Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II)
|
|
- Moritz Kruse
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 of :51 - RDB-Literatur»Suchbegriffe im Text gefunden: Zum ersten Treffer Titel Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II) Rubrik Unternehmenssteuerrecht, Umsatzsteuer Autor Maria Wagner Gerald Dipplinger bespricht folgende Normen UStR-Wartungserlass Fundstelle taxlex 2013, 85 Weitere Fundstellen taxlex 2013, 49 Direkt aufrufbare weitere Fundstellen: taxlex 2013, 49 (Maria Wagner Gerald Dipplinger, Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil I)) Abstract Dieser Beitrag schließt an taxlex 2013, 49 an und widmet sich den Änderungen bei der Rechnungsstellung sowie weiteren Anpassungen. Langtext (Fortsetzung aus taxlex 2013, 49) F. Änderungen im Bereich der Rechnungsstellung 1. Rechnungsstellungsänderung 2013 (UStR 2000 Rz 1501a, 1501b) Die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführte neue Rechnungsstellungsfrist in bestimmten Fällen wird in der Rz 1501a näher erläutert: Unternehmer müssen für folgende Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, Rechnungen bis spätestens zum Fünfzehnten des Folgemonats ausstellen: Reverse-Charge-Umsätze, die in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind; steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Außerdem wird klargestellt, welche Rechnungsstellungsregelungen welches Mitgliedstaats anzuwenden sind. Ab gilt für die Ausstellung von Rechnungen bei folgenden Leistungen das Recht des Mitgliedstaats, von wo der Liefernde/Leistende sein Unternehmen betreibt: Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht; Lieferungen des mittleren Unternehmers (Erwerbers) an den Empfänger in einem
2 2 of :51 Dreiecksgeschäft; Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Ort der Leistung außerhalb der EU ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird. Die Vereinfachungsregeln für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag Euro 150,- nicht übersteigt) sind auf Rechnungen über folgende Lieferungen/Leistungen nicht mehr anwendbar: im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen; Reverse-Charge-Umsätze von Unternehmern an andere Unternehmer in Österreich und Lieferung von Gas/Strom/Wärme/Kälte in Österreich. 2. Steuerbetrag in Euro - Vorsteuerabzug in Mindesthöhe (UStR 2000 Rz 1517) Eine Erleichterung hinsichtlich der neuen Verpflichtung zum Ausweis der USt in Euro wurde in die UStR aufgenommen. Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung der Steuerbetrag nicht in Euro ausgewiesen und auch keine Umrechnungsmethode angegeben, kann der Leistungsempfänger zumindest jenen Euro-Betrag als Vorsteuer abziehen, der sich als Mindestbetrag bei Anwendung der vorgesehenen Umrechnungsmethoden gem 20 Abs 6 UStG ergibt. 3. Elektronische Rechnung (UStR 2000 Rz 1564 ff) Als elektronische Rechnung werden Rechnungen angesehen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und elektronisch empfangen werden. Ab 2013 zählen auch Rechnungen per Fax zu den elektronischen Rechnungen. Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Solange diese beiden Kriterien erfüllt werden, darf das Format der elektronischen Rechnung auch nachträglich verändert werden (Konvertierung). Für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft sowie der Unversehrtheit des Inhalts stehen dem Rechnungsaussteller ab 2013 folgende Verfahren zur Verfügung: Technische Verfahren Versehen der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; Ausstellung der Rechnung im EDI-Verfahren; Übermittlung der Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über «PEPPOL» (Pan-European Public Procurement OnLine) an den Bund als Leistungsempfänger. Technologieunabhängiges Verfahren Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens, durch welches ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ist weiterhin gestattet, sofern sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder auf einem von einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht. In den UStR finden sich detaillierte Angaben zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen mittels
3 3 of :51 EDI-Verfahren. Die bis erforderliche Sammelrechnung ist nicht mehr notwendig. Wird dennoch eine Sammelrechnung ausgestellt, Ende Seite 85» Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (85) Anfang Seite 86» muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine bloße Zusammenfassung handelt. Das innerbetriebliche Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, in dem Folgendes überprüft wird: Der Aussteller der Rechnung überprüft, ob die Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch übereinstimmt. Der Empfänger der Rechnung überprüft, ob die Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung übereinstimmt. Der Unternehmer hat das innerbetriebliche Steuerungsverfahren zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Nähere Details zum innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sind in Rz 1564 f und 1564g zu finden. Werden elektronische Rechnungen in mehreren Formaten ausgestellt, führt dies zur zusätzlichen Steuerschuld aufgrund der mehrfachen Rechnungsausstellung. In den UStR wird aber klargestellt, dass eine Mehrfachausfertigung derselben Rechnung, welche gemeinsam versandt wird (zb gleichzeitiger Versand an mehrere -Adressen desselben Unternehmens), zu keiner zusätzlichen Steuerschuld führt. 4. Archivierung (UStR 2000 Rz 1566, 1570) Die elektronische Archivierung von Papierrechnungen (mit anschließender Vernichtung) ist nur möglich, wenn die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können. Die UStR nannten bisher als Beispiele spezielle, nur einmal beschreibbare Datenträger, wie zb Mikrofilme oder optische Speicherplatten. Durch den Wartungserlass wurde nun ergänzt, dass die Unveränderbarkeit der gespeicherten Rechnungen durch das Zusammenwirken von systemtechnischen und organisatorischen Maßnahmen (zb Zugriffsrechte) gewährleistet werden kann. Vorausgesetzt wird dabei allerdings ein revisionssicheres Archiv, das "herstellerseitig keine Eingriffe des Unternehmers bezüglich Unveränderbarkeit und Unlöschbarkeit der Daten zulässt". Für elektronische Rechnungen gelten die oben genannten Regelungen sinngemäß. Elektronische Rechnungen können auch in Papier aufbewahrt werden, wenn die Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsdauer gewährleistet sind. G. Weitere Anpassungen an das Abgabenänderungsgesetz 1. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (UStR 2000 Rz 641g) Die Leistungsortregel für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wurde mit dem AbgÄG 2012 geändert. Es ist nun grds der Empfängerort für die Leistungsortbestimmung maßgeblich. Die UStR wurden entsprechend angepasst. Es wird außerdem klargestellt, dass der leistende Unternehmer den Empfängerort auf Basis der
4 4 of :51 Informationen, die ihm der Leistungsempfänger zur Verfügung stellt, zu überprüfen hat. Er hat eine Bestätigung über das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland vom Empfänger einzuholen. Die Überprüfung kann der leistende Unternehmer bspw durch die Kontrolle des Reisepasses oder der Kreditkarte des Empfängers durchführen. 2. Vorsteuerabzug Istbesteuerer (UStR 2000 Rz 1819) Betreffend den Vorsteuerabzug aufgrund von Rechnungen mit ausgewiesener USt wurden die Richtlinien gemäß dem AbgÄG 2012 angepasst. Für Umsätze an Istbesteuerer ab muss bereits eine Zahlung geleistet worden sein, damit der Vorsteuerabzug zusteht (ausgenommen sind Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio Euro überstiegen haben). 3. Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (UStR 2000 Rz 2703) Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten werden den Änderungen aufgrund des AbgÄG 2012 angepasst. 4. Berichtigungszeitraum (UStR 2000 Rz 2075, 2081) Mit dem Wartungserlass wird die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums (19 Jahre), die sich durch das AbgÄG 2012 ergeben hat, in die UStR eingearbeitet. H. Weitere Klarstellungen und Präzisierungen durch den Wartungserlass 1. Beginn der Unternehmereigenschaft (UStR 2000 Rz 198a) In der neuen Rz 198a wird klargestellt, dass eine Personenhandelsgesellschaft auch vor Eintragung als Unternehmer (in Form der GesBR) angesehen wird, sofern sie nach außen hin in Erscheinung tritt. Die von der GesBR bezogenen und erbrachten Leistungen werden für das Unternehmen der Personengesellschaft ausgeführt. 2. Klarstellung Generalklausel Empfängerortprinzip (UStR 2000 Rz 639b) Das Empfängerortprinzip bei der Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger erfährt durch den Wartungserlass eine Änderung der Terminologie. Durch die Anpassung an die Formulierung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EU ergibt sich allerdings keine inhaltliche Änderung. 3. Beförderungs- und Versendungslieferung (UStR 2000 Rz 449) In den UStR wird klargestellt, dass die Lieferung mit Beginn der Beförderung bzw mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer nur dann als ausge- Ende Seite «86» Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (86) Anfang Seite «87»
5 5 of :51 führt gilt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn feststeht und es sich bei Beginn der Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt. 4. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen (UStR 2000 Rz 760) Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses vom (FN 4) werden Aussagen zur Kreditverwaltung dahingehend ergänzt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Provisionen für die Verwaltung und Einziehung von Kreditforderungen nicht steuerbar sind. 5. Kein Vorsteuerabzug bei Missbrauch (UStR 2000 Rz 1802) In den UStR wird nun klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn Umsätze trotz formell korrekter Anwendung der Gesetzesbestimmungen einen ungerechtfertigten Steuervorteil bewirken und ersichtlich ist, dass die Umsätze im Wesentlichen nur getätigt wurden, um diesen Steuervorteil zu erhalten. 6. Vorübergehende Verwendung: Begutachtung (UStR 2000 Rz 3613) Durch den Wartungserlass erfährt der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" eine Ergänzung um den Tatbestand der Begutachtung von Gegenständen. 7. Personalgestellung: selbständige Unternehmer (UStR 2000 Rz 642e) Aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2012 (C-218/19, ADV Allround) wird der Begriff der Personalgestellung erweitert. Die Gestellung von selbständigem Personal, welches nicht beim leistenden Unternehmer beschäftigt ist, gilt ebenfalls als Personalgestellung. 8. Eintrittsberechtigungen: Skikurs (UStR 2000 Rz 641 f) Das Recht zur Teilnahme an einem Skikurs wurde durch den Wartungserlass ausdrücklich nicht als Eintrittsberechtigung qualifiziert. Daher ist für die Leistungsortbestimmung nicht die Sonderbestimmung für Eintrittsberechtigungen, sondern die Generalklausel anzuwenden. 9. Factoring (UStR 2000 Rz 8) Das Urteil des EuGH vom (C-93/10, GFKL) wurde aufgrund des Wartungserlasses in die UStR aufgenommen. Demnach führt der Ankauf von zahlungsgestörten Forderungen zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert nicht zu einer steuerpflichtigen Factoring-Leistung. 10. Umsätze von Wertzeichen: Briefmarken (UStR 2000 Rz 761) Durch den Wartungserlass wurden Aussagen zum Briefmarkenverkauf aufgenommen. Der Verkauf von bestimmten Briefmarken ist auch dann steuerfrei, wenn der Verkauf nicht durch Universaldienstbetreiber (die Post), sondern direkt durch andere Unternehmer (zb Trafikanten) erfolgt. 11. Kleinunternehmer (UStR 2000 Rz 994, 996) Im Zuge des Wartungserlasses wird in den UStR klargestellt, dass Kleinunternehmer ua die
6 6 of :51 Einfuhrumsatzsteuer sowie die Erwerbsteuer (sofern nicht die Erwerbsschwellenregelung anwendbar ist) zu entrichten haben. Bei differenzbesteuerten Umsätzen ist für die Ermittlung der Kleinunternehmer- Umsatzgrenze (Euro ,- pa) von der berechneten "Marge" als Bemessungsgrundlage auszugehen. 12. Anlagegold (UStR 2000 Rz 772b) Die Steuerbefreiung für Anlagegold wird nun in den UStR näher erläutert. Es wird klargestellt, welche Münzen unter den Begriff des Anlagegolds fallen, welche Transaktionen steuerfrei zu behandeln sind und wann dem Empfänger ein Vorsteuerabzug zusteht. 13. Einzahlung auf ein Treuhandkonto (UStR 2000 Rz 1841) Durch den Wartungserlass wurden die Ausführungen zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen hinsichtlich der Einzahlung auf ein Treuhandkonto nach dem Bauträgervertragsgesetz ergänzt. Erst bei Baufortschritten, welche über das Treuhandkonto abgewickelt werden, und wenn bereits Kaufpreiszahlungen an den Bauträger überwiesen wurden, kann von einer Zahlung des Käufers ausgegangen werden und ist ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich. 14. Anzahlungsrechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (UStR 2000 Rz 1521) Zu Anzahlungsrechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen wurden Ausführungen in die UStR aufgenommen. Es wird klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung besteht, wenn bereits Entgelte vor der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vereinnahmt werden. Die allgemeinen Rechnungsstellungsverpflichtungen sind aber weiter zu beachten. 15. Bruchgold (UStR 2000 Rz 2605) Die Lieferung von Bruchgold und sonstige Leistungen izm Bruchgold, wie bspw das Sortieren, Pressen oder Zerschneiden, fallen nunmehr unter die Schrott-Umsatzsteuer-Verordnung. Die Steuerschuld für solche Lieferungen oder Leistungen geht auf den Empfänger über. Außerdem wird in den UStR der Begriff des Bruchgolds positiv und negativ abgegrenzt. Ende Seite «87 Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (87) Anfang Seite «88 I. Sonstige Neuerungen und Ergänzungen 1. Verweise betreffend Liebhaberei (ua UStR 2000 Rz 192, 313)
7 7 of :51 Durch den erstmaligen Erlass von Liebhabereirichtlinien mit wurden einige Verweise in die UStR aufgenommen. Unter anderem wird angeführt, dass eine verlustträchtige Wohnraumvermietung, welche als Liebhaberei qualifiziert wird, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Ein Verweis zu den Liebhabereirichtlinien findet sich bspw auch zum Thema Landwirtschaft und Liebhaberei. 2. Zollanmeldung Zollrecht (UStR 2000 Rz 1084) Mit dem Wartungserlass wurden die UStR hins der Zollanmeldung in der Ausfuhr den Änderungen im Zollrecht angepasst. Es wird klargestellt, dass andere Anmeldeformen als die elektronische Ausfuhranzeige nach Art 796e ZK-DVO nur noch in Ausnahmefällen möglich sind (zb im Notfallverfahren, bei Warensendungen unter Euro 1.000,-). 3. Neue Muster für Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung Im Anhang stehen nun Muster zum Nachweis der Beförderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für die Verbringungserklärung und die Empfangsbestätigung zur Verfügung. 4. UID-Überprüfung (UStR 2000 Rz 4351 ff) Die Überprüfung von UID-Nummern erfolgt nunmehr nicht mehr über das UID-Büro, sondern über das für den Unternehmer zuständige Finanzamt. Das UID-Büro wurde mit geschlossen und diese Aufgabe an die Finanzämter übertragen. In den UStR finden sich entsprechende Anpassungen Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (88) Fussnote(n) (FN 4) VwGH , 2008/13/0068. zurück zum Text Folgendem Rechtsgebiet zugeordnet: Unternehmenssteuerrecht Zum Autor: Mag. Maria Wagner und StB MMag. Gerald Dipplinger, Consultant und Senior Manager bei PwC Österreich. Dokument zu/zur taxlex 2013, 85 - Inhalt der RDB Rechtsdatenbank, ein Produkt von MANZ. -
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrElektronische Rechnung Was ist zu beachten?
Elektronische Rechnung Was ist zu beachten? Mandantenveranstaltung 05. September 2012 Hotel Weißenburg Gliederung ü Ausgangslage ü Erleichterungen ab dem 01.07.2011 ü Definition elektronische Rechnung
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
Mehr1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
Mehr"Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht" 3. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung?... 10 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?... 10 1.2.1 Vorsteuerabzug... 10 Kap 2 Allgemeines 2.1 Berechtigung und Verpflichtung
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Steuerberater I Rechtsanwalt Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung
MehrForm- und Inhaltsvorschriften für Rechnungen
Form- und Inhaltsvorschriften für Rechnungen Inhalt 1. Definition... 2 2. Pflicht zur Rechnungsstellung... 2 3. Allgemeine Formvorschriften... 2 4. Notwendige Angaben auf einer Rechnung... 2 5. Rechnungen
MehrErfordernisse einer Rechnung
Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer
MehrGrundsatz zur Rechnungsausstellung; Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum 1.7.2011
Grundsatz zur Rechnungsausstellung; Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum 1.7.2011 Grundsatz zur Rechnungsausstellung Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrRechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt
MehrElektronische Rechnung
Elektronische Rechnung Rechtliche Grundlagen Dr. Stefan Melhardt, BMF Hintergrund Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13.7.2010 zur Änderung der MWSt-RL 2006/112/EG: - Vereinfachung, Modernisierung und
MehrLESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994)
LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) Allgemeines 11 Abs 1 Berechtigung Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung 11 Abs 1a Übergang der
MehrSEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung
SEITE 6 1 Einleitung Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung durchgeführt bzw. eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, schuldet im Normalfall die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
MehrElektronische Rechnungen. Endlich einfach?
Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
Mehr%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 Inhalt 1 Grund der Umstellung... 2 2 Was muss umgestellt werden... 2 3 Zeitplan für die Umstellung... 2 4 Einstellung an Geräten
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrErfordernisse einer Rechnung
Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer
MehrSteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrFrage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011
Wirtschaft und Verwaltung Steuern Veröffentlichungen zu Steuerarten Umsatzsteuer Veröffentlichungen zu Steuerarten 19.04.2011 Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
MehrAbschnitt I: Umsatzsteuer allgemein
Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein 1. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände... 11 1.1 Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer?... 11 1.2 Was versteht man unter Eigenverbrauch?... 18 1.3 Einfuhr von
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel
Änderungen zum Jahreswechsel Fernand Dupont, Wirtschaftskammer Wien Änderungen zum Jahreswechsel / Fernand Dupont Steuerliche Änderungen 2013 Stabilitätsgesetz 2012 Abgabenänderungsgesetz 2012 Einkommensteuer
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrFragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
2011/0604162 IV D 2 - S 7287-a/09/10004 26. Juli 2011 Fragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrLIEFERUNGEN. EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen.
LIEFERUNGEN Steuerkennzeichen EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen. Das Unternehmen weist auf der Rechnung die österreichische Steuer aus. Die TU
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrDigitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
Digitalisierung im Mittelstand (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Referent: Dipl.
MehrNeue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrStand 25.10.2012. Mag. Frühwirt Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H office@fruehwirt.at www.fruehwirt.at 1
Stand 25.10.2012 Mag. Frühwirt Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H office@fruehwirt.at www.fruehwirt.at 1 Verfügbare E-Government Anwendungen u.a. } Finanzonline } ELDA } WEBEKU } SVA-Beitragskonto
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrAgenda. Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation
EU-Verzollung Agenda Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation Ist-Situation Bei der EU-Verzollung handelt es sich um eine Abfertigung mit steuerbefreiender Wirkung gem. Artikel
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
Mehre-rechnung Roland Beranek beranek@bmd.at IT-Cluster Steyr 1
e-rechnung Roland Beranek beranek@bmd.at IT-Cluster Steyr 1 BMD Papierlos Buchen IT-Cluster Steyr 2 Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit Wer hatte bereits vor 5 Jahren ein Smartphone? Entweder:
MehrMehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener
MehrAktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage
Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Seite 32 h) Vermietung von Beförderungsmittel: Das Kapitel wird durch folgenden Text ersetzt: Vermietung von Beförderungsmitteln Lesen
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
2013 Neufeldweg 93, 8010 Graz Tel: +43 (0) 316 427428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 272901a SONDER- KLIENTEN-INFO DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNG AB 01.01.2013
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrMandantenrundschreiben vom 05.03.2012. Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge
Mandantenrundschreiben vom 05.03.2012 Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge Sehr geehrte Damen und Herren, auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen werden rückwirkend ab 1. 7.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrANFORDERUNGEN AN EINE RECHNUNG. Inhaltsverzeichnis
ANFORDERUNGEN AN EINE RECHNUNG Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 1.1. STEUERLICHE GRUNDLAGEN... 2 1.2. FORMANFORDERUNGEN... 2 1.2.1. E-Mail-Rechnungen... 2 1.2.2. Fa-Rechnungen... 2 2. FEHLERFOLGEN...
MehrReverse-Charge-Verfahren bei Abfall- und Schrottverkäufen im Inland
Reverse-Charge-Verfahren bei Abfall- und Schrottverkäufen im Inland Durch das Jahressteuergesetz 2010 unterliegen nun auch ab dem 1.1.2011 Lieferungen von Abfällen und Schrotten dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.
MehrAnforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen Einleitung Seit Mitte 2011 können Rechnungen auch in elektronischer Form erstellt werden. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde diesbezüglich geändert.
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
Mehr= Rundschreiben Nr. 2/2013
= Rundschreiben Nr. 2/2013 21. Januar 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, im vorliegenden Rundschreiben gehen wir auf die verschiedenen und vielfältigen Än- derungen im MwSt-Bereich ein, welche mit dem
MehrELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG
VERANSTALTUNG: SEPA-UMSTELLUNG - DER COUNTDOWN LÄUFT! RLB OÖ, 20.3.2013 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG Mag. Markus Raml Steuerberater und Unternehmensberater Dr. Robert Herger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrUmsatzsteuer im Abgabenänderungsgesetz 2012
Umsatzsteuer im Abgabenänderungsgesetz 2012 Agenda Normalwert Rechnungsstellung Weitere Änderungen Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrRechnungseingang: Checkliste
Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrUmsatzsteuer: Ein Vorschlag für ein innerbetriebliches Kontrollverfahren zur künftigen Sicherung des Vorsteuerabzugs
Umsatzsteuer: Ein Vorschlag für ein innerbetriebliches Kontrollverfahren zur künftigen Sicherung des Vorsteuerabzugs Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zielt der Gesetzgeber wie der Titel schon erkennen
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
MehrDigitales Rechnungsmanagement as a Service Lösungen für ALLE TEXTILER (Handel und Industrie)
Digitales Rechnungsmanagement as a Service Lösungen für ALLE TEXTILER (Handel und Industrie) Folie: 1 Hohe Erwartungen an die E-Rechnung Folie: 3 Definition e-invoicing Papierlos von A-Z Gesetzeskonforme
MehrLeseprobe aus "Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen" 4. Auflage April 2015. Einleitung Kapitel 1. 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht
Einleitung Kapitel 1 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994 Das österreichische Umsatzsteuerrecht ist im Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze
MehrMerkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009
Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)
MehrInformation zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung )
Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs werden mittelfristig Kontonummer und BLZ durch IBAN und BIC abgelöst! Dies
Mehr18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf
18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...
MehrInformation zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung )
Information zum neuen ELBA Zahlungsbeleg ( SEPA Überweisung ) Im Zuge der Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrs werden mittelfristig Kontonummer und BLZ durch IBAN und BIC abgelöst! Dies
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrElektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis
Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Die Rechnung ist Kernelement des Mehrwertsteuersystems in Europa, denn sie gilt als Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug. Der wachsende
MehrRechnungen - Das muss drinstehen
Rechnungen - Das muss drinstehen Die Rechnung, die Sie Ihrem Kunden stellen, ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung
MehrDer Vertrag und die Rechnung
Der Vertrag und die Rechnung Butter bei die Fische Hamburg Kreativgesellschaft HAW 26.05.2014 Dr. Gero Brugmann, LL.M. (UNSW) Der Vertrag und die Rechnung Verträge schließen und Rechnungen schreiben sind
MehrSteuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet. die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen
Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen L1) Die nachfolgenden
MehrDIE GELANGENSBESTÄTIGUNG
Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen
MehrReferat: IV D 2 Ansprechpartner: MR Keisinger / ORR'in Danewitz / ROI'in Brandt Datum: 26.10.2010 Telefon: 1865 / 1181 / 2793.
- 1 - Bearbeitungsstand: 26.10.2010 10:15 Uhr Umdruck-Nr. 14 Formulierung BMF Referat: IV D 2 Ansprechpartner: MR Keisinger / ORR'in Danewitz / ROI'in Brandt Datum: 26.10.2010 Telefon: 1865 / 1181 / 2793
MehrUmsatzsteuer verstehen und berechnen
Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrDie Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften
Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenrechts.
MehrAnleitung zur Kontrolle der qualifizierten elektronischen Signatur mit Hilfe des Adobe Readers Version 8.0
Anleitung zur Kontrolle der qualifizierten elektronischen Signatur mit Hilfe des Adobe Readers Version 8.0 Zusammenfassung Gemäß 14 Abs. 3 UStG müssen elektronisch übermittelte Rechnungen mit so genannten
MehrSteuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Vorsteuervergütungsverfahren Inhalt 1 Allgemeines 2 Regelung seit 01.01.2010 3 In Deutschland ansässige Unternehmen 3.1 Unternehmerbescheinigung 3.2 Vorsteuervergütungsverfahren
MehrSage50. MWST Konverter 2011. Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root Längenbold
Sage50 MWST Konverter 2011 Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root Längenbold Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzung... 3 2. MWST Konverter 2011 anwenden... 4 2 1. Voraussetzung Um das neue MWST Formular,
MehrRechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht
Infothek Rechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht Stand: 12/2013 www.melzer-kollegen.de Rechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht Die Konsequenzen unrichtiger oder unvollständiger Rechnungsangaben
MehrTeil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013
72 B. Umsatzsteuerjahreserklärung Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 (gegliedert nach den am Rand des beigefügten amtlichen Musters angegebenen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr