Wesentliche Änderung an Maschinen

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1 Wesentliche Änderung an Maschinen Rechtsgrundlagen Entscheidungshilfen Dokumentation

2 Inhalte Rechtsgrundlagen Herstellerbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie Wann ist eine Veränderung wesentlich? Entscheidungshilfen BMAS und BG RCI Arbeitshilfe der BG RCI zur Entscheidungsfindung und Dokumentation

3 Rechtsgrundlagen in Deutschland Betreiberpflichtenbeschrieben in: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Herstellerpflichten beschrieben in: Maschinenrichtlinie (MRL) (bzw. 9. Verordnung zum ProdSG - Maschinenverordnung) Wirklich so einfach?

4 Bezug zwischen BetrSichV und MRL 5 Abs. 3 BetrSichV: Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Satz 1: Arbeitsmittel müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Satz 2: Insbesondere Rechtsvorschriften aus Gemeinschaftsrichtlinien. Satz 3: Eigenbau-Arbeitsmittel müssen ebenfalls Rechtsvorschriften erfüllen.

5 Kann ich mich beruhigt zurücklehnen, wenn drauf ist? 3 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

6 Check nach Merkblatt T008-1

7 Gefährdungsbeurteilung Erforderliche zusätzliche Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach EU-Binnenmarktrecht Gefordertes Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Gilt analog auch für Altanlagen Nachrüstung auf Stand der Technik nach BekBS1114 Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen

8 Wer ist für die Konformitätsbewertung und Erstellung der Konformitätserklärung verantwortlich? Der Hersteller (früher Inverkehrbringer ) einer Maschine [ ] eine Person die ein [ ] Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. 2016/C 272/01 Bekanntmachung der Kommission Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ( Blue Guide )

9 Herstellerbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie Derjenige, der: Maschinen oder Teile von Maschinen zusammenbaut Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert Maschinen für den Eigenbedarf herstellt Bereitstellung auf dem Markt (früher Inverkehrbringen )

10 Herstellerbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie Ein Maschinenbetreiber kann zum Hersteller werden, wenn er eine unvollständige Maschine komplettiert Aus Einzelmaschinen eine Gesamtheit von Maschinen i.s.d. MRL zusammenstellt

11 Gesamtheit von Maschinen Interpretationspapier des BMAS zum Thema Gesamtheit von Maschinen Bek. d. BMAS v , IIIb Liegt eine Gesamtheit von Maschinen i.s. der MRL vor, muss diese insgesamt die Anforderungen der MRL erfüllen.

12 Herstellerbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie Ein Maschinenbetreiber kann zum Hersteller werden, wenn er eine unvollständige Maschine komplettiert Aus Einzelmaschinen eine Gesamtheit von Maschinen i.s.d. MRL zusammenstellt Um- oder Anbauten an einer Maschine vornimmt (z.b. Anbau von Entnahmegeräten) und hierbei die Ursprungsmaschine wesentlich verändert Nach einer wesentlichen Veränderung gilt das Produkt als neues Produkt

13 Neues Produkt? Was ist zu tun? Durchführung einer Risikobeurteilung und des Konformitätsbewertungsverfahrens Nachrüstung der Maschine auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie (! Altmaschinen! ) Ergänzung und Überarbeitung der Betriebsanleitung Erstellung einer technischen Dokumentation entsprechend der Maschinenrichtlinie Ausstellung einer Konformitätserklärung Anbringung der CE-Kennzeichnung

14 Wenn Veränderung nicht wesentlich trotzdem umzusetzen: Allgemeine Anforderungen aus BetrSichV müssen erfüllt werden Dokumentation der Änderungen Neue Gefährdungsbeurteilung Evtl. T-O-P Maßnahmen ergreifen

15 Entscheidungshilfen der BG RCI und BMAS Vielfältige Hilfen: Habe ich wirklich eine wesentliche Änderung vorgenommen? Was darf ich eigentlich ändern bzw. in welchem Ausmaß darf ich ändern, um keine wesentliche Änderung zu verursachen? Kann ich mit (einfachen) Maßnahmen eine Änderung unwesentlich machen?

16 Entscheidungsdiagramm BMAS Produktsicherheit/interpretationspapierwesentliche-veraenderung-von-maschinen.html

17 maschinensicherheit/interpretationen-zu-vorschriften/

18 Anwendung des Entscheidungsdiagramms Voraussetzungen: keine Mängel Entspricht Anforderungen der MRL und BetrSichV Fachkunde sollte, wenn zur Entscheidung nötig, vorhanden sein z.b. bei Maschinenkennzahlen / Maschinenkonstruktion Explosionsschutz Steuerungstechnik

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20 Risikoerhöhungen - Erhöhung bestehender Risiken - Erhöhung von Drehzahlen (z.b. angetriebener Wickelwellen) - höhere Häufigkeit für manuelle Eingriffe in bestehende Gefahrbereiche (z. B. Handentnahme; Taktsteigerung; häufigere Reinigung / Störungsbeseitigung) - Einbau zusätzlicher Einrichtungen, die mit vorhandenen Bewegungen neue Gefahrstellen bilden - Einbau zusätzlicher kraftbetätigter Einrichtungen in die Maschine, z. B. zusätzliche Auswerfer, Nachbearbeitungsstationen, Roboter - Verwendung anderer Einsatzstoffe (Gefahrstoffe) mit höherem Gefährdungspotential (Umstieg auf brennbare LÖMI)

21 Keine Risikoerhöhung - reines Austauschen von Verschleißteilen durch neuwertige Teile mit den gleichen Eigenschaften ist unkritisch. - Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile - wenn kein schlechteres Sicherheitsverhalten - Technologiewechsel unerheblich, Ersatz Relaissteuerung durch Sicherheits-SPS wenn die neue Steuerung das gleiche Sicherheitsniveau erreicht, auch wenn hierbei ein - Bei allen Veränderungen, die zu einer Erhöhung der Sicherheit führen Einrichtung zusätzlicher Betriebsart zur Verringerung vorhandener Manipulationsanreize - Beim Wechsel von Schutzeinrichtungen Austausch einer trennenden Schutzeinrichtung durch eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung

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23 Vorhandene Schutzeinrichtungen weiterhin ausreichend? - Risikoerhöhung, aber das neue Risiko wird vollständig abgedeckt z.b: Vorhandene Trennende Schutzeinrichtung sichert auch neue Bewegung ab - Neue Risiken können durch zusätzliche Signalverknüpfungen in der vorhandenen Sicherheitssteuerung und durch Einbau zusätzlicher Hauptschaltelemente gesichert werden. Mit Steuerung verriegelte Schutztür stoppt neue gefahrbringende Bewegung Zuhaltung gibt Türe erst frei, wenn auch neue Bewegung stoppt - Neupositionierung vorhandener trennender Schutzeinrichtung (Abstand) - Risikoerhöhung kann durch Umstellung auf höherwertige Steuerungsstruktur abgedeckt werden (Erhöhung auf P L =d; einkanalig -> zweikanalig)

24 Nicht mehr angemessene Schutzeinrichtung - Neues Risiko oder die Risikoerhöhung wird nicht ausreichend minimiert z. B. längerer Maschinennachlauf erfordert nun zusätzlich eine Zuhaltung oder Einbau von Bremsen - Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung deckt neues Risiko, wie z. B. das Herausspritzen von Material nicht ab - Eine fest angebrachte trennende Schutzeinrichtung muss nach der Veränderung mehr als einmal pro Woche entfernt werden

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26 Minimierung des Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen (SE) Beides möglich: - Einbau zusätzlicher Schutzeinrichtungen (z. B. um eine zusätzliche Gefahrstelle zu sichern) - Austausch einer vorhandenen Schutzeinrichtung gegen eine solche, die das vorhandene Risiko und das neue Risiko minimiert

27 Einfache Schutzeinrichtungen sind nur: - Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen z. B. Lichtgitter, Scanner etc. - Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen ohne sicherheitsrelevante Zuhaltung - Fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen - Schutzeinrichtungen mit Berührungsreaktion (z. B. Schaltmatten)

28 Keine einfachen Schutzeinrichtungen sind: z. B. ortsbindende Schutzeinrichtungen wie Zweihandsteuerungen oder Zustimmeinrichtungen Weitere sicherheitsrelevante Maßnahmen, deren Einbau erforderlich ist z. B. Einbau einer zusätzlichen Bremseinrichtung, um Nachlaufzeit zu verringern

29 Einfache SE sind nicht ausreichend, wenn: Explosionsrisiko durch neue Stoffe hervorgerufen wird. Risiko durch vorher genannte Schutzeinrichtungen nicht beherrschbar. zusätzliche Maßnahmen zur Risikoreduzierung notwendig z. B. zusätzliche Betriebsart mit reduzierter Geschwindigkeit bisher nicht vorhandene Risikoart hinzugekommen nicht durch Schutzeinrichtungen allein beherrschbar z. B. Einbau einer zusätzlichen Maschinenfunktion mit Überwachung

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31 Müssen bei der ggf. erforderlichen Einbindung der Schutzeinrichtungen in die vorhandene Steuerung lediglich Signale in bereits vorhandene Steuerstromkreise eingebunden werden? lediglich einfache Eingriffe in die bestehende Steuerung Wahrscheinlichkeit für Fehler gering keine Änderung der Steuerungsstrukturen notwendig z. B. Schaffung neuer Abschaltpfade

32 Bsp. für einfache Eingriffe Signalkontakte, der zusätzlichen SE, nur in vorhandene Abschaltkreise eingebunden zusätzliche Hilfsschütze zur Kontaktvervielfachung möglich keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Hauptschaltelemente eingebunden z. B. bereits vorhandene Stoppventile der Hydraulik schalten neue gefahrbringende Bewegung mit ab zusätzlich Bauteile müssen nicht mit Stellungsüberwachung versehen sein (DIN EN ISO berücksichtigen)

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34 Ist die Zusätzliche sicherheitsrelevante Steuerung bzw. Steuerungskomponente unabhängig von der vorhandenen Steuerung und bewirkt lediglich das Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen? Zusätzliche sicherheitsrelevante Steuerung unabhängig, wenn folgende Bedingungen: Nur Signalkontakte werden in die vorhandene Steuerung eingebunden keine weiteren Änderungen in der vorhandenen Hauptsteuerung Steuerungskomponenten dürfen auf gleiche Energiequelle zugreifen (z.b. Pneumatik oder Hydraulik), wenn sonst keine Verbindung Steuerung von Bewegungen können eingebunden werden, wenn nicht sicherheitsrelevant

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36 Muss die zusätzliche Steuerung für ein neues Risiko den Performance Level (PL) d oder e nach EN ISO erreichen? Wenn steuerungstechnische Eingriffe nicht unabhängig von der vorhandenen Steuerung P L = d oder P L = e erforderlich sind ist die Frage mit ja zu beantworten. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Steuerung lediglich das Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen bewirkt.

37 Performance Level S Schwere der Verletzung S1 Leichte (reversible) Verletzung (z. B. blauer Fleck, Schnittwunde) S2 Schwere (irreversible) Verletzung (z. B. Verlust von Körperteilen, schwere Quetschungen, Knochenbrüche)

38 Performance Level F Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition F1 Selten bis öfter und/oder kurze Dauer der Exposition (z. B. < 1 Eingriff /15 Minuten; Eingriff < 1 Minute) F2 Häufig bis dauernd und/oder lange Dauer der Exposition (mehr als 1 Eingriff pro 15 Minuten; Eingriff mehrere Minuten)

39 P Möglichkeit zur Abwendung der Gefährdung P1 Möglich unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Bewegungen mit einer Geschwindigkeit von weniger als 25 mm/s, die im Gesichtsfeld ablaufen) P2 Kaum möglich (z. B. Bewegungen, die außerhalb des Gesichtsfelds, von der Seite oder im Rücken mit hoher Geschwindigkeit ablaufen)

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41 Dokumentation? maschinensicherheit/interpretationen-zu-vorschriften/

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46 Informationen der BG RCI Webcode / Seiten ID: #1R7K

47 Informationen der BG RCI Webcode / Seiten ID: #RSV8

48 Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie Sachgebiet: Maschinen der chemischen Industrie

49 Kompetenz-Center Technische Sicherheit

50 Seminare zur Maschinensicherheit Grundlagenseminar Maschinen in Europa (allgemein europäisches Maschinenrecht; Inverkehrbringen von Maschinen) ml&field=path Weiterführendes Seminar Sichere Maschinen (enthält z.b. Risikobeurteilung etc.) ml&field=path

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

52 Nachrüstung von Altanlagen Vorgehensweise aus BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik: Ist Nachrüstung auf Stand der Technik notwendig? Ist Nachrüstung auf Stand der Technik möglich? Sind gleichwertige technische Ersatzmaßnahmen möglich? Sind Maßnahmen dazwischen möglich? Wenn keine technischen Maßnahmen möglich oder Erreichen des Schutzniveaus nicht möglich: -> Organisatorische und persönliche Maßnahmen festlegen Ist gar keine Absicherung möglich ->außer Betrieb nehmen

53 Vorgehensweise aus BekBS 1114

54 Vorgehensweise aus BekBS 1114

55 Nachrüstung von Altanlagen Hilfe von unseren Kompetenzcentern: KC Technische Sicherheit: Referat Maschinensicherheit Inspektion und Beratung Nachrüstempfehlungen / Sicherheitskonzepte für einige Altanlagen (z.b. Walzwerke, Reifenaufbaumaschinen) Hilfe von GAA: Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Ziel: Sicheres Arbeiten der Mitarbeiter

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57 Seminare zur Maschinensicherheit Grundlagenseminar Maschinen in Europa (allgemein europäisches Maschinenrecht; Inverkehrbringen von Maschinen) ml&field=path Weiterführendes Seminar Sichere Maschinen (enthält z.b. Risikobeurteilung etc.) ml&field=path

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59 Beispiel aus T008

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61 Gesamtheit von Maschinen Interpretationspapier des BMAS zum Thema Gesamtheit von Maschinen Bek. d. BMAS v , IIIb Unter suchen nach: Interpretationspapier "Maschinenanlagen" Liegt eine Gesamtheit von Maschinen i.s. der MRL vor, muss diese insgesamt die Anforderungen der MRL erfüllen.

62 Gesamtheit von Maschinen 1. Schritt Produktionstechnischer Zusammenhang? Nein Ja EG- Konformitätserklärung und -Kennzeichnung der Einzelmaschinen 2. Schritt Sicherheitstechnischer Zusammenhang Nein Ja Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL EG-Konformitätserklärung und -Kennzeichnung!

63 Produktionstechnischer Zusammenhang wenn die einzelnen Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen - als Gesamtheit angeordnet sind, geschlossene Einheit - als Gesamtheit zusammenwirken, gemeinsames Ziel (z.b. Herstellung eines bestimmten Produktes) - als Gesamtheit betätigt werden, gemeinsame oder übergeordnete, funktionale Steuerung oder Befehlseinrichtungen

64 Gesamtheit von Maschinen 1. Schritt Produktionstechnischer Zusammenhang? Nein Ja EG- Konformitätserklärung und -Kennzeichnung der Einzelmaschinen 2. Schritt Sicherheitstechnischer Zusammenhang Nein Ja Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL EG-Konformitätserklärung und -Kennzeichnung!

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