ecommerce Praxistag Online-Handel international: Erfolgsfaktoren & Fallstricke

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1 ecommerce Praxistag Online-Handel international: Erfolgsfaktoren & Fallstricke Referent: Dr. Mathis Hoffmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz GRUENDEL Rechtsanwälte, Leutragraben 2-4, Jena Tel / m.hoffmann@gruendel.pro Weitere Informationen unter

2 Seite 2 Vorbemerkung: Rechtlicher Rahmen und Risikolage auf dem nationalen Markt Schutzrechte Dritter, insbesondere Marken- und Urheberrechte Wettbewerbsrecht, insbesondere Irreführührung und Mitbewerberbehinderung Verbraucherschutzrecht, insbesondere Informationspflichten Beispiel: Spielwarenhändler Leo Lustig

3 Seite 3 Vorbemerkung: Gegner im Onlinehandel: Bei Schutzrechtsverletzungen: grds. nur der Schutzrechtsinhaber Bei Wettbewerbsverstößen : der unmittelbare Mitbewerber, Verbraucherschutz- und Wettbewerbszentralen sowie die IHKs und Handwerkskammern, nicht aber der Verbraucher selbst!

4 Seite 4 Vorbemerkung: Folterinstrumente des Onlinehandels: Abmahnung Einstweilige Verfügung Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen Unterlassungs- und ggflls. Schadensersatzklage und und und Beispiel: Kosten für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Konzern LEGO aus einem Gegenstandswert von EUR ca EUR (netto), bei einem Gegenstandswert von EUR immerhin noch ca EUR.

5 Seite 5 Die Internationalisierung des eigenen Onlinehandels Fragen: Ab wann wird aus dem nationalen Anbieter ein internationaler Anbieter? Welches Gericht ist wann und wofür zuständig? Welches Recht findet Anwendung? Gibt es spezifische, für den Internationalen Handel auf nationaler Ebene zu beachtende Informationspflichten?

6 Seite 6 Die Internationalisierung des eigenen Onlinehandels Grds. des (Internationalen) Zivilverfahrensrechts: bei deliktischen Handlungen kann der Täter/Schädiger an seinem Geschäftssitz oder am Tatort in Anspruch genommen werden (Tatortprinzip). Tatort? -> Handlungsort oder Erfolgsort. Richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der bloßen Abrufbarkeit der Website, droht weltweit Inanspruchnahme?! EuGH (-) vgl. Entscheidung vom in Sachen Hotel Alpenhof und Pammer (C-144/09 und C-585/08), i.ü. theoretisch (+). Aber: grundsätzlich einschränkende gerichtliche Praxis: Zuständigkeit soll nur bejaht werden, wenn der Onlineauftritt auf das jeweilige Land ausgerichtet ist.

7 Seite 7 Die Internationalisierung des eigenen Onlinehandels Exkurs: Streit über vertraglich Ansprüche Var.1: Onlineshop adressiert eindeutig Kunden des ausländischen Staates (Shop in spanischer Sprache, spanische Domain, Werbung auf spanischen Plattformen) -> spanisches Recht und spanische Gerichtsbarkeit; Var.2: Shop weist keine eindeutige Ausrichtung aus, tätigt gleichwohl Geschäfte mit ausländischen Kunden. EuGH: Verbrauchergerichtsstandsregel setzt voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen. Beachte: Verbraucherschutz ist innerhalb der EU ein hehres Ziel. Im Zweifel wird der Verbrauchergerichtsstand zu bejahen sein.

8 Seite 8 Die Internationalisierung des eigenen Onlinehandels Indizien für einen entsprechenden Willen: Angebot der Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten, der internationale Charakter der Tätigkeit je nach Umständen des Einzelfalls, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem anbietenden Unternehmen, andere Sprache oder Währung Telefonnummernangabe mit internationaler Vorwahl, etc.

9 PowerPoint_Vorlage_Gruendel_Rechtsanwälte, Seite 9 Die Geltendmachung außervertraglicher, deliktischer Ansprüche Konstellation 1: Spanischer Markeninhaber macht Verletzung seiner spanischen Marke infolge des Aufrufs einer deutschen Onlineshop-Seite geltend. Spanisches Gericht zuständig? -> Zuständigkeit wird bejaht werden, wenn Website auf den spanischen Markt ausgerichtet ist. Welches Recht? -> das Recht des Staates, für den der Schutz beantragt wird Frage: Könnte der spanische Markeninhaber auch ein deutsches Gericht anrufen?

10 PowerPoint_Vorlage_Gruendel_Rechtsanwälte, Seite 10 Die Geltendmachung außervertraglicher, deliktischer Ansprüche Konstellation 2: Französischer Mitbewerber macht die Verletzung von Regelungen des französischen Werberechts geltend. Französisches Gericht zuständig? -> Zuständigkeit wird bejaht werden, wenn Website auf den französischen Markt ausgerichtet ist. Welches Recht kommt zur Anwendung? ->Artikel 6 Rom-II das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden -> französische Recht. Frage: Könnte der französische Konkurrent auch ein deutsches Gericht anrufen?

11 Seite 11 Zwischenfazit: Die offensive Bewerbung bzw. Ausrichtung auf einen Markt außerhalb Deutschlands sei es innerhalb oder außerhalb der EU - kann durchaus problematisch werden. Die Entscheidung einer aktiven Marktbearbeitung wird auch von der Einschätzung abhängen, wie hoch das Risiko einer Inanspruchnahme auf Unterlassung und/oder Schadensersatz ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Zielstaaten ähnlich abmahnbegünstigende Rechtsordnungen vorhalten wie Deutschland. Bislang gibt es innerhalb der EU keine Vereinheitlichung der Sanktionssysteme

12 Seite 12 Beispiele für Sanktionssysteme in EU-Staaten Klage- bzw. ahndungsbefugte Personen/Institutionen Österreich: Wettbewerber, Industrieverbände können eine gerichtliche Verfügung gegen unlautere Geschäftspraktiken beantragen. Wettbewerber und individuelle Verbraucher sind zudem berechtigt, Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Belgien: Antragsbefugte Parteien für eine Unterlassungsanordnung sind: (1) die betroffenen Parteien, (2) der Wirtschaftsminister, (3) die Berufsverbände und (4) die Verbraucherverbände. Frankreich: Verbraucher und Wettbewerber können gegen unlautere Wettbewerbshandlungen klagen; Spanien: Wettbewerber, Handelsorganisationen, Interessensverbände der Industrie und Verbraucherverbände können gegen unlautere Wettbewerbshandlungen klagen

13 Seite 13 Rettung durch Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) zwecks Vollharminosierung des E-Commerce? Ziel: EU-weite Angleichung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Verbraucherverträge bei zugleich hohem Verbraucherschutzniveau Umsetzung in nationales Recht bis 13. Dezember 2013 Referentenentwurf des BJM vom 20. September 2012 Vereinheitlichtes Recht wird zur Rechtssicherheit im EU-weiten E-Commerce beitragen?! Hoffentlich

14 Seite 14 Spezifische Informationspflichten in Bezug auf die? Per heute: Korrekte Angabe der Versandkosten, wenn Versand ins Ausland angeboten wird. Verletzung dieser Pflicht kann vom inländischen(!) Konkurrenten abgemahnt werden. In Zukunft: Die künftig europaweit einheitlich geregelten Informationspflichten dürften zu einem Anstieg grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Konkurrenzunternehmen führen.

15 Seite 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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