Private Altersvorsorge Ergänzung oder Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung. Dr. Michael Myßen

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1 Private Altersvorsorge Ergänzung oder Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung Dr. Michael Myßen

2 Überblick Einführung Riester-Rente Basisrente Private Rentenversicherung Fazit

3 Einführung Konkurrenz oder Ergänzung Abhängig von den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen z.b. Wird eine betriebliche Altersversorgung angeboten? Wenn ja, welche? Hinterbliebenenabsicherung möglich? Besteht eine Riester-Förderberechtigung Finanzielle Situation Welche finanziellen Möglichkeiten hat der Einzelne? Überhaupt was machen Ganzheitliche Beratung Haftung Können rein tatsächlich verschiedene Förderformen genutzt werden? Herausforderung für den Berater Individuelle Faktoren sind zu berücksichtigen Pauschale Aussage kaum möglich

4 Überblick Einführung Riester-Rente Förderberechtigung Begünstigte Anlageprodukte Altersvorsorgezulage Sonderausgabenabzug Schädliche Verwendung / nachgelagerte Besteuerung Basisrente Private Rentenversicherung Fazit

5 1. Pflichtversicherte in der inländischen Rentenversicherung unmittelbare Förderberechtigung 2. Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte 6. Bezieher von Rente wegen voller EM / EU; Versorgungsbezieher wegen DU unmittelbar begünstigte Personen 3. Empfänger von inländischer Besoldung und Amtsbezügen 5. Arbeitssuchende im Inland ohne Leistungsbezug wegen Einkommen o. Vermögen Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung und ausländische Leistungsbezieher Personen mit beamtenähnlicher inländischer Versorgung Wegfall ab 2010 (StEUVUmsG), aber 52 (24c) S. 2-4 EStG 4. 5

6 mittelbare Förderberechtigung Grund Voraussetzungen Ehegatten Nicht dauernd getrennt lebend Seit 2010: Gemeinsamer Wohnsitz in der EU ausreichend nur ein Ehegatte ist unmittelbar förderberechtigt dieser hat einen Vertrag abgeschlossen Altersvorsorgevertrag Betriebliche Altersversorgung (nur Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) und zahlt Altersvorsorgebeiträge zugunsten dieses Vertrages der andere Ehegatte hat Altersvorsorgevertrag abgeschlossen zertifizierter Altersvorsorgevertrag ist erforderlich Betriebliche Altersversorgung ist insoweit nicht ausreichend! So auch: BFH v X R 33/07, BStBl 2009 II S. 995 Rechtsfolge: mittelbare Zulageberechtigung Wegfall der mittelbaren Zulageberechtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen z.b. bei Scheidung Auswirkung grds. erst in dem dem Beitragsjahr folgenden Jahr 6

7 Altersvorsorgebeiträge - Überblick private Altersvorsorge mit zertifiziertem Vertrag kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge i. S. d. 82 Abs. 2 EStG Rentenversicherung Fondssparplan Banksparplan sowie Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile und (kombinierter Spar-) Darlehensvertrag Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Beachte: Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Riester-Förderung in der BAV müssen die Beiträge aus dem versteuerten + verbeitragtem Arbeitslohn stammen. Hinweis auf 3 Nr. 63 Satz 2 EStG 7

8 Altersvorsorgezulage Zulagenhöhe Grundzulage pro Jahr max. 154 Euro ggf. einmalig Berufseinsteigerbonus von max. 200 Euro Kinderzulage pro Jahr max. 185 Euro bei Geburt nach dem pro Jahr max. 185 Euro Mindesteigenbeitrag Für die Gewährung der ungekürzten Altersvorsorgezulage muss der Berechtigte einen Mindesteigenbeitrag leisten 4% der beitragspflichtigen Einnahmen bis max Euro abzüglich Zulageanspruch Als Untergrenze für den Mindesteigenbeitrag gilt der Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr Wird der Mindesteigenbeitrag nicht oder nicht vollständig geleistete erfolgt eine entsprechende Zulagekürzung Der Mindesteigenbeitrag hat keinen Einfluss auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs 8

