Exposé. Auslegung von Schiedsvereinbarungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Exposé. Auslegung von Schiedsvereinbarungen"

Transkript

1 Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem vorläufigen Titel Auslegung von Schiedsvereinbarungen Verfasserin: Mag. iur. Katharina Plavec Angestrebter akademischer Grad: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, November 2017 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Zivilverfahrensrecht Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Paul Oberhammer

2 I. Erörterung des Dissertationsvorhabens Unabdingbare Voraussetzung eines jeden Schiedsverfahrens ist das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung, 1 mit der die Parteien vereinbaren, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden ( 581 Abs 1 ZPO). 2 Wie bei jedem anderem Vertrag lässt sich auch der Inhalt einer Schiedsvereinbarung nur durch Auslegung ermitteln. 3 Die Interpretation von Schiedsvereinbarungen zählt zu den umstrittensten Gebieten des österreichischen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit. 4 Sie kann einerseits die Frage betreffen, ob überhaupt eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, und andererseits zur Ermittlung eines unklaren Inhalts dienen. Mit der Auslegung können dabei sowohl staatliche Gerichte (etwa bei Vorliegen einer Schiedseinrede, in einem Aufhebungsverfahren nach einem Antrag gem 611 ZPO oder im Zuge der Vollstreckung des Schiedsspruches) als auch Schiedsgerichte (im Rahmen ihrer Kompetenz-Kompetenz 5 ) konfrontiert sein. 6 Hauptziel der Arbeit ist es, die bei der Interpretation von Schiedsvereinbarungen auftretenden Probleme und Besonderheiten herauszuarbeiten. Im ersten Teil der Dissertation wird in aller Kürze auf die Definition der Schiedsvereinbarung, ihre essentialia negotii und die strittige Frage, ob eine Schiedsvereinbarung einen prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Vertrag darstellt, 7 eingegangen. 1 Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 29; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/1; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO dzpo Rz 4; Born, International Commercial Arbitration 2 226; Blackaby, et al., Redfern and Hunter 6 Rz Vgl auch 1029 dzpo; Art 1442 französischer CPC; Art II Abs 1 NYÜ; Art 7 Abs 1 Model Law. Das Schweizer IPRG enthält im Gegensatz dazu keine Definition der Schiedsvereinbarung. 3 Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X dzpo Rz 18. Laut B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 64, besteht der Kern der Auslegung darin, den Bedeutungsgehalt eines Begriffes klarzulegen, wobei diese Sinnermittlung Rechtsbegriffe, Willenserklärungen oder tatsächliche Sachverhalte betreffen kann. 4 Zeiler, Schiedsverfahren Rz Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, Zeiler, Schiedsverfahren Rz 13 ff; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 94 ff; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO dzpo Rz 12 ff; Voit in Musielak/Voit, ZPO dzpo Rz 3; Saenger in Saenger, ZPO dzpo Rz 1; eine Mischnatur annehmend etwa Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit f. 1

3 Bevor die Auslegung nach nationalem Recht untersucht werden kann, muss im zweiten Teil zunächst die Problematik des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ausführlich behandelt werden, selbst wenn diese Frage bei der Auslegung in der Praxis häufig außer Acht gelassen wird. 8 Zu beachten ist hierbei zuallererst, dass die Schiedsvereinbarung kollisionsrechtlich keine Einheit bildet. 9 Aus diesem Grund ist das Schiedsvereinbarungsstatut, nach welchem die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu beurteilen ist und wonach sich auch deren Auslegung richtet, 10 insbesondere vom Formstatut sowie vom auf die subjektive und objektive Schiedsfähigkeit anwendbaren Recht zu unterscheiden. 11 Die österreichische ZPO enthält keine kollisionsrechtliche Regelung betreffend das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung wurde im Zuge des SchiedsRÄG 2006 zwar angedacht, aber letztlich bewusst nicht umgesetzt. 12 Zur Ermittlung des Schiedsvereinbarungsstatuts ist zunächst zu überprüfen, ob eine entsprechende ausdrückliche Parteienvereinbarung vorliegt, welche selbstverständlich möglich, in der Praxis jedoch selten ist. 13 Der Parteiwille kann sich auch schlüssig ergeben, wobei die österreichische Rsp hierbei an die Rechtswahl des Hauptvertrages anknüpft: Haben die Parteien ein auf den Hauptvertrag anwendbares materielles Recht gewählt, soll sich diese Rechtswahl auch auf die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel erstrecken. 14 Von Teilen der Lehre wird dies mangels übereinstimmender Zwecke von Haupt- und Schiedsvertrag jedoch abgelehnt 15 und stattdessen ein Anknüpfen an das Recht am Sitz des Schiedsgerichtes befürwortet. 16 Die Frage, wie der (konkludente) Parteiwille hinsichtlich des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ermittelt werden kann, soll daher ein zentraler Aspekt dieses Teils der Arbeit sein. Ist ein konkludenter Parteiwille nicht feststellbar, wird 8 Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/ Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO dzpo Rz 39; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/ Oberhammer, Entwurf 39; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 268; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/61; Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit So 1 Ob 98/61 SZ 34/35 = EvBl 1961/204 = ZfRV 1967, 244; 7 Ob 368/98p (7 Ob 369/98k) JBl 2000, 738 = RdW 2000/321; Czernich, AYIA 2015, 78 f. 15 Zeiler, Schiedsverfahren Rz 125; Rechberger in FS Schlosser 733; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO dzpo Rz 35; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz 77; Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit So Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, 318 ff. AA Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/63, der auf den hypothetischen Parteiwillen abstellen möchte, der zumeist darauf gerichtet sei, die Schiedsvereinbarung aufrecht zu halten. 2

4 jedenfalls unstrittig auf das Recht jenes Landes abgestellt, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist, maw also auf das Recht am Sitz des Schiedsgerichts. 17 Diese Anknüpfung steht auch im Einklang mit Art V Abs 1 lit a NYÜ. 18 Nach dieser Bestimmung richtet sich die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. In diesem Zusammenhang soll unter anderem diskutiert werden, ob Art V Abs 1 lit a nur im Vollstreckungsverfahren (sowie allenfalls analog im Einredeverfahren) vor staatlichen Gerichten angewandt werden muss oder ebenso von Schiedsgerichten beachtet werden sollte. 19 Aufgrund des Fehlens einer umfassenden Kollisionsnorm im österreichischen Recht ist für die Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ein Rechtsvergleich von besonderem Interesse. Neben der umfangreichen Literatur zur Rechtslage in Deutschland soll demnach insbesondere auf die Schweiz und Frankreich eingegangen werden. So ist nach Art 178 Abs 2 Schweizer IPRG eine Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren, oder dem schweizerischen Recht entspricht. Das Schweizer Recht verfolgt damit einen klaren Zugang in favorem validitatis. 20 Die französische Rechtsprechung geht seit der vielzitierten Dalico-Entscheidung 21 noch weiter, indem sie die Anwendung von Kollisionsrecht auf Schiedsvereinbarungen überhaupt für überflüssig erachtet und stattdessen auf die Autonomie der Schiedsklausel, eingeschränkt durch den internationalen ordre public, abstellt ein Zugang, der in der Lehre vielfach kritisiert wurde. 22 Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich im Anschluss mit der eigentlichen Auslegung von Schiedsvereinbarungen. 17 Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/60; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz Ebenso zu untersuchen ist der in der Praxis mitunter weniger relevante Art VI Abs 2 EÜ. 19 So schon Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/57; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 271; Born, International Commercial Arbitration Dagegen Czernich, AYIA 2015, Berger/Kellerhals, Arbitration in Switzerland 3 Rz 393; Poudret/Besson, Comparative Law 3 Rz 300; Furrer/Girsberger/Schramm in Furrer/Girsberger/Müller-Chen, HK zum Schweizer Privatrecht 2 Art chiprg Rz Cour de Cassation, , Municipalité de Khoms El Mergeb v Société Dalico, Rev Arb 1994, 116 (Gaudemet-Tallon) = JDI 1994, 432 (Gaillard) = Rev crit dr int pr 1994, 663 (P. Mayer). 22 Siehe nur Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, 308 ff; Bernardini in van den Berg, ICCA Congress Series No 9, 202; Czernich, AYIA 2015,76 f. 3

5 Geht man mit der österreichischen hm von der prozessrechtlichen Natur der Schiedsvereinbarung aus, 23 ist bei der Interpretation zunächst Prozessrecht heranzuziehen, 24 mangels Vorschriften über die Auslegung im Prozessrecht gelangt man aber rasch zur analogen Anwendung der Auslegungsregeln des ABGB, 25 wobei in erster Linie der Parteiwille zu erforschen ist. 26 In diesem Teil der Arbeit soll etwa thematisiert werden, in welchem Umfang spezielle Auslegungsregeln auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar sind. Dies betrifft etwa die sog Andeutungstheorie sowie die Anwendung der Unklarheitenregel des 915 Satz 2 ABGB. 27 Eingehend erörtert wird an dieser Stelle, inwieweit ein Abstellen auf den hypothetischen Parteiwillen im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich ist. 28 Vieldiskutiert ist die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen ausdehnend auszulegen sind. 29 So ist nach Ansicht des OGH für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung entscheidend. 30 Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. 31 In diesem Zusammenhang wird zu analysieren sein, wo diesem favor validitatis Grenzen gesetzt sind. Zu differenzieren ist hier mitunter zwischen Schiedsvereinbarungen, bei denen das Vorliegen der essentialia negotii unklar ist, Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 94 mwn; Zeiler, Schiedsverfahren Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz RIS-Justiz RS ; zuletzt OGH , 3 Ob 90/16f. 25 RIS-Justiz RS [T 3]; RS , zuletzt 3 Ob 191/11a Zak 2011/830 = EvBl 2012/40 (Koller) = JBl 2012, 259 = RdW 2012/223 = RZ-EÜ 2012/68; RS [T 2]; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz RIS-Justiz RS ; B. Schneider, Parteiprozesshandlungen Für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des 915 ABGB bspw Oberhammer, JBl 1997, 440 f, der aber bemerkt, dass diese fast nie weiterhelfen wird. Dagegen bspw B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 252. Rummel, RZ 1986,150, will 915 nur auf Nebenabreden anwenden, in diese Richtung auch Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/ Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 187; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/241; 6 Ob 186/97i SZ 70/156 = RdW 1998, 19 = EvBl 1998/5. Gegen eine ergänzende Auslegung B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 258 f; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB ABGB Rz RIS-Justiz RS , zuletzt 6 Ob 47/13z GES 2013, 300 = AnwBl 2013, 624 = ecolex 2013/ RIS-Justiz RS , zuletzt OGH , 3 Ob 90/16f. 31 RIS-Justiz RS [T 3]; RS [T 4]. 32 Dazu zählen die genaue Bezeichnung der Parteien und des bestimmten Rechtsverhältnisses sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht: Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze ZPO Rz 32; Zeiler, Schiedsverfahren 2 Rz 20; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/137; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8; RS ; RS Allerdings hat der OGH ausgesprochen, dass eine in einem Vertragswerk enthaltene Schiedsvereinbarung bei verständiger Auslegung selbst durch eine nachfolgende Gerichtsstandsvereinbarung dann nicht aufgehoben oder gegenstandslos gemacht werde, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werde, vgl 2 Ob 65/13t Zak 2013, 263 = RdW 2013, 471 = ecolex 2014, 145 (Hahnkamper). 4

6 und solchen, bei denen die Unbestimmtheit den über den notwendigen Inhalt hinausgehenden fakultativen Inhalt und somit etwa Vereinbarungen über den Verfahrensablauf betrifft. 33 Im Rahmen eines Exkurses soll kurz dargestellt werden, welche alternativen Zugänge in diesem Zusammenhang in der Lehre entwickelt wurden. Diese wollen zt für Streitigkeiten zwischen Unternehmen die Führung eines Schiedsverfahrens auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung ermöglichen. 34 Im Anschluss an diesen theoretischen Teil sollen verschiedene Fallgruppen sog pathologischer Schiedsklauseln besprochen werden. Eingangs wird hier zu prüfen sein, ob die vier von Eisemann aufgestellten Funktionen, 35 bei deren Nichterfüllung eine pathologische Schiedsklausel vorliegen soll, 36 heute noch aktuell sind. In der Folge näher untersucht werden dabei Verträge, die sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Schiedsklausel enthalten. Ebenso eingegangen wird auf Schiedsvereinbarungen, bei denen unklar ist, bei welcher Schiedsinstitution die Parteien das Schiedsverfahren führen wollten, da die genannte Institution entweder nicht bestimmbar ist oder aber zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht mehr existiert. Eine weitere Fallgruppe bilden sog hybride Schiedsklauseln, die Verweise auf die Regeln mehrerer unterschiedlicher Schiedsinstitutionen enthalten. Ein ausführlicher Teil ist schließlich Schiedsklauseln gewidmet, deren objektive Reichweite unklar ist. Ausgehend von Entscheidungen österreichischer, deutscher und Schweizer Gerichte sowie im Einzelfall ausgewählter Entscheidungen aus weiteren Jurisdiktionen werden jeweils unterschiedliche Zugangsweisen aufgezeigt und kritisch bewertet. Abschließend soll versucht werden, bestimmte Kernelemente herauszuarbeiten, die den verschiedenen Interpretationsmethoden der einzelnen Jurisdiktionen gemein sind. Zu prüfen ist weiters, ob sich daraus allenfalls international anerkannte Grundregeln für die Auslegung internationaler Schiedsvereinbarungen herauslesen lassen. 33 Vgl RIS-Justiz RS [T 3]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X dzpo Rz Siehe etwa Born, BITS, BATs and Buts - Reflections on International Arbitration (2014); Butler/Herbert, Access to Justice vs Access to Justice for Small and Medium-sized Enterprises: The Case for a Bilateral Arbitration Treaty, New Zealand Universities Law Review 2014, 186; Cuniberti, Beyond Contract - The Case of Default Arbitration in International Commercial Disputes, Fordham International Law Journal 2008, 417; Graves, Court Litigation over Arbitration Agreements: Is it Time for a New Default Rule? American Rev Int Arb 2012, Eisemann, Arbitrage Commercial 1974, 130 f. Diese Funktionen sind (frei übersetzt): (1) Die Klausel muss wie jeder Vertrag bindende Rechtsfolgen für die Parteien erzeugen, (2) die Zuständigkeit staatlicher Gerichte muss zumindest bis zur Erlassung des Schiedsspruches ausgeschlossen werden, (3) die Parteien müssen den Schiedsrichtern die Gewalt übertragen, ihre Streitigkeiten zu entscheiden und (4) die Klausel muss ein Verfahren bereitstellen, das unter den Beachtung der Effizienz zur Erlassung eines vollstreckbaren Schiedsspruchs führt. 36 Pathologisch ist demnach jede Klausel, die nach ihrem Wortlaut die essentiellen Funktionen nicht erfüllen kann, vgl Gaillard/Savage, Fouchard/Gaillard/Goldman on International Commercial Arbitration Rz

7 II. Forschungsstand und angewandte Methoden Die Auslegung unklarer Schiedsvereinbarung ist ein Problem, das sich in der Praxis in verschiedenen Verfahrensstadien sehr häufig stellt. Folglich lassen sich eine Vielzahl an gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik finden. Ebenso war das Thema bereits Gegentand diverser Werke in der internationalen Literatur. Eine umfassende, strukturierte Darstellung des Meinungsstands sowie eine akademische Auseinandersetzung mit der Frage, wie bei der Auslegung vorzugehen ist, fehlt in Österreich soweit ersichtlich aber bisher. 37 Ausgehend von den oben genannten Fragestellungen soll daher die Auslegung von Schiedsvereinbarungen systematisch aufgearbeitet werden. Ziel ist es, Erkenntnisgewinne im Hinblick auf die Frage der Interpretation durch eine kritische Analyse der Rechtsprechung und eine sorgfältige Aufarbeitung bestehender Literatur zu erhalten, auf deren Basis in der Folge eigene Schlüsse zu ziehen sind. Dabei sollen die allgemein anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zivilprozessrechts 38 angewandt werden. Der Ausgangspunkt der Arbeit soll bei Schiedsverfahren mit Sitz in Österreich, somit jenen nach dem vierten Abschnitt der österreichischen ZPO ( 577 ff ZPO), liegen. Ergänzend soll die Rechtslage in Deutschland, der Schweiz und Frankreich, deren Zugänge sich zum Teil deutlich unterscheiden, im Rahmen eines rechtsvergleichenden Ansatzes untersucht werden. Diese Rechtsordnungen sind bei der Untersuchung aber nicht umfassend darzustellen, sondern dienen primär der Vorstellung alternativer Zugänge und Lösungsansätze. Ebenso sollen, soweit vorhanden, entsprechende Regelungen in internationalen Konventionen detailliert abgebildet werden. 37 Beachte jedoch die Monographien von B. Schneider, Parteiprozesshandlungen (2004) und Koller, Aufrechnung und Widerklage im Schiedsverfahren (2009). 38 Fasching, Lehrbuch 2 Rz 126 ff. 6

8 III. Zeitplan WS 2014/15: - VO Juristische Methodenlehre - SE Judikatur- oder Textanalyse - SE aus dem Dissertationsfach - Auswahl des Dissertationsthemas und erste Recherche SS 2015: - SE im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens - Teilnahme an einer internationalen Konferenz in Dubrovnik, Kroatien - weitere Judikatur- und Literaturrecherche zum Dissertationsthema WS 2015/16 : - weitere Judikatur- und Literaturrecherche zum Dissertationsthema - Besuch von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer SS 2016: - Beginn des Verfassens erster Teile der Dissertation - Besuch von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer WS 2016/17: - Besuch eines weiteren SE in London SS 2017: - weitere Arbeit an der Dissertation - Besuch weiterer SE in Halle/Saale sowie Weißenkirchen WS 2017/18: - weitere Arbeit an der Dissertation, ua während eines Forschungsaufenthalts an der Universität Hamburg sowie am Max- Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht SS 2018: - Überarbeitung und Fertigstellung der Dissertation - öffentliche Defensio 7

9 IV. Ausgewählte Literatur Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechts (1990). Bärtsch/Petti, The Arbitration Agreement, in Geisinger/Voser, International Arbitration in Switzerland 2 (2013) 25. Berger, Re-examining the Arbitration Agreement: Applicable Law Consensus or Confusion? in van den Berg, ICCA Congress Series No 13 (2007) 301. Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland 3 (2015). Bernardini, Arbitration Clauses: Achieving Effectiveness in the Law Applicable to the Arbitration Clause in van den Berg, 50 Years of the New York Convention, ICCA Congress Series No 9 (1999) 197. Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration 6 (2015). Böhm, Zur Rechtsnatur des Schiedsvertrags unter nationalen und internationalen Gesichtspunkten, ZfRV 1968, 262. Born, International Arbitration and Forum Selection Agreements: Drafting and Enforcing 4 (2013). Born, International Commercial Arbitration 2 (2014). Born, BITS, BATs and Buts - Reflections on International Arbitration (2014). Brekoulakis, The Notion of the Superiority of Arbitration Agreements over Jurisdiction Agreements: Time to Abandon It? Journal of International Arbitration 2007, 341. Breßler, et al., Pathologische Schiedsklauseln Beispiele aus der Beratungspraxis, IHR 2008, 89. Czernich, The Law Applicable to the Arbitration Agreement, Austrian Yearbook on International Arbitration 2015, 73. Davis, Pathological Clauses: Frédéric Eisemann s Still Vital Criteria, Arbitration International 1991, 365. Eisemann, La clause d arbitrage pathologique, in Arbitrage Commercial: Essays in memoriam Eugenio Minoli (1974) 129. Elsing, Zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen, in FS Graf von Westphalen (2010) 109. Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht (1973). Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 3 (2016). 8

10 Ferrari/Kröll, Conflict of Laws in International Arbitration (2011). Fremuth-Wolf, Die Schiedsvereinbarung im Zessionsfall (2004). Grabner, Schiedsvertrag - Schiedsgutachtenvertrag - Schiedsrichtervertrag (1998). Hausmaninger, Die Auslegung pathologischer Schiedsvereinbarungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz ein Rechtsvergleich, in FS Delle Karth (2013) 375. Hausmann, Schiedsvereinbarungen, in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 8 (2015) Hochbaum, Mißglückte internationale Schiedsvereinbarungen: Zweckverfehlung bei internationalen Schiedsvereinbarungen nach deutschem Recht (1995). Karrer, Pathological Arbitration Clauses Malpractice, Diagnosis, and Therapy, in Liber Amicorum Bär & Karrer (1997) 109. Koller, Aufrechnung und Widerklage im Schiedsverfahren (2009). Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht (2012) 103. Koussoulis, Zur Dogmatik des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts, in FS Schlosser (2005) 415. Kröll, Pathological arbitration agreements before German Courts short notes on the occurrence of a recent decision by the Higher Regional Court of Hamm, IHR 2006, 255. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3 (2008). Lew, The Law Applicable to the Form and Substance of the Arbitration Clause, in van den Berg, ICCA Congress Series No 9 (1999) 115. Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit 3 (2005). Magnus, Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen? IPRax 2016, 521 Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht (1967). Musielak/Voit, Zivilprozessordnung 14 (2017). Oberhammer, Fakultative Schiedsklauseln, RdW 2000, 134. Oberhammer, Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen: Konkurrierende oder Ausschließliche Zuständigkeit? JBl 1997, 434. Oberhammer, Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts (2002). Poudret/Besson, Comparative Law of International Arbitration 3 (2016). Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO 5 (2017). 9

11 Rechberger, Kommentar zur ZPO 4 (2014). Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser (2005) 733. Reiner, Das neue österreichische Schiedsrecht SchiedsRÄG 2006 (2006). Riegler/Petsche/Fremuth-Wolf/Platte/Liebscher, Arbitration Law of Austria: Practice and Procedure (2007). Rummel, Schiedsvertrag und ABGB, RZ 1986, 146. Rummel/Lukas, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch 4 (2015). Saenger, Zivilprozessordnung 7 (2017). Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 6 (2014). Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2 (1989). B. Schneider, Die Auslegung der Parteiprozesshandlungen (2004). Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7 (2005). Staudinger, Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 16 (2016). Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO 23 (2014). Wagner, Prozeßverträge (1998). Weigand, Practitioner s Handbook on International Arbitration 2 (2009). Wolff, New York Convention (2012). Wörle, Die internationale Effektivität von Schiedsvereinbarungen (2014). Zeiler, Schiedsverfahren 2 (2014). 10

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser.

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser. Exposé Arbeitstitel der Dissertation Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Verfasser Mag. iur. Maximilian Brunner September 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet

Mehr

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das

Mehr

Exposé zur DISSERTATION

Exposé zur DISSERTATION Exposé zur DISSERTATION Titel der Dissertation Transatlantische Verbindungslinien zur Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich und den USA Verfasserin Mag.Stephanie Studencki Wien, 2013

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8) 1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,

Mehr

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung Exposé zum Dissertationsthema Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung zur Erlangung des akademischen Grades: doctor iuris Eingereicht als Beilage zur Dissertationsvereinbarung Eingereicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Judikaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Judikaturverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Judikaturverzeichnis Seite V VII XIX XXV XLIX I. Einleitung I A.ZumThema 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung 3 II. Grundlagen 5 A.Die

Mehr

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Gericht: BayObLG Datum: 11.08.2000 B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen

Mehr

B e s c h l u s s zurückgewiesen

B e s c h l u s s zurückgewiesen 7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.

Mehr

Alternative Streitbeilegung, insbesondere: Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit

Alternative Streitbeilegung, insbesondere: Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit Alternative Streitbeilegung, insbesondere: Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit I. Veröffentlichungen von Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Evidentiary Privileges under the Revised IBA Rules

Mehr

Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung

Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung Dr. Volker Triebel, Lovells LLP Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf 23. November 2007 Lovells LLP Streit unter Ärzten Bei Praxiskauf und -beitritt

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Einstweilige Maßnahmen im Schiedsverfahren 29 I. Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes im Schiedsverfahren

Inhaltsverzeichnis. C. Einstweilige Maßnahmen im Schiedsverfahren 29 I. Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes im Schiedsverfahren Inhaltsverzeichnis A. Zielsetzung der Arbeit und Gang der Darstellung 1 B. Grundlagen der Arbeit 3 I. Das Verfahren Tschechische Republik v. CME 3 1. Der zugrunde liegende Sachverhalt 3 2. Die Schiedsverfahren

Mehr

Dispute Boards. Verfahren zum projektbegleitenden Streitmanagement. Dr. Tobias Oelsner. Von

Dispute Boards. Verfahren zum projektbegleitenden Streitmanagement. Dr. Tobias Oelsner. Von Dispute Boards Verfahren zum projektbegleitenden Streitmanagement Von Dr. Tobias Oelsner Carl Heymanns Verlag 2014 Vorwort Inhaltsübersicht V VII Inhalt XI Einleitung 1 I. Gegenstand der Untersuchung 2

Mehr

Mindestwirkungen von Trusts

Mindestwirkungen von Trusts Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen

Mehr

Katrin Ursula Maria Patrzek

Katrin Ursula Maria Patrzek Katrin Ursula Maria Patrzek Die vertragsakzessorische Anknüpfung im Internationalen Privatrecht dargestellt anhand des Deliktsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag, des Bereicherungsrechts und der

Mehr

Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH. zum. Fragebogen der EU-Kommission. betreffend

Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH. zum. Fragebogen der EU-Kommission. betreffend Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH zum Fragebogen der EU-Kommission betreffend öffentliche Anhörung über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen Grundlagen,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...

Mehr

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung 25. März 2014 1968 1971 1978 1988 2000 2005 2007 2012 DVIS Aktuelle Entwicklungen im Seerecht: Europ. ZPR (Zarth) 25. März

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht zu erforderlichen Änderungen der 1025 ff. ZPO Stellungnahme Nr.: 10/2015 Berlin, im März 2015 Mitglieder des Ausschusses

Mehr

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

Treuhandbeteiligungen an GmbHs

Treuhandbeteiligungen an GmbHs Exposé der Dissertation Titel der Arbeit Treuhandbeteiligungen an GmbHs Verfasserin Mag. Merve Cetin angestrebter akademischer Grad Doktor iuris (Dr. iur.) Betreuer Univ. Prof. Dr. Friedrich Rüffler Wien,

Mehr

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet März 2010) 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einführung 1. 1. Kapitel: Problemaufriss 5

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einführung 1. 1. Kapitel: Problemaufriss 5 Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XIX Einführung 1 1. Kapitel: Problemaufriss 5 1. Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit im Sinne dieser Arbeit 5 1. Entsprechende Begriffe in Schiedsordnungen 5 2. Begriffsbestimmungen

Mehr

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz)

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Internationales Zivilverfahrensrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, HS 2011 Veranstaltung vom 1. Dezember 2011 Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Dr. Stephan Netzle Ernennung des Vorsitzenden

Mehr

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Anerkennung von Gerichtsurteilen in Russland und im Ausland Theorie und Praxis: Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen Steffen Kaufmann DLA Piper, Moskau

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel

Mehr

UNIVERSITÄT WIEN. Rechtswissenschaftliche Fakultät. Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Thema

UNIVERSITÄT WIEN. Rechtswissenschaftliche Fakultät. Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Thema UNIVERSITÄT WIEN Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem Thema Die objektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach autonomem und

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:

Mehr

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

DOKTORS DER RECHTE. Dr. iur. genehmigten Dissertation. von. Assessor Michael Herrmann

DOKTORS DER RECHTE. Dr. iur. genehmigten Dissertation. von. Assessor Michael Herrmann Online Dispute Resolution - Konfliktbehandlung im Internet Von der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover zur Erlangung des Grades eines DOKTORS DER RECHTE Dr. iur. genehmigten

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Exposé der Dissertation. Aktuelle Fragen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Exposé der Dissertation. Aktuelle Fragen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes Exposé der Dissertation Titel der Dissertation Aktuelle Fragen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes Verfasser Mag. iur. Constantin Hofer angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften

Mehr

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage A. Einleitung I. Gesetzliche Ausgangslage Die Betriebsverfassung sieht die Wahrnehmung der betrieblichen Beteiligungsrechte auf Betriebs- Unternehmens- oder Konzernebene vor. Als Träger der Mitbestimmung

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und FREUNDSCHAFTS-, VERGLEICHS- UND SCHIEDSGERICHTSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH UNGARN. GEZEICHNET IN WIEN, AM 26. JANUAR, 1931 DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH und

Mehr

Der gewöhnliche Aufenthalt im Internationalen Privatrecht

Der gewöhnliche Aufenthalt im Internationalen Privatrecht Der gewöhnliche Aufenthalt im Internationalen Privatrecht Dietmar Baetge J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen Inhalt Vorwort Einleitung 1 1 Geschichtliche Entwicklung 3 I. Anfänge 3 II. Die frühen Haager

Mehr

Der Europäische Erfüllungsgerichtsstand für Dienstleistungsverträge Zur Auslegung der Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVO

Der Europäische Erfüllungsgerichtsstand für Dienstleistungsverträge Zur Auslegung der Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVO Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel Der Europäische Erfüllungsgerichtsstand für Dienstleistungsverträge Zur Auslegung der Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVO Dissertation vorgelegt von

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Kommentar zur Zivilprozessordnung Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008

Mehr

7. Alternative Dispute Resolution Tag der Rechtsanwaltskammer München. Schiedsverfahren in der Anwaltspraxis

7. Alternative Dispute Resolution Tag der Rechtsanwaltskammer München. Schiedsverfahren in der Anwaltspraxis 7. Alternative Dispute Resolution Tag der Rechtsanwaltskammer München Schiedsverfahren in der Anwaltspraxis 12. Juli 2012 09:00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr Max. Teilnehmerzahl: 120 Teilnahmebetrag: 80,00 Ort:

Mehr

Grenzfälle der Arbeitskräfteüberlassung

Grenzfälle der Arbeitskräfteüberlassung Exposé des Dissertationsvorhabens Arbeitstitel: Grenzfälle der Arbeitskräfteüberlassung Atypische Arbeitskräfteüberlassung und die Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung von Werkvertragserfüllung durch

Mehr

Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis

Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis AIDA - Swiss Chapter, Zürich, 25. März 2013 Association Internationale de Droit des Assurances Swiss Chapter Ablauf der Veranstaltung

Mehr

ASA Konferenz. Kapitel 12 IPRG unter der Lupe: Bedarf das Schweizer Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit einer Reform?

ASA Konferenz. Kapitel 12 IPRG unter der Lupe: Bedarf das Schweizer Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit einer Reform? ASA Konferenz 28. September 2012 13.30 17.30 Kapitel 12 IPRG unter der Lupe: Bedarf das Schweizer Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit einer Reform? Hotel Bellevue, Bern Kochergasse 3-5 3000

Mehr

Viertes Buch Schiedsgerichtsbarkeit Erster Titel Inländische Schiedsgerichtsbarkeit Erstes Kapitel Die Schiedsvereinbarung. Art.

Viertes Buch Schiedsgerichtsbarkeit Erster Titel Inländische Schiedsgerichtsbarkeit Erstes Kapitel Die Schiedsvereinbarung. Art. Das neue französische Schiedsverfahrensrecht - Dekret vom 13. Januar 2011 1 - Dekret Nr. 2011-48 vom 13. Januar 2011 betreffend die Reform des Schiedsverfahrens Der Premierminister, Auf den Bericht des

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XIII XIX I. Einleitung 1 II. Rechtsetzung 5 A. In Kraft getretene Änderungen 7 1. LugÜ 7 2. IPRG 9 a) Änderungen aufgrund des revlugü 9 b)

Mehr

Internationales Privat- und Zivilprozessrecht

Internationales Privat- und Zivilprozessrecht Pascal Grolimund Dr. iur., LL.M., Advokat, Privatdozent an der Universität Zürich Anton K. Schnyder Dr. iur., LL.M., o. Professor an der Universität Zürich Internationales Privat- und Zivilprozessrecht

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

Domain- Schiedsgerichtsbarkeit

Domain- Schiedsgerichtsbarkeit Domain- Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Barbara Haindl Rechtsabteilung/nic.at barbara.haindl@nic.at Mag. Martin Stotter Institut für Völkerrecht und Internationale Bezíehungen Universität Graz martin.stotter@kfunigraz.ac.at

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P.

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P. Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2015 (13. Januar 2016) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 a) Was sind Eingriffsnormen und worin besteht ihre kollisionsrechtliche Eigenart?

Mehr

Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht

Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht Hannah Blefgen Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 I. Hintergrund der Arbeit 13 II. Fragestellungen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen

Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen Exposé Arbeitstitel Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen Kohärenz von 1 DSG 2000 mit Art 8 GRC, Art 8 EMRK, Art 16 AEUV und Art 39 EUV Dissertationsfach Öffentliches Recht Verfasserin Mag.

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Online Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und den USA

Online Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und den USA Online Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und den USA Andreas Splittgerber 2002 Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Einführung...1 I. Die Verbreitung des Internets...1 II. Streitigkeiten im Internet und deren

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Dino Joakim Duderstadt

Dino Joakim Duderstadt Dino Joakim Duderstadt Spiel, Wette und Differenzgeschäft ( 762-764 BGB) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur Peter Lang Europäischer Verlas der Wissenschaften

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Einsatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Einsatz Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Einsatz Arbeitskreis Patente Recht Steuern 05. Februar 2015 Hendrik Kamp Gliederung I. Grundlagen 1. Einbeziehung 2. Sprache/ Verständlichkeit 3. Einander

Mehr

Grenzüberschreitende Treuhandverhältnisse an GmbH-Anteilen

Grenzüberschreitende Treuhandverhältnisse an GmbH-Anteilen Victoria Willemer Grenzüberschreitende Treuhandverhältnisse an GmbH-Anteilen Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand des deutschen, italienischen und schweizerischen Kollisionsrechts Nomos Inhaltsverzeichnis

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Rechtsquellenverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Rechtsquellenverzeichnis Seite III V XI XV XXI Peter G. Mayr Einführung: Wie viel Europäisches Zivilverfahrensrecht brauchen wir? 1 I. Bisherige Entwicklung

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Bundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97

Bundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97 Bundesarbeitsgericht 8 AZR 328/95 Urteil vom 17.07.97 (Fundstelle: http://www.betriebsraete.de/bag-1997/8%20azr%20328-95.txt) (bearbeitet von RA Dr. Rumpf) Normen - ZPO 21, 23, 29; - EGBGB Art. 27, 28;

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 I. Einführung in das Thema 17 1. Die Scheidung und Scheidungsfolgen in islamisch-geprägten Rechtsordnungen 18 2. Der ordre public 19 a) Der kollisionsrechtliche ordre public

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten

Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten Berliner Schriften zum internationalen und ausländischen Privatrecht 7 Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten Eine rechtsvergleichende

Mehr

Außergerichtliche Konfliktlösung

Außergerichtliche Konfliktlösung Außergerichtliche Konfliktlösung Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste

Mehr

Verbandsgeldbuße im allgemeinen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Steuerwissenschaft und Steuerpraxis, 21. Mai 2014 Robert Jahn

Verbandsgeldbuße im allgemeinen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Steuerwissenschaft und Steuerpraxis, 21. Mai 2014 Robert Jahn Verbandsgeldbuße im allgemeinen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht Steuerwissenschaft und Steuerpraxis, 21. Mai 2014 Robert Jahn 1 Verbandsgeldbuße ertragsteuerliche Aspekte 2 Verbandsgeldbuße im Ertragsteuerrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Die Aufrechnung im Arbeitsverhältnis

Die Aufrechnung im Arbeitsverhältnis Günter Hartmann Die Aufrechnung im Arbeitsverhältnis Darmstadt Verlag Peter Lang Frankfurt am Main Bern New York Paris - I - Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VI Einleitung und Gang der Untersuchung

Mehr

Schiedsverfahren via Internet nach den Regeln der ZPO

Schiedsverfahren via Internet nach den Regeln der ZPO Schiedsverfahren via Internet nach den Regeln der ZPO Martin Niklas Interessensgemeinschaft für Informationsrecht IT-LAW niklas@it-law.at Schlagworte: Schiedsverfahren, ZPO, online, ODR, Schriftform, rechtliches

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Jörg Nestler. Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht

Jörg Nestler. Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht Jörg Nestler Die Putativehe im französischen Kollisionsrecht Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Mehr

Case No.: III ZB 69/09 Old Case No.: OLG Frankfurt a.m. 26 SchH 03/09 Court: BGH Date: Into force: No Citation: SchiedsVZ 2010, 332

Case No.: III ZB 69/09 Old Case No.: OLG Frankfurt a.m. 26 SchH 03/09 Court: BGH Date: Into force: No Citation: SchiedsVZ 2010, 332 Case No.: III ZB 69/09 Old Case No.: OLG Frankfurt a.m. 26 SchH 03/09 Court: BGH Date: 30.09.2010 Into force: No Citation: SchiedsVZ 2010, 332 : ZPO 1061 Abs. 1 S. 1, 1031; UNÜ Art. VII Abs. 1 Principles:

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Vorvertragliche Aufklärungspflichten im internationalen Franchising

Vorvertragliche Aufklärungspflichten im internationalen Franchising Florian D.Wagner Vorvertragliche Aufklärungspflichten im internationalen Franchising Zur Harmonisierung von Deliktsund Vertragsstatut im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der

Mehr

Exposé. Arbeitstitel der Dissertation. Vertragsauflösungssperre in der Insolvenz. Verfasser. Mag. iur. Felix Kernbichler

Exposé. Arbeitstitel der Dissertation. Vertragsauflösungssperre in der Insolvenz. Verfasser. Mag. iur. Felix Kernbichler Exposé Arbeitstitel der Dissertation Vertragsauflösungssperre in der Insolvenz Verfasser Mag. iur. Felix Kernbichler angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer o.

Mehr

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich Prof. Dr. G. Hohloch Institut für ausländisches und internationales Privatrecht/Universität Freiburg RiaOLG Stuttgart Seminar WS 2009/10 (SPB 6) Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Mehr

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen Übersetzung 1 0.276.197.141 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen 2 Abgeschlossen am 15. Januar 1936 Von

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Rechtliche Regelungen im laufenden Versicherungs- und Rückversicherungsverhältnis mit Bezug zum Run-Off. Köln, 27. März 2015 René Schnichels, LL.M.

Rechtliche Regelungen im laufenden Versicherungs- und Rückversicherungsverhältnis mit Bezug zum Run-Off. Köln, 27. März 2015 René Schnichels, LL.M. Rechtliche Regelungen im laufenden Versicherungs- und Rückversicherungsverhältnis mit Bezug zum Run-Off Köln, 27. März 2015 René Schnichels, LL.M. I. Ablösung (Commutation) 1. Ausgangslage Ablösung bezieht

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr