Ladungssicherung von Baumaschinen

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1 Ladungssicherung von Baumaschinen Informationspapier Dipl.-Ing. Helmut Bramann Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v., Berlin Ungenügende oder gar fehlende Ladungssicherung ist die Ursache vieler vermeidbarer Unfälle. Bereits kleinste Brems- oder Ausweichmanöver entwickeln gewaltige Kräfte. Gerade bei Schwertransporten haben ungeplante Fahrmanöver oft gravierende Folgen. In der Bauwirtschaft müssen die verschiedensten Güter, darunter regelmäßig Baumaschinen, zu den vorgesehenen Einsatzorten transportiert werden. Unzureichende oder fehlende Möglichkeiten der Ladungssicherung können dabei nicht nur Mensch und Umwelt gefährden, sondern auch die Ladung selbst. Die Deutsche Bauindustrie bekennt sich zu Gelebter Ladungssicherung und setzt sich in diesem Bereich für Aufklärung und Prävention ein. Arbeitsschutz ist Unternehmensaufgabe. Die Unternehmen nehmen ihre Verantwortung für die Beschäftigten im Hinblick auf betriebliche Unterweisung, Auswahl geeigneter Transportfahrzeuge und Hilfsmittel für die Ladungssicherung sehr ernst. Dazu gehört bereits bei der Bestellung von Transportfahrzeugen darauf zu achten, was transportiert werden soll, damit die notwendige Ausrüstung für einen sicheren Transport (z. B. mit Zurrpunkten) werkseitig erfolgen kann. Wirtschaftlich ist eine Maschine erst dann, wenn während ihrer Vorhaltezeit im Betrieb keine außerplanmäßigen Transportschäden anfallen. Die Transportsicherheit sollte deshalb ebenso wie die Leistungsdaten einer Baumaschine unbedingt als wichtiges Kriterium mit in die Kaufentscheidung für eine Maschine einfließen. Um Fracht und Ladegut angemessen sichern zu können, bedarf es der entsprechenden Einrichtungen nicht nur am Transportfahrzeug, sondern gerade bei ansonsten schwierig zu sichernden Baumaschinen auch an der Maschine selbst. Entsprechende Einrichtungen (Zurrpunkte) werden jedoch nur teilweise normativ erfasst und bislang herstellerseitig nicht immer ausreichend berücksichtigt. Eine Ausrüstung von Baumaschinen mit geeigneten Zurrpunkten nach den anerkannten Regeln der Technik sollte im Interesse aller Beteiligten eigentlich selbstverständlich sein. Dies umso mehr, sofern es sich um Gerät handelt, für das bereits entsprechende Normvorgaben existieren. 1. Ladungssicherung nach Anerkannten Regeln der Technik Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt seit in 22, Absatz 1 eindeutig vor, dass Ladung zu sichern ist: 1

2 Die Begründung zu 22 StVO stellt klar, was unter anerkannten Regeln der Technik zu verstehen ist: Dies sind vor allem DIN- und EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, z.b. die VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Deren Mindestanforderungen an die Ladungssicherung sind einerseits Anwendern bei der Durchführung der Ladungssicherung behilflich, andererseits werden sie aber auch in der Rechtsprechung zu Fragen der Ladungssicherung herangezogen. Normen wie etwa die DIN EN legen darüber hinaus allgemeinverbindliche technische Regeln fest. Dazu kommen berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Sie gelten primär für die Unternehmer (Mitglieder der Berufsgenossenschaft) und deren Beschäftigte (Versicherte). Die wichtigsten Vorschriften, Regeln und Handlungsempfehlungen für die Ladungssicherung sind nachfolgend aufgeführt: Konkrete Herstellervorgaben zur Berücksichtigung von Zurrpunkten (Lastaufnahmepunkten) existieren derzeit bei Lastkraftwagen und Anhängern mit Pritschenaufbauten mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t gemäß DIN EN 12640; bei Fahrzeugen unter 3,5 t Gesamtmasse gemäß DIN Teil 1 und bei Erd- und Straßenbaumaschinen gemäß DIN EN sowie DIN-EN Ladungssicherung Fehlende Befestigungsmöglichkeiten In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie und womit eine Maschine gesichert werden kann. Erkennbarkeit, Zugänglichkeit, Belastbarkeit und direkte Anwendbarkeit der Zurrmittel für die Befestigungspunkte setzen hier enge Grenzen. Was nützt die beste Berechnung, das beste Zurrmittel, wenn an der Transportlast keine geeigneten Anschlag- bzw. Zurrpunkte vorhanden sind. Häufig muss improvisiert werden, Zurrketten werden zum Beispiel in die Raupenketten der Bagger eingehängt. 2