9 SA-Abzug 10a EStG Abzugsvolumen für unmittelbar Förderberechtigte: pro Jahr anzusetzen Altersvorsorgebeiträge Anspruch auf Zulage Es kommt nicht darauf an, ob die Zulage tatsächlich beantragt wurde Besonderheiten bei Ehegatten Beide Ehegatten jeweils unmittelbar förderberechtigt Abzugsvolumen für jeden Ehegatten: (insgesamt somit ) Keine Übertragung von nicht ausgenutztem Volumen auf den anderen Ehegatten Ansatz des Zulageanspruchs der Ehegatten Ein Ehegatte ist mittelbar förderberechtigt Abzugsvolumen nur für den unmittelbar Förderberechtigten (2.100 ) Soweit beim Unmittelbaren Abzugsvolumen noch nicht ausgeschöpft ist sind eventuelle geleistete Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten anzusetzen Im Falle einer mittelbare Begünstigung werden die gesamten Zulagen der Ehegatten angesetzt 9

10 SA-Abzug 10a EStG Beitragsnachweis Beitragsnachweis gegenüber dem Finanzamt bis VZ 2009: Vorlage einer Bescheinigung nach 10a EStG ab VZ 2010: Datenübermittlung durch den Anbieter Anbieter hat den Anleger über die Datenübermittlung im Rahmen der Bescheinigung nach 92 EStG zu informieren Wichtig: Datenübermittlung ermöglich auch die Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagungen!!! 10

11 SA-Abzug 10a EStG Günstigerprüfung Günstigerprüfung durch das Finanzamt Vergleich, ob die steuerlichen Auswirkungen des Sonderausgabenabzugs oder die Zulage für den Berechtigten günstiger ist Sind die Auswirkungen des Sonderausgabenabzugs größer als der Zulageanspruch, wird dieser der Einkommensteuer hinzugerechnet Günstigerprüfung beschränkt sich auf ESt- Auswirkungen Wichtig: Keine Einbeziehung der Zuschlagsteuern (SolZ, KiSt) 11

12 Grundsätze Schädliche Verwendung Nachgelagerte Besteuerung Schädliche Verwendung Keine zweckentsprechende Verwendung für die Altersvorsorge Bei gefördertem Altersvorsorgevermögen Rückforderung der Förderung Versteuerung der Erträge Möglichkeit der förderungsschädlichen Entnahme für die Bildung selbstgenutzten Wohneigentums Nachgelagerte Besteuerung Soweit Leistungen auf gefördertem Vermögen beruhen volle nachgelagerte Besteuerung Soweit Leistungen auf ungefördertem Vermögen beruhen: Je nach Art der Auszahlung Rente = Ertragsanteil Kapitalauszahlungen aus Versicherungsverträgen = je nach Vertragsabschluss ggf. steuerfrei Auszahlungsplan = Unterschiedsbetrag ggf. hälftiger Unterschiedsbetrag

13 Riester-Förderung Ergänzung oder Konkurrenz? Aspekte, die bei einer Beratung von Bedeutung sein können: Begründung einer mittelbaren Zulageberechtigung möglich Wegfall bei Scheidung! Beitragsleistungen des Mittelbaren können beim Unmittelbaren angesetzt werden Je nach individueller Situation ggf. hohe Förderquoten Berufseinsteigerbonus berücksichtigen Abzugsvolumen ist pro Jahr auf Euro begrenzt Portabilität bei der BAV je nach Durchführungsweg ggf. komplizierter Auszahlung erfolgt als lebenslange Altersleistung Eingeschränkte Kapitalisierungsmöglichkeiten Aber: Möglichkeit der Teilkapitalentnahme ihv 30% Das angesparte Kapital kann zur Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden Zu Beginn der Auszahlungsphase auch zur Entschuldung der selbstgenutzten Wohnimmobilie / Möglichkeit der Einmalbesteuerung volle Nachgelagerte Besteuerung bei der BAV ggf. keine Beitragspflicht in der GRV/KV/PV/Arbeitslosenvers. ggf. Kostenvorteile durch Gruppentarife

14 Riester-Förderung Ergänzung oder Konkurrenz? Konkurrenz? nur in Ausnahmefällen Arbeitnehmer hat geringe finanzielle Möglichkeiten UND muss einen relativ hohen Mindesteigenbeitrag zahlen Ergänzung? in der Regel Arbeitnehmern mit vielen Kindern relativ geringer Mindesteigenbeitrag erforderlich relativ hohe Förderquote Arbeitnehmer mit höherem Einkommen gleichzeitige Nutzung bestehender steuerlicher Möglichkeiten Sonderausgabenabzug (Riester) und z.b. 3 Nr. 63 EStG Es besteht die Möglichkeit der Begründung einer mittellbaren Zulageberechtigung für den Ehegatten des Arbeitnehmers Aufbau einer eigenen Altersvorsorge für den Ehegatten Ggf. (Mit-)Nutzung des dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten zustehenden Sonderausgabenabzugs Verwendung des angesparten Kapitals für die Bildung von Immobilienvermögen

15 Überblick Einführung Riester-Rente Basisrente Förderberechtigung Begünstigte Anlageprodukte Sonderausgabenabzug Günstigerprüfung nachgelagerte Besteuerung Private Rentenversicherung Fazit

16 Basisrente Grundsätze Allgemeines Grund für die Einführung der Basisrente Förderberechtigung Jeder unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige Begünstigte Anlageprodukte Gestaltung des Anlageproduktes orientiert sich an der gesetzlichen Rentenversicherung Auszahlung als lebenslange Rente U.a. nicht kapitalisierbar, nicht vererbbar, nicht beleihbar Knapp 50% des Beitrags kann für eine Zusatzabsicherung eingesetzt werden Erwerbsminderungsabsicherung / Hinterbliebenenabsicherung Auszahlung als Rente Zertifizierungspflicht ab 2010 Gilt auch für Bestandsverträge Überführung auf zertifizierte Vertragsmuster möglich Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung möglich!!! Voraussetzung: Zertifizierung Ab 2010: Verfahrensrechtliche Voraussetzung Einwilligung in die Datenübermittlung Wird teilweise unterstellt

17 Sonderausgabenabzug Basisrente Basisversorgung im Alter Einheitlicher Höchstbetrag für alle Aufwendungen (incl. z.b. gesetzliche RV) Lediger Zusammenveranlagte Ehegatten Bei bestimmten Personengruppen wird der Höchstbetrag gekürzt u.a. Beamte / Dienstordnungsangestellte /Abgeordnete Gesellschafter-Geschäftsführer

18 Basisrente Sonderausgabenabzug Kürzung Höchstbetrag Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teil des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis zugesagt wurde

19 Basisrente Kürzung Höchstbetrag Im Hinblick auf das Bestehen einer Altersversorgung ist ohne Bedeutung Finanzierungsform der betrieblichen Altersversorgung arbeitgeberfinanziert / Entgeltumwandlung Durchführungsweg Höhe der Versorgungszusage ob im Veranlagungszeitraum Beiträge erbracht wurden ob im Veranlagungszeitraum die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist Privat fortgeführte Direktversicherung ist nicht zu berücksichtigen Besonderheiten Für die Veranlagungszeiträume galten andere Kürzungsregeln Für die Frage, ob der im Recht des Jahres 2004 anzusetzende Vorwegabzug zu kürzen ist, gilt insoweit das Recht 2004

