zu /Anhang 2: Einzelne Vereinfachungsmaßnahmen betreffend die Dritte und die Sechste Gesellschaftsrechtsrichtlinie Wie oben erläutert, wäre nach Ansicht des DIHK eine Aufhebung der 3. (78/855/EWG) und der 6. (82/891/EWG) Richtlinie zu inländischen Verschmelzungen und zu Spaltungen von Aktiengesellschaften im Hinblick auf den Binnenmarkt derzeit kontraproduktiv. Zudem sind die Auswirkungen der erst vor kurzem geänderten 3. und 6. Richtlinie (KOM (2007) 91) abzuwarten und auszuwerten. Betreffend die Kapitalvorschriften für Aktiengesellschaften und das Kapitalerhaltungskonzept sollte zunächst die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie abgewartet werden. Zudem gilt auch hier, dass eine vollständige Aufhebung der 2. Richtlinie (77/91/EWG) für Aktiengesellschaften aus heutiger Sicht für die Errungenschaften des Binnenmarktes als kontraproduktiv angesehen und deshalb abgelehnt wird. In Bezug auf Aktiengesellschaften sollte die Kommission bei der Vorlage weiterer Regulierungen, wie zur weiteren Stärkung der Aktionärsrechte, eine detaillierte Kosten-Nutzen- Prüfung vornehmen und die Belastungen der Unternehmen durch etwaige weitere Vorschriften in ihre Überlegungen einbeziehen. Dagegen erscheint eine Aufhebung der 12. Richtlinie (89/667/EWG) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vertretbar. Zu 3.2./Anhang 3: Weitere Vereinfachungsmaßnahmen im Gesellschaftsrecht 1. Veröffentlichungspflichten aus der 1. (68/151/EWG) und 11. (89/666/EWG) Gesellschaftsrechtsrichtlinie Die in Art. 3 Abs. 4 der 1. Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung von Unternehmensangaben in den nationalen Gesetzblättern sollte abgeschafft werden. In Deutschland erfolgt die Veröffentlichung in Kürze vollständig elektronisch. Es wäre für die Zweigniederlassungen deutscher Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls von Vorteil, wenn dort etwaige bestehende Pflichten zur Veröffentlichung in einem Printmedium entfallen würden. Die Mitgliedstaaten sollten folglich auch keine Möglichkeit haben, zusätzlich zur Veröffentlichung nach Art. 3 Abs. 2 der 1. Richtlinie eine Veröffentlichung im nationalen Gesetzblatt zu verlangen, wenn den Unternehmen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Die entsprechende Vorschrift in Deutschland, 11 HGB, sieht die Erleichterung betreffend der Anerkennung beglaubigter Übersetzungen aus anderen Mitgliedstaaten bereits vor. Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erforderlich. Im Interesse der Zweitniederlassungen deutscher Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten sollte eine ent

3 sprechende europaweite Erleichterung eingeführt werden. Die Hinterlegung der Angaben der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft registriert ist, ist sinnvoll. Die elektronischen Handelsregister in Europa könnten auch eine Verlinkung mit der Originalurkunde vornehmen. Zudem unterstützt der DIHK die Bestrebungen im Rahmen des Business-Register- Interoperability-Throughout-Europe-Projekts (BRITE-Projekt), eine mehrsprachige gemeinsame Schnittstelle für den Zugang zu den europäischen Registern zu schaffen. In diesem Zusammenhang sollten seitens der Kommission schon jetzt Vorschläge für die Nutzung der Schnittstelle entwickelt bzw. vorgelegt werden. Zu denken ist hier besonders an Mitteilungspflichten der Registergerichte. So sollten z. B. die Register der Zweigniederlassungen bei Änderungen und Löschungen im Register der Hauptniederlassung informiert werden. 2. Sitz der Europäischen Gesellschaft/SE Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Überseering sollten auch die entsprechenden Regelungen zur SE angepasst werden. Die Mitgliedstaaten haben es dann in der Hand, ob sie für die SE, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen sind, vorschreiben, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen. Zu 4./Anlage 4: Vereinfachungen für KMU bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung Grundsätzlich sind Erleichterungen für KMU bei den Regelungen der 4. Richtlinie sehr zu begrüßen. So sollte grundsätzlich kurzfristig eine Anhebung der bestehenden Schwellenwerte vorgenommen werden. Im Hinblick auf das Verfahren ist eine Beschleunigung zu begrüßen. Soweit die Kommission eine Freistellung der sehr kleinen Kapitalgesellschaften von der Anwendung der 4. Richtlinie insgesamt erwägt, ist folgendes zu bedenken: Maßgeblich belastend für die kleineren Unternehmen sind die immer detaillierten Bilanzierungsvorschriften, die in den letzten Jahren nicht nur die großen Kapitalgesellschaften, sondern auch die kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften erfasst haben. Der überbordende Wunsch nach Transparenz und die oftmals fehlende Differenzierung nach gelisteten und nicht gelisteten Unternehmen hat zu einem Anstieg an Vorschriften geführt, deren Mehrwert kritisch hinterfragt werden muss. Für die interne Steuerung und den kaufmännischen Überblick benötigen auch kleinere Kapitalgesellschaft einen Überblick über ihre Bücher. Dies ist auch nötig, um den gesellschaftsrechtlichen Kapitalaufbringungs- und erhaltungsregelungen nachkommen zu können. Insofern sollte geprüft werden, ob die grundlegenden Vorschriften zur Bilanzierung und Buchhaltung inklusive grundlegender Bilanzierungsgrundsätze ausreichend sind. So könnten u. a. die Abschnitte 8 und 9 für diese Kleinstunternehmen aufgehoben, in den Abschnitten 3 ff. einzelne Vorschriften nach detaillierter Prüfung gestrichen werden

4 1. Die Einführung einer Definition des Kleinstbetriebs in Verbindung mit entsprechenden Erleichterungen im Vergleich zu den anderen Kategorien der Kapitalgesellschaften führt folglich zu Erleichterungen der kleineren Unternehmen. Die von der Kommission vorgeschlagene Definition (weniger als 10 Beschäftigte, Bilanzsumme unter und Umsatz unter ) liefert u. E. einen guten Ansatz. 2. Die Verlängerung der Übergangsfrist für KMU, Art. 12 der 4. Richtlinie, die die Schwellenwerte überschreiten, sollte von zwei auf fünf Jahre verlängert werden, vgl. Art. 12 der 4. Richtlinie, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern. Auch bei dieser Regelung zeigt sich: Würde man die Kleinstunternehmen vollständig von den Bilanzierungsvorschriften befreien, gäbe es für die Unternehmen auch keinen Anhaltspunkt, ob sie Schwellenwerte nach Art. 12 der 4. Richtlinie überschreiten. Sie müssten folglich die nötigen Kennzahlen regelmäßig ermitteln, um sicherstellen zu können, dass sie den entsprechenden Vorschriften, zu deren Anwendung sie nach Überschreiten der Schwellenwerte verpflichtet sind, auch nachkommen können. 3. Die Offenlegungspflicht wird von vielen Unternehmen in Deutschland als belastend empfunden. Oftmals wird befürchtet, dass Wettbewerber sensible Daten aus der Bilanz entnehmen können. Insbesondere bei einem sehr kleinen Gesellschafterkreis besteht aus Sicht der betroffenen Unternehmen auch die Gefahr, dass Angaben zu Vermögen, Gehältern oder Gewinne einzelnen Personen zugeordnet werden können. Die Überlegungen der Kommission, kleinere und kleine Kapitalgesellschaften von der Offenlegung nach Art. 47 ff. der 4. Richtlinie zu befreien, sollten möglichst zügig umgesetzt werden. Hierbei sollte auch kein Wahlrecht der Mitgliedstaaten bestehen, sondern eine Umsetzungspflicht. Diese Entlastung wäre für die betroffenen Unternehmen sehr willkommen. Im Ergebnis liegt es dann in der Hand der kleinen und kleinsten Unternehmen zu entscheiden, wem sie Auskünfte gewähren wollen. 4. Wie bereits dargelegt, wird in den letzten Jahren ein Trend der EU-Gesetzgebung zu immer stärkerer Transparenz gerade auch bei den nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen beobachtet. Unseres Erachtens wird oftmals der Unterschied zwischen gelisteten und nicht gelisteten Unternehmen nicht ausreichend beachtet. Die Gesellschafterstruktur dieser beiden Unternehmensgruppen weicht jedoch massiv voneinander ab. Auch sind in den in Deutschland weit verbreiteten so genannten Familienunternehmen die Gesellschafter in die Geschäftsführung mit eingebunden. Diese Unternehmen haben ein starkes Interesse und mangels besonderer externer Nutzeranforderungen auch keinen grundlegenden externen Bedarf für die Offenlegung. Der Vorschlag der Kommission, zumindest für die Unternehmen, deren Geschäftsführer gleichzeitig Inhaber sind, beispielsweise wenn das geschäftsführende Vorstandsmitglied gleichzeitig Hauptaktionär oder Gesellschafter ist (sofern kein anderer Gesellschafter über 5% hält) oder die Gesellschaften, die keine Haftungsbeschränkung im Sinne von Art. 1 UA 2 (z. B. GmbH & Co. KG) und Art. 47 Abs. 1a der 4. Richtlinie haben, die Erleichterungen, die derzeit für kleine Kapitalgesellschaften gelten, ebenfalls zu eröffnen, wird sehr begrüßt

5 Zu prüfen ist, ob so genannte Familienunternehmen, die über einen überschaubaren Gesellschafterkreis verfügen, ebenfalls von den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gelten, Gebrauch machen können. 5. Vereinfachung für alle Unternehmen - Konsolidierung Die Freistellung der Kleinstunternehmen und Ausschöpfung der Erleichterungen für alle anderen Unternehmen im Sinne von Art. 57 der 4. Richtlinie ist positiv zu werten. Gleiches gilt für die Überlegungen der Kommission zum Verhältnis zwischen der IAS- Verordnung 1606/2002 und der 7. Richtlinie. Diese sind positiv zu werten, soweit sie Erleichterungen für die Unternehmen mit sich bringen. - Ausweis latenter Steuern Der Ausweis latenter Steuern kann zwar für externe wie auch interne Adressaten einen gewissen Nutzen haben; allerdings wird bezweifelt, dass der Ausweis massiven Einfluss auf Entscheidungen externer Adressaten hat. Da die mit einer Bilanzierungspflicht verbundenen Kosten zur Ermittlung der latenten Steuern aus Sicht der Unternehmen sehr hoch sind und die Kosten-Nutzen-Abwägung entsprechend unausgewogen ist, sollte Art. 43 Abs. 1 Nr. 11 der 4. Richtlinie aufgehoben werden. - Offenlegungspflichten/Angabe und Erläuterung im Anhang Die Pflicht, die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Art. 34 Abs. 2 der 4. Richtlinie) im Anhang zu erläutern und die Pflicht zur Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten (Art. 43 Abs. 1 Nr. 8) könnte aufgehoben werden. Darüber hinaus regen wir an, weitere Offenlegungspflichten auf deren Notwendigkeit zu prüfen

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