3 Aufgrund der Lastverteilung ist ein Verkeilen, Festsetzen und Verstellen der Ladung nicht möglich. Um die verbleibenden Kräfte in den Fahrzeugaufbau einleiten zu können, wären geeignete Zurrpunkte an der Baumaschine nötig. Obwohl in der EG-Maschinenrichtlinie indirekt gefordert, fehlen an den meisten Geräten geeignete Zurrpunkte, um die vorhandenen Sicherungsmittel anzubringen. Sind Zurrpunkte an Baumaschinen vorhanden, so sind sie jedoch in erster Linie für das Heben und nicht für die Ladungssicherung vorgesehen und befinden sich daher an Stellen, die beim Zurren kaum nutzbar sind. Neben schlechter Zugänglichkeit der Zurrpunkte ist häufig auch das richtige Anwenden der Zurrmittel, z. B. Vermeiden von scharfen Kanten, nicht ausreichende Belastbarkeit, keine Rutschsicherung, ungenügend gelöst. Befestigungspunkte an Maschinen, die verborgen hinter Trittstufen, Kotflügeln oder Hubgerüsten angebracht sind, lassen keinen geraden Zug eines Zurrmittels zu. 3. Nachrüstungen sind Sache des Herstellers Wenn Zurrpunkte an den Maschinen fehlen oder nicht an geeigneten Stellen vorhandenen sind, um die Ladungssicherung durchführen zu können, sollten sie fachgerecht nachgerüstet werden. Einfache Lösungsmöglichkeiten gibt es genug etwa, passende Anschlagpunkte aus der Hebetechnik an geeigneten und zugänglichen Stellen anzubringen. Im Fahrzeug- und Sondermaschinenbau wird dies bereits vielfach umgesetzt. Zwar werden Zurrösen im Anhang V der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht explizit als Sicherheitsbauteil genannt, Nachrüstungen sollten dennoch Sache des Herstellers sein. Er muss in der Lage sein, über die Ausführung, die richtige Stelle und die Befestigungsmethode zu beraten sowie auch einen geeigneten Fachbetrieb zur Montage zu vermitteln und anschließend Prüfungen der Befestigungspunkte durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Erdbaumaschinen wie Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und andere Spezialmaschinen des Erdbaus. Sie müssen für den sicheren Transport mit Zurrpunkten ausgerüstet sein. Auch für das sichere Heben müssen deutlich gekennzeichnete Anschlagpunkte vorhanden sein. Dies wird in EN (Erdbaumaschinen-Sicherheit) seit 1994 für Neumaschinen vorgeschrieben. Die Nutzung der Zurrpunkte müsste in der Betriebsanleitung des Herstellers beschrieben sein (s. Abschn der DIN EN 474-1). Handelt es sich also um entsprechendes Gerät, dessen Kaufdatum nach 1994 lag, dann sollte eine (kostenlose) Nachrüstung durch den Hersteller eigentlich selbstverständlich sein. 3

4 4. Neumaschinen: Ausrüstung mit Transportsicherung ist Standard Nach Maßgabe der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (seit in Kraft) müssen Baumaschinenhersteller eine Risikobeurteilung vornehmen und die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln. Diese ist als Teil der Entwicklung und Konstruktion zu begreifen, denn die Maschinen sollten bereits unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Die Risikobeurteilung darf sich nicht nur die Montage und den normalen Betrieb beziehen, sondern muss sämtliche Lebenszyklen einer Maschine umfassen, d. h. bei Baumaschinen insbesondere auch deren häufige Transporte. Neue Baumaschinen sollten folglich bereits herstellerseitig mit geeigneten Zurrpunkten ausgerüstet sein. Beim Kauf einer Neumaschine sollte der Hersteller gezielt auf seine Risikobeurteilung und daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Transportsicherung angesprochen werden. Auf die Ausrüstung mit geometrisch und für statische wie dynamische Belastungen sicher dimensionierten Befestigungsmöglichkeiten (Zurrpunkten) zum Maschinentransport auf üblichen Transportfahrzeugen sollte geachtet werden, auch bei Neuanmietungen von Gerät. 4

5 5. Anhang Checkliste und Betriebsanweisungen Baumaschinen ordnungsgemäß sichern auf die Befestigungspunkte kommt es an 5

6 Bramann, H.: Ladungssicherung von Baumaschinen WISSENSPORTAL baumaschine.de 3(2010) 6

7 Bramann, H.: Ladungssicherung von Baumaschinen WISSENSPORTAL baumaschine.de 3(2010) 7

8 Quellen Bilder: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Autor Dipl.-Ing. Helmut Bramann Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Kurfürstenstraße 129 D Berlin Tel.: +49 (0) 30/ Fax: +49 (0) 30/ bauind@bauindustrie.de Internet: 8

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