20 Basisrente Sonderausgabenabzug Kürzung Höchstbetrag Berechnung des Kürzungsbetrages Bemessungsgrundlage Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit Unerheblich, ob die Einnahmen beitragspflichtig gewesen wären bis zur Höhe der BBG Ost Für das Jahr 2009: Für das Jahr 2010: Für das Jahr 2011: Beitragssatz Beitragssatz in der allgemeinen RV zu Beginn des Jahres Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zur Zeit 19,9 % Für das Jahr 2011 ergibt sich somit Maximaler Kürzungsbetrag Verbleibender Höchstbetrag 8.538

21 Basisrente Sonderausgabenabzug Die innerhalb des Höchstbetrag geleisteten Beiträge werden anteilig angesetzt: Beginnend in % des Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung über den steuerfreien Arbeitgeberanteil hinaus werden somit berücksichtigt: 20% des Arbeitnehmerbeitrag oder 10% des Gesamtbeitrags 60% des Beitrags an eine Basisrente Berücksichtigungsquote steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte In 2010: Ansatz mit 70% / In 2011: Ansatz mit 72% Erhöhte Berücksichtigungsquote gilt unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses

22 Basisrente Günstigerprüfung Abzugsvolumen ab VZ 2010 Altersvorsorgeaufwendungen Gesonderte Ermittlung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Gesonderte Ermittlung WICHTIG: Änderungen zum durch das Bürgerentlastungsgesetz Anhebung der Höchstbeträge auf / Aufwendungen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden mindestens angesetzt Summe Vorsorgeaufwendungen insgesamt Abzugsvolumen nach dem Recht 2004 gemeinsame Ermittlung für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen Abzugsvolumen nach dem Recht Sonderregelung Rürup gemeinsame Ermittlung des Abzugsvolumens für Altersvorsorgeaufwendungen (exklusive Basisrente) und sonstige Vorsorgeaufwendungen nach dem Recht 2004 Hinzurechnungsbetrag Basisrente

23 Nachgelagerte Besteuerung Basisrente Erfasste Leistungen Leibrenten und andere Leistungen Grundsatz: nachgelagerte Besteuerung Rentenbeginn 2040: steuerliche Erfassung zu 100% Übergangsphase bis 2039: Kohortenbesteuerung auf Basis einer vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsquote wird ein Rentenfreibetrag ermittelt Der Rentenfreibetrag wird Jahr für Jahr angesetzt Rentenerhöhung wird voll steuerlich erfasst

24 Basisrente Ergänzung oder Konkurrenz? Aspekte, die bei einer Beratung von Bedeutung sein können: Relativ hohes Abzugsvolumen im Bereich der Sonderausgaben Nur anteilige Berücksichtigung der Beiträge Ggf. Kürzung des Höchstbetrages Produktkriterien Auszahlung nur als Rente Keine Kapitalisierungsmöglichkeiten weitgehende Möglichkeiten zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ca. 50% des Beitrags) Nachgelagerte Besteuerung Vom Zeitpunkt des Rentenbeginns abhängiger Rentenfreibetrag Portabilität bei der BAV volle Berücksichtigung der Beiträge (aber ggf. kein Rentenfreibetrag bei den später zu versteuernden Leistungen) ggf. keine Beitragspflicht in der GRV/KV/PV/Arbeitslosenvers. ggf. Kostenvorteile durch Gruppentarife

25 Basisrente Ergänzung oder Konkurrenz? Konkurrenz? Abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitnehmer Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer Kürzung des Höchstbetrags wenn eine BAV abgeschlossen wurde Ergänzung? Arbeitnehmern mit vielen Kindern eher Riester-Förderung Arbeitnehmer mit höherem Einkommen Gleichzeitige Nutzung bestehender steuerlicher Möglichkeiten Sonderausgabenabzug 3 Nr. 63 EStG Rentenbeginn im Hinblick auf die nachgelagerte Besteuerung berücksichtigen Wenn eine zusätzliche Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit notwendig ist

26 Überblick Einführung Riester-Rente Basisrente Private Rentenversicherung Sonderausgabenabzug Besteuerung Fazit

27 Private Rentenversicherung Sonderausgabenabzug Grundsatz: Kein Ansatz der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben Ausnahme Voraussetzungen Versicherungsbeginn vor dem Erste Beitragszahlung vor dem Berücksichtigung als sonstige Vorsorgeaufwendungen Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz ab VZ 2010 Abzugsvolumen grds / oder Ansatz der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Günstigerprüfung mit dem Recht 2004 Abzugsvolumen insoweit je nach individueller Situation / 5.069

28 Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab VZ 2010 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorge Günstigerprüfung Basisabsicherung tatsächlicher Aufwand Ansatz des höheren Wertes= Sonstige Vorsorge sonstige Vorsorgeaufwendungen (incl. KV/PV) tatsächlicher Aufwand max (Arbn./Beamte) max (Selbständige) Altersvorsorge incl. Rürup-Rente Beiträge bis max Ansatz zu 70% (2010) bis 100% in 2025 Abzug steuerfreier AG-Anteil Altersvorsorge Recht 2004 alle Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorge + Sonstige) Abzugsvolumen 2004: Vorwegabzug (wird abgeschmolzen) Grundhöchstbetrag hälftiger Höchstbetrag (AN idr = Selbst. idr = ) Abzugsvolumen 2004 (ohne Rürup) Recht Sonderregelung Rürup Rürup- Beiträge Beiträge bis max Ansatz zu 70% (2010) bis 100% in 2025 Summe sonstige Vorsorge + Altersvorsorge Abzugsvolumen 2004 Abzugsvolumen Rürup Ansatz des höchsten Wertes 28

29 Private Rentenversicherung Ertragsanteilsbesteuerung Allgemeines Bei der Ertragsanteilsbesteuerung bleiben die in der Ansparphase erzielten Zinsen / Erträge steuerfrei Besteuerung nur in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen / Erträge in pauschalierter Form Zins 3% (vor dem : 5,5%) Sterbetafel 1997/1998 für Männer Höhe des jeweiligen Ertragsanteils Abhängig vom vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente. 50. Lebensjahr 30% bis 61. Lebensjahr 22%. 65. bis 66. Lebensjahr 18%

30 Private Rentenversicherung Ergänzung oder Konkurrenz? Konkurrenz? Abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Anlegers Ergänzung? Ggf. bei Bestandsverträgen sind die Möglichkeiten im Sonderausgabenabzug zu prüfen Als Komponente für die Minderung der Steuerzahllast im Alter denkbar

31 Überblick Einführung Riester-Rente Basisrente Private Rentenversicherung Fazit

32 Fazit Allgemeines Nur die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden alleine für die Absicherung des aktuellen Lebensstandards im Alter nicht mehr reichen zusätzliche Altersvorsorge ist sinnvoll Eine optimale Altersvorsorge besteht aus unterschiedlichen Anlageprodukten pav und bav sind insoweit sinnvolle Vorsorgeformen, die beide dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge dienen es handelt sich regelmäßig nicht um Konkurrenzprodukte, sondern um verschiedene Bausteine

33 Fazit Jede Anlageform hat spezifische Eigenschaften Objektiver Natur Produktgestaltung Steuerlich Rahmenbedingungen (Ansparphase / Auszahlungsphase) Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen (Ansparphase / Auszahlungsphase) Individueller / subjektiver Natur Zur Verfügung stehende Mittel Umfang der gewünschten Absicherung Risikoneigung Für jeden Anleger / Arbeitnehmer ergibt sich unter diesen Rahmenbedingungen eine bestimmte individuelle Altersvorsorgegestaltung die beste Art der Altersvorsorge zeigt sich erst rückblickend mit einer guten Beratung kann man dem Optimum aber schon sehr nahe kommen, hierbei sollte weder die pav noch die bav außer Acht gelassen werden.

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