Informationen Nr. 8/2013 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern

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1 Informationen Nr. 8/2013 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evang. Luth. Kirche in Bayern und ihrer Diakonie Hooverstr. 1* Augsburg * Tel. 0821/ * Fax: 0821/ Arbeitsrechtliche Kommission: Thema Altersteilzeit Solides Fundament für Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs dringend notwendig BAuA-Bericht über Multitasking und Arbeitsunterbrechungen Kurz erklärt- Erster Weg Zweiter Weg Dritter Weg Kein Schulungsanspruch für stellvertretende Vertrauensperson der schwer behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsrechtliche Kommission: Thema Altersteilzeit Nächste Chance zur Einigung: ARK am 18. September! Bleibt nur die Schlichtung? Wie schon in den vkm-informationen Nr. 7 berichtet, gab es in der ARK-Sitzung im Juni kein Einlenken der Dienstgeber. Selbst die Mindestforderung des vkm-bayern nach einer Kann- Regelung wurde abgelehnt. Nochmals zur Erinnerung die Forderungen des vkm-bayern: ATZ ab vollendetem 60. Lebensjahr bei ununterbrochener Beschäftigungszeit in den letzten 10 Jahren, Teilzeit- oder Blockmodell, Aufstockung des Entgeltes um 20% sowie der SV-Beiträge auf 80%. Inzwischen sind in der vkm-geschäftsstelle zahlreiche Rückmeldungen mit teils ausführlichen Stellungnahmen zum Thema eingetroffen. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schilderten ausführlich, dass es für sie in der jetzigen beruflichen Situation mit teilweise äußerst angespanntem Stellenschlüssel bzw. übermäßig vielen angesammelten Plus- und Überstunden kaum vorstellbar ist, ohne eine Altersteilzeitregelung gesundheitlich über die Runden zu kommen! Mehr Krankheitstage und mehr Langzeitausfälle. Ob sich das finanziell schließlich tatsächlich auszahlt? Die Caritas besitzt übrigens eine Altersteilzeitregelung. Das sollte doch zu denken geben! Der vkm ruft seine Mitglieder auf: Wie wichtig ist Ihnen eine Altersteilzeit-Kann-Regelung? Soll der vkm hierfür zum ersten Mal ein Schlichtungsverfahren anstrengen?

2 Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen an Solides Fundament für Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs dringend notwendig (Quelle: Diakonie Deutschland)Die Diakonie erwartet von der Bundesregierung, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zeitnah umgesetzt und auf ein solides finanzielles Fundament gestellt wird. "Wir begrüßen die Empfehlungen des Expertenbeirats, auf die die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen schon seit Langem warten. Aber: Ohne ausreichende Finanzierung der erforderlichen Leistungen, bleiben die dringend notwendigen Verbesserung für die Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen und die Pflegekräfte aus. Das darf nicht passieren", erklärt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland am Mittwoch in Berlin. Anlass ist die Übergabe des Berichts des Expertenbeirats am Donnerstag. Damit die dringend nötigen Veränderungen im Zusammenhang mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei den Betroffenen ankommen, seien die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und dürfe die Politik die Mehrausgaben nicht zu niedrig anzusetzen. "Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs kann nicht kostenneutral erfolgen. Dies zeigen die Modellrechnungen des Beirats und unsere Erfahrungen aus der Praxis. Die pflegebedürftigen Menschen, ihre Angehörigen sowie die Mitarbeitenden in den Einrichtungen und Diensten warten schon zu lange darauf", betont Loheide. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff stuft pflegebedürftige Menschen entsprechend ihrer Selbstständigkeit bezogen auf Aktivitäten und Lebensgestaltung ein. Dies wird sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege zu Höherstufungen führen, da die bisherige Beschränkung auf bestimmte, körperbezogene Verrichtungen entfällt. "Diese Höherstufungen müssen mit höheren Leistungen der Pflegeversicherung einhergehen. In der stationären Pflege muss der Personalschlüssel entsprechend dem Hilfe- und Pflegebedarf der Bewohner erhöht werden. Der Mehrbedarf an Pflegekräften muss sich in den Pflegesätzen widerspiegeln", fordert Loheide. BAuA-Bericht über Multitasking und Arbeitsunterbrechungen (Quelle: BAuA) Multitasking und Arbeitsunterbrechungen belasten die Beschäftigten und verschlechtern die Qualität ihrer Arbeit, so eine Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Doch dass beides nicht zum Arbeitsalltag gehören muss, erklärt jetzt der Forschungsbericht "Auswirkungen von Arbeitsunterbrechungen und Multitasking auf Leistung und Gesundheit". Die Studie zeigt, wie störend Arbeitsunterbrechungen und Multitasking sind, unabhängig vom Alter der Betroffenen. Bereits mit kleinen, häufig kostenneutralen Maßnahmen in der Arbeitsgestaltung lässt sich jedoch die Situation verbessern. Im Büro könnte es so schön ruhig sein, wären Beschäftigte dort allein. Aber zur Arbeit gehört in den meisten Fällen der Austausch mit Anderen. Kollegen, Kunden und Vorgesetzte stehen plötzlich mit einem Anliegen in der Tür, rufen an, schreiben eine . Dies sind klassische Arbeitsunterbrechungen. Der BAuA-Bericht beschreibt weitere Varianten. Er bezieht sich speziell auf Pflegepersonal in Krankenhäusern, die häufig von Patienten, Ärzten oder Kollegen gestört wervkm-bayern, Hooverstr. 1, Augsburg, Tel: 0821/ Fax: 0821/ ,

3 den. Außerdem ist Multitasking in Berufen, in denen intensiv Informationen verarbeitet werden, an der Tagesordnung. Doch allgemein gilt: Arbeitsunterbrechungen kommen immer häufiger vor und immer mehr Beschäftigte fühlen sich durch sie gestört. Der Stressreport 2012 zeigt, dass rund 44 Prozent der Befragten häufig ihre Arbeit unterbrechen müssen. Etwa jeder Vierte fühlt sich davon belastet. Zudem geht Multitasking nachweislich mit Leistungseinbußen einher und mit der Zahl der Unterbrechungen steigt die Belastung der Beschäftigten. Sogar im Feierabend sind die Betroffenen stärker gestresst. Dabei zeigt die Studie, dass Multitasking Ältere und Jüngere gleichermaßen beeinträchtigt. Zwar lassen kognitive Fähigkeiten, die durch Multitasking besonders gefordert werden, mit dem Alter nach, dafür können Ältere beim Umgang mit Unterbrechungen auf ihre Erfahrung bauen. Multitasking und Arbeitsunterbrechungen lassen sich nicht völlig unterbinden. Oft kann durch Maßnahmen der Arbeitsgestaltung die Situation entschärft werden. In einem der untersuchten Krankenhäuser wurde beispielsweise ein Telefondienst eingeführt, so dass die Arbeit der Pflegenden in Stoßzeiten nicht mehr andauernd durch Anrufe unterbrochen wurde. Die Studie empfiehlt solche und ähnliche Maßnahmen der Arbeitsorganisation. Zudem können die Beschäftigten den richtigen Umgang mit Multitasking lernen. Nach stressigen Phasen können beispielsweise Pausen helfen. Weitere Tipps zu diesem Thema stehen in der BAuA-Broschüre "Bitte nicht stören! Tipps zum Umgang mit Arbeitsunterbrechungen und Multitasking". Auswirkung von Arbeitsunterbrechungen und Multitasking auf Leistungsfähigkeit und Gesundheit. Eine Tagebuchstudie bei Gesundheits- und KrankenpflegerInnen. Direkter Link: Kurz erklärt... Erster Weg Zweiter Weg Dritter Weg... Erster Weg Der Arbeitgeber entscheidet weitgehend einseitig, d.h. er legt weitgehend einseitig Löhne und andere grundlegende Arbeitsbedingungen fest (wie z.b. im Staatsdienst bei Beamten). Die Arbeitnehmer können nicht mitbestimmen. KIRCHE Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen (dazu gehören auch Caritas und Diakonie) wäre es für die Kirche und ihre sozialen Einrichtungen rechtlich zulässig, die für ihre Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen weitgehend einseitig im Sinne des Ersten Weges festzulegen. Zweiter Weg Der sog. Zweite Weg gilt in den meisten (großen) deutschen Unternehmen: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände verhandeln im Rahmen von Tarifverhandlungen die Löhne und andere grundlegende Arbeitsbedingungen. Die Regulierung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch den Abschluss von Tarifverträgen.

4 KIRCHE > Den Zweiten Weg des Miteinanders von Arbeitgeber und Gewerkschaften geht in Deutschland die nordelbische evangelisch lutherische Kirche. Für Angestellte der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) wurden Tarifverträge abgeschlossen: Es gilt seit August 2008 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) mit besonderen kirchenspezifischen Regelungen. Dritter Weg Die meisten verfassten Kirchen in Deutschland und ihre Organisationen, so auch die Evang.- Luth. Landeskirche Bayern, wählen für Arbeitsrechtsregelungen (z.b. über die Vergütungshöhe, den zu gewährenden Erholungsurlaub oder die betriebliche Altersversorgung) den sog. Dritten Weg. Mit diesem sog. Dritten Weg haben die Kirchen und ihre sozialen Einrichtungen (dazu gehören auch Caritas und Diakonie) für den überbetrieblichen Bereich ein eigenständiges kollektives Arbeitsrecht geschaffen, das abweichend vom außerhalb der Kirche geltenden Tarifvertragsrecht greift. Die Kirchen zweitgrößter Arbeitgeber nach dem öffentlichen Dienst begründen dieses eigenständige Arbeitsrecht durch ihr verfassungsmäßig festgeschriebenes Recht auf Selbstbestimmung ( kirchliches Selbstbestimmungsrecht ). Der vkm-bayern vertritt dabei die Dienstnehmerinteressen mehrheitlich. Kein Schulungsanspruch für stellvertretende Vertrauensperson der schwer behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (SchlSt.EKvW,2. Kammer, Beschluss v , 2 M 17/12) Die stellvertretende Vertrauensperson der schwer behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat keinen Schulungsanspruch, da im MVG die gesetzliche Basis fehlt. Aus den Gründen: Für die stellvertretende Vertrauensperson, Frau xxx, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. 52 Abs. 1 MVG.EKD nennt nur die Vertrauensperson als diejenige, die die Rechtsstellung von MAV-Mitgliedern hat, also auch den Schulungsanspruch nach 19 Abs. 3 MVG.EKD. Für die Stellvertreterin fehlt im MVG eine entsprechende Gleichstellung. 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX sieht eine Gleichstellung mit MAV-Mitgliedern für die stellvertretende Vertrauensperson nur unter bestimmten engen Voraussetzungen vor, die aber im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch dargetan worden sind. Aber auch für die Vertrauensperson, Frau xxx, kann die Seminarteilnahme in München nicht als erforderlich im Sinne von 19 Abs. 3 MVG.EKD angesehen werden. Zwar bestreitet die Dienststellenleitung nicht, dass eine Schulung der Vertrauensperson über den Themenkreis des betrieblichen Eingliederungsmanagement sachlich gerechtfertigt ist. Damit ist aber die Antragstellerin nicht völlig frei in ihrer Entscheidung darüber, für welches der auf dem Markt angebotenen einschlägigen Seminare sie sich anmeldet. Denn die beantragte Dienstbefreiung war gekoppelt mit dem Kostenübernahmeantrag.

5 Zu ersetzen sind aber bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen der MAV-Mitglieder und damit auch der Vertrauensperson nur diejenigen Kosten, die erforderlich sind. ( 30 Abs. 2 MVG.- EKD). Die Vertrauensperson hat deshalb bei der Seminarauswahl zu prüfen, ob nicht eine gleichwertige Schulung günstiger zu bekommen ist. Allerdings braucht sich die Vertrauensperson nicht auf kostengünstigere aber qualitativ schlechtere Schulungen verweisen zu lassen. Der vkm-bayern vertritt IHRE Interessen als Mitglied, zum Beispiel - durch individuelle Rechtsberatung. - durch den im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Arbeits- und Sozialrechtschutz* * siehe Rechtsschutzordnung des vkm. - durch die Vertretung in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern, in der die Regelungen für Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen getroffen und die Arbeitsbedingungen fortentwickelt werden. Der vkm-bayern unterstützt und informiert SIE, zum Beispiel - durch diesen Newsletter, durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen. Unterstützen SIE die Arbeit des vkm-bayern und werden Sie Mitglied. Weitere Informationen und den Aufnahmeantrag erhalten Sie über w ww.vkm-bayern.de oder über die Geschäftsstelle des vkm-bayern: info@vkm-bayern.de Der Newsletter wird herausgegeben vom: Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern Falls Sie diesen Newsletter bzw. das vkm-info nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich auf der homepage bzw. auf der oben benannten mail-adresse wieder abmelden "Gemäß Telemediengesetz (TMG) sind wir ausschließlich nur für die eigenen Inhalte verantwortlich. Für Links auf fremde Inhalte dritter Anbieter sind wir gemäß TMG nur verantwortlich, wenn wir von einem rechtswidrigen oder strafbaren Gehalt positive Kenntnis haben und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Auch sind wir nicht verpflichtet, in periodischen Abständen den Inhalt von Angeboten Dritter auf deren Rechtswidrigkeit oder Strafbarkeit zu überprüfen. Sobald wir von dem rechtswidrigen Inhalt der Web-Seiten Dritter erfahren, wird der entsprechende Link von unserer Seite entfernt. Weiterhin möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf der gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. Sollten Inhalte dieser Internetangebote gegen geltendes Urheberrecht oder das Markengesetz verstoßen, werden diese auf Hinweis schnellstmöglich entfernt."

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