Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II)

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1 1 of :51 - RDB-Literatur»Suchbegriffe im Text gefunden: Zum ersten Treffer Titel Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II) Rubrik Unternehmenssteuerrecht, Umsatzsteuer Autor Maria Wagner Gerald Dipplinger bespricht folgende Normen UStR-Wartungserlass Fundstelle taxlex 2013, 85 Weitere Fundstellen taxlex 2013, 49 Direkt aufrufbare weitere Fundstellen: taxlex 2013, 49 (Maria Wagner Gerald Dipplinger, Was gibt es Neues? Die Highlights aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Teil I)) Abstract Dieser Beitrag schließt an taxlex 2013, 49 an und widmet sich den Änderungen bei der Rechnungsstellung sowie weiteren Anpassungen. Langtext (Fortsetzung aus taxlex 2013, 49) F. Änderungen im Bereich der Rechnungsstellung 1. Rechnungsstellungsänderung 2013 (UStR 2000 Rz 1501a, 1501b) Die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführte neue Rechnungsstellungsfrist in bestimmten Fällen wird in der Rz 1501a näher erläutert: Unternehmer müssen für folgende Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, Rechnungen bis spätestens zum Fünfzehnten des Folgemonats ausstellen: Reverse-Charge-Umsätze, die in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind; steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Außerdem wird klargestellt, welche Rechnungsstellungsregelungen welches Mitgliedstaats anzuwenden sind. Ab gilt für die Ausstellung von Rechnungen bei folgenden Leistungen das Recht des Mitgliedstaats, von wo der Liefernde/Leistende sein Unternehmen betreibt: Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht; Lieferungen des mittleren Unternehmers (Erwerbers) an den Empfänger in einem

2 2 of :51 Dreiecksgeschäft; Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Ort der Leistung außerhalb der EU ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird. Die Vereinfachungsregeln für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag Euro 150,- nicht übersteigt) sind auf Rechnungen über folgende Lieferungen/Leistungen nicht mehr anwendbar: im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen; Reverse-Charge-Umsätze von Unternehmern an andere Unternehmer in Österreich und Lieferung von Gas/Strom/Wärme/Kälte in Österreich. 2. Steuerbetrag in Euro - Vorsteuerabzug in Mindesthöhe (UStR 2000 Rz 1517) Eine Erleichterung hinsichtlich der neuen Verpflichtung zum Ausweis der USt in Euro wurde in die UStR aufgenommen. Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung der Steuerbetrag nicht in Euro ausgewiesen und auch keine Umrechnungsmethode angegeben, kann der Leistungsempfänger zumindest jenen Euro-Betrag als Vorsteuer abziehen, der sich als Mindestbetrag bei Anwendung der vorgesehenen Umrechnungsmethoden gem 20 Abs 6 UStG ergibt. 3. Elektronische Rechnung (UStR 2000 Rz 1564 ff) Als elektronische Rechnung werden Rechnungen angesehen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und elektronisch empfangen werden. Ab 2013 zählen auch Rechnungen per Fax zu den elektronischen Rechnungen. Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Solange diese beiden Kriterien erfüllt werden, darf das Format der elektronischen Rechnung auch nachträglich verändert werden (Konvertierung). Für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft sowie der Unversehrtheit des Inhalts stehen dem Rechnungsaussteller ab 2013 folgende Verfahren zur Verfügung: Technische Verfahren Versehen der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; Ausstellung der Rechnung im EDI-Verfahren; Übermittlung der Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über «PEPPOL» (Pan-European Public Procurement OnLine) an den Bund als Leistungsempfänger. Technologieunabhängiges Verfahren Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens, durch welches ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ist weiterhin gestattet, sofern sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder auf einem von einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht. In den UStR finden sich detaillierte Angaben zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen mittels

3 3 of :51 EDI-Verfahren. Die bis erforderliche Sammelrechnung ist nicht mehr notwendig. Wird dennoch eine Sammelrechnung ausgestellt, Ende Seite 85» Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (85) Anfang Seite 86» muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine bloße Zusammenfassung handelt. Das innerbetriebliche Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, in dem Folgendes überprüft wird: Der Aussteller der Rechnung überprüft, ob die Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch übereinstimmt. Der Empfänger der Rechnung überprüft, ob die Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung übereinstimmt. Der Unternehmer hat das innerbetriebliche Steuerungsverfahren zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Nähere Details zum innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sind in Rz 1564 f und 1564g zu finden. Werden elektronische Rechnungen in mehreren Formaten ausgestellt, führt dies zur zusätzlichen Steuerschuld aufgrund der mehrfachen Rechnungsausstellung. In den UStR wird aber klargestellt, dass eine Mehrfachausfertigung derselben Rechnung, welche gemeinsam versandt wird (zb gleichzeitiger Versand an mehrere -Adressen desselben Unternehmens), zu keiner zusätzlichen Steuerschuld führt. 4. Archivierung (UStR 2000 Rz 1566, 1570) Die elektronische Archivierung von Papierrechnungen (mit anschließender Vernichtung) ist nur möglich, wenn die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können. Die UStR nannten bisher als Beispiele spezielle, nur einmal beschreibbare Datenträger, wie zb Mikrofilme oder optische Speicherplatten. Durch den Wartungserlass wurde nun ergänzt, dass die Unveränderbarkeit der gespeicherten Rechnungen durch das Zusammenwirken von systemtechnischen und organisatorischen Maßnahmen (zb Zugriffsrechte) gewährleistet werden kann. Vorausgesetzt wird dabei allerdings ein revisionssicheres Archiv, das "herstellerseitig keine Eingriffe des Unternehmers bezüglich Unveränderbarkeit und Unlöschbarkeit der Daten zulässt". Für elektronische Rechnungen gelten die oben genannten Regelungen sinngemäß. Elektronische Rechnungen können auch in Papier aufbewahrt werden, wenn die Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsdauer gewährleistet sind. G. Weitere Anpassungen an das Abgabenänderungsgesetz 1. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (UStR 2000 Rz 641g) Die Leistungsortregel für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wurde mit dem AbgÄG 2012 geändert. Es ist nun grds der Empfängerort für die Leistungsortbestimmung maßgeblich. Die UStR wurden entsprechend angepasst. Es wird außerdem klargestellt, dass der leistende Unternehmer den Empfängerort auf Basis der

4 4 of :51 Informationen, die ihm der Leistungsempfänger zur Verfügung stellt, zu überprüfen hat. Er hat eine Bestätigung über das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland vom Empfänger einzuholen. Die Überprüfung kann der leistende Unternehmer bspw durch die Kontrolle des Reisepasses oder der Kreditkarte des Empfängers durchführen. 2. Vorsteuerabzug Istbesteuerer (UStR 2000 Rz 1819) Betreffend den Vorsteuerabzug aufgrund von Rechnungen mit ausgewiesener USt wurden die Richtlinien gemäß dem AbgÄG 2012 angepasst. Für Umsätze an Istbesteuerer ab muss bereits eine Zahlung geleistet worden sein, damit der Vorsteuerabzug zusteht (ausgenommen sind Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio Euro überstiegen haben). 3. Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (UStR 2000 Rz 2703) Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten werden den Änderungen aufgrund des AbgÄG 2012 angepasst. 4. Berichtigungszeitraum (UStR 2000 Rz 2075, 2081) Mit dem Wartungserlass wird die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums (19 Jahre), die sich durch das AbgÄG 2012 ergeben hat, in die UStR eingearbeitet. H. Weitere Klarstellungen und Präzisierungen durch den Wartungserlass 1. Beginn der Unternehmereigenschaft (UStR 2000 Rz 198a) In der neuen Rz 198a wird klargestellt, dass eine Personenhandelsgesellschaft auch vor Eintragung als Unternehmer (in Form der GesBR) angesehen wird, sofern sie nach außen hin in Erscheinung tritt. Die von der GesBR bezogenen und erbrachten Leistungen werden für das Unternehmen der Personengesellschaft ausgeführt. 2. Klarstellung Generalklausel Empfängerortprinzip (UStR 2000 Rz 639b) Das Empfängerortprinzip bei der Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger erfährt durch den Wartungserlass eine Änderung der Terminologie. Durch die Anpassung an die Formulierung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EU ergibt sich allerdings keine inhaltliche Änderung. 3. Beförderungs- und Versendungslieferung (UStR 2000 Rz 449) In den UStR wird klargestellt, dass die Lieferung mit Beginn der Beförderung bzw mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer nur dann als ausge- Ende Seite «86» Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (86) Anfang Seite «87»

5 5 of :51 führt gilt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn feststeht und es sich bei Beginn der Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt. 4. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen (UStR 2000 Rz 760) Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses vom (FN 4) werden Aussagen zur Kreditverwaltung dahingehend ergänzt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Provisionen für die Verwaltung und Einziehung von Kreditforderungen nicht steuerbar sind. 5. Kein Vorsteuerabzug bei Missbrauch (UStR 2000 Rz 1802) In den UStR wird nun klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn Umsätze trotz formell korrekter Anwendung der Gesetzesbestimmungen einen ungerechtfertigten Steuervorteil bewirken und ersichtlich ist, dass die Umsätze im Wesentlichen nur getätigt wurden, um diesen Steuervorteil zu erhalten. 6. Vorübergehende Verwendung: Begutachtung (UStR 2000 Rz 3613) Durch den Wartungserlass erfährt der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" eine Ergänzung um den Tatbestand der Begutachtung von Gegenständen. 7. Personalgestellung: selbständige Unternehmer (UStR 2000 Rz 642e) Aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2012 (C-218/19, ADV Allround) wird der Begriff der Personalgestellung erweitert. Die Gestellung von selbständigem Personal, welches nicht beim leistenden Unternehmer beschäftigt ist, gilt ebenfalls als Personalgestellung. 8. Eintrittsberechtigungen: Skikurs (UStR 2000 Rz 641 f) Das Recht zur Teilnahme an einem Skikurs wurde durch den Wartungserlass ausdrücklich nicht als Eintrittsberechtigung qualifiziert. Daher ist für die Leistungsortbestimmung nicht die Sonderbestimmung für Eintrittsberechtigungen, sondern die Generalklausel anzuwenden. 9. Factoring (UStR 2000 Rz 8) Das Urteil des EuGH vom (C-93/10, GFKL) wurde aufgrund des Wartungserlasses in die UStR aufgenommen. Demnach führt der Ankauf von zahlungsgestörten Forderungen zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert nicht zu einer steuerpflichtigen Factoring-Leistung. 10. Umsätze von Wertzeichen: Briefmarken (UStR 2000 Rz 761) Durch den Wartungserlass wurden Aussagen zum Briefmarkenverkauf aufgenommen. Der Verkauf von bestimmten Briefmarken ist auch dann steuerfrei, wenn der Verkauf nicht durch Universaldienstbetreiber (die Post), sondern direkt durch andere Unternehmer (zb Trafikanten) erfolgt. 11. Kleinunternehmer (UStR 2000 Rz 994, 996) Im Zuge des Wartungserlasses wird in den UStR klargestellt, dass Kleinunternehmer ua die

6 6 of :51 Einfuhrumsatzsteuer sowie die Erwerbsteuer (sofern nicht die Erwerbsschwellenregelung anwendbar ist) zu entrichten haben. Bei differenzbesteuerten Umsätzen ist für die Ermittlung der Kleinunternehmer- Umsatzgrenze (Euro ,- pa) von der berechneten "Marge" als Bemessungsgrundlage auszugehen. 12. Anlagegold (UStR 2000 Rz 772b) Die Steuerbefreiung für Anlagegold wird nun in den UStR näher erläutert. Es wird klargestellt, welche Münzen unter den Begriff des Anlagegolds fallen, welche Transaktionen steuerfrei zu behandeln sind und wann dem Empfänger ein Vorsteuerabzug zusteht. 13. Einzahlung auf ein Treuhandkonto (UStR 2000 Rz 1841) Durch den Wartungserlass wurden die Ausführungen zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen hinsichtlich der Einzahlung auf ein Treuhandkonto nach dem Bauträgervertragsgesetz ergänzt. Erst bei Baufortschritten, welche über das Treuhandkonto abgewickelt werden, und wenn bereits Kaufpreiszahlungen an den Bauträger überwiesen wurden, kann von einer Zahlung des Käufers ausgegangen werden und ist ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich. 14. Anzahlungsrechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (UStR 2000 Rz 1521) Zu Anzahlungsrechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen wurden Ausführungen in die UStR aufgenommen. Es wird klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung besteht, wenn bereits Entgelte vor der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vereinnahmt werden. Die allgemeinen Rechnungsstellungsverpflichtungen sind aber weiter zu beachten. 15. Bruchgold (UStR 2000 Rz 2605) Die Lieferung von Bruchgold und sonstige Leistungen izm Bruchgold, wie bspw das Sortieren, Pressen oder Zerschneiden, fallen nunmehr unter die Schrott-Umsatzsteuer-Verordnung. Die Steuerschuld für solche Lieferungen oder Leistungen geht auf den Empfänger über. Außerdem wird in den UStR der Begriff des Bruchgolds positiv und negativ abgegrenzt. Ende Seite «87 Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (87) Anfang Seite «88 I. Sonstige Neuerungen und Ergänzungen 1. Verweise betreffend Liebhaberei (ua UStR 2000 Rz 192, 313)

7 7 of :51 Durch den erstmaligen Erlass von Liebhabereirichtlinien mit wurden einige Verweise in die UStR aufgenommen. Unter anderem wird angeführt, dass eine verlustträchtige Wohnraumvermietung, welche als Liebhaberei qualifiziert wird, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Ein Verweis zu den Liebhabereirichtlinien findet sich bspw auch zum Thema Landwirtschaft und Liebhaberei. 2. Zollanmeldung Zollrecht (UStR 2000 Rz 1084) Mit dem Wartungserlass wurden die UStR hins der Zollanmeldung in der Ausfuhr den Änderungen im Zollrecht angepasst. Es wird klargestellt, dass andere Anmeldeformen als die elektronische Ausfuhranzeige nach Art 796e ZK-DVO nur noch in Ausnahmefällen möglich sind (zb im Notfallverfahren, bei Warensendungen unter Euro 1.000,-). 3. Neue Muster für Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung Im Anhang stehen nun Muster zum Nachweis der Beförderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für die Verbringungserklärung und die Empfangsbestätigung zur Verfügung. 4. UID-Überprüfung (UStR 2000 Rz 4351 ff) Die Überprüfung von UID-Nummern erfolgt nunmehr nicht mehr über das UID-Büro, sondern über das für den Unternehmer zuständige Finanzamt. Das UID-Büro wurde mit geschlossen und diese Aufgabe an die Finanzämter übertragen. In den UStR finden sich entsprechende Anpassungen Umsatzsteuerrichtlinien (Teil II), taxlex 2013, 85 (88) Fussnote(n) (FN 4) VwGH , 2008/13/0068. zurück zum Text Folgendem Rechtsgebiet zugeordnet: Unternehmenssteuerrecht Zum Autor: Mag. Maria Wagner und StB MMag. Gerald Dipplinger, Consultant und Senior Manager bei PwC Österreich. Dokument zu/zur taxlex 2013, 85 - Inhalt der RDB Rechtsdatenbank, ein Produkt von MANZ. -